Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 199/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4224

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. April 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 1; [X.] §§ 129, 133 Abs. 1 Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertra-ges mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Mög-lichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine [X.] Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger. [X.], [X.]eil vom 19. April 2007 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. August 2003 und das [X.]eil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Die Klage wird [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin kaufte am 23. April 1997 von der [X.] den im Grundbuch von [X.], [X.]. 82570, eingetragenen Grundbesitz zum Preis von 4.169.000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Flächen 120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erlös auch der zunächst ge-stundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % jährlich zu verzinsende [X.] von 1.577.500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkauf-preises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem [X.] der [X.] eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte die Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht genügen. Sie zahl-1 - 3 - te jedoch an die Beklagte 522.500 DM zur Ablösung ihrer kaufvertraglichen Pflicht, zwei Eigentumswohnungen zu übertragen. Außerdem erbrachte die Schuldnerin in Erfüllung und Ablösung kaufvertraglich übernommener Bauver-pflichtungen der [X.] an die [X.] Zahlungen in Höhe von 212.610,20 DM sowie Bauleistungen. Ferner übereignete sie der [X.] Grundstücke. In einer Besprechung vom 15. Januar 1998 einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte formlos dahin, als Ersatz für die Bürgschaft eine Grundschuld auf dem verkauften Grundbesitz an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen. Daraufhin bestellte die Beklagte in notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998 eine gegen die jeweiligen Eigentümer vollstreckbare Grundschuld von 1.600.000 DM nebst 4,5 % Zinsen jährlich seit dem 23. April 1997. Das Grund-buchamt trug die Belastungen am 19. Februar 1998 in die 120 Grundbuch-blätter des haftenden gebäudelosen Wohnungseigentums ein. Die Beklagte verzichtete am 3. März 1998 auch in notarieller Urkunde gegenüber der Schuldnerin auf die im Kaufvertrag ausbedungene Sicherung des [X.] durch Bürgschaftsübergabe und bestimmte hierfür im Einvernehmen mit der Schuldnerin nunmehr die am 19. Februar 1998 eingetragene Eigentümer-grundschuld. 2 Am 29. Juni 1998 schrieb das Grundbuchamt die [X.] auf die Schuldnerin um. Am 11. November 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das [X.] eröffnet und der Kläger zum Verwalter ernannt. 3 Gegen die von der [X.] aus dem dinglichen Titel nunmehr betrie-bene Zwangsversteigerung hat der Verwalter die [X.] 4 - 4 - erhoben und dazu den Standpunkt vertreten, die in der Urkunde vom 13. [X.] 1998 bestellte Grundschuld sei anfechtbar. Während der ersten Instanz hat der Kläger die Anfechtung durch Schriftsatz vom 31. Januar 2000 auf den ge-samten Grundstückskaufvertrag nebst [X.] erstreckt. Er hat behauptet, die Schuldnerin habe in [X.] ge-handelt und die Beklagte dies gewusst. Die bestellte Grundschuld sei eine in-kongruente Deckung. Ohne die Vertragsänderung wäre der Grundstückskauf nicht durchgeführt, sondern die bisherigen Leistungen rückabgewickelt worden. Die Instanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung des [X.] gefolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung des [X.] fortzusetzen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit welcher die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiterver-folgt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision und die Berufung der [X.] sind begründet. Dem Klä-ger steht kein Recht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu, welche die [X.] aus ihrem dinglichen Titel in den belasteten Grundbesitz der Masse be-treibt. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben. 6 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Geschäftsführer der Schuldnerin am 15. Januar 1998 formlos zugestandene Änderung des Kaufver-trages mit Besicherung des gestundeten Kaufpreisteils durch die am 19. Februar 1998 eingetragene Grundschuld habe zu einer mittelbaren Gläubi-gerbenachteiligung geführt und sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar. Der zugrunde liegende Kaufvertrag sei für die Schuldnerin mangels Werthaltig-keit des angekauften Grundbesitzes wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Be-stellung des Grundpfandrechts habe die Masse gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Restkaufpreissicherung durch Bankbürgschaft verkürzt. