Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 100/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5099

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 10. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 9 Abs. 1 Satz 3 ([X.] § 106 Abs. 1); BGB § 883
Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grund-schuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsan-trag erst nach Eröffnung des [X.] beim [X.] - buchamt eingegangen ist und zu diesem [X.]punkt noch der Verkäufer Eigen-tümer des Grundstücks war.

[X.], Urteil vom 10. Februar 2005 - [X.]/03 - Kammergericht

LG Berlin - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2001 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist Verwalter im [X.] über das Vermögen der M.

GmbH & Co. KG (fortan: [X.]). Die Schuldnerin kaufte 1993 von der [X.]großflächige Ländereien für den Betrieb einer Ziegelei. Die Klägerin bewilligte der Schuldnerin hierfür einen Investitionskredit von 50 Mio. DM. Diesen sollte die hierzu bevollmächtig-te Schuldnerin durch erstrangige Grundpfandrechte auf dem angekauften Grundbesitz sichern. Zu dem verkauften Grundbesitz gehörte auch der größere - 4 - Teil des auf [X.]. 2322 im Grundbuch von [X.]unter lfd. Nr. 5 des [X.] eingetragenen Grundstücks, damals Flurstück Flur 3 Nr. 130/6 (künftig [X.]), aus dem noch eine Teilfläche von ca. 250 qm als Straßenland herausgemessen werden mußte. Mit notarieller Urkunde vom 11. August 1994 bestellte eine Notargehilfin aufgrund der ihr im Kaufvertrag erteilten Vollmacht die vorgesehene [X.] zugunsten der Klägerin auf diesem Grundbesitz (irrtümlich bezeichnet als Teilfläche von ca. 250 qm) und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Rechte aus der Grundschuldbestellung. Der [X.] stellte mit Schreiben vom 24. August 1994 Grundbuchanträge, welche die Klägerin auch auf das [X.] beziehen will. Der [X.] ist dem entgegengetreten. Nach Eröff-nung des [X.] über das Vermögen der [X.] am 21. Dezember 1998 wurde am 23. Dezember 1998 die Eintragung der im Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung für die Gemeinschuldnerin [X.]. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998, beim Grundbuchamt [X.] am 28. Dezember 1998, beantragte die Klägerin die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch des [X.]s, hilfsweise die der zu ihren Gunsten bewilligten Grundschuldbestellungsvormerkung. Am 30. Dezember 1998 wurde im Grundbuch des [X.]s der Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer brieflosen Gesamtgrundschuld in Höhe von 50 Mio. DM mit Vorrang vor der am gleichen Tage eingetragenen Auflassungsvormerkung der Schuldnerin vorgemerkt.

Der [X.] veräußerte das [X.] nebst aufstehendem Zie-gelwerk und Verwaltungsgebäude mit Zustimmung der Klägerin lastenfrei. Über das Anrecht auf den erzielten Erlös, den der [X.] nach Abzug von 500.000 DM treuhänderisch für die Beteiligten verwaltet, streiten die Parteien - 5 - mit Klage und Widerklage. Sie stimmen darin überein, daß der streitige Weiter-veräußerungserlös der Klägerin zusteht, wenn ihre Vormerkung zur Sicherung des Grundschuldbestellungsanspruchs dem [X.]n gegenüber wirksam war.

Der [X.] meint, zumindest den Vorrang gegenüber der für die Masse eingetragenen Auflassungsvormerkung habe die Vormerkung der Klä-gerin ohne seine Zustimmung nicht erlangt. Das Grundbuch sei insoweit un-richtig.

Das [X.] hat zugunsten des [X.]n erkannt. Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, der Auszahlung des [X.] an die Klägerin zuzustimmen, und die Widerklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.]n ist begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe wirksam und [X.] am 30. Dezember 1998 die Vormerkung zur Sicherung eines Grundschuldbestellungsanspruchs an dem späteren Grundstück [X.]att 2455 des - 6 - Grundbuchs von [X.], Bestandsverzeichnis Nr. 14, erlangt. Die Schuldnerin habe daher aufgrund ihrer mit Nachrang eingetragenen Auflassungsvormer-kung nur belastetes Eigentum erworben. Daran ändere sich auch nichts [X.], wenn das Grundbuchamt, wozu es nach Auffassung beider Tatsa-cheninstanzen verpflichtet war, die Auflassungsvormerkung ohne Rangvermerk eingetragen haben würde. Selbst bei Nachrang der Grundschuldbestellungs-vormerkung habe dem [X.]n aus der Auflassungsvormerkung kein [X.] auf Löschung der widerstreitenden Vormerkung zugestanden, weil er kaufvertraglich nur Anspruch auf Verschaffung des in Ausnutzung der [X.] belasteten Grundstücks gehabt habe. Demgemäß sei die Klä-gerin nach der Vereinbarung der Parteien vom 29. Dezember 1998 an dem hierauf entfallenden Kaufpreisanteil besser berechtigt und könne von dem [X.] die geltend gemachte Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Gelder verlangen.

Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, daß die Bewilligung der Grundschuldbestellungsvormerkung in der Urkunde des Notars [X.]vom 11. August 1994 [X.] Nr. [X.]/1994 [X.]durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Käuferin unwirksam ge-worden sei, obwohl das belastete Grundstück zu der [X.] nicht zur [X.] gehört habe. Der Unwirksamkeit stehe auch § 878 BGB nicht entgegen, weil der maßgebliche Eintragungsantrag für die [X.] erst am 28. Dezember 1998 [X.] nach der Verfahrenseröff-nung [X.] eingereicht worden sei.

I[X.] - 7 -

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet.

Die Vormerkung der Klägerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Bestel-lung einer Grundschuld ist zu Unrecht im Grundbuch eingetragen. Denn sie ist zu dem gesicherten Anspruch streng akzessorisch. Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos ([X.]Z 143, 175, 179; 150, 138, 142 m.w.N., st. Rspr.).

Die Grundschuld sollte hier die Rückzahlung des [X.] der Schuldnerin an die Klägerin sichern. Die Schuldnerin war der Klägerin daher zur Bestellung dieses Grundpfandrechts sicherungsvertraglich verpflichtet. [X.] Grundschuldbestellungsanspruch hatte die Schuldnerin im [X.]punkt der Eröffnung des [X.] für das [X.] noch nicht erfüllt. Der Anspruch war auch noch nicht durch Eintragung einer Vormer-kung zugunsten der Klägerin gesichert. Die eingetragene Vormerkung hätte den [X.]n nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zur Erfüllung des [X.] Anspruchs verpflichtet, obwohl das verpfändete Grundstück noch nicht der Schuldnerin gehörte. Diese Vorschrift entspricht nach Inhalt und Zweck den §§ 24 KO, 106 [X.] ([X.]Z 138, 179, 186). Die Erfüllungspflicht des Verwalters kommt nur in Frage, wenn die Vormerkung bereits vor der [X.] eingetragen gewesen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 24 Rn. 19; MünchKomm-[X.]/[X.] § 106 Rn. 14; siehe außerdem [X.]Z 149, 1, 5 f).
- 8 - Auch der Schutzgedanke des § 878 BGB kommt hier nicht zur Geltung. Zwar findet die Vorschrift auf die Bewilligung einer Vormerkung entsprechende Anwendung ([X.]Z 28, 182, 186; 60, 46, 50; 131, 189, 197). Eine nach Insol-venzeröffnung eingetragene Vormerkung hat daher Bestand, wenn eine bin-dende Bewilligung vorliegt und ihre Eintragung vor dem Eröffnungszeitpunkt beantragt war (§ 15 Satz 2 KO, § 91 Abs. 2 [X.] analog; vgl. [X.]Z 138, 179, 186). Ob dies auch für den Grundschuldbestellungsanspruch der Klägerin gilt, der sich auf ein noch nicht massezugehöriges Grundstück bezog, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen des § 878 BGB liegen nicht vor, weil die Eintragung der Grundschuldbestellungsvormerkung erst nach Er-öffnung des [X.] beantragt worden ist. Der von den Parteien unterschiedlich gewertete Eintragungsantrag des Notars vom 24. August 1994 hat sich nach den eindeutigen Flurstücksangaben nicht auf das [X.] bezogen. Dies hat schon das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Der [X.] kann diese im Berufungsverfahren offengebliebene Auslegung des Antragsschreibens selbst nachholen und beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem [X.]. Ein Eintragungsantrag für die Grund-schuldbestellungsvormerkung der Klägerin ist danach vor ihrem eigenen Schreiben vom 23. Dezember 1998 nicht gestellt worden. Der [X.] ist [X.] nicht deshalb zur Erfüllung des erst nach Verfahrenseröffnung vorgemerk-ten Anspruchs der Klägerin verpflichtet, weil das vormerkungsbelastete [X.] selbst noch nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse gehörte, sondern zu ihren Gunsten lediglich ein Erwerbsanspruch und eine vollmachtgestützte Ver-fügungsmöglichkeit bestand. Da es hiernach nicht um den Schutz der Klägerin vor den Verfügungsbeschränkungen des § 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] (vgl. [X.]Z 137, 267, 286) geht, kommt zu ihren Gunsten auch ein gutgläubiger Er-werb der Vormerkung nach § 892 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB nicht in Frage. - 9 -

Der bei Verfahrenseröffnung noch nicht vorgemerkte Grundschuldbestel-lungsanspruch der Klägerin war in der Gesamtvollstreckung der Schuldnerin gegen den [X.]n nicht mehr durchsetzbar. Der [X.] war mithin nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin auch nicht mehr vormerkungsfähig. Die [X.] eingetragene Vormerkung der Klägerin war von Anfang an wirkungslos. Der [X.] war daher nach § 886 BGB berechtigt, mit Rücksicht auf seine nachrangig eingetragene Auflassungsvormerkung von der Klägerin die Beseiti-gung ihrer eingetragenen Grundschuldbestellungsvormerkung zu verlangen. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig und [X.] da die Sache spruchreif ist [X.] durch den [X.] wiederherzustellen.

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 100/03

10.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 100/03 (REWIS RS 2005, 5099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5099

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