4. Senat | REWIS RS 2020, 251
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Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Einrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der tabakverarbeitenden Industrie (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 1 389 433
([X.] 502 11 168)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 durch die [X.]in [X.] als Vorsitzende sowie die [X.] [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
für Recht erkannt:
[X.] Das [X.] Patent 1 389 433 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 389 433, [X.] Aktenzeichen [X.] (im Folgenden: Streitpatent), das am 16. August 2002 angemeldet worden ist. Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents, das ein Verfahren und eine Einrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial betrifft.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 17 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.
Die Klägerin macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 17 des Streitpatents seien nicht patentfähig gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.V.m. Art. 54 und 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], da sie entweder nicht neu seien oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. November 2018 macht sie den [X.] der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend. Ferner beantragt sie, die Hilfsanträge wegen mangelnder Klarheit gemäß Art. 84 EPÜ zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit [X.] 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. August 2018, [X.] 0, 0´, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020, und 0a, [X.] sowie 1´ bis 8´, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020, in der Reihenfolge 0, 0a, 0´, [X.], 1, 1´, 2, 2´, 3, 3´, 4, 4´, 5, 5´, 6, 6´, 7, 7´, 8, 8´.
Der erteilte Anspruch 1 und die nebengeordneten Ansprüche 8 und 17 lauten mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
1a Verfahren zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes
auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2)
der Tabak verarbeitenden Industrie
1b mittels wenigstens eines [X.] (3),
1c wobei der Zusatzstoff über eine [X.] (12) zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
1d dass die Größe der [X.] (12)
mittels eines verfahrbaren [X.] (7) eingestellt wird.
8a Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes
auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2)
der Tabak verarbeitenden Industrie
8b mittels eines [X.] (3),
8c wobei der Zusatzstoff über eine [X.] (12) zuführbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
8d dass die Größe der [X.] (12)
mittels eines verfahrbaren [X.] (7) einstellbar ist.
17 Vorrichtung zum Herstellen von [X.] für stabförmige Artikel
der Tabak verarbeitenden Industrie
mit einer Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 8 bis 16.
Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 bzw. Anspruch 8 rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Anspruch 1 und die nebengeordneten Ansprüche 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 lauten mit hinzugefügter Merkmalsgliederung und durch Unterstreichung bzw. Durchstreichung gekennzeichneten Änderungen:
1aH0 Verfahren zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes,
nämlich eines Weichmachers,
auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial,
nämlich aus [X.], (2)
der Tabak verarbeitenden Industrie
1b mittels wenigstens eines [X.] (3),
1cH0 wobei der Weichmacher Zusatzstoff
über eine [X.] (12) zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
1d dass die Größe der [X.] (12)
mittels eines verfahrbaren [X.] (7) eingestellt wird.
8aH0 Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes,
nämlich eines Weichmachers,
auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2),
nämlich aus [X.],
der Tabak verarbeitenden Industrie
8b mittels eines [X.] (3),
8cH0 wobei der Weichmacher Zusatzstoff
über eine [X.] (12) zuführbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
8dH0 dass die Größe der [X.] (12)
mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckelements blechs (7)
einstellbar ist,
8eH0 wobei das Abdeckblech (7) in [X.] bewegbar ist.
17 Vorrichtung zum Herstellen von [X.] für stabförmige Artikel
der Tabak verarbeitenden Industrie,
mit einer Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 8 bis 16.
gekennzeichnet durch eine
17a Einrichtung (1) zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes
auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2)
der Tabak verarbeitenden Industrie
17b mittels eines [X.] (3),
17c wobei der Zusatzstoff über eine Auftragsfläche (12) zuführbar
17d und die Größe der Auftragsfläche (12)
mittels eines verfahrbaren [X.] (7) einstellbar ist.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 16 nach Hilfsantrag 0 sind unverändert unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 bzw. 8 rückbezogen.
Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den weiteren [X.] wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 7. August 2018, 25. Juni 2020 und vom 30. Juli 2020 verwiesen.
Die Klägerin stützt ihren Angriff auf folgende Druckschriften und Dokumente:
[X.] [X.] 29 32 457 A1
[X.] [X.] 198 07 000 A1
[X.] EP 1 106 087 A2
[X.] US 3,396,061
[X.] [X.] 28 52 948 A1
[X.] [X.] 76 13 874 U
D7 [X.] 42 09 606 A1
D8 Eintrag aus „Tobacco Encyclopedia“
D9 Verletzungsurteil des [X.]. …
[X.]0 Video der Firma [X.].
Mit Bezug auf die erteilte Fassung des Streitpatents macht die Klägerin geltend, die [X.], die [X.] und auch die [X.] stünden den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1, 8 und 17 neuheitsschädlich entgegen. [X.] offenbare ein Verfahren zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie. Zum Auftrag der Carboxymethylcelluloselösung sei eine [X.] vorgesehen mit einer Abspritzöffnung, die mittels einer einstellbaren Blende variiert werden könne, um Menge, Größe und Gewicht der aufzutragenden Partikel zu regeln. Damit seien sowohl das in Anspruch 1 des Streitpatents definierte Verfahren als auch die in Anspruch 8 definierte Einrichtung mit allen Merkmalen durch [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Auch die [X.] nehme alle Merkmale sowohl von Anspruch 1 als auch von Anspruch 8 neuheitsschädlich vorweg. Da [X.] aus einem mit Filterpapier umwickelten [X.]stab, aber auch nur aus Zellstoffpapier (sog. Papierfilter) bestehen könnten, sei Papier als Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie im Sinne des Anspruchs 8 zu verstehen. Anspruch 1 und Anspruch 8 seien zudem nicht neu gegenüber [X.], da das Adjektiv „verfahrbar“ nicht als automatisches Verstellen unter Zuhilfenahme eines [X.] zu verstehen sei, sondern auch durch ein (manuelles) Verschieben der Blenden durch deren Lösen, Verschieben und erneutes Befestigen von Schrauben erfolgen könne.
Weiter lege eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nahe, eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] den des erteilten Anspruchs 8 und eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] den des erteilten Anspruchs 17. Die mangelnde erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 1, 8 und 17 gegenüber einer Kombination von [X.] mit [X.] bestehe ausgehend von [X.], die eine Anlage zur Zigarettenherstellung offenbare, und der in [X.] beschriebenen Problematik beim Einsatz von Düsen, die zu der Aufgabe führe, eine feinere Dosierung des Zusatzstoffs zu ermöglichen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten die in [X.] offenbarten Vorrichtungen die Düsen ersetzen. Von der in [X.] offenbarten Auftragseinrichtung unterscheide sich die in Anspruch 8 definierte Einrichtung nur dadurch, dass die Größe der [X.] mittels eines einzelnen, verfahrbaren [X.] einstellbar sei. Ausgehend von [X.] würde ein Fachmann für die Lösung der Aufgabe, einen sparsamen Verbrauch von Zusatzstoff bei geringem Wartungsbedarf zu gewährleisten, auf die [X.] stoßen, die anstelle der bisher eingesetzten Auftragsdüsen eine Bürstenwalze mit bewegbarer Abstreifleiste vorsehe. Der verfahrbare Schieber in [X.] stelle ein verfahrbares Abdeckelement dar, mit dem die Größe der [X.] einstellbar sei. Ebenso wie Anspruch 8 sei auch Anspruch 1 gegenüber [X.] in Kombination mit [X.] nicht erfinderisch. Anspruch 17 sei durch eine Kombination von [X.] und [X.] nahegelegt, da [X.] offenbare, zur Herstellung eines [X.]s eine [X.]bahn und eine Zellulosepapierbahn zusammenzuführen und einen geeigneten Zusatzstoff aufzubringen, wofür sich die Auftragseinrichtung in [X.] besonders gut eigne.
Außerdem seien die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 8 unzulässig erweitert durch Aufnahme des verfahrbaren [X.], das ursprünglich nur im Zusammenhang mit einer Anpassung der Auftragsmenge offenbart sei, ohne Aufnahme der Anpassung der Auftragsmenge in die Ansprüche 1 und 8.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 0 seien unzulässig erweitert durch Aufnahme der Angabe, dass es sich bei dem Zusatzstoff um einen Weichmacher handele ohne Aufnahme der davon nicht trennbaren Angabe, dass der Zusatzstoff [X.] außerdem ein Vernetzer sei.
