Bundespatentgericht, Urteil vom 26.06.2018, Az. 5 Ni 54/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2018, 7225

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 787 175

([X.] 2005 041 615)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.]Brunn

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 787 175 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 787 175 (Streitpatent), das am 21. April 2005 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 21. April 2004 ([X.] 563921) angemeldet worden ist. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 60 2005 041 615.3 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „[X.] EVENTS „ON-THE-FLY“ DURING FABRICATION OF A COMPOSITE STRUCTURE BY AUTOMATED FIBER PLACEMENT“ („Durchführung von schnellen Ereignissen “im Verlauf” während der Herstellung einer Verbundstruktur durch automatisierte Faserplazierung“). Das Streitpatent umfasst 5 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1, auf den sich die [X.] 2 bis 5 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, lautet nach der [X.] 1 787 175 [X.] in der [X.] Verfahrenssprache wie folgt:

Abbildung

3

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift (EP 1 787 175) lautet [X.] 1:

Abbildung

Abbildung

4

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Klage vom 29. Juli 2016 macht die Klägerin fehlende Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 InPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a EPÜ) des Gegenstands des Streitpatents geltend. Sie stützt sich hierbei auf folgende Dokumente:

6

D1 [X.] 5 223 072 A

7

D2 Handbuch “Operating Manual for Cincinnati Milacron 7-Axis-Fiber Placement Machine” aus 3/99

8

D2’ Seiten 3-53 bis 3-60 der D2

9

D3 [X.] 99/22932 A2

D4 Handbuch „[X.]/[X.] Funktionsbeschreibung Erweiterungsfunktion ([X.])“ aus 4/00

D5 Handbuch „[X.] / [X.] Programming KUKA Systems Software ([X.])“ aus 9/03

D6 Handbuch „Rapid reference manual“ von [X.] aus 2003

D7 [X.] 5 287 049 A

D8 [X.] 5 979 531 A

[X.] EP 0 953 433 [X.]

D10 [X.] et. al (1989): Fiber Placement Study. In: [X.] 34

[X.] EP 0 535 264 A1

D12 Aufsatz von [X.] u. a. „Robot based thermoplastic fiber placement process“ in [X.] Review 2/1998

[X.] EP 0 491 354 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 787 175 ([X.] 60 2005 041 615) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017, verteidigt wird ([X.]. 88 d. A.),

sowie weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] bis [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 21. März 2018, verteidigt wird ([X.]. 280 d. A.).

Hilfsantrag I vom 3. Februar 2017 in der ins [X.] übersetzten Fassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung lediglich dadurch, dass anstelle des Begriffs „im laufenden Betrieb“ durchgängig die Formulierung „im laufenden Betrieb ohne Abbremsen“ verwendet wird.

Hilfsantrag II vom 31. März 2018 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen bzw. durchgestrichen):

mit einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr bei einem automatisierten Faserlegeverfahren unter Verwendung eines [X.] einer Faserlegemaschine zum Herstellen einer Verbundstruktur (118), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

zeitabhängigen Werkzeugbahn, an dem es gewünscht ist, dass ein Strang im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr geschnitten und hinzugefügt wird, und einer Einleitungsposition des [X.] entlang der zeitabhängigen Werkzeugbahn, die in hinreichendem Maß vor der Fertigstellungsposition angeordnet ist, sodass die Einleitung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr an der Einleitungsposition des [X.] zu der Fertigstellung des gewünschten Schneidens oder Hinzufügens im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr im Wesentlichen an der Fertigstellungsposition des [X.] führt,

dadurch gekennzeichnet, dass

und das Verfahren den Schritts des Bestimmens eines [X.] für die Faserlegemaschine zum Schneiden und Hinzufügen eines Strangs umfasst, sowie die Verwendung des [X.] zum Bestimmen der Einleitungsposition des [X.] entlang der zeitabhängigen Werkzeugbahn.“

Hilfsantrag III vom 31. März 2018 unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags II dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal eingefügt ist:

„…,so dass die Einleitung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens im laufenden Betrieb bei [X.] von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr an der Einleitungsposition der zeitabhängigen Werkzeugbahn des [X.] in der Fertigstellung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens an der Fertigstellungsposition des [X.] resultiert.“

