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PDF anzeigen[X.][X.] 5/09 vom 31. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 31. März 2009 beschlossen: Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für [X.] gegen die [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. [X.] 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. [X.] 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die [X.] nicht gewährt werden, weil die [X.] keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 [X.], § 575 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der [X.]uss ist am 3. September 2008 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach et-waiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die [X.] erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind. Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim [X.] eingelegten und im [X.] vom 24. Februar 2009 in Bezug ge-nommenen sofortigen Beschwerden gegen den [X.]uss des [X.] vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen [X.]üsse des [X.]s in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 [X.] allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde. 3 Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte. 4 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 [X.], § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr [X.] (erste) sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den [X.]uss des [X.] vom 1. August 2008 erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewe-sen. Gemäß § 6 [X.] unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in 5 - 4 - den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] selbst die sofor-tige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 [X.] kann die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen [X.] mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gläubiger. I[X.] Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge-währt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbe-schwerdefrist hinsichtlich des [X.]usses des [X.] vom 25. [X.] 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September 2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen [X.]uss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim [X.] eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das [X.] ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem [X.] zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem [X.] herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen wer-den können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 an-gegriffenen [X.]uss des [X.] vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmit-tel eröffnet war. Die Begründung des [X.] trifft zu. Wie bereits zu [X.] 2. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglich-keit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). 8 3. Gegen den [X.]uss des [X.] vom 26. Januar 2009 ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu [X.] 2. ausgeführten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. 9 II[X.] Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (I[X.] 2.) unstatthaft und im 10 - 6 - Übrigen nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -
Meta
31.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2009, Az. IX ZA 4/09 (REWIS RS 2009, 4213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4213
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