Die Ansprüche nach Hilfsantrag 0 seien zudem unzulässig, da unklar sei, welche Richtung mit dem Begriff „[X.]“, in Anspruch 8 gemeint sei und was mit dem Begriff „Zusatzstoff“ in den [X.] gemeint sei.
Hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 0 macht die Klägerin geltend, die [X.] und [X.] stünden den Gegenständen der Ansprüche 1, 8 und 17 in dieser Fassung neuheitsschädlich entgegen. Weiter ergebe sich ein motorangetriebenes Abdeckblech auch aus einer Zusammenschau der [X.] und [X.] und eine Verstellung in [X.] aus einer Kombination der Dokumente [X.] und [X.].
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. April 2020 und in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2020 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt, |
das Patent EP 1 389 433 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. |
Die Beklagte beantragt, |
die Klage abzuweisen, |
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung patentfähig, d.h. neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. [X.] fehle es an der [X.] einer [X.] im Sinne des Streitpatents. Damit fehle es auch zwangsläufig an der [X.] der Größe einer solchen [X.]. Die Blende 11 sei ihrerseits lediglich einstellbar, um Menge, Größe und Gewicht der Partikel zu beeinflussen. Mit der Einstellbarkeit der Blende sei auch keine Verfahrbarkeit eines [X.] offenbart. [X.] sei gattungsfremd und könne daher nicht neuheitsschädlich sein. Das Aufbringen eines flüssigen Zusatzstoffs, wie z.B. [X.], auf Papier als Filtermaterial sei technisch unsinnig. Das Blendenelement 22 sei kein Abdeckelement im Sinne des Streitpatents, da mit dem Blendenelement lediglich im Randbereich ein Auftragen von einem Auftragsmedium verhindert werden könne. Zudem sei die Einstellung der Größe der [X.] wie im Streitpatent mit dem Blendenelement, das sich quer zur Bahn erstrecke, nicht möglich. Das Blendenelement sei auch nicht verfahrbar. [X.] sei ebenfalls nicht neuheitsschädlich im Hinblick auf Anspruch 8, da die Blenden 8, 9 und 12 mit [X.] in ihrer jeweils eingestellten Position fixiert und gesichert und damit nicht verfahrbar seien. Die Ansprüche 1, 8 und 17 seien auch nicht nahegelegt aus der Kombination von [X.] und [X.]. In [X.] fehle es mindestens an der [X.] des Zusatzstoffes über eine [X.], deren Größe mittels eines verfahrbaren [X.] einstellbar sei. Aufgrund einer völlig anderen Zielsetzung der [X.] gebe diese weder Hinweis noch Veranlassung, sich Gedanken über die Größe einer [X.] zu machen und diese Größe auch noch durch ein verfahrbares Abdeckelement einzustellen. Anspruch 17 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber [X.] in Kombination mit [X.], da es in der [X.] nicht um die zu besprühende Fläche und deren Größenveränderung gehe, weshalb es auch an der [X.] eines verfahrbaren [X.] fehle. Diese fehlenden Merkmale gingen auch nicht aus [X.] hervor. Darüber hinaus beruhe Anspruch 17 auch auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber [X.] und [X.]. Eine Einrichtung zum Aufbringen eines Zusatzstoffs auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie sei [X.] nicht zu entnehmen. Die klägerische Argumentation lasse auch nicht erkennen, was den Fachmann konkret veranlassen könnte, die Einrichtung der [X.] in die Vorrichtung der [X.] zu integrieren. Hinsichtlich der Hilfsanträge vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Spezifizieren des Zusatzstoffes in Form eines Weichmachers ausreichend sowohl durch die [X.] des Streitpatents als auch durch die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen gedeckt sei. Die Hinzufügung „wobei das Abdeckblech in [X.] bewegt wird“ in Anspruch 8 nach Hilfsantrag 0 sei nicht unklar und auch nicht durch [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen oder nahegelegt. Gleiches gelte für die Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 0.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art 54 und 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und des [X.] über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in seiner erteilten Fassung für nichtig zu erklären ist, da die Gegenstände seiner Ansprüche 1 und 8 nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.] sind.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung nach dem Hilfsantrag 0 erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, nämlich neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
I.
1. Gegenstand des Patents sind gemäß Absatz [0001] der [X.] ([X.]) ein Verfahren und eine Einrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der tabakverarbeitenden Industrie mittels wenigstens eines [X.], wobei der Zusatzstoff über eine Auftragsfläche zugeführt wird oder zuführbar ist. Ferner betrifft die Erfindung demnach eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der tabakverarbeitenden Industrie.
In den Absätzen [0002] bis [0004] ist weiter erläutert, dass es sich bei dem Filtermaterial um [X.] handeln kann, einen endlosen Streifen aus einem Gewebe locker aneinander haftender Fäden, die meist aus [X.] bestehen, und bei dem Zusatzstoff um einen meist flüssigen [X.], z.B. [X.], das in fein verteilter Form und gleichmäßig auf die ausgebreitete [X.]-Bahn zugeführt, z.B. gesprüht wird, und die Fäden anlöst, so dass sie nach ihrer Zusammenfassung zu einem runden Strang dauerhaft aneinander haften.
Im Absatz [0005] ist eine bekannte Vorrichtung beschrieben, bei der zwischen einer Sprüheinrichtung zum Versprühen der Bindemittelflüssigkeit und dem über eine Transporteinrichtung laufenden Faserband einstellbare Blenden vorgesehen sind, um den Aufsprühbereich zu begrenzen.
2. Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe ist im Absatz [0006] angegeben, das Filtermaterial gleichmäßig mit einem Zusatzstoff zu versehen, wobei es möglich sein soll, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise an die jeweilige Anwendung bzw. das Filtermaterial anzupassen, und wobei der Verbrauch an Zusatzstoff gering gehalten werden kann und der Zusatzstoff fein dosiert aufgetragen werden kann.
3. Gemäß dem Absatz [0007] wird dies erfindungsgemäß dadurch erreicht, dass die Größe der Auftragsfläche, über die der Zusatzstoff auf das Filtermaterial aufgetragen wird, mittels eines verfahrbaren [X.] eingestellt wird, d.h. vorbestimmt und variiert wird. Laut Absatz [0008] ist es durch diese Variation der Auftragsfläche möglich, die Auftragsmenge zu dosieren. Wie dazu im Absatz [0009] weiter erläutert ist, wird durch die Veränderung der Auftragsfläche eine Anpassung der Auftragsfläche an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.] einfach und schnell erzielt.
4. Der hierfür zuständige Fachmann hat einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus und mehrjährige Berufserfahrung mit Entwicklung, Konstruktion und Betrieb von Vorrichtungen zur Herstellung von Filterstäben für Rauchwaren.
5. Die Merkmale der Ansprüche 1, 8 und 17 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den zuständigen Fachmann der Erläuterung.
5.1 Der erteilte Anspruch 1 ist gemäß den Merkmalen 1a und 1b auf ein Verfahren gerichtet. Das Verfahren ist durch die Zweckangabe „zum Zuführen eines Zusatzstoffes […] auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie“ nicht auf eine Verwendung zu diesem Zweck beschränkt, es muss jedoch zu diesem Zweck geeignet sein. Gegenstand des Verfahrens ist dabei das Zuführen des Zusatzstoffes mittels wenigstens eines [X.], nicht dagegen das Bewegen und Ausbreiten der Bahn, das hier nur als Teil der [X.] für das Verfahren genannt wird, nämlich dass das Zuführen des Zusatzstoffes auf solche Art und Weise erfolgen soll, dass es zum Zuführen auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie geeignet ist. Bei dem genannten Filtermaterial kann es sich gemäß Absatz [0002] der [X.] um [X.] aus [X.] handeln. Ein weiteres dem Fachmann bekanntes Filtermaterial ist Cellulosepapier.
