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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 24/04
vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.
Gründe:
[X.]
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer [X.] nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, de-ren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.
Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Mit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das [X.]
über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.
I[X.] - 3 -
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden. Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, be-züglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der [X.] zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 [X.] allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des [X.] entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. [X.], [X.] vom 14. November 2002 - [X.] - NJW 2003, 590 f).
Schlick [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
24.06.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. III ZR 24/04 (REWIS RS 2004, 2674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2674
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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