Hilfsantrag IV vom 31. März 2018 unterscheidet sich der Schritt des Bestimmens eines Latenzwertes von der Fassung nach Hilfsantrag II wie folgt:

und das Verfahren den Schritts des Bestimmens eines [X.] für die Faserlegemaschine zum Schneiden und Hinzufügen eines Strangs umfasst, sowie die Verwendung des [X.] zum Bestimmen der Einleitungsposition des [X.] entlang der zeitabhängigen Werkzeugbahn und den Schritt des Einleitens des gewünschten Schneidens/Hinzufügens im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr an der Einleitungsposition des [X.] entlang der zeitabhängigen Werkzeugbahn umfasst.“

Hilfsantrag V vom 31. März 2018 unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags IV dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal eingefügt ist:

„…. so dass die Einleitung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr an der Einleitungsposition der zeitabhängigen Werkzeugbahn des [X.] in der Fertigstellung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens an der Fertigstellungsposition des [X.] resultiert, wobei das Schneiden oder Hinzufügen von Strängen im laufenden Betrieb mit einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder höher ohne den Faserlegevorgang zum Schneiden oder Hinzufügen von Strängen zu verlangsamen erfolgt.“

Hilfsantrag VI vom 31. März 2018 unterscheidet sich von der Fassung des [X.] dadurch, dass am Ende zusätzlich folgendes Merkmal eingefügt ist:

„….. und abwechselnd in einem Winkel zueinander gelegte Lagen von Strängen bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr erzeugt werden.“

Hilfsantrag [X.] vom 31. März 2018 unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags VI dadurch, dass am Ende zusätzlich noch folgendes weiteres Merkmal eingefügt ist:

„…… und bei dem ein Ende des bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 Inch/min) oder mehr zu schneidenden oder hinzuzufügenden Strangs einen Teil einer gekerbten Kante bildet.“

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents sei bereits in seiner erteilten Fassung gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann am [X.] nicht nahegelegen habe. Das Streitpatent sei zudem zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen bestandsfähig.

Ihre Argumentation stützt die Beklagte auf folgende Dokumente:

B5: Auszug aus [X.] zu CNC-Steuerungen

B6: „[X.]" für Base/Ware OS 4.0

B7: EP 0 530 401 A1

B8: [X.] 2005/106604 A2

[X.]0: [X.] Übersetzung der [X.] 5 223 072 A (D1)

[X.]1: [X.] Übersetzung der D2

[X.]3: Gutachten der [X.] aus dem Verletzungsverfahren

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 19. Februar 2018 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist. Es kann auch in keiner der Fassungen, mit denen die Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidigt, Bestand haben, denn sein jeweiliger Gegenstand ist teilweise bereits unzulässig, jedenfalls aber nicht patentfähig.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft die Anwendung einer automatisch arbeitenden Faserlegemaschine zur Herstellung von Strukturen aus Verbundwerkstoffen (Absatz [0001] der Beschreibung des Streitpatents). Dabei sollen insbesondere Ereignisse hoher Geschwindigkeit („[X.]“), wie das Schneiden und Hinzufügen von [X.]n während des Betriebs, realisiert werden.

Derartige automatisierte Faserplatzierungsmaschinen seien in der Lage, 12, 24 oder 32 [X.] über einen [X.] simultan auf ein Formwerkzeug oder einen Formkörper aufzulegen (Absatz [0003]). Die mit einem flüssigen Matrixmaterial imprägnierten Fasermaterialien wie Kohlenstoff-, Glas- oder Kevlar-Fasern (Absatz [0002]) könnten dabei prinzipiell individuell hinzugesteuert oder auch wieder „entfernt“ werden, um so eine lokal angepasste Verlegungsdichte der [X.] entsprechend den konstruktiven Anforderungen des jeweiligen Bauteils realisieren zu können. Automatisierte [X.] könnten gemäß dem Stand der Technik bereits grundsätzlich hohe Vorschubgeschwindigkeiten realisieren, die bei etwa 0,5 m/s (1200 inches/min) oder noch höher liegen würden (Absatz [0005]). Allerdings seien diese bekannten Maschinen oft nicht in der Lage, die erforderlichen Toleranzen beim Schneiden und Auftragen von lokal hinzugefügten [X.]n einzuhalten, so dass die grundsätzliche Zielsetzung bestünde, derartige Schneide- und Faserlegeprozesse im laufenden Betrieb auch bei hohen [X.] und somit in „Echtzeit“ auszuführen [0006].