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung könne die Beklagte dem anfechtungsrechtlichen [X.] nicht entgegenhalten. 7 I[X.] Diese Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Die nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrkla-ge ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, die vollstreckbare Grund-schuld der [X.] anfechtungsrechtlich zurückzuverlangen. Soweit über-haupt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Frage steht, fehlt es an einer - auch bei der Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorausge-setzten - objektiven Gläubigerbenachteiligung. 8 1. Nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar ist die dingliche Bestel-lung der am 19. Februar 1998 eingetragenen Eigentümergrundschuld; denn es handelte sich um eine Verfügung der [X.], nicht um eine Rechtshandlung 9 - 6 - der Schuldnerin. Nur für Rechtshandlungen des Schuldners kommt die [X.] oder Vorsatzanfechtung in Betracht ([X.] 155, 75, 83; 162, 143, 152). Die Verwandlung der Eigentümergrundschuld in ein Fremdrecht durch die Ei-gentumsumschreibung beruhte ebenfalls nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war vielmehr gesetzliche Folge der Eigentumsumschreibung, für die bereits der Grundbuchantrag der [X.] genügte. 2. Die am 15. Januar 1998 formlos vereinbarte Änderung der Restkauf-preissicherung durch eine Grundschuld anstelle der vorher ausbedungenen Bankbürgschaft war zwar eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war nach erklärter Auflassung im Kaufvertrag auch nicht nach § 313 BGB a.F. beurkun-dungsbedürftig und deshalb wirksam (vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1984 - [X.], NJW 1985, 266). Die Gläubigergesamtheit ist indes durch diese Rechtshandlung nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligung der [X.] liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt wird, sich mithin die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.] 124, 76, 78 f). Dabei genügt im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine mittelbare Benachteiligung, bei wel-cher sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hin-zutreten weiterer Umstände ergibt ([X.] aaO S. 79). 10 a) Hätte die Schuldnerin in die Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 nicht eingewilligt, so wäre die zusätzliche Belastung vom 19. Februar 1998 mit der ursprünglichen Eigentümergrundschuld der [X.] ein Rechtsmangel gewesen. Der Schuldnerin hätten dann trotz Eintragung als Eigentümerin [X.] nach den §§ 434, 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. zustehen können, die aber derzeit an ihrer eigenen Vertragsuntreue, der unterbliebenen [X.] - 7 - übergabe, scheiterten (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juli 1968 - [X.], [X.], 1299, 1302; v. 28. September 1984 - [X.], aaO S. 267; v. 15. Oktober 1993 - [X.], [X.], 215, 216). Für den Kläger würde die Geltendmachung des Rechtsmangels in [X.] bedeutet haben, dass er gemäß § 9 [X.] Erfüllung des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 17 Rn. 87; MünchKomm-[X.]/[X.] § 103 Rn. 135) gewählt [X.]. Die Masse hätte dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) die gesicherte Kaufpreisschuld gleichfalls erfüllen oder die vereinbarte [X.] stellen müssen. Der Bürge hätte für den Rückgriff gegen den Kläger mutmaßlich Sicherheit verlangt. Die Masse hätte dann außerdem auch die von der [X.] mit der Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 übernommene Grunderwerbssteuer zu tragen gehabt. Es ist nicht erkennbar, dass die Masse damit im Ergebnis besser gestanden haben würde. 12 b) Hätte sich die Beklagte ohne die Zustimmung der Schuldnerin zur [X.]sänderung keine Eigentümergrundschuld bestellt, so wäre der Notar auf Grund der ihm erteilten Weisung gemäß § 5 Abs. 4 dritter Spiegelstrich des [X.] vom 23. April 1997 wegen Nichtvorlage der [X.] verpflichtet gewesen, den Grundbuchantrag zur Eintragung der Schuld-nerin zurückzustellen. Dies hätte den Anspruch der Schuldnerin auf [X.] unberührt gelassen. 13 Für den Kläger hätte die Verfolgung dieses Anspruchs gegen die [X.] im Stande der beiderseits unvollständigen Vertragserfüllung vom 15. Januar 1998 ebenfalls die Erfüllungswahl nach § 9 [X.] bedeutet mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) bezeichneten Folgen. 