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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] Am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt. Gründe: Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der [X.] angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-2 - 3 - scheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulas-sungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor. [X.] [X.]
Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidungen vom 27.10.2008 und [X.] - 8 IN 431/08 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 [X.]/09 -
Meta
22.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IX ZA 22/09 (REWIS RS 2009, 2377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2377
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