Gegenüber den im Stand der Technik bereits bekannten Verfahren führt das Streitpatent die Aufgabe an, ein verbessertes Verfahren und eine verbesserte Vorrichtung zur Durchführung von Ereignissen hoher Geschwindigkeit während der Herstellung einer Faser-Verbundstruktur durch eine automatisierte Faserablage zu entwickeln (Absatz [0008]).

2. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechend anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von [X.] besitzt.

I[X.] Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 erteilter Fassung ein Verfahren mit folgenden gegliederten Merkmalen (in [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift) vor:

1. Verfahren zum Schneiden und Hinzufügen von Strängen (116) im laufenden Betrieb bei einem automatisierten Faserlegeverfahren unter Verwendung eines [X.] einer Faserlegemaschine zum Herstellen einer Verbundstruktur (118),

wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

1.1 Bestimmen einer zeitabhängigen [X.] für den [X.] während der Herstellung des Verbundteils,

1.1.1 einschließlich einer Fertigstellungsposition des [X.] entlang der [X.], an [dem]

1.1.2 und einer Einleitungsposition des [X.] entlang der [X.], die in hinreichendem Maß vor der Fertigstellungsposition angeordnet ist, so dass die Einleitung des gewünschten Schneidens und Hinzufügens im laufenden Betrieb an der Einleitungsposition des [X.] zu der Fertigstellung des gewünschten Schneidens oder Hinzufügens im laufenden Betrieb im Wesentlichen an der Fertigstellungsposition des [X.] führt,

1.2 wobei das Verfahren den Schritt des Bestimmens eines [X.] für die Faserlegemaschine zum Schneiden und Hinzufügen eines Strangs umfasst,

1.3 sowie die Verwendung des [X.] zum Bestimmen der Einleitungsposition des [X.] entlang der [X.].

2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Das Verfahren zum Schneiden und Hinzufügen von (Faser-) Strängen nach Merkmal 1 betrifft nach der in Absatz [0004] vorgenommenen Definition für „Schneiden und Hinzufügen“ („cut and add“) allgemein den Vorgang des

Das in der Regel dreidimensionale Ablegen von [X.]n auf ein Formwerkzeug oder ein Werkstück bzw. einen Werkstückträger (z. B. einen Formkern) erfolgt zwangsläufig in einer „Bahnkurve“, die in Bezug auf den [X.] als

In Merkmal 1.1.1 liegt gemäß der [X.] Übersetzung des Streitpatents ein offensichtlicher Übersetzungsfehler vor, wonach das Relativpronomen im zweiten Halbsatz nicht „

Als [X.] sind jeweils der Beginn und das Ende eines Verfahrensereignisses aufzufassen, die sich aufgrund der jeweiligen (Teil-) Prozesszeitverläufe in Verbindung mit gegebenenfalls ebenso vorliegenden Totzeiten ergeben. Dabei wird ein Ereignis hoher Geschwindigkeit (an der Einleitungsposition) ausgelöst, bevor der [X.] diejenige Stelle der [X.] des [X.] erreicht, an der das Ereignis hoher Geschwindigkeit abgeschlossen werden soll (Fertigstellungsposition; „[X.], [0009]).

Ein solches Verfahrensereignis kann einerseits das Hinzufügen eines [X.] sein, wobei dann die Einleitungsposition der ersten „steuerungstechnischen Aktion“ (beispielsweise für den Beginn der Zuführung des [X.]) entspricht, während die Fertigstellungsposition in diesem Fall der Position des [X.] entspricht, an der der [X.] mit seiner „Vorderkante“ auf dem Strukturteil bzw. Formwerkzeug zu liegen kommt. Im Falle des „Entfernen“ („cut“) eines [X.] von dem Strukturteil bzw. Formwerkzeug („kein weiteres Auflegen des [X.]“) stellt die Einleitungsposition den Beginn der steuerungstechnischen Schneideaktion dar. Demgegenüber ergibt sich als Fertigstellungsposition dieses [X.] die Position des [X.], an dem die „Hinterkante“ des abgetrennten [X.] auf dem Strukturteil bzw. Formwerkzeug zum Anliegen kommt. Anhand eines im Streitpatent dargestellten Ausführungsbeispiels einer lokal aufgebrachten (quadratischen) „Verstärkungsmatte“ ([X.]ur 2) mit einer Reihe von [X.]n (116) sind beide „Verfahrensereignisse“ veranschaulicht. Merkmal 1.1.2 sagt insofern nichts anderes aus, als dass die Einleitungsposition derart ermittelt bzw. bestimmt werden muss, damit die entsprechenden Anfangs- und Endpunkte der [X.] an der gewünschten [X.] (=Fertigstellungsposition) zu liegen kommen.

