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PDF anzeigen[X.] vom 24. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Mord u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2004 im Strafausspruch da-hingehend abgeändert, dass die verhängten [X.]n um jeweils einen Monat und die Gesamtfreiheitsstrafe um vier [X.] auf acht Jahre und zwei Monate herabgesetzt werden. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaf-fe und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (Ziffer [X.]; [X.] vier Jahre), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer III.6 der Urteilsgründe; [X.] sechs Jahre und sechs Monate), wegen unerlaubter Ausfuhr in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer [X.] der Urteilsgründe; [X.] ein Jahr und sechs Monate), vorsätzlichen unerlaub-tem Erwerbs in Tateinheit mit Führen und mit Überlassen einer halbautomati-schen Selbstladekurzwaffe an einen Nichtberechtigten (Ziffer IV.1 der [X.]; [X.] ein Jahr und drei Monate), vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (Ziffer [X.] der Urteilsgründe; [X.] neun Monate) und wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von [X.] sowie eines verbotenen Gegenstands in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer Schusswaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand (Ziffer [X.] der Urteilsgründe; [X.] ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sei-ne auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Verfahrensrügen des Verstoßes gegen § 275 Abs. 2 und § 261 StPO ist nur Folgendes auszuführen: 2 a) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbe-gründet. Soweit der von dem Vorsitzenden der [X.] zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungs-vermerk als Verhinderungsgrund angab, der beisitzende [X.] sei "nach Ab-ordnung an den [X.] ortsabwesend und daher an der Unter-zeichnung gehindert" ([X.]), ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht, der Vorsitzende habe die Abordnung als rechtlichen [X.] angesehen. 3 Der von der Revision behauptete [X.] ist auch im Übrigen nicht bewiesen. Aus den auf Anforderung durch den Senat abgegebenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des beisitzenden [X.]s ergibt sich, dass der Vorsitzende Bemühungen unternommen hat, um eine [X.] durch den abgeordneten Beisitzer herbeizuführen. Bei der [X.], ob eine Verhinderung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gege-4 - 4 - ben war, stand dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht rechtsfehlerhaft überschritten wurde. Im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft, der [X.] sei entweder krank oder im Erholungsurlaub und der Zeitpunkt [X.] voraussichtlichen Rückkehr sei nicht bekannt, war die Feststellung einer Verhinderung zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen vor Ablauf der Urteilsabset-zungsfrist von hier 37 Wochen vertretbar. In dem Umstand allein, dass konkrete Vereinbarungen über die Erreichbarkeit des beisitzenden [X.]s zum Zeit-punkt seiner Abordnung und über seine Mitwirkung an der Absetzung der Ur-teilsgründe nicht getroffen wurden, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht schon ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gese-hen werden. b) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung einer (teilgeständigen) Einlassung des Angeklagten, die dieser nach dem Vortrag der Revision nicht abgegeben hat, ist entgegen der Auffassung des [X.] zulässig erhoben, aber im Ergebnis unbegründet, da das Urteil auf einem möglichen Verstoß jedenfalls nicht beruhen könnte. Das [X.] hat der Einlassung, die es nur am Rande erwähnt hat, ausdrücklich "geringen Be-weiswert" beigemessen ([X.] f., 37); die den Angeklagten belastende Ein-lassung der Mitangeklagten [X.]hat es auf Grund umfassender Würdigung als glaubhaft angesehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte, wenn es die [X.] bestätigende Einlassung nicht verwertet hätte. Auf die Frage, ob die [X.] (§ 274 StPO) hier auf Grund der unklaren Formulierun-gen durchbrochen und das Vorliegen des Verfahrensfehlers im Freibeweisver-fahren zu prüfen war, kam es daher nicht an. 5 c) Auch hinsichtlich eines von der Revision gerügten Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung des Telefongesprächs vom 9. September 1999 6 - 5 - ([X.]) kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfah-rensfehler ausgeschlossen werden. Das genannte Telefongespräch befasste sich inhaltlich nur mit Nebensächlichkeiten; die Überzeugung von der [X.] im Fall V der Urteilsgründe hat das [X.] wesent-lich auf den Inhalt anderer, rechtsfehlerfrei eingeführter Gespräche gestützt (insbesondere Gespräche vom 15. September, 10. und 28. Oktober und 2. No-vember 1999; [X.] ff.). 2. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK ist begründet, denn das Verfahren ist aus Gründen, die allein den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, in dem vom Bundesverfassungs-gericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 - in die-ser Sache festgestellten Umfang verzögert worden. Das [X.] hat die sehr lange Dauer des Verfahrens nur allgemein bei der [X.] ([X.], 57); die nach [X.] eingetretenen Verzögerungen konnte es gar nicht berücksichtigen. Die auf Grund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation konnte der Senat hier gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO durch Herabsetzung der im Übrigen rechtsfehlerfrei zugemessenen Strafe selbst vornehmen. Die vom [X.] bean-tragte Herabsetzung der verhängten sechs [X.]n um jeweils einen Mo-nat sowie der Gesamtfreiheitsstrafe um vier Monate auf acht Jahre und zwei Monate erscheint in jeder Hinsicht angemessen und geeignet, die auf Grund der Verfahrensverzögerung entstandene Belastung des Angeklagten auszuglei-chen. Für die Feststellung eines von der Verteidigung in diesem Zusammen-hang angenommenen Verfahrenshindernisses fehlt es an jedem Anhaltspunkt. 7 3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen hat im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 8 - 6 - 4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. 9 [X.] [X.] Fischer Roggenbuck Appl
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24.04.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. 2 StR 497/05 (REWIS RS 2006, 3908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3908
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 737/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 383/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 454/18 (Bundesgerichtshof)
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Revisionsverfahren: Entfallen einer Einzelstrafe
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