Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 139/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4232

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 139/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gegenstandswert: 29.541,36 • Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des [X.] im [X.] vom 9. April 2005 als verspätet zurückgewiesen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1 - 3 - 1. Verfehlt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO rechtfertige die Zurückweisung des [X.] aus diesem [X.]. Die bloße Nichteinhaltung dieser Frist genügt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht, um Angriffsmit-tel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ([X.], Urteil vom 20. März 1997 - [X.] ZR 205/96, Baurecht 1997, 693 = [X.] 1997, 200 = NJW 1997, 2294; Urteil vom 28. September 1988 - [X.], NJW 1989, 716 = [X.] 1989, 49). 2 2. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts auch nicht grob nachlässig gehandelt. 3 Grob nachlässig im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO handelt die Partei, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachläs-sigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfah-rens alles notwendig hätte einleuchten müssen ([X.], Urteil vom 20. März 1997 - [X.] ZR 205/96, aaO). Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Gerichts, das auch bei der Beurteilung der groben Nachlässigkeit zu beachten ist, kann von grober Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des [X.] keine Re-de sein. Der Kläger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. November 2004 mit [X.] vom 27. Dezember 2004 zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen und diesen Vortrag nach Erwiderung des Gegners mit weiterem [X.] vom 3. Februar 2005 erläutert. Im weiteren Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2005 wird unter [X.] ausgeführt, der Kläger habe nunmehr seine Kalkulationsgrundlage für die von ihm angesetzten erspar-ten Aufwendungen hinreichend dargelegt. Im Widerspruch hierzu hat das [X.] in der Verfügung (des Vorsitzenden) vom 24. März 2005 darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen nicht ausrei-chend ist und ergänzenden Vortrag "anheim gestellt" der "allerdings auch [X.] - 4 - zeitig erfolgen müsste". Auf diese Verfügung, die ausweislich der Akten am 29. März 2005 ausgefertigt wurde und die daher der Prozessbevollmächtigten des [X.] frühestens am 30. März 2005 zugehen konnte, hat diese mit [X.] vom 9. April 2005, eingegangen bei Gericht am 11. April 2005 Stel-lung genommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prozessbe-vollmächtigte des [X.] auch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten musste, ist nicht erkennbar, worin deren grobe Nachlässigkeit liegen soll. I[X.] Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, der Kläger habe in den Schriftsätzen vom 27. Dezember 2004 und 3. Februar 2005 noch nicht hinreichend substantiiert zu den ersparten Aufwendungen vor- 5 - 5 - getragen. Im Allgemeinen genügt der Unternehmer den Anforderungen, die sich aus dem [X.] ergeben, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach Sys-tem und Differenzierung für Aufträge der vorliegenden Art gebräuchlich sind ([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.] ZR 277/97, [X.]Z 140, 230). [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 5 O 539/03 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 U 153/04 -

Meta

VII ZR 139/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 139/05 (REWIS RS 2006, 4232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4232

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