Abbildung

Die Merkmale 1.2 und 1.3 erfordern die Bestimmung und die steuertechnische Verwendung eines „Latenzwertes“. Dieser Wert berücksichtigt theoretische und empirische Informationen in Bezug auf inhärente Prozessverzögerungen („[X.] in [X.], hydraulic, [X.], electrical, etc., components and systems of the automated fiber placement machine“, [0016]). Letztlich stellt der Latenzwert somit die (zeitliche) Differenz von Fertigstellungsposition und Einleitungsposition dar.

Auslegungsbedürftig ist ebenfalls der Begriff „on-the-fly“, der im Streitpatent mit „im laufenden Betrieb“ (korrekt) übersetzt wurde. Auch die Heranziehung der Beschreibung lässt für den Fachmann keine andere Auslegung zu, insbesondere nicht die, wonach die Prozesse des Schneidens bzw. das Entfernen und Hinzufügen von [X.]n „ohne Abbremsen“ der vorliegenden (nicht näher definierten) [X.] erfolgt, wie demgegenüber die Patentinhaberin ausführt. Zwar ist in der Beschreibung angegeben, dass es wünschenswert sei, die Breite des aufzutragenden Materialbandes zu verändern, ohne die Maschine anzuhalten oder zu verlangsamen („[X.], therefore, [X.], or slowing down, [X.] band“, [0005]); doch steht diese Formulierung nicht in unmittelbarem (Definitions-) Zusammenhang mit dem Begriff „on-the-fly“, so dass der Fachmann die Ergänzung „ohne Abbremsen“ nicht unter den Begriff „on-the-fly“ subsumiert bzw. als entsprechende Definition versteht. Zwar ist auch an anderer Stelle beschrieben, dass die Erfindung es ermöglichen könne, das Schneiden oder Hinzufügen von [X.]n ohne ein Abbremsen oder Anhalten des [X.] durchzuführen („the invention allows tows to be cut or added on-the-fly in such a precise and accurate manner that structures such as the boss 114 can be added without the need for slowing down or stopping the fiber placement process, in order to add or cut tows“, [0020]). Gleiches gilt für die Beschreibung des Ausführungsbeispiels zur [X.]ur 3 in Absatz [0021]. Doch an vielen anderen Stellen der Beschreibung ist lediglich die Formulierung „on-the-fly“

Diese verfahrenstechnische Einschränkung „

Der Begriff „on-the-fly“ bzw. die übersetzte Formulierung „im laufenden Betrieb“ bedingt vom Verständnis jedoch zwingend einen „

3. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] fehlender Patentfähigkeit ist in der erteilten Fassung gegeben, da der Gegenstand des Streitpatents aus der im Verfahren befindlichen Druckschrift [X.] ([X.] 5 223 072 A) vorbekannt ist und daher als nicht neu gilt.

Aus dieser Druckschrift sind eine Computer-gesteuerte Faserlegemaschine und ein entsprechendes Verfahren zum Verlegen von Fasen auf einen Formkern oder Dorn ([X.] 26) bekannt, um ein faserhaltiges Konstruktionselement zu gestalten. Insbesondere ist es das Ziel der [X.], die [X.]annung der einzelnen [X.] im Einzelnen zu kontrollieren bzw. zu steuern ([X.]. 1, Abs. 1).

Die Faserlegemaschine nach der [X.] (10) ist gemäß dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 1 und dazugehöriger Beschreibung auf einem Schlittensystem gelagert, der [X.] (fiber application head 22) ist dabei auf einem Roboterarm montiert. Dieser Kopf ist vor einem mehrachsigen Gelenk (multi-axis robot wrist 20) des Roboterarms montiert und kann eine Reihe von [X.]n (fiber tows 24) nebeneinander auf einen Dorn bzw. Formkern auflegen, wobei dieser drehbar oder fest montiert angeordnet sein kann ([X.]. 5, [X.] 47 – 52). Die [X.] werden von einem [X.]ulengatter ([X.] housing 32) mit einer Mehrzahl von [X.]ulen gespeist, wobei jeweils unabhängig steuerbare [X.]anneinrichtungsmodule vorliegen ([X.]. 4, [X.] 17 – 22, [X.]. 1).

