Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 5/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1105

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Gegenstand

Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Befasstsein bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Beendigung des Verfahrens durch die Zurücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung


Tenor

1. Für die nachträglichen Entscheidungen im Verfahren über die [X.] zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

2. Das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 [X.] ist bei der Strafvollstreckungskammer des [X.] anhängig.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die [X.] zur Bewährung (§ 57 StGB, §§ 14, 454, 462a [X.]) und im Verfahren zur Feststellung der Vereinbarkeit von Maßnahmen im Strafvollzug mit dem Gesetz (§ 14 [X.], §§ 119a, 120 [X.]).

I.

2

1. Das [X.] verhängte gegen den vielfach vorbestraften Verurteilten durch Urteil vom 10. August 2006 wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 23. Januar 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Die Strafe ist zum überwiegenden Teil vollstreckt; das [X.] wird am 6. Juni 2019 erreicht. Es ist über die Frage einer [X.] zur Bewährung zu entscheiden. Dafür kommen das [X.] und das [X.] als zuständige Gerichte in Betracht. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

3

Der Verurteilte befand sich vom 25. August 2005 bis zum 11. Januar 2011 in der [X.]. Am 12. Januar 2011 wurde er nach einem Fluchtversuch in die [X.]verlegt. Er strebte die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt an. Am 23. Februar 2015 erklärte er sein Einverständnis mit einer bedingten Entlassung. Am 24. Februar 2015 wurde er in die [X.].           überstellt, wo er zunächst für drei Monate ein Motivationsprogramm absolvieren sollte.

4

Durch Verfügung vom 5. März 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem [X.], die Vollstreckung der [X.] nicht zur Bewährung auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 bestellte sich Rechtsanwalt [X.]        als Verteidiger des Verurteilten und beantragte seine Beiordnung durch das Gericht. Termine zur Anhörung des Verurteilten im Beistand des Verteidigers wurden wegen Verhinderung des Verteidigers aufgehoben. Eine Anhörung durch das [X.] fand im Ergebnis nicht statt.

5

Am 13. Juli 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 [X.] festzustellen, dass das Betreuungsangebot in der [X.].           den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie erklärte außerdem zum Verfahren über die [X.] zur Bewährung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Diese komme nur in Betracht, wenn die Strafvollstreckungskammer eine [X.] tatsächlich erwäge, was fernliegend erscheine.

6

Unter dem 20. August 2015 teilte der Verteidiger dem [X.] mit, dass der Verurteilte die Rücküberstellung in die [X.]anstrebe. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 erklärte der Verteidiger "für den Verurteilten", dass er das erklärte Einverständnis mit der [X.] zur Bewährung im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücknehme. Sobald der Verurteilte in die [X.]zurückverlegt werde, solle dort ein neuer Antrag gestellt werden, über den sodann die für diese Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden habe.

7

Das [X.] vermerkte am 24. September 2015, dass es im Verfahren über die Frage der [X.] zur Bewährung gemäß § 462a Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht zuständig sei, weil das für die [X.].           zuständige Gericht nach der dortigen Aufnahme des Verurteilten mit der Sache befasst worden sei und noch nicht entschieden habe.

8

Mit einem an die Staatsanwaltschaft [X.] gerichteten Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantragte der Verteidiger "die Aussetzung der [X.]" und seine Beiordnung in diesem Verfahren. Er vertrat die Ansicht, das Verfahren bei dem [X.] sei durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die [X.] zur Bewährung beendet worden; nunmehr sei das [X.] zuständig.

9

Mit Beschluss vom 2. November 2015 erklärte sich das [X.] für unzuständig und legte die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es vertrat die Ansicht, das Verfahren über die Frage der [X.] zur Bewährung bei dem [X.] sei mit der Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten erledigt. [X.] sei noch das Verfahren gemäß § 119a [X.]. Auch dafür sei aber nicht das [X.] zuständig.

2. Der [X.] hat beantragt festzustellen, dass für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] zuständig sei. Die Auffassung des [X.], wonach das dortige Verfahren erledigt sei, weil der Verurteilte seine Einwilligung in die Strafaussetzung zurückgenommen habe, treffe nicht zu. Zwar könne der Verurteilte die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Zustimmung jederzeit widerrufen, jedoch sei auch dann noch eine abschließende Entscheidung des bisher mit der Sache befassten Gerichts erforderlich. Der Verurteilte könne nur über seine Einwilligung, nicht aber über das Verfahren disponieren. Das Verfahren nach § 119a Abs. 1 [X.] sei noch bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] anhängig.

3. Der [X.] hat [X.] den Verteidiger zur Bedeutung der Rücknahme der Einwilligung in die [X.] zur Bewährung befragt. Er hat dazu erklärt, dies sei nach Absprache mit dem Verurteilten erfolgt, damit "ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit erreicht werden" solle. Ein anschließend bei dem [X.] durchgeführtes Verfahren sei gleichfalls ohne gerichtliche Entscheidung nach erfolgter Anhörung des Verurteilten durch Rücknahme der Einwilligung erledigt worden.

