Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 5 StR 331/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3380

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Gegenstand

Strafurteil: Ersetzung der Unterschrift des wegen Urlaubs verhinderten Beisitzers trotz Urlaubsendes vor Fristablauf


Tenor

Dem Angeklagten E.     wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich.

Basdorf                                       Brause                                  Schaal

                      Schneider                                    Bellay

Meta

5 StR 331/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 14. März 2011, Az: (503) 4 Op Js 1787/09 KLs (24/10)

§ 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 5 StR 331/11 (REWIS RS 2011, 3380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3380

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