Darüber hinaus ist es bei der [X.] auch möglich, einzelne [X.] zu schneiden und entsprechende [X.] neu aufzulegen bzw. zu „entfernen“ („[X.], [X.] or rotatable [X.]…“, [X.]. 1, [X.] 30 ff.). Eine derartige Vorrichtung ist in den [X.]uren nicht explizit gezeigt, allerdings an mehreren Stellen der [X.] beschrieben (z. B. [X.]. 5, [X.] 52 ff.: „[X.] 22 may include a cut, [X.] (not shown) and a presser member 23 whereat fiber tows 24 are impressed onto [X.] 26…“). Damit weist die Faserlegemaschine der [X.] eine Schneide-, Klemm- und Neustarteinheit auf.

POS to an expected position several (e.g., 20-50) ms later rather than at the current pass…”). Hierbei wird eine Verzögerung von 20 bis 50 ms in Richtung der [X.] (U-Achse) steuerungstechnisch berücksichtigt, so dass dem Fachmann damit eindeutig offenbart wird, dass die Schneide-, Klemm- und Abwicklungsprozesse im laufenden Betrieb – also während des [X.] des [X.] – stattfinden. Eine Berücksichtigung einer Latenzzeit im Stillstand wäre sinnlos.

Prozess in seiner „Fertigstellungsposition“ angelangt sein soll (Merkmal 1.1.1). Dies bedingt gleichermaßen eine Einleitungsposition des [X.] entlang der [X.], die in besagtem Maße (20 – 50 ms) vor der Fertigstellungsposition angeordnet ist (Merkmal 1.1.2).

Damit wird auch ein Latenzwert bestimmt und verwendet (Merkmale 1.2 und 1.3), der sich aus der (zeitlichen) Differenz von [X.] ergibt. Dieser Latenzwert führt dann zur Bestimmung der Einleitungsposition des jeweiligen Prozesses. Die Ermittlung des Triggerpunktes erfolgt dabei gemäß dem Ablauf nach [X.]. 6C sowie der dazugehörigen Beschreibung ([X.]. 15, [X.] 57 bis [X.]. 16, [X.] 27). Dass hierbei in Abhängigkeit von der Takt-Frequenz der Durchführung der Triggerprozedur (z. B. alle 10 ms; „… as seen in [X.]. 6C, every 10 ms the U-axis trigger procedure is begun at process step 270…“, [X.]. 15, [X.] 62 ff.) nur eine bestimmte Genauigkeit erreicht wird, steht dem Begriff „Bestimmen“

An gleicher Stelle ([X.]. 15, [X.] 57 bis 62) wird zudem mit dem Ablaufschema nach [X.]. 6C (mit Bezug auf die [X.]. 4) formuliert, dass der [X.] (124) auch bestimmt,

Damit sind alle Merkmale des Verfahrens zum Schneiden und Hinzufügen von Strängen nach Anspruch 1 bekannt, so dass es nicht mehr neu ist.

II[X.] Hilfsantrag I

1. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst nun, dass der Vorgang des Schneidens und Hinzufügens von Strängen nicht nur „im laufenden Betrieb“, sondern „im laufenden Betrieb