4. Der Verteidiger hat eine Verzögerung des Verfahrens vor dem [X.] gerügt.

II.

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 [X.] im Verfahren über die [X.] zur Bewährung sind gegeben. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Hier streiten die Landgerichte [X.] und [X.] um die Zuständigkeit. Diese Landgerichte liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass der [X.] das gemeinsame obere Gericht ist.

2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die unter anderem nach § 454 [X.] zu treffende Entscheidung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Dies war zunächst das [X.], weil es mit der Sache befasst wurde, nachdem der Verurteilte in der [X.].          aufgenommen worden war und das [X.] nicht abschließend entschieden hat. Dieses Verfahren ist jedoch durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet worden.

a) Die anfängliche Zuständigkeit des Landgerichts [X.] folgte daraus, dass der Verurteilte in die in seinem Bezirk liegende [X.].          aufgenommen worden war, als dieses Landgericht mit der Frage der [X.] zur Bewährung befasst wurde.

aa) Im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Verurteilter in eine Strafanstalt aufgenommen, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur ganz vorübergehend aufhält ([X.]/Graalmann-Scherer, [X.], 26. Aufl., § 462a Rn. 12). Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 1991 – 2 [X.], [X.], 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 [X.], [X.], 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 – 2 [X.], [X.], 58). Eine Aufnahme ist demnach – vom Fall einer kurzfristigen Verschubung abgesehen – auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere anzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 1989 – 2 [X.], BGHSt 36, 229, 230 f.). Hier wurde der Verurteilte zwar zunächst nur zur Durchführung eines Motivationsprogramms von drei Monaten in die [X.].          verlegt. Der anschließende Verbleib war offen, die Rückverlegung nicht absehbar. Die Verlegung erfolgte daher nicht nur kurzfristig.

bb) Eine Befassung mit der Sache liegt nicht erst vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Entscheidung erforderlich machen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 [X.]; Beschluss vom 27. August 2013 – 2 [X.] 267/13, [X.], 389). Insbesondere ist dies der Fall, wenn im Rahmen der Strafvollstreckung ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf eine gerichtliche Entscheidung gestellt wird (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 18; SSW/Hanft, [X.], 2. Aufl., § 462a Rn. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., § 462a Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 56. Aufl., § 462a Rn. 10). Demnach war über den Antrag der Staatsanwaltschaft an das [X.] vom 5. März 2015, die [X.] zur Bewährung abzulehnen, zunächst durch dieses Gericht zu entscheiden, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in die [X.].         aufgenommen worden war.

b) Die Zuständigkeit des Gerichts durch [X.] mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 [X.] 167/12, [X.], 59; Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 [X.] 335/13).

Eine abschließende Entscheidung des Landgerichts [X.] ist allerdings nicht erfolgt. Sie ist auch nicht in dem Beschluss vom 2. November 2015 enthalten, mit dem das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat. Darin wurde zwar angemerkt, dass das Verfahren durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet sei. Diese Bemerkung ist aber nur zur Begründung der Ansicht des Landgerichts [X.] zur Frage seiner örtlichen Unzuständigkeit gemacht worden und nicht in eine Sachentscheidung über die [X.] zur Bewährung eingeflossen.

c) [X.] vom 12. Oktober 2015, die Einwilligung in die bedingte Entlassung werde zurückgenommen, um sie nach Rückverlegung des Verurteilten in die [X.]erneut zu erklären, hat das Verfahren beim [X.] jedoch beendet.

aa) Es ist umstritten, ob ein Verfahren über die [X.] zur Bewährung auch in einem Fall, in dem die Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung zurückgenommen wurde, stets nur aufgrund einer Sachentscheidung des mit dieser Frage befassten Gerichts endet.

Zum Teil wird darauf abgestellt, dass eine Sachentscheidung entbehrlich sei, weil dem Gericht nach Zurücknahme der Einwilligung des Verurteilten keine Entscheidungsalternative verbleibe. Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 1994 – 3 Ws 27/94, [X.], 454 f.; [X.], Beschluss vom 3. Januar 1992 – 1 Ws 273/91; [X.] 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 AR 284/01 – 5 [X.]; [X.], Beschluss vom 2. April 2001 – 1 Ws 170-172/01, [X.], 311; [X.] aaO § 462a Rn. 23; [X.], [X.], 503 f.; [X.] in Matt/[X.], StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von [X.], StGB, [X.]., § 57 Rn. 10; [X.] aaO § 462a Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 462a Rn. 12). Dies ist nach einer modifizierenden Ansicht, der auch der [X.] folgt, auf Fälle zu beschränken, in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2000 – 1 Ws 462/00, [X.], 278 ff.; Beschluss vom 19. April 2006 – 1 [X.]/06 – 5 [X.]/06; [X.] aaO § 454 Rn. 26; [X.], StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 19a). Andere Stimmen plädieren dafür, eine Erledigung des Verfahrens nur dann anzunehmen, wenn das Gericht in der Sache entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2002 – 1 [X.]; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 89; [X.], 951, 955).

bb) Hier ist das Verfahren auch ohne Sachentscheidung des zunächst zuständigen Gerichts aufgrund der wiederholten Erklärungen des Verteidigers erledigt worden, er nehme für den Verurteilten dessen Einwilligung in die bedingte Entlassung zurück.

