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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 24. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 24. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Ent-scheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-2 - 3 - scheidungen, die Besetzungsrügen oder Befangenheitsanträge oder die gesetz-lich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und [X.] betreffen. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor. Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2008 - 8 IN 431/08 - [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 T 79/09 -
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24.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2009, Az. IX ZA 20/09 (REWIS RS 2009, 2333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2333
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