Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2014, Az. 2 BvR 2545/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 2733

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Vorgaben des Schuldprinzips (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bzgl der erneuten strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Unterlassungsdauerdelikts - hier: keine Verletzung des Schuldprinzips durch erneute Verurteilung eines Ausländers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem § 49 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei neuem Tatentschluss


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zweite Verurteilung wegen Verstoßes gegen das [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, reiste im Jahr 2004 in die [X.] ein und stellte einen Asylantrag, der mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ein von der zuständigen Ausländerbehörde ergangener Ausweisungsbescheid wurde durch rechtskräftigen Beschluss des [X.] vom 27. April 2007 bestätigt. Seither erteilt die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer jeweils eine auf einen Monat befristete Duldung und fordert ihn in regelmäßigen Abständen dazu auf, seinen Auskunftspflichten gemäß § 49 Abs. 2 [X.] zur Identität und Staatsangehörigkeit nachzukommen.

3

2. Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen "vorsätzlichen Verstoßes gegen das [X.]" zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4

3. Auch nach Rechtskraft dieser Verurteilung forderte die zuständige Ausländerbehörde den Beschwerdeführer in kurzen Abständen weiter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf. Der Beschwerdeführer kam auch diesen Aufforderungen indes nicht nach, woraufhin das Amtsgericht den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 "wegen illegalen Aufenthalts" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilte. Auf die Berufung des Beschwerdeführers reduzierte das [X.] die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 15. Juni 2012 auf zwei Monate.

5

Nach den landgerichtlichen Feststellungen gab der Beschwerdeführer gegenüber dem [X.] an, aus [X.] in [X.] zu stammen. Die Botschaft [X.]s weigerte sich allerdings, dem Beschwerdeführer ein [X.] auszustellen, nachdem ihm dort anlässlich seiner Vorführung am 2. Mai 2006 bescheinigt worden war, dass er mit Sicherheit kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Demgegenüber ergab die Vorführung des Beschwerdeführers bei der [X.] Botschaft am 23. August 2008, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus [X.] stamme, für die Ausstellung eines [X.]es aber weitere Nachweise erforderlich seien. Nachdem dieser Sachverhalt zu der Verurteilung vom 6. Oktober 2009 geführt hatte, reagierte der Beschwerdeführer auch weiterhin auf schriftliche Aufforderungen des [X.]s vom 31. Mai, 16. Juni, 14. Juli und 24. August 2011, nunmehr wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, nicht. Auf die mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens wurde der Beschwerdeführer von der Behörde hingewiesen. Dennoch erklärte der Beschwerdeführer, als er am 2. August 2011 beim [X.] erschien, um sich - wie jeden Monat - seine Duldungspapiere abzuholen, gegenüber einem Mitarbeiter, dass er das ihm vorgelegte [X.] nicht ausfüllen werde, weil er bereits alle Angaben gemacht habe. Er könne nicht gezwungen werden, weitere Angaben zu seiner Identität zu machen, und er wolle an der Aufklärung seiner Identität nicht mitwirken.

6

4. Die gegen die Verurteilung durch das [X.] erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet verworfen, wobei der Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer "wegen Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Nichtangabe der Staatsangehörigkeit" (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) schuldig ist.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die amtsgerichtliche Verurteilung wendet, und im Übrigen unbegründet.

8

Die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s und des [X.] verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ([X.]).

9

1. Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe. Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der [X.]ung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. [X.] 9, 167 <169>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>; stRspr).

Aus diesem Grundsatz folgt für die Strafgerichte das Gebot schuldangemessenen Strafens im Einzelfall. Die Strafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 110, 1 <13>; 133, 168 <198>). Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Zurechenbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. [X.] 6, 389 <439>; 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 133, 168 <198>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des [X.] stehen (vgl. [X.] 50, 5 <12>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>; 133, 169 <198>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz mit dem Übermaßverbot (vgl. [X.] 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>). Das [X.] prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist ([X.] 95, 96 <141>).

2. Bei Unterlassungsdauerdelikten müssen die Gerichte sich deshalb nach einer ersten Verurteilung mit der Frage auseinandersetzen, ob durch das weitere Unterlassen überhaupt erneut schuldhaft Unrecht verwirklicht wird. Sie müssen prüfen, ob ein Angeklagter angesichts der Einmaligkeit einer von ihm geforderten Leistung durch die bloße Fortsetzung seines Nichthandelns ein erneutes rechtlich verbotenes Verhalten gezeigt hat, das eigenständiger Sanktionierung zugänglich ist (vgl. [X.], 134 <140>).

