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PDF anzeigen[X.][X.] vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 29. Mai 2009 wird [X.]. Gründe: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des [X.], welche nach Anordnung durch die [X.] mit der [X.] Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde eröffnen würde (§§ 6, 7 [X.]), ist nicht gegeben. Gegen Entschei-dungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entspre-chend § 850k ZPO sieht die [X.] keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus-drücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ge-2 - 3 - mäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde [X.] mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 9 IN 160/07 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 T 441/09 -
Meta
10.08.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2009, Az. IX ZA 26/09 (REWIS RS 2009, 2178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2178
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