Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 5 StR 21/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3832

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5 StR 21/06 [X.]BESCHLUSS vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. September 2005 nach § 349 Abs. 4 [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte als Polizist einen flüchtigen Einbrecher erschossen. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 7 [X.] Erfolg. 1 Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden, der die Verhinderung eines beisitzenden [X.]s an der Urteilsunterzeich-nung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] vermerkt hat, begründete dessen Abordnung zur Justizbehörde keine rechtliche Verhinderung, da sein Status als [X.] damit nicht verloren ging (vgl. [X.], 836; [X.], [X.] 48. Aufl. § 275 Rdn. 23). Ein Fall etwa auch gegebener tat-sächlicher Verhinderung des beisitzenden [X.]s an der Urteilsunterzeich-nung, in dem eine Billigung der Anwendung des § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu erwägen gewesen wäre (vgl. [X.] aaO), liegt trotz von ihm tatsächlich wahr-genommener Verwaltungstätigkeiten (Dienstbesprechungen) am gesamten Nachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist nicht vor. Dies folgt 2 - 3 - aus der [X.] des Beisitzers am Gerichtsort [X.] selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zulässiger Ausschöp-fung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. [X.]St 28, 194, 195; [X.]R [X.] § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Ver-hinderung aus Rechtsgründen keinen Anlass gesehen hatte. Anhaltspunkte für unaufschiebbare vorrangige Verwaltungsaufgaben, aufgrund derer dem abgeordneten [X.] die [X.] zur fristgerechten Urteilsunterzeichnung und zur gebotenen vorangegangenen inhaltlichen Prüfung des [X.] auch bei Einhaltung organisatorischer Vorkehrungen keinesfalls zur Verfü-gung gestanden hätte, liegen nicht vor. [X.] Häger Basdorf [X.]

Meta

5 StR 21/06

26.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 5 StR 21/06 (REWIS RS 2006, 3832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3832

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