Die [X.] (12), über die der Zusatzstoff laut dem Merkmal 1c zugeführt wird, ist im Absatz [0007] der [X.] insbesondere definiert als die Fläche eines (offenen) Bereiches, innerhalb dessen der Zusatzstoff auf das am Bereich vorbeigeführte Filtermaterial aufgetragen wird. Sie kann wie in den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen als eine Öffnung ausgebildet sein, durch die hindurch der Zusatzstoff auf das Filtermaterial gelangen kann.
Gemäß dem Merkmal 1d, durch das das Verfahren gekennzeichnet ist, ist als weiterer Verfahrensschritt vorgesehen, dass die Größe der Auftragsfläche (12) eingestellt wird. Gemäß der Erläuterung der Erfindung in den Absätzen [0007] und [0008] wird durch diese Variation der Größe der Auftragsfläche erfindungsgemäß die Auftragsmenge dosiert.
Das Einstellen der Größe der [X.] (12) erfolgt gemäß dem Merkmal 1d mittels eines verfahrbaren [X.] (7). Dabei ergibt sich schon aus dem Begriff „Abdeckelement“, dass dieses die [X.] in einstellbarer Weise, d.h. mehr oder weniger, abdecken kann, so dass in dem abgedeckten Bereich der [X.] der Zusatzstoff auf das Abdeckelement gelangt und von diesem zurückgehalten wird. Ist wie in den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen die [X.] als eine Öffnung ausgebildet, durch die hindurch der Zusatzstoff auf das Filtermaterial gelangen kann, so wird durch das Verfahren des [X.] diese Öffnung mehr oder weniger weit verschlossen, dazu siehe z.B. Figur 1 und Figur 2b.
Der Begriff „verfahrbar“ verlangt keinen Antrieb per Motor und/oder Spindel, dies ist in der [X.] lediglich als Merkmal eines Ausführungsbeispiels offenbart, siehe den Absatz [0034]. Er grenzt jedoch von einer Ausführung gemäß der in Absatz [0005] der [X.] als Stand der Technik genannten [X.] ab, bei der als Blenden 8, 12 ausgeführte [X.] mittels Schrauben am Gehäuse 20 der Vorrichtung befestigt und lediglich durch Lösen der Schrauben und erneutes Anschrauben in veränderter Position einstellbar, nicht jedoch verfahrbar sind.
Der Begriff „verfahrbar“ gibt keine Richtung vor, in die das Verfahren des [X.] erfolgen muss. Umfasst ist jedenfalls ein Verfahren ausschließlich in Längsrichtung der Bahn aus Filtermaterial, wie im Fall der in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele, sowie auch ein Verfahren ausschließlich quer zur Längsrichtung der Bahn aus Filtermaterial, was sich daraus ergibt, dass im Absatz [0009] Zeilen 27 bis 31 der [X.] ein Verfahren des [X.] allein zur Anpassung der [X.] an die Breite des [X.] – dazu siehe das „oder“ im „und/oder“ in Zeile 30 – als erfindungsgemäß beschrieben wird.
Gemäß Absatz [0009] Zeilen 31 ff. ist auch ein vollständiges Schließen der [X.] erfindungsgemäß möglich und somit vom Anspruch 1 umfasst, es wird jedoch vom Anspruch 1 nicht verlangt.
5.2 Für den erteilten Anspruch 8 gilt das zum Anspruch 1 Gesagte entsprechend, mit dem Unterschied, dass hier nicht der Zusatzstoff zugeführt und die Größe der Auftragsfläche eingestellt wird (Merkmale 1c, 1d), sondern die Einrichtung des Anspruchs 8 so ausgeführt sein muss, dass der Zusatzstoff zuführbar und die Auftragsfläche einstellbar ist wie in Merkmalen 8c und 8d angegeben.
5.3 Gegenstand des erteilten Anspruchs 17 ist eine Vorrichtung, die zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie geeignet sein muss, mit einer Einrichtung, die wenigstens die Merkmale des Anspruchs 8 aufweist.
5.4 Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0 ist in der [X.] im Merkmal 1aH0 präzisiert, dass das Verfahren nicht lediglich zum Zuführen eines beliebigen Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus beliebigem Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie geeignet sein muss, sondern konkret zum Zuführen von [X.] auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus [X.].
Über diese präzisierte [X.] hinaus ist das Verfahren weiter dadurch beschränkt, dass gemäß dem Merkmal 1cH0 – anstelle des beim erteilten Anspruch 1 beliebigen Zusatzstoffes – [X.] zugeführt werden muss.
5.5 Der Anspruch 8 nach Hilfsantrag 0 enthält im Merkmal 8aH0 eine dem Merkmal 1aH0 entsprechende Präzisierung der [X.] für die Einrichtung.
Auch im Merkmal 8cH0 ist dem Merkmal 1cH0 entsprechend „Zusatzstoff“ durch „[X.]“ ersetzt. Da der Zusatzstoff, hier nun [X.], jedoch nicht Teil der mit dem Anspruch 8 beanspruchten Einrichtung ist, wird hier anders als beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0 lediglich eine Eignung gefordert, nämlich dass der [X.] – mittels eines [X.] über eine Auftragsfläche – zuführbar ist.
In den Merkmalen 8dH0 und 8eH0 ist weiter präzisiert, dass das verfahrbare Abdeckblech [X.] und in [X.] bewegbar sein muss.
Die hier gemeinte Richtung ergibt sich zum einen bereits aus dem Begriff „[X.]“ selbst, nämlich als die Richtung, in der das [X.] verläuft. Sie ergibt sich zum anderen in Übereinstimmung damit auch aus dem Absatz [0034] der [X.], wo mit eben dieser Formulierung „in [X.] bewegt“ die Figur 1 beschrieben wird, in der das Abdeckblech 7 in dem Bereich, in dem es anspruchsgemäß die Größe der [X.] 12 einstellt, in derselben Richtung bewegt wird, in der auch das [X.] 2 verläuft.
Mit dem Anspruch 8 nach Hilfsantrag 0 ist somit eine Bewegbarkeit des [X.] in [X.] zwingend gefordert, eine Bewegbarkeit lediglich in einer anderen Richtung, wie z.B. quer zur [X.], ist damit – anders als beim erteilten Anspruch 8 – nicht mehr anspruchsgemäß.
5.6 Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 0 ist eine Vorrichtung, die zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie geeignet sein muss, mit einer Einrichtung, die wenigstens die Merkmale des – erteilten – Anspruchs 8 aufweist.
II.
Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 8 sind nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].
Die [X.] offenbart gemäß dem ersten Absatz der Beschreibung eine Vorrichtung zum Auftragen eines flüssigen [X.] auf einen laufenden Untergrund, insbesondere auf die Oberfläche einer [X.] aus Papier. Sie offenbart somit in den Worten des erteilten Anspruchs 8 eine Einrichtung zum Zuführen eines flüssigen Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Papier.
Diese Einrichtung ist zweifelsohne dazu geeignet, einen flüssigen Zusatzstoff auch auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Zellulosepapier aufzutragen, wie es in der Tabak verarbeitenden Industrie als Filtermaterial benutzt wird.
Die [X.] sieht vor, dass die Einrichtung zum Zuführen des flüssigen Zusatzstoffes diesen auf eine [X.] aufträgt, die im Wesentlichen rutsch- und schlupffrei um eine [X.] herumgeführt wird, siehe Spalte 3 Zeilen 13 bis 16. Für die Einrichtung zum Zuführen des flüssigen Zusatzstoffes selbst spielt es dabei keine Rolle, welcher Art das Material ist, das um die [X.] herumgeführt wird. Die in der [X.] offenbarte Einrichtung ist daher ebenso dazu geeignet, einen flüssigen Zusatzstoff auch auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus [X.] aufzutragen, das ebenfalls in der Tabak verarbeitenden Industrie als Filtermaterial benutzt wird und auch in der [X.] genannt ist. Die in der [X.] offenbarte Einrichtung entspricht daher dem Merkmal 8a des erteilten Anspruchs 8.