2. Die im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 und zumindest indirekt in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind nicht begründet. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Wie bereits vorstehend (unter I[X.] 2.) dargelegt ist die „Beschränkung“ des Verfahrens zum Schneiden und Hinzufügen von Strängen „ohne Abbremsen“ (without…slowing down) nicht nur als wünschenswertes Merkmal bzw. in einer Art Zielsetzung in den ursprünglichen Unterlagen (Absatz [0006] der [X.] [X.] 2005/106604 [X.]) formuliert. Darüber hinaus ist in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele der [X.]. 2 und 3 beschrieben, dass diese Prozesse im laufenden Betrieb…ohne die Notwendigkeit des Abbremsens erfolgen können („…the invention allows tows to be cut or added on-the-fly in such a precise and accurate manner that structures such as the boss 114 can be added without the need for slowing down or stopping the fiber placement process…“; [0024] der [X.]). Damit ist für den Fachmann klar, dass diese Ausführungsform des Verfahrens „ohne Abbremsen“ eine Variante der Beschränkung der Formulierung „im laufenden Betrieb“ („on-the-fly“) ist. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist somit ursprünglich offenbart.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] fehlender Patentfähigkeit ist in der Fassung nach Hilfsantrag I gegeben, da das Verfahren nach Anspruch 1 aus der [X.] nahegelegt ist. Das Verfahren beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die [X.] offenbart nicht explizit, dass die Faserlegegeschwindigkeit im Betrieb unabhängig vom Schneiden und Hinzufügen der [X.] bei der gleichen Geschwindigkeit erfolgt wie ohne diese Prozesse. Allerdings nimmt die [X.] grundsätzlich Bezug auf die [X.]. Im Hinblick auf das Ablaufdiagramm der [X.]. 6B, das die Verarbeitungsschritte veranschaulicht, die von dem [X.] 124 (s. [X.]. 4) ausgeführt werden, ist von einer konstanten Geschwindigkeit die Rede, die für alle Achsen zur selben Zeit erreicht werden soll („that is, movement in each axis will accelerate to a constant velocity so that the respective constant velocity or feed rate is attained for each axis at the same time“, [X.]. 15, [X.] 43 – 46). Damit ist für den Fachmann ausgesagt, dass die Geschwindigkeit prinzipiell durchweg – und dies gilt für alle Achsen – sich in der Regel auf konstantem Niveau bewegt, so dass er erst einmal keine Veranlassung hat, auch beim Schneiden und Hinzufügen von Strängen etwas anderes anzunehmen. Insofern kommt der Fachmann bei der [X.] zu dem Fazit, dass der Betrieb – zumindest im [X.] bzw. im Bereich der konstanten Geschwindigkeit („NC = the percent of S which the member is to move during each interpolation interval in the constant velocity mode“, [X.]. 12, [X.] 37, 38) – mit konstanter Auflegegeschwindigkeit der [X.] stattfindet.

Der Triggerpunkt für die Auslösung – z. B. das Schneiden der [X.] – erfolgt am Ende der [X.], die den Endpunkt der U-Achse (Achse für den Vorschub des [individuellen] [X.] oder aller [X.]) für eine Teilbahn darstellt ([X.]. 16, [X.] 5 ff.). Dies stellt jedoch lediglich den Endpunkt des Faservorschubs dar und sagt nichts über den Betriebszustand der weiteren Achsen aus, die, so versteht dies der Fachmann – bis auf gegebenenfalls Richtungsänderungen des Roboterarms – mit ähnlicher oder gleicher Geschwindigkeit weiterfahren werden. Über diese Geschwindigkeiten ist jedenfalls zum Zeitpunkt des „Schneidens der [X.]“ nichts explizit gesagt.

Die Berücksichtigung der Verzögerung bei der Betätigung der Elektromagnete zum Schalten bzw. Auslösen des Schneidevorgangs legt dem Fachmann zudem nahe, dass es auf diese, in der [X.] genannten [X.] von 20 bis 50 ms „ankommt“ und somit die „Betriebsgeschwindigkeit“ (Geschwindigkeit im laufenden Betrieb) eher „hoch“ ist. Ansonsten erscheint ihm die Berücksichtigung von Schaltzeiten von 20 bis 50 ms nicht von entsprechender Relevanz. (Bei einer dem Fachmann bekannten (hohen) Faser-Zufuhrgeschwindigkeit von etwa 0,5 m/s ergibt eine (mittlere) Schaltzeit von 35 ms einen „Versatz“ von 17,5 mm.) Im Übrigen ist der Fachmann immer bestrebt, dass eine geeignete Betriebsgeschwindigkeit nicht von [X.] negativ beeinflusst wird und hat somit das Ziel, diese konstant zu halten. Eine Umsetzung eines solchen Ziels ist für einen Fachmann zudem naheliegend.

Des Weiteren gibt es bei der Vorrichtung der [X.] bereits grundsätzlich eine [X.] für

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat somit dem Fachmann nahegelegen.

[X.]. Hilfsanträge II bis [X.]

Hilfsantrag II umfasst als neues, zusätzliches Merkmal in Bezug auf den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, dass das Verfahren zum Schneiden und Hinzufügen von Strängen nicht mehr nur im laufenden Betrieb, sondern „im laufenden Betrieb bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 [X.]/min) oder mehr“ stattfinden soll. Damit ist nun eine feste Mindest-Betriebsgeschwindigkeit der Faserzuführung konkret definiert. Diese Ergänzung findet an allen vier entsprechenden Stellen im Anspruch 1 des Hilfsantrags II statt.

Hilfsantrag II ist unzulässig, da das neue Merkmal nicht in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart ist.