14 - 8 - Hätte der Kläger hier von der Erfüllungswahl abgesehen, so wäre der [X.] der [X.] zwar nur einfache Gesamtvollstreckungs-forderung gewesen. Die Masse hätte aber auch den gekauften Grundbesitz mit den Belastungen, wie sie vor dem 19. Februar 1998 bestanden, nicht erlangt. Der Kläger kann nicht verlangen, im Wege der Anfechtung so gestellt zu wer-den, als hätte die Beklagte ihre Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) verloren. Denn diese bleibt dem Vertragspartner des Schuldners auch nach Eröffnung des [X.]s erhalten (vgl. [X.] 150, 353, 359; [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.] § 103 Rn. 17). Das Grundstückseigentum hätte mit dem Wertüberschuss des [X.] vor der Änderung vom 15. Januar 1998 infol-gedessen den [X.] auch dann keine Zugriffsmög-lichkeit geboten. Der Kläger hätte ferner die bereits erbrachten Leistungen der Schuldnerin trotz Ablehnung der Erfüllung nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Masse zurückverlangen können; denn der Grundstückskaufvertrag blieb in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröff-nung bestehen (vgl. Motive der Konkursordnung, [X.]. II/[X.] zu § 21 des Entwurfes; siehe außerdem [X.] aaO). 15 c) Hätte die Beklagte sich veranlasst gesehen, wegen Nichtvorlage der Bürgschaft der Schuldnerin eine Nachfrist zu setzen und gemäß § 326 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so hätte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Frage gestellt, ob dieser Scha-densersatzanspruch entsprechend § 38 KO gegen die Pflicht zur anfechtungs-rechtlichen Rückgewähr eingewendet werden konnte, sondern die Vorfrage, ob die Anfechtung der Vertragsänderung trotz der Gefahr solcher Folgen über-haupt in Betracht kam. Dies ist zu verneinen. 16 - 9 - Haftete die Schuldnerin der [X.] auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung des [X.] vom 23. April 1997, so konnte die Schuldnerin den wirtschaftlichen Nachteilen dieses Rechtsgeschäfts infolge des überhöhten Kaufpreises nicht entgehen. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres Erfüllungsinteresses Anspruch auf den Gewinn. Nur wenn die Beklagte diesen Gewinn durch Erklärung des angedrohten Rücktritts vom Vertrag preisgegeben hätte, stand die Schuldnerin besser, wenn sie den Vertrag scheitern ließ. 17 Eine tatsächliche Feststellung, dass ohne Zustimmung der Schuldnerin zur Vertragsänderung die Beklagte den für sie ungünstigeren Rücktritt vom [X.] erklärt hätte, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es rechnet auch mit der Möglichkeit, dass die Beklagte, wie sie behauptet hat, vor Abgabe einer gestaltenden Erklärung anwaltlichen Rat eingeholt und sich dann für den Schadensersatzanspruch entschieden haben würde. 18 Ergänzender Aufklärung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann aus dem nur hypothetischen Rücktritt der [X.] vom Kaufvertrag für den Fall, dass die vom Kläger beanstandete Vertragsänderung unterblieben wäre, nicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an die-ser Änderung habe objektiv ihre Gläubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte Geschehensabläufe die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Benachtei-ligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger grundsätz-lich nicht ausschließen (vgl. [X.] 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397, 401; [X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter I[X.] 2b; v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1712, 1714; v. 29. September 2005 - [X.] ZR 184/04, [X.], 2193, 2194 unter I[X.] 2. b, [X.]), vermögen sie im Regelfall die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners für die [X.] - 10 - nachteiligung seiner Gläubiger auch nicht zu begründen. Für eine abweichende Wertung gibt der Streitfall keinen Anhalt. II[X.] Das Berufungsurteil erweist sich nicht unter anderem rechtlichen Ge-sichtspunkt als richtig (§ 561 ZPO). Insoweit kann offen bleiben, ob im tatsächli-chen Verlauf der Änderung und Abwicklung des [X.] vom 23. April 1997 zur [X.] am 11. November 1998 ein [X.] nicht vollständig erfüllter Vertrag vorlag. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verpflichtung der [X.] zur Rückgabe ihrer Restkaufgeldsiche-rungsgrundschuld noch zur kaufvertraglichen Eigentumsverschaffung gehörte und nicht Teil eines verselbständigten Kreditgeschäfts war. Wäre danach im Streitfall von einer Ablehnung der Erfüllung durch den Kläger und einer nicht bevorrechtigten Restkaufpreisforderung der [X.] auszugehen, könnte sie gleichwohl aus ihrem durch die vollstreckbare Grundschuld begründeten [X.] in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldne-rin Befriedigung suchen (vgl. § 26 Satz 2 KO). 20 IV. Die [X.]eile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und die spruchreife [X.] gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abzuweisen. 21 - 11 - Die Kosten sämtlicher Instanzen fallen nach § 91 ZPO dem Kläger zur Last. 22 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2000 - 6 O 2356/99 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 U 978/00 -

Meta

IX ZR 199/03

19.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 199/03 (REWIS RS 2007, 4224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4224

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