Das Zuführen des flüssigen Zusatzstoffes erfolgt gemäß der [X.] mittels eines [X.], das z.B. gemäß Spalte 2 Zeilen 42-48 und Spalte 3 Zeilen 22-30 als ein Sprühauftragswerk mit einer Mehrzahl von Sprühdüsen 20b1, 20b2, … ausgebildet sein kann. Das entspricht dem Merkmal 8b.
Der Zusatzstoff ist über eine [X.] zuführbar, die über das Spritzbild der Sprühdüsen 20b1, 20b2, … und über wenigstens ein [X.] 22 definiert ist, das gemäß Spalte 1 Zeilen 33-39 sowie Spalte 3 Zeilen 46-56 und Figur 2 so zwischen den Sprühdüsen und der bewegten ausgebreiteten [X.] 16 angeordnet ist, dass ein Auftragen von Auftragsmedium außerhalb eines vorgesehenen [X.]s verhindert wird. Das entspricht dem Merkmal 8c.
Da das [X.] 22 so zwischen den Sprühdüsen und der bewegten ausgebreiteten [X.] 16 angeordnet ist, dass ein Auftragen von Auftragsmedium außerhalb eines vorgesehenen [X.]s verhindert wird, ist es ein Abdeckelement. Dazu siehe auch Spalte 5 Zeilen 7-12, insb. Zeile 12, in der das [X.] 22 ausdrücklich als Auffangelement bezeichnet wird, da es in dem von ihm abgedeckten Bereich von den Sprühdüsen 20b1, 20b2 … abgegebenes Auftragsmedium auffängt, so dass dieses nicht auf die [X.] gelangt, sondern in eine Auffangrinne 24 geführt wird, siehe auch Spalte 4 Zeilen 17-21.
Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der [X.] ist das Abdeckelement bzw. [X.] 22 so angeordnet, dass sowohl auf die [X.] in dem Bereich in dem sie aufgrund ihrer größeren Breite die [X.] 16 in Querrichtung überragt, als auch auf einen Seitenrand 16c der [X.] 16 kein Auftragsmedium zugeführt wird. Das [X.] 22 ist dazu in Richtung quer zur [X.] 16 verfahrbar angeordnet, nämlich mittels einer Stelleinrichtung 26, die über einen Handgriff 26b oder über einen Stellmotor 34 betätigt werden kann, siehe Spalte 4 Zeilen 55-61 und die Figur 2.
Durch diese Verfahrbarkeit des [X.] 22 ist die Größe der [X.] einstellbar, auf die der flüssige Zusatzstoff zugeführt wird, bzw. umgekehrt die Größe des Seitenrandes 16c der [X.] 16, auf den der Zusatzstoff nicht zugeführt wird, siehe insbesondere die Beschreibung von Spalte 3 Zeile 41 bis Spalte 4 Zeile 24. Das entspricht dem letzten Merkmal 8d des erteilten Anspruchs 8, dass die Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren [X.] einstellbar ist.
Die [X.] offenbart mit der Beschreibung der Arbeitsweise der offenbarten Einrichtung auch ein Verfahren entsprechend dem erteilten Anspruch 1.
Der Einwand der Beklagten, [X.] offenbare nicht, dass der Zusatzstoff auf Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie zugeführt werde, führt zu nichts anderem, da sowohl der Vorrichtungsanspruch 8 als auch der Verfahrensanspruch 1 nicht darauf beschränken, dass der Zusatzstoff auf Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie zugeführt wird, sondern lediglich eine entsprechende Eignung verlangen. Diese Eignung ist aber zweifelsfrei gegeben, da es für die in [X.] offenbarte Einrichtung zum Zuführen des Zusatzstoffes und für ihre Arbeitsweise nicht darauf ankommt, ob über die [X.] eine Papierbahn wie in [X.] offenbart oder eine Cellolosepapierbahn zur Filterherstellung oder eine [X.]bahn geführt wird.
Die Behauptung der Beklagten, die Einrichtung der [X.] sei aufgrund der im [X.] gekrümmten, um die [X.] herumgeführten [X.] zum Bewegen einer ausgebreiteten Bahn aus [X.] ungeeignet, geht schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des Anspruchs 1 und 8 lediglich ein Verfahren bzw. eine Einrichtung zum Zuführen eines Zusatzstoffes ist. Verfahrensschritte bzw. Einrichtungsbestandteile zum Bewegen einer ausgebreiteten Bahn sind dagegen nicht Gegenstand der Ansprüche 1 und 8; die bewegte ausgebreitete Bahn, auf die der Zusatzstoff zugeführt werden soll, wird hier vielmehr als vorhanden vorausgesetzt.
Darüber hinaus konnte die Behauptung auch in der Sache nicht überzeugen, denn die [X.], die ausdrücklich lehrt, eine [X.] aus [X.]fasern, siehe den letzten Absatz auf Seite 4, gerade so um eine [X.] (Zylinder 3) herumzuführen, siehe Figur 1 und Seite 8 obere Hälfte, wie in der [X.] die Papierbahn 16 um die [X.] herumgeführt ist, wird im Absatz [0005] der [X.] als Stand der Technik genannt, ohne dass an dieser Führung gemäß [X.] etwas kritisiert wird.
Die Beklagte hat weiter eingewendet, die Einrichtung der [X.] und das offenbarte Verfahren seien zum Zuführen von Zusatzstoff auf [X.] ungeeignet, da in [X.], die ein Zuführen des Zusatzstoffes auf undurchlässiges Papier offenbare, eine Abstreifkante zum Reinigen der [X.] fehle, die beim Zuführen auf [X.] erforderlich sei, da Zusatzstoff durch das durchlässige [X.] auf die [X.] gelange.
Diese Argumentation übersieht, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nicht auf eine Eignung zum Zuführen auf [X.] beschränken, sondern auch Verfahren und Einrichtungen zum Zuführen von Zusatzstoff auf Zellulosepapier umfassen, also auf Papier, wie es auch in [X.] vorgesehen ist. Sie geht darüber hinaus selbst dann ins Leere, wenn als Filtermaterial, auf das der Zusatzstoff aufgetragen werden soll, [X.] betrachtet wird, da ein Sammeln und Ableiten im Streitpatent ausdrücklich nicht Gegenstand der Ansprüche 1 bzw. 8, sondern erst der [X.] bzw. 9 ff. ist.
Auch dass das [X.] 22 gemäß [X.] lediglich in Richtung quer zur [X.] 16 verfahrbar ist, steht der Neuheitsschädlichkeit der [X.] nicht entgegen, denn dies ermöglicht die Anpassung der [X.] an die Breite eines [X.] wie im Absatz [0009] der [X.] vorgesehen, siehe insbesondere Zeilen 28 bis 31.
Dass ein vollständiges Abdecken der [X.] gemäß der Lehre der [X.] nicht vorgesehen ist, steht ihrer Neuheitsschädlichkeit ebenfalls nicht entgegen, da diese Möglichkeit auch in der [X.] lediglich im Rahmen einer bevorzugten Ausführungsform bzw. eines Ausführungsbeispiels erwähnt wird, siehe Absätze [0009] und [0032], aber nicht Gegenstand eines Anspruchs geworden ist.
III.
Die Ansprüche nach Hilfsantrag 0 sind klar. Ihre Gegenstände gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Sie erweisen sich als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.
1. Die Ansprüche nach Hilfsantrag 0 sind klar.
a) Wie bereits zum Verständnis des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0 ausgeführt, ergibt sich aus dem in das Merkmal 8eH0 aufgenommenen Begriff „[X.]“ selbst sowie auch aus Absatz [0034] der [X.] in Verbindung mit der Figur 1 eindeutig, dass damit die Richtung gemeint ist, in der das [X.] verläuft.
Denn Absatz [0034], in dem angegeben ist, dass das Abdeckblech in [X.] bewegt wird, beschreibt das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1, der zu entnehmen ist, dass die Bewegungsrichtung des [X.] übereinstimmt mit der Richtung, in der das [X.] verläuft. Figur 1 ist weiterhin auch zu entnehmen, dass die mit einem Pfeil „F“ bezeichnete Förderrichtung des [X.]s ebenfalls übereinstimmt mit der Richtung, in der das [X.] verläuft.
Auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob das Abdeckblech in oder gegen die Förderrichtung des [X.]s bewegbar sein soll, kann sich eine Unklarheit im Anspruch 8 schon deshalb nicht ergeben, weil der Anspruch 8 sich hinsichtlich der Bewegbarkeit des [X.] an keiner Stelle auf die Förderrichtung des [X.]s bezieht, sondern lediglich im Merkmal 8eH0 eine Bewegbarkeit in Richtung des [X.]s fordert. Diese Formulierung umfasst eine Bewegbarkeit sowohl in als auch gegen die Förderrichtung des [X.]s, da beides der [X.] entspricht, nämlich der Richtung, in der das [X.] verläuft.
Darüber hinaus ist zur Bewegbarkeit des [X.] im Merkmal 8dh0 angegeben, dass damit die Größe der [X.] einstellbar sein soll. Aus der Beschreibung, die bei der Auslegung der Ansprüche zu berücksichtigen ist, ergibt sich weiter, dass die [X.] variabel sein soll, siehe Absatz [0008] und [0009] der [X.]. Aus der Variabilität der [X.] folgt, dass eine einmalige Bewegbarkeit des [X.] in eine Richtung nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine Bewegbarkeit sowohl hin als auch her, also sowohl in als auch gegen die Förderrichtung des [X.]s, vom Anspruch 8 nach Hilfsantrag 0 nicht nur umfasst, sondern gefordert ist.
b) Die Begriffe „Zusatzstoff“ und „Filtermaterial“ in den Unteransprüchen nach Hilfsantrag 0 sind klar, da in den Ansprüchen 1 bzw. 8, auf die diese Unteransprüche rückbezogen sind, in den Merkmalen 1aH0 bzw. 8aH0 eindeutig angegeben ist, dass es sich bei dem Zusatzstoff um [X.] und bei dem Filtermaterial um [X.] handelt und darüber hinaus beide Begriffe in den rückbezogenen Ansprüchen jeweils mit bestimmtem Artikel benutzt werden, womit auch eindeutig angegeben ist, dass es sich um denselben, bereits im Anspruch 1 bzw. 8 eingeführten Zusatzstoff, nämlich den [X.], und dasselbe, bereits im Anspruch 1 bzw. 8 eingeführte Filtermaterial, nämlich das [X.], handelt.
2. Die Gegenstände der Ansprüche nach Hilfsantrag 0 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
a) Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 0 gehen nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass in die Merkmale 1aH0 und 8aH0 aufgenommen wurde, dass es sich bei dem Zusatzstoff um einen [X.] handelt und bei dem Filtermaterial um [X.]. Dass der Zusatzstoff ein [X.] sein kann, ist in der ursprünglichen Anmeldung mehrere Male offenbart, siehe u.a. den Absatz [0026] und jeden der Absätze [0029] bis [0038] der [X.]. Ebenso ist offenbart, dass das Filtermaterial [X.] sein kann, siehe u.a. Absatz [0001] i.V.m. Absatz [0002] sowie auch Absatz [0029] der [X.].
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es ergebe sich eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dadurch, dass nicht zugleich auch in die Ansprüche aufgenommen worden sei, dass der Zusatzstoff ein Vernetzer sei. Denn es sei ausschließlich [X.] als Zusatzstoff ursprünglich offenbart und dazu sei in der ursprünglichen Anmeldung angegeben, siehe Absatz [0014] der [X.], dass [X.] ein „[X.] und Vernetzer“ sei.
Diese Auffassung findet jedoch keine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung, der unmittelbar zu entnehmen ist, dass als Zusatzstoff ein [X.] zugeführt werden kann, wobei [X.] lediglich als Beispiel für einen solchen [X.] genannt wird, siehe in der [X.] Absatz [0026] „der [X.], z.B. [X.]“ und Absatz [0029] „Aufbringen eines [X.]s, z.B. [X.]“.
b) Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 0 gehen auch nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass die Angabe in das Merkmal 1d und 8dH0 aufgenommen wurde, dass die bereits gemäß den ursprünglich eingereichten Ansprüchen vorgesehene Einstellung bzw. Einstellbarkeit der Größe der Auftragsfläche mittels eines verfahrbaren [X.] bzw. [X.] erfolgt. Dies ist in der ursprünglichen Anmeldung offenbart, siehe den Absatz [0008] der [X.] und zur Ausführung des [X.] als Abdeckblech (7) den Absatz [0031] Zeilen 40 bis 42.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es ergebe sich eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dadurch, dass mit dem verfahrbaren Abdeckelement nicht zugleich auch das Merkmal der Anpassung der [X.] an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.] in die Ansprüche aufgenommen worden sei, denn das verfahrbare Abdeckelement sei in der ursprünglichen Anmeldung, siehe Absatz [0008] der [X.], lediglich im Zusammenhang damit offenbart, dass damit eine Anpassung der [X.] an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.] erzielt werde.
Diese Auffassung findet jedoch keine Stütze im Wortlaut der ursprünglichen Anmeldung. So ist in der von der Klägerin zitierten Stelle aus Absatz [0008] der [X.] nicht etwa angegeben, dass die „Anpassung der [X.] an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.]“ mittels des verfahrbaren [X.] erzielt werden solle, sondern dass sie mittels einer Veränderung der [X.] erzielt werden soll, d.h. gemäß Absatz [0006] durch Einstellen der Größe der [X.]:
„Gemäß einer vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung wird die [X.] […] verändert, so daß […] eine Anpassung der [X.], an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.] einfach und schnell erzielt wird.“
Lediglich als zusätzlich angegebenes Ausführungsbeispiel für die Veränderung der [X.] ist in dem hier zitierten Abschnitt aus Absatz [0008] der [X.] an den oben mit eckigen Klammern „[…]“ markierten Stellen hinzugefügt, dass diese Veränderung der [X.] „insbesondere mittels wenigstens eines [X.]“, „bspw. durch Verfahren des [X.]“ erfolgen könne.
Somit ist das Merkmal der „Anpassung der [X.], an die gewünschte Auftragsmenge und/oder an die Breite des [X.]“ im Absatz [0008] der [X.] entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem speziellen Ausführungsbeispiel des verfahrbaren [X.] verknüpft, sondern mit der allgemeineren Angabe der Veränderung der [X.], unabhängig davon, ob diese mit einem verfahrbaren Abdeckelement oder auf andere Art und Weise realisiert wird.
Die Veränderung der [X.] war auch bereits Gegenstand der ursprünglich eingereichten unabhängigen Ansprüche 1 und 9, wonach die Größe der [X.] eingestellt werden sollte bzw. einstellbar sein sollte. Die Gegenstände dieser Ansprüche, jetzt Ansprüche 1 und 8, werden deshalb durch die Hinzunahme der ursprünglich offenbarten Angabe, dass das Einstellen mittels eines verfahrbaren [X.] bzw. [X.] erfolgen soll, beschränkt.
c) Der Gegenstand des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0 geht auch nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass in die Merkmale 8dH0 und 8eH0 aufgenommen wurde, dass das verfahrbare Abdeckblech [X.] verfahrbar ist und dass es dabei in [X.] bewegbar ist. Dass das verfahrbare Abdeckblech [X.] sein kann, ist in der ursprünglichen Anmeldung wörtlich offenbart, siehe Absatz [0031] Zeilen 40 bis 42 der [X.]. Ebenso ist unmittelbar offenbart, dass es [X.] in [X.] bewegbar sein kann, siehe den letzten Satz des Absatzes [0033].
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es ergebe sich eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dadurch, dass nicht zugleich mit der Bewegbarkeit des [X.] in [X.] auch in den Anspruch aufgenommen worden sei, dass dadurch eine Regulierung der Auftragsmenge erfolge, wie im ersten Satz des Absatzes [0033] der [X.] angegeben.