Darüber hinaus haben die Gerichte den Schuldumfang der von ihnen angenommenen zweiten Tat im Verhältnis zur ersten Tat zu erörtern. Dass der Staat durch einen bloßen, nicht näher begründeten Verweis auf die dogmatische Figur der "Zäsurwirkung" einer vorausgegangenen Verurteilung selbst die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen Tat schafft, stellt einen offensichtlichen Verstoß gegen das [X.] dar, denn nicht die individuelle Schuld ist in einem solchen Fall Grund der Bestrafung und Grundlage der Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der Strafverfolgung (vgl. [X.], 134 <140 f.>).

Dies bedeutet aber nicht, dass der ersten Verurteilung keinerlei Abgrenzungsfunktion zukäme. Sie markiert die zeitliche Grenze für den möglichen Beginn der Verwirklichung neuen schuldhaften Unrechts durch die Fortsetzung des Nichthandelns entgegen der durch die jeweilige Strafnorm begründeten rechtlichen Verpflichtung. Fasst der Verurteilte einen neuen, von dem ersten qualitativ verschiedenen, weil die erste Verurteilung außer [X.] lassenden [X.], bleibt eine zweite Verurteilung ohne Verstoß gegen das [X.] möglich (vgl. [X.], 134 <141>). Unter dieser Voraussetzung kann auch der gesteigerte Ungehorsam, der in der neuerlichen Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, auf [X.] der Strafzumessung berücksichtigt werden, ohne dass der zweiten Verurteilung allein deswegen eine mit dem [X.] nicht zu vereinbarende Beugewirkung zukäme (vgl. [X.], 134 <141 f.>).

3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.

a) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das [X.] aufgesucht und gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter ausdrücklich erklärt, er sei nicht bereit, die ihm vorgelegten [X.]e auszufüllen und weitere Angaben zu machen. Damit hat der Beschwerdeführer in einer neuen, konkretisierten Situation, in der er persönlich zur Mitwirkung aufgefordert und auch auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen wurde, ein Verhalten gezeigt, dass von den Fachgerichten in vertretbarer Weise als Ausdruck eines neuen [X.]es gewertet werden konnte.

Solange die Fachgerichte nicht allein an eine fiktive "Zäsurwirkung" einer Vorverurteilung anknüpfen, sondern - wie hier geschehen - einen von dem ersten qualitativ verschiedenen [X.] feststellen, kann auch bei Unterlassungsdauerdelikten eine erneute Verurteilung ohne Verstoß gegen das [X.] erfolgen. Aus einer einmal erfolgten Verurteilung folgt kein Freibrief für [X.], obgleich strafbewährtes zukünftiges Verhalten.

Die Strafgerichte haben aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen neuen [X.] geschlossen. Bereits in den äußeren Umständen der Konfrontation mit dem Mitarbeiter des [X.]es liegende Indizien ließen für das Tatgericht diesen Schluss zu. Denn der Beschwerdeführer, der die mehrfachen schriftlichen Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Mitwirkung zuvor stets ignoriert hatte, hat sich aufgrund der direkten Begegnung mit den Mitarbeitern des [X.]es in einer neuen Situation befunden, in der er aufgrund der eindringlichen Aufforderung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und der Belehrung über eine mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens einen neuen Entschluss darüber fassen musste, ob er an seiner Verweigerungshaltung gleichwohl festhalten oder seiner rechtlichen Verpflichtung nunmehr nachkommen wolle. Indem der Beschwerdeführer sich - vor diese Wahl gestellt - dazu entschlossen hat, die Mitwirkung an der Identitätsfeststellung weiter zu unterlassen, hat er erneut strafwürdiges Unrecht verwirklicht.

b) Schließlich geben die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auch dafür, dass die verhängte Strafe den Boden gerechten [X.] verlassen und lediglich unter dem - verfassungsrechtlich nicht anerkannten - Strafzweck der Beugewirkung Sinn ergeben könnten, nichts her. Die Sanktion stellt der Sache nach kein [X.] dar, weil es sich bei ihr um eine Reaktion auf eine sich aufgrund des neuerlichen [X.]es verstärkende Missachtung der strafbewehrten gesetzlichen Vorgaben handelt. Sie wirkt nicht beugend auf einen gleichbleibenden Willensentschluss des Beschwerdeführers ein, sondern setzt gerade einen neuen Willensentschluss voraus, für den die Verurteilung dann erst - retrospektiv - einen gerechten Schuldausgleich darstellt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2545/12

23.09.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Oktober 2012, Az: III 2 RVs 140/12, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, § 95 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2014, Az. 2 BvR 2545/12 (REWIS RS 2014, 2733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2733

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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