Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 181/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11433

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:210720B2ARS181.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 181/20
2 AR 113/20
vom
21. Juli 2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Vertreten durch: Rechtsanwalt

hier:
Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
14 [X.]

[X.].:
50 [X.]/20 [X.] [X.]

108 Js 6272/10 Staatsanwaltschaft [X.]

10 [X.] [X.] [X.]

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts
und des Verurteilten
am
21.
Juli
2020
beschlossen:

1.
Der Beschluss des [X.] vom 29.
Mai 2020

[X.]. 50 [X.]/20

wird aufgehoben.

2.
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 6.
Oktober
2011

[X.]. 6 [X.] (33/11)

zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe ist
das

[X.]
[X.]

Strafvollstreckungskammer

zuständig.

3.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
14, §
458 Abs.
1 [X.] betreffend die Zulässigkeit
der Vollstre-ckung aus dem Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Niebüll hat den vielfach vorbestraften Verurteilten am 6.
Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt. Mit Beschluss des [X.]

Strafvollstreckungskammer

vom 16.
März 2018 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dieser Beschluss ist seit dem 21.
Juni 2018
rechtskräftig. Ferner wurde der Verurteilte in anderer Sache am 16.
Dezember 2019 durch das 1
-
3
-

[X.] [X.] wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberi-scher Erpressung unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Niebüll vom 6.
Oktober 2011 und unter Einbeziehung der dortigen Ein-zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; der [X.] hat im Revisionsverfahren ein Vor-abentscheidungsersuchen an den [X.] gerichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2020

6
StR
41/20, NStZ-RR 2020, 228).
Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Niebüll wird seit dem 10.
Oktober 2018 vollstreckt. Vom 23.
Juli 2019 bis zum 11.
Februar 2020 war die Strafvollstreckung unterbrochen; in dieser Zeit befand sich der Verurteilte in der beim [X.] [X.] anhängigen Sache in Untersuchungshaft. Seit dem 12.
Februar 2020 wird die Strafvollstreckung in vorliegender Sache fortgesetzt. Dabei war der Verurteilte zunächst in der Justizvollzugsanstalt W.

inhaftiert. Am 19.
Mai 2020 wurde er in die [X.]

verlegt. Zwei Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe waren am 7.
Juni 2020 verbüßt; das [X.] ist auf den 7.
Januar 2021 notiert. Im [X.] an die zu verbüßende Gesamtfrei-heitsstrafe ist Untersuchungshaft wegen des Verdachts der schweren Vergewalti-gung u.a. notiert.
Der Verurteilte hat mit schriftlicher Erklärung vom 12.
März 2020 gegenüber der Justizvollzugsanstalt W.

einer Aussetzung der Reststrafe zur [X.] gemäß §
57 Abs.
1 StGB zugestimmt. Die Justizvollzugsanstalt W.

hat am 9.
April 2020 eine [X.] nicht befürwortet. Die [X.] hat sich dieser
Stellungnahme angeschlossen und die Akten unter dem 17.
April 2020 an die Strafvollstreckungskammer des [X.], wo
sie am 30.
April 2020 eingegangen sind. Mit Schriftsatz vom 28.
April 2020, bei dem [X.] [X.] eingegangen am 29.
April 2020, hat der Verteidiger des Verurteilten in dessen Auftrag beantragt, die Reststrafe nach Ablauf von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen.
Nach Verlegung des Verurteilten in die [X.]

, hat der ge-mäß §
78b Abs.
1 Nr.
2 GVG für die Aussetzungsentscheidung zuständige Einzel-richter der Strafvollstreckungskammer des [X.] am 27.
Mai 2
3
4
-
4
-

2020 mit dem Verteidiger des Verurteilten die örtliche Zuständigkeit des [X.] sowie die Frage erörtert,
ob und gegebenenfalls auf welchem
Wege zeitnah ein Anhörungstermin durchgeführt werden könne. Im [X.] an das [X.] hat der Verurteilte mit Schreiben vom 27.
Mai 2020, das beim [X.]
rücknahme des Gesuches zur Aussetzung der Vollstreckung der [X.] gemäß §

Schon zuvor hatte der Verurteilte mit bei dem [X.] [X.] am 29.
April
2020
einge-gangenem Schreiben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2011 im Sinne von §
458 Abs.
1 [X.] erhoben und eine gerichtliche Entscheidung hierüber begehrt. Sein Vorbringen hierzu hat er mit weiterer Eingabe vom 22.
Mai 2020 bei dem [X.] [X.] wiederholt und ergänzt.
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat sich mit Beschluss vom 29.
Mai 2020 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des [X.]s [X.] abgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verurteilte
befinde sich seit dem 19.
Mai 2020 in der [X.]

. Über den Antrag auf [X.] sei nach

Mai 2020, die als Rück-nahme der nach §
57 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB erforderliche Einwilligung auszulegen sei, nicht mehr zu entscheiden. Zugleich sei damit auch das [X.] des Landge-richts [X.] mit dem Antrag im Sinne von §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] been-det. Der weitere Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
458
Abs.
1 [X.] sei erst nach der Verlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsan-stalt K.

bei dem [X.] [X.] eingegangen.
Mit bei dem [X.] [X.] am 2.
Juni 2020 eingegangenem Schreiben vom 29.
Mai 2020 hat der Verurteilte erneut die Aussetzung der Reststrafe zur [X.] beantragt. Zur B

§

Mit Verfügung vom 8.
Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft 5
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-
5
-

[X.] die Akten dem [X.] [X.] zur Entscheidung über die Anträge des Verurteilten nach §
57 StGB und §
458 [X.], denen sie
entgegengetreten ist,
vorge-legt. Am 15.
Juni 2020 hat der Verurteilte gegenüber der [X.]

ein [X.] schriftlich sein Einverständnis mit einer Aussetzung des [X.] erklärt.
Die Strafvollstreckungskammer des [X.]s
[X.] hat ihre Zuständigkeit verneint mit der Begründung, die Strafvollstreckungskammer des [X.] sei mit dem Antrag auf [X.] und dem Antrag nach §
458 Abs.
1 [X.] bereits vor
der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugs-anstalt K.

befasst gewesen. Das [X.] sei nicht durch Rücknahme der Einwilligung nach §
57 