Auch diese Auffassung findet jedoch keine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung. Denn dieser ist zu entnehmen, dass mit der „Regulierung“ der Auftragsmenge dasselbe gemeint ist, wie mit der bereits in Absatz [0006] und [0007] der [X.] erwähnten „Anpassung“ bzw. „Dosierung“ der Auftragsmenge. Die Regulierung/Anpassung/Dosierung der Auftragsmenge wird allerdings nicht erst durch die Bewegbarkeit des [X.] in [X.] erreicht, sondern gemäß Absatz [0006] der [X.] durch die Einstellbarkeit der Größe der [X.], die bereits Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 9 war, aus dem der erteilte Anspruch 8 hervorgegangen ist. Durch die Aufnahme der Bewegbarkeit des [X.] in [X.] in Merkmal 8eH0 wird somit lediglich präzisiert, in welcher Weise die Einstellbarkeit der Größe der [X.] realisiert wird, nicht dagegen erstmals eine Regulierung der Auftragsmenge erzielt.
d) Die Merkmale des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 0 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 17, die sich von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 19 nur durch die zusätzliche Angabe im Anspruch 1 unterscheiden, dass das bereits gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 vorgesehene Einstellen der Größe der Auftragsfläche nunmehr, wie ebenfalls ursprünglich offenbart, siehe Absatz [0008] der [X.], mittels eines verfahrbaren [X.] erfolgt.
3. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 sind neu gegenüber den [X.], [X.] und [X.].
a) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 sind neu gegenüber der [X.].
Die Entgegenhaltung [X.] betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zum Zuführen eines flüssigen Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn, und zwar beispielsweise zum Zuführen von Carboxymethylcelluloselösung auf einen Viskose-Zellwolle-Faserflor zur Herstellung von [X.]n, mittels eines [X.] in Gestalt einer [X.]. Dazu siehe den ersten Absatz der Beschreibung auf Seite 4, zur Bewegung der ausgebreiteten Bahn die ersten zwei Sätze des letzten Absatzes auf Seite 6, zur Anwendung auf [X.] das Beispiel 3 auf Seite 19 und zur [X.] den letzten Absatz auf Seite 10 und die Figuren 1 und 2.
Gemäß der [X.] ist vorgesehen, siehe die Beschreibung der Ausführungsbeispiele gemäß Figur 1 und 2 vom letzten Absatz auf Seite 10 bis zum zweiten Absatz auf Seite 12, dass ein auf die [X.] 1 aufgebrachter Flüssigkeitsfilm durch Rotation der [X.] in Form von Flüssigkeitspartikeln von der [X.] abfliegt und weiter von der inneren Oberfläche 6 einer die [X.] umgebenden Haube 5 abprallt und splittert und so zu einer Abspritzöffnung 9 gelangt. Die Abspritzöffnung 9 wird im Fall des Ausführungsbeispiels 1 gemäß Figur 1 von einer einstellbaren Blende 11 und einem der Blende 11 gegenüberliegenden [X.] 14 begrenzt, im Fall des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 2 von einer einstellbaren Blende 11 mit einem angeschlossenen [X.] und [X.] und einem der Blende gegenüberliegenden [X.].
Das [X.] 14 und die Blende 11 bzw. das angeschlossene [X.] und [X.], von denen die Flüssigkeitspartikel abprallen und dabei außerdem gesplittert werden, dienen dabei zum Richten der sich bildenden Flüssigkeitspartikel gegen das Flächengebilde, dazu siehe Zeilen 4 bis 5 auf Seite 8 Zeilen 9 bis 11 auf Seite 9 Zeilen 9 bis 14 auf Seite 11 Zeilen 4 bis 6 des zweiten Absatzes auf Seite 12 und den vorletzten Absatz auf Seite 14.
Dabei kann dahinstehen, ob die Abspritzöffnung 9, durch die hindurch die Flüssigkeitspartikel auf das fortschreitende Flächengebilde gelangen sollen, eine [X.] im Sinne der Merkmale 1cH0 und 8cH0 bildet, da entgegen den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 in der [X.] kein Einstellen der Größe der Abspritzöffnung 9 mittels eines verfahrbaren [X.] bzw. [X.] offenbart ist.
Zum einen sind die Blende und das [X.] und Splitterblech nicht verfahrbar, sondern lediglich einstellbar angeordnet, siehe u.a. Seite 11 Zeilen 9 bis 14 und den zweiten Absatz auf Seite 12. Eine Verfahrbarkeit entsprechend den Merkmalen 1d und 8dH0 ist damit nicht offenbart, was sich weiterhin auch daraus ergibt, dass die Arbeitsteile der Vorrichtung gemäß Seite 9 Zeilen 16 bis 19 keinem Verschleiß ausgesetzt sein sollen. Da somit schon eine Verfahrbarkeit nicht offenbart ist, kommt es nicht darauf an, dass gegenüber dem Merkmal 8dH0 außerdem noch ein Motorantrieb fehlt.
Darüber hinaus handelt es sich bei den in [X.] offenbarten Blenden und [X.]en auch nicht um [X.] bzw. [X.] entsprechend den Merkmalen 1d und 8dH0. Denn zwar beeinflusst ein Verstellen der einstellbaren Blende 11 gemäß Figur 1 wie auch ein Verstellen der einstellbaren Blende 11 mit angeschlossenen [X.] und [X.] gemäß Figur 2 die Größe der Abspritzöffnung 9. Jedoch handelt es sich bei diesen Blenden nicht um [X.] bzw. [X.] im Sinne der Merkmale 1d und 8d. Denn ein Verstellen der Blende 11 bzw. der Blende 11 mit [X.] und [X.] beeinflusst lediglich die Größe und die Richtung der Flüssigkeitspartikel, da die Blende und das [X.] und Splitterblech so angeordnet sind, dass unabhängig von ihrer Einstellposition die Flüssigkeitspartikel von ihnen abprallen und weiter durch die Abspritzöffnung auf das Flächengebilde gelangen. Aufgrund dieser Anordnung sind sie somit nicht dazu geeignet, die Abspritzöffnung 9 so abzudecken, dass entsprechend der Lehre des Streitpatents in dem abgedeckten Bereich Flüssigkeitspartikel zurückgehalten werden können und so durch Einstellen der Größe einer [X.] die Auftragsmenge dosiert werden kann.
Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der [X.] ist die Größe der Abspritzöffnung nach unten durch ein [X.] begrenzt und darunter eine schräge Wand 21 vorgesehen. Dabei können zwar etwaige Tropfen, die auf das [X.] gelangen, von diesem abtropfen und über die schräge Wand 21 zum Vorratsbehälter 13 für die Flüssigkeit 8 zurückgelangen.
Das [X.] selbst ist jedoch schon deshalb kein verfahrbares Abdeckelement, weil es nicht verstellbar ist. Entgegen der Darstellung der Klägerin entnimmt der Fachmann dem Vorhandensein des [X.] auch nicht die Lehre, das darüber angeordnete [X.] und [X.] so zu verstellen, dass es Flüssigkeitspartikel zurückhält, und damit durch Einstellen der Größe der Abspritzöffnung die Auftragsmenge zu dosieren. Denn zwar ist aufgrund der in der Figur 2 dargestellten Anordnung des [X.] und Splitterblechs 19 und des [X.] nicht auszuschließen, dass einzelne Flüssigkeitspartikel von dem [X.] und [X.] auf das [X.] gelangen. Jedoch ist in [X.] ausdrücklich gelehrt, dass die Blende 11 mit dem [X.] und [X.] so anzuordnen ist, dass die davon [X.] Flüssigkeitspartikel auf das zu besprühende Flächengebilde gelangen, siehe Seite 8 Zeilen 3 bis 6 und auch Seite 9 Zeilen 9 bis 11, wo wiederholt wird, dass es sich bei den [X.] und abspritzenden Partikeln um Flüssigkeitspartikel der aufzutragenden Flüssigkeit handelt – von einem Zurückhalten von Flüssigkeitspartikeln ist dagegen an keiner Stelle der [X.] die Rede. Auch der Darstellung der Flüssigkeitspartikel 12 in der Figur 2 ist zu entnehmen, dass das [X.] und [X.] so einzustellen ist, dass die Flüssigkeitspartikel gerade nicht auf das [X.] treffen, sondern vielmehr an diesem vorbei durch die Abspritzöffnung 9 hindurch gelangen.