Aus der den ursprünglichen Unterlagen entsprechenden [X.] [X.] 2005/106604 [X.] ist lediglich in der Beschreibungseinleitung ohne einen direkten Bezug auf einen konkreten Stand der Technik zu entnehmen, dass automatisierte [X.] in der Lage sind, Material auf einer Werkzeugoberfläche mit hohen Zufuhrraten von beispielsweise 1200 [X.]/Minute oder höher abzulegen („Automated fiber placement machines are capable of depositing material onto a tool surface at high [X.]s, of, for example, 1200 inches/minute or higher“, [0006]). Der technische Inhalt dieser Aussage bezieht sich somit auf das dem Fachmann allgemein bekannte Fachwissen. Darüber hinaus ist in diesem Absatz neben der als bekannt unterstellten Zufuhrgeschwindigkeit weiterhin als wünschenswert („desirable“) beschrieben, dass bei derartigen automatisierten [X.] auch eine modifizierte [X.] realisierbar sein soll, und zwar ohne anzuhalten oder abzubremsen. Diese und weitere Punkte sind für die Steigerung der Produktivität als „wünschenswert“ beschrieben und stellen im weiteren Sinne auch eine Zielsetzung des Streitpatents dar. Sie bilden jedoch damit nicht automatisch einen Teil der Lösung gemäß der weiteren Beschreibung, der Ausführungsbeispiele oder gar der Anspruchsfassung. Auch sind in der Auflistung der „wünschenswerten“ Eigenschaften einer Faserlegemaschine nahezu alle Merkmale des Anspruchs 1 (gemäß Hauptantrag) nicht enthalten. Damit stellt diese Mindestgeschwindigkeit keinen Teil der technischen Lehre in Verbindung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 des Patentanspruchs 1 dar.

Im weiteren Teil der als die Lösung der Aufgabe anzusehenden Beschreibung (ab [0016]) und in den Patentansprüchen ist weder von einer Geschwindigkeit bzw. Zufuhrrate von [X.]n die Rede, noch ist der Begriff der Zufuhrrate selbst („[X.]“) erwähnt. Die relativ häufig vorkommende Formulierung der „Ereignisse mit hoher Geschwindigkeit“ („[X.]“), sowohl in der Bezeichnung des Patents als auch in der Beschreibung und in den ursprünglichen Ansprüchen, bezieht sich auf die ablaufenden Prozesse (Schneiden/Abheben und Auflegen von [X.]n) und steht in keinem Zusammenhang mit der Zufuhrgeschwindigkeit der [X.] selbst. Die Öffentlichkeit konnte eine gemäß dem neuen Merkmal vorgegebene Mindest-Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min somit nicht den ursprünglichen Unterlagen als Teil der Lösung oder als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen, insbesondere nicht in Kombination mit jedem der Merkmale 1.1 bis 1.3.

Eine Beschränkung im [X.] kann nur im Rahmen der [X.] erfolgen; der Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs muss sich im Rahmen der ursprünglichen [X.] halten ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl, § 81 Rdnr. 117). Auch gemäß [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 314 sind „…bei der Aufstellung beschränkter Patentansprüche auch die Grenzen einzuhalten, die sich insbesondere aus § 34 [X.] bzw. Art. 83, 84 EPÜ, Regel 43 [X.] für die Aufstellung von Patentansprüchen ergeben…“

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unzulässig.

3. Aus diesem Grund sind auch die weiteren Patentansprüche 1 der [X.] bis [X.] unzulässig, da ihre Verfahren jeweils (mehrfach wiederholt) durch das gleiche unzulässige Merkmal („bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 [X.]/min) oder mehr“) beschränkt werden sollen.

4. Im Übrigen sind die Verfahren nach dem jeweiligen Anspruch 1 der [X.] bis [X.] selbst unter Berücksichtigung des neu hinzugefügten Merkmals („bei einer Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 m/min (1200 [X.]/min) oder mehr“) auch in Verbindung mit den jeweils weiter beschränkenden Merkmalen nicht patentfähig, da diese Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

4.a Hilfsantrag II:

Das aus der [X.] bekannte Verfahren gemäß Hauptantrag erlangt nicht dadurch die Qualität eines erfinderischen Handelns, dass die Fassung nach Hilfsantrag II dieses durch ein Merkmal ergänzt, wonach das dem Fachmann bekannte Verfahren bei einer diesem allgemein bekannten und offensichtlich üblichen Mindestgeschwindigkeit der [X.] durchgeführt wird. Im Stand der Technik sind entsprechend hohe Zufuhrgeschwindigkeiten auch bei entsprechenden Verfahren zum Schneiden und Hinzufügen von [X.]n bekannt, hierzu sei exemplarisch auf die [X.] bzw. [X.]‘ verwiesen (maximum feedrate U+-Achse: 1800 inch/min [Einheitenangabe offensichtlich], Tabelle bzw. [X.]. 56 auf Seite 3-59). Auch die mehrfache Wiederholung des bereits in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag formulierten Begriffs „

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist somit nahegelegt.

