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5 StR 331/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
14. September 2011
beschlossen:
Dem Angeklagten E.
wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14.
März 2011 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 7 [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrück-kehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu warten, ist nichts er-sichtlich
(vgl. [X.], [X.], 54. Aufl.,
§ 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich.
[X.]Schaal
Schneider Bellay
Meta
14.09.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 331/11 (REWIS RS 2011, 3357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3357
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