Soweit die Klägerin hierzu selbst angefertigte Figuren eingereicht hat, in denen, anders als in der Figur 2 der [X.] dargestellt, die Blende 11 mit dem [X.] und [X.] so angeordnet ist, dass die Abspritzöffnung 9 weitgehend bzw. vollständig geschlossen ist, ist dies jedoch in [X.] weder offenbart noch angeregt.
Auch soweit die Klägerin weiter die Auffassung vertreten hat, aus dem Absatz im Übergang von Seite 14 auf Seite 15 der [X.] ergebe sich, dass die einstellbare Blende 11 dazu diene, die Menge der aufzutragenden Partikel zu regeln, ist dies nicht der Fall. In diesem Absatz heißt es, dass die „Menge, Größe und das Gewicht der aufzutragenden Partikeln 12 der Flüssigkeit 8“ regelbar seien, und dazu sind eine Reihe von Einflussgrößen aufgezählt, die diese Regelbarkeit ermöglichen sollen. Die Aufzählung beginnt mit den Einflussgrößen „Dicke des Films 15 auf der Arbeitsoberfläche 4 der Auftragswalze 2“, „Umfangsgeschwindigkeit der Auftragswalze 2“ und „Viskosität und Adhäsionsvermögen der Flüssigkeit 8“ und endet mit dem Winkel und der Länge des [X.]s 14 und der einstellbaren Blende 11.
Dieser Absatz ist der dritte Absatz der auf der Seite 14 beginnenden Beschreibung der Arbeitsweise der Vorrichtung gemäß Figur 1. In den ersten beiden Absätzen ist beschrieben, wie die Flüssigkeit 8 infolge von Adhäsion auf die Arbeitsoberfläche 4 der Auftragswalze 2 gelangt und infolge von Trägheitskräften in Form von Partikeln abgeschleudert wird, und wie die Flüssigkeitspartikel von dem [X.] 14 und der einstellbaren Blende 11 schließlich gerichtet und zu Partikeln 12 gesplittert werden, d.h. zerkleinert werden.
Der Fachmann, der die Beschreibung der Arbeitsweise der Vorrichtung nach Figur 1 und damit die drei genannten Absätze im Zusammenhang liest, entnimmt ihnen somit, dass im dritten Absatz hinsichtlich des [X.] der Parameter „Menge, Größe und Gewicht“ die mittels der zuerst genannten Einflussgrößen „Dicke des Films 15 auf der Arbeitsoberfläche 4 der Auftragswalze 2“, „Umfangsgeschwindigkeit der Auftragswalze 2“, „Viskosität und Adhäsionsvermögen der Flüssigkeit 8“ (usw.) der zuerst genannte Parameter „Menge“ geregelt wird, hingegen – entgegen der Behauptung der Klägerin – mittels der zuletzt genannten Einflussgrößen, nämlich Winkel und Länge des [X.]s 14 und der einstellbaren Blende 11, nicht die Menge, sondern die zuletzt genannten Parameter „Größe und Gewicht“ der aufzutragenden Partikel geregelt werden, nämlich durch das im direkt vorhergehenden letzten Satz des zweiten Absatzes beschriebene Splittern der Partikel.
Da die [X.] somit bereits verfahrbare [X.] bzw. [X.] entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d nicht offenbart, kann dahinstehen, ob die [X.] dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart, dass im Sinne des Merkmals 8eH0 des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0 die fortschreitende [X.] in derselben Richtung verlaufen und fortschreiten soll, in der die jeweiligen Blenden 11 gemäß Figur 1 und 2 bewegbar sind.
b) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 sind neu gegenüber der [X.].
Die [X.] betrifft wie bereits ausgeführt ein Verfahren und eine Einrichtung zum Zuführen eines Zusatzstoffes insbesondere auf die Oberfläche einer [X.] aus Papier oder Karton. Sie offenbart weder das Zuführen eines [X.]s entsprechend dem Merkmal 1cH0 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 noch eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterstäben für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie entsprechend dem Merkmal 17 des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 0. [X.] offenbart auch nicht ein in [X.] bewegbares Abdeckblech entsprechend dem Merkmal 8eH0 des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0, da wie bereits ausgeführt das dem Abdeckblech 7 entsprechende [X.] 22 lediglich in Richtung quer zur [X.] bewegbar ist.
c) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 sind auch neu gegenüber der [X.].
Die bereits in Absatz [0005] der [X.] als Stand der Technik genannte Entgegenhaltung [X.] offenbart eine Einrichtung und mit der Arbeitsweise der Einrichtung auch ein Verfahren zum Zuführen einer [X.] auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial, nämlich eines [X.] der Tabak verarbeitenden Industrie mittels wenigstens eines [X.] in Gestalt einer Sprüheinrichtung 7, wobei die [X.] über eine durch einstellbare Blenden 8 und 12 begrenzte [X.] zugeführt wird, siehe insbesondere den ersten Absatz der Beschreibung und die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung auf Seiten 8 und 9.
Die Einrichtung und das Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die Größe der [X.] mittels einstellbarer [X.] in Gestalt der Blenden 8, 8, 12 und 12 eingestellt wird bzw. einstellbar ist, und dass die beiden Blenden 8 und 8 in [X.] verstellbar sind.
[X.] offenbart jedoch keine Verfahrbarkeit der Blenden 8 und 8 entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0. Vielmehr sind die Blenden 8, 12 mittels Schrauben am Gehäuse 20 der Vorrichtung befestigt und lediglich durch Lösen der Schrauben und erneutes Anschrauben in veränderter Position einstellbar, nicht dagegen jedoch verfahrbar. Da somit schon eine Verfahrbarkeit nicht offenbart ist, kommt es auch nicht darauf an, dass gegenüber dem Merkmal 8dH0 außerdem noch ein Motorantrieb fehlt.
Die Veränderbarkeit der Position der Blenden 8, 12 gemäß [X.] ist, wie in den Figuren 1 und 2 erkennbar, mit Hilfe von Langlöchern realisiert. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass Langlöcher nicht nur so ausgebildet werden könnten, dass sie eine Verschiebbarkeit einer durch das Langloch gesteckten Schraube und damit einen Toleranzausgleich ermöglichen, sondern auch so, dass sie als eine Führung wie ein Schienenpaar funktionieren und damit eine Verfahrbarkeit ermöglichen, ist dies in [X.] nicht offenbart.
4. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 beruhen gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.].
Dabei kann dahinstehen, ob sich für den Fachmann ausgehend von der [X.] ein Anlass ergibt, die dort vorgesehenen einstellbaren Blenden und [X.]e 11, 14, 19 [X.] verfahrbar auszuführen wie in [X.] Spalte 2 Zeilen 37 bis 40 für das dortige [X.] 22 vorgesehen. Denn auch eine Verfahrbarkeit mit Motorantrieb macht aus den Blenden und [X.]en 11, 14 und 19 der [X.] keine [X.] bzw. [X.] entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d.
b) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung [X.] mit [X.] oder mit [X.].
Die Entgegenhaltung [X.] offenbart gemäß Seiten 2 bis 4 und der einzigen Figur eine Vorrichtung zum Zuführen von Fluxmittel auf eine Leiterplatte mittels einer Bürstenwalze 13 über einen Arbeitsspalt 18, dessen Spaltweite mittels eines Schiebers 19 verstellbar ist.
Die Entgegenhaltung [X.] offenbart, siehe die Zusammenfassung und den Absatz [0001], ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Zuführen eines, vorzugsweise flüssigen, Zusatzstoffes, nämlich eines [X.]s, auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2), nämlich aus [X.], der Tabak verarbeitenden Industrie, entsprechend den Merkmalen 1aH0 und 8aH0.
Im Absatz [0002] wird am Stand der Technik kritisiert, dass im Falle eines unregelmäßig zu einer Bahn ausgebreiteten [X.]s, bei der beispielsweise ein Mittenbereich mehr Material enthalte als ein Randbereich, die Zufuhr einer in jedem Bereich der Bahn gleichen Menge an Zusatzstoff zu einem ungleichen Mengenverhältnis des zugeführten Zusatzstoffs zum Filtermaterial führe.