4.b Hilfsantrag III:

Das gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ergänzte Merkmal geht inhaltlich nicht über das hinaus, was der Fachmann bereits der Anspruchsfassung 1 gemäß Hilfsantrag II bzw. diesbezüglich dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entnähme. Das dort formulierte „Bestimmen“ einer Fertigstellungsposition… (Merkmal 1.1.1), einer Einleitungsposition…(Merkmal 1.1.2) und das „Bestimmen“ eines Latenzwertes…(Merkmal 1.2) sowie seiner Verwendung… (Merkmal 1.3) führt selbstverständlich dazu, dass die Einleitung des Schneidens und Hinzufügens an der gewünschten Fertigstellungsposition des [X.] resultiert. Damit fügt das neue Merkmal dem Anspruch nichts [X.] hinzu. Im Übrigen „

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist somit ebenfalls nahegelegt.

4.c Hilfsantrag [X.]:

Auch mit der Hinzufügung des neuen Merkmals nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ergibt sich keine neue Beschränkung durch den „Schritt des Einleitens“ des gewünschten Verfahrens; hierzu gilt entsprechend das vorstehend unter 4.b Gesagte.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist somit ebenfalls nahegelegt.

4.d Hilfsantrag V:

Gemäß der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V ist lediglich beschränkend hinzugefügt, dass der Faserverlegungsvorgang zum Schneiden oder Hinzufügen von Strängen „ohne zu verlangsamen“ erfolgt. Die weiteren Ergänzungen beschreiben lediglich den Ablauf des Prozesses in der Weise, wie er „bestimmungsgemäß“ gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.3 abläuft. Auch hierzu wird auf die Ausführungen unter 4.b verwiesen. Ein Schneiden und/oder Hinzufügen von [X.]n ohne Abbremsen beruht bereits gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag I nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt auch unter der Prämisse der vorliegenden, dem Fachmann durch sein Fachwissen bekannten Faser-Zufuhrgeschwindigkeit von 30,48 [X.]/min.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist daher ebenfalls nahegelegt.

4.e Hilfsantrag VI:

Das gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ergänzte „Legen von Strängen“ in Form von „abwechselnd in einem Winkel zueinander gelegte Lagen“ ist aus fachlicher Sicht trivial und kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. In der Faserwickeltechnik ist es geradezu üblich, [X.] bzw. Laminate insbesondere in Form von 0°/90°- oder ±45°-Laminaten abwechselnd zueinander aufzutragen.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist somit ebenfalls nahegelegt.

4.f Hilfsantrag [X.]:

Das dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI gegenüber weiter hinzugefügte Merkmal zur Bildung einer gekerbten Kante ist ebenfalls trivial und entspricht lediglich einer spezifischen „Ablegegeometrie“. Sofern nebeneinander liegende Stränge mit definierter Breite an einer Linie – z .B. 45° zur [X.] – beginnend angelegt bzw. dementsprechend abgeschnitten werden, führt dies am Anfang und am Ende der Lage zu einer Schnittgeometrie mit einer „gekerbten Kante“, wie sie in [X.]. 3 des Streitpatents (an allen vier Seiten des Quadrats) gezeigt ist. Solche sich durch übliche „Anlege-“ bzw. „[X.]“ ergebende gekerbte oder gezackte Kanten bilden sich zwangsläufig und führen nicht zur Annahme einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist somit ebenfalls nahegelegt.

5. Demzufolge erweist sich das Streitpatent somit weder nach dem Haupt- noch nach den [X.] als patentfähig und es ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, war es somit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 bis 57 EPÜ insgesamt für nichtig zu erklären.

Auch aus den Unteransprüchen allein ergibt sich kein anderes Ergebnis.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 54/16 (EP)

26.06.2018

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.06.2018, Az. 5 Ni 54/16 (EP) (REWIS RS 2018, 7225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7225

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