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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 124/04 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen. Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des von der Klägerin gegen die [X.] erwirkten Titels veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, nachdem sie dieses zurückgenommen hat. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagte zu 1 alleine trägt. Gegenstandswert: 36.802,01 •
Dressler [X.] Wiebel
Kuffer [X.]
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 124/04 (REWIS RS 2005, 2926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2926
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