Erfindungsgemäß ist deshalb gemäß [X.] vorgesehen, siehe insbesondere die Absätze [0003] und [0004], die Dichte der [X.] quer zu ihrer Bewegungsrichtung zu erfassen, und anstelle eines einzigen [X.] eine Vielzahl von mittels Stellgliedern einzeln ansteuerbarer Düsen 31 quer zur [X.] anzuordnen, so dass die Zufuhr des Zusatzstoffes in Abhängigkeit von der Dichte der Bahn erfolgen kann. Ein verfahrbares Abdeckelement bzw. Abdeckblech entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d ist nicht offenbart.
Ausgehend von der [X.] besteht für einen Fachmann kein Anlass, die dort vorgesehene Düsenanordnung, die erfindungsgemäß dem Zweck dient, eine Zufuhr des Zusatzstoffes in Abhängigkeit von der in Richtung quer zur Bahn variierenden Materialdichte der Bahn zu ermöglichen, ausgerechnet durch ein Auftragsorgan wie eine [X.] 1 gemäß [X.] oder eine [X.] 13 gemäß [X.] zu ersetzen, die das nicht ermöglichen, sondern vielmehr gerade dem in Absatz [0002] der [X.] kritisierten Stand der Technik entsprechen. Somit besteht auch kein Anlass, eine in [X.] im Zusammenhang mit der [X.] 1 vorgesehene Blende 11 oder einen in [X.] im Zusammenhang mit der [X.] 13 vorgesehenen Schieber 19 bei der Vorrichtung gemäß [X.] vorzusehen.
Der Fachmann gelangt daher – unabhängig davon, ob es sich bei der Blende 11 gemäß [X.] und dem Schieber 19 gemäß [X.] überhaupt um verfahrbare [X.] bzw. [X.] handelt – durch eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] oder der [X.] jedenfalls nicht zu einem verfahrbaren Abdeckelement bzw. Abdeckblech entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d.
c) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.].
Die Entgegenhaltung [X.] lehrt, zur Herstellung von [X.]n eine Papierbahn (cellulosic web, paper) und eine [X.]bahn (cellulose acetate tow) flächig miteinander zu verbinden, siehe Spalte 2 Zeilen 16 bis 25. Dazu soll bevorzugt ein Klebstoff auf beide Bahnen aufgetragen werden, siehe Spalte 2 Zeile 72 bis Spalte 3 Zeile 20, z.B. mit einer Filzrolle ([X.]), siehe Spalte 3 Zeile 61. Alternativ dazu ist vorgesehen, eine oder beide Bahnen zu plastifizieren, z.B. die Papierbahn mit überhitztem Dampf ([X.]) und/oder das [X.] durch Besprühen mit [X.] (being sprayed with a mist of glycerol triacetate, …or other common plasticizer), siehe Spalte 3 Zeilen 62 bis 69.
Selbst wenn jedoch der Fachmann auf einer dadurch veranlassten Suche nach einer geeigneten Vorrichtung zum Besprühen des [X.]s mit [X.] auf die Vorrichtung der [X.] stößt, so ergibt sich für ihn jedoch nicht in naheliegender Weise, diese einschließlich des verfahrbaren [X.] ([X.] 22) zu übernehmen. Denn dieses in Richtung quer zur [X.] verfahrbare [X.] 22 dient gemäß der in der [X.] genannten Aufgabe dazu, ein Auftragen von Auftragsmedium auf einen Seitenrand der [X.] zu verhindern, siehe [X.] Spalte 1 Zeilen 29 bis 39. Das ist gerade entgegengesetzt zu der Aufgabe, die sich dem von [X.] ausgehende Fachmann stellt, nämlich die Papierbahn und die [X.]bahn miteinander zu verbinden, was ein vollflächiges Besprühen mit [X.] / ein vollflächiges Auftragen von Auftragsmedium voraussetzt.
Der Fachmann gelangt daher durch eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] jedenfalls nicht in naheliegender Weise zu einem verfahrbaren Abdeckelement bzw. Abdeckblech entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das in Richtung quer zur [X.] verfahrbare [X.] 22 der [X.] streitpatentgemäß, wie in Absatz [0009] der [X.] beschrieben, zu einer Anpassung der [X.] an die Breite der [X.] eingesetzt werden könnte. Denn diese mögliche Anwendung ergibt sich erst aus dem Streitpatent, nicht dagegen aus dem vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglichen Stand der Technik.
d) Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.], [X.] und [X.].
Die [X.] offenbart wie ausgeführt bereits keine verfahrbaren [X.] bzw. [X.] entsprechend den Merkmalen 1d, 8dH0 und 17d der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0.
Es kann daher dahinstehen, ob sich ausgehend von der [X.] aus der [X.], die sowohl in Richtung des [X.]es bewegbare Blenden 8 als auch in Richtung quer zum [X.] bewegbare Blenden 12 vorsieht, siehe die Figuren 1 und 2, für den Fachmann in naheliegender Weise ergibt, dass im Sinne des Merkmals 8eH0 des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0 die fortschreitende [X.] bei der Vorrichtung der [X.] in derselben Richtung verlaufen und fortschreiten soll, in der die jeweiligen Blenden 11 gemäß Figur 1 und 2 der [X.] bewegbar sind.
Aus demselben Grund kann auch dahinstehen, ob sich ausgehend von der [X.] aus der [X.] in naheliegender Weise ergibt, die jeweiligen Blenden 11 gemäß Figur 1 und 2 der [X.] [X.] verfahrbar auszuführen, wie es in [X.] Spalte 2 Zeilen 37 bis 39 für das dortige [X.] 22 vorgeschlagen wird.
Auch ausgehend von der [X.] gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0. Die [X.] offenbart zwar einstellbare Blenden 8 und 8, die in [X.] verstellbar sind, und die somit bis auf ihre fehlende Verfahrbarkeit dem in [X.] bewegbaren Abdeckelement / Abdeckblech der Merkmale 1d, 8dH0, 8eH0 und 17d der Ansprüche 1, 8 und 17 nach Hilfsantrag 0 entsprechen.
Jedoch entnimmt der Fachmann der [X.], dass es sich dabei um eine Einstellbarkeit zur Ermöglichung eines Toleranzausgleichs beim Zusammenbau der Vorrichtung handelt, da es gemäß [X.] nur eine einzige mögliche Position für die Blenden 8, 8 gibt. Denn diese sollen gemäß dem letzten Absatz auf Seite 8 der [X.] so eingestellt werden, dass die Distanz zwischen den Blenden 8 und dem über den Zylinder 3 laufenden [X.] 1 auf ein Minimum reduziert ist. Sie können daher unter Beachtung dieser Anweisung nur so eingestellt werden, wie in der Figur 1 dargestellt:
Eine Verstellung der Blenden 8 in Richtung nach außen / voneinander weg ist nicht möglich, weil dann die Distanz zwischen den Blenden 8 und dem über den Zylinder 3 laufenden [X.] 1 sich vergrößert. Eine Verstellung der Blenden 8 in Richtung nach innen / aufeinander zu ist ebenfalls nicht möglich, weil dann die Blenden 8 mit dem Zylinder 3 und dem darüber laufenden [X.] 1 kollidieren.
Da somit eine Verstellung der Blenden 8, 8 gemäß [X.] jedenfalls nach ihrer Montage in der vorgegebenen Position offensichtlich nicht vorgesehen ist, kann auch dahinstehen, ob es für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun, z.B. aufgrund seines Fachwissens oder aufgrund des [X.]en [X.]s 22 der [X.], möglich gewesen wäre, die Blenden 8, 8 [X.] verfahrbar auszubilden, wenn anders als im Fall der [X.] eine Verstellung gefordert gewesen wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenverteilung entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts, der dem Streitpatent aufgrund der nach dem Hilfsantrag 0 verbleibenden Anspruchsgegenstände noch zukommt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Meta
29.09.2020
Urteil
Sachgebiet: Ni
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.09.2020, Az. 4 Ni 10/18 (EP) (REWIS RS 2020, 251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 251
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