(1) Die Einwilligung des Verurteilten ist eine in § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgesehene materiell-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer [X.] zur Bewährung. Dabei handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, so dass Stellvertretung ausscheidet, während eine Übermittlung der Erklärung durch einen Erklärungsboten zulässig ist (vgl. [X.] in Festschrift für [X.], 2002, [X.], 696). Gleiches muss für die Zurücknahme der Einwilligung gelten.

[X.] eines Verurteilten, er nehme für diesen die erklärte Einwilligung zurück, um später nach einem Wechsel der Gerichtszuständigkeit einen neuen Antrag auf [X.] einzureichen, ließ zunächst nicht eindeutig erkennen, ob sie in Vertretung für den Verurteilten oder als dessen eigene Erklärung abgegeben wurde. Zudem schien ein Willensmangel bei der Rücknahmeerklärung nicht zweifelsfrei auszuschließen zu sein, weil die Rücknahmeerklärung abgegeben wurde, um die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen. Im Verfahren über die [X.] ist jedenfalls eine zweifelsfreie Klärung der Frage geboten, ob der Verurteilte in die bedingte Entlassung einwilligt oder eine erklärte Einwilligung endgültig zurückgenommen hat. [X.], er nehme für den Verurteilten die von diesem erklärte Einwilligung zurück, um sie nach einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts erneut abzugeben, rechtfertigte noch nicht ohne weiteres die Annahme einer Erledigung des Verfahrens.

(2) Jedoch hat der Verteidiger nach Rückfrage durch den [X.] versichert, er habe die Einwilligung ausdrücklich nach Rücksprache mit dem Mandanten gegenüber beiden Gerichten erklärt. Hiernach ist von einer Beendigung des Verfahrens des Landgerichts [X.] auszugehen. Auf das Motiv für die Rücknahmeerklärung kommt es nicht an.

Zwar erscheint die Rücknahme der Einwilligung in die [X.] zur Bewährung im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Gerichtszuständigkeiten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bedenklich, wenn sie nur darauf abzielt, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen und anschließend durch eine neue Einwilligungserklärung ersetzt zu werden. Der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a [X.] ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2013 – [X.] [X.]/13).

Jedoch hat der Verurteilte zwischenzeitlich nach Anhörung auch gegenüber dem [X.] eine entsprechende Erklärung abgegeben. Sein eindeutig erklärter [X.] ist in diesem Fall beachtlich, da die Gerichte sich darüber nicht durch Bewilligung einer [X.] zur Bewährung hinwegsetzen können.

III.

1. Im Verfahren gemäß § 119a [X.] (BT-Drucks. 17/9874 S. 28 f.) sind die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 14 [X.] gegeben. Auch insoweit streiten die Landgerichte [X.] und [X.] um die Zuständigkeit. Der [X.] ist das gemeinsame obere Gericht.

2. Zuständig ist – insoweit im Einklang mit dem Antrag des [X.]s – die Strafvollstreckungskammer des [X.], jedoch ist das Verfahren noch beim [X.] anhängig. Der [X.] hat nur letzteres festzustellen.

Zuständig ist gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 110 [X.] die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 Satz 1 [X.] mit zwei Jahren festgesetzt und kann verlängert, aber nicht abgekürzt werden. In dem [X.] kann es zu einer Zuständigkeitsänderung durch Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk eines anderen Gerichts kommen, weil das Gesetz für das Verfahren nach § 119a [X.], anders als im Verfahren nach § 462a [X.], keine Fortwirkung der zuerst begründeten Gerichtszuständigkeit vorsieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 110 Rn. 5).

Zur Zeit des Fristablaufs und zur Zeit des Überprüfungsantrags der Staatsanwaltschaft war das [X.] für die Überprüfung nach § 119a Abs. 1 [X.] zuständig. Nach der Verlegung des Verurteilten in die [X.]wurde das [X.] zuständig. Dorthin kann das Verfahren verwiesen werden, was aber bisher nicht geschehen ist. Eine Verweisung ist auch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts [X.] vom 2. November 2015 nicht zu entnehmen. Daher hat der [X.] nur festzustellen, dass das Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Maßnahmen im Behandlungsvollzug beim [X.] anhängig ist.

IV.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem [X.] durch zeitweilige, insbesondere krankheitsbedingte Abwesenheit verschiedener [X.]smitglieder, die an der anfänglichen Beratung teilgenommen haben, verzögert worden ist.

[X.] Prof. Dr. [X.] ist
gehindert zu unterschreiben.

[X.]     

[X.]

Eschelbach

Bartel     

     Grube     

Meta

2 ARs 5/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend LG Potsdam, 2. November 2015, Az: 426 JS 15448/04 VRS

§ 454 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 5/16 (REWIS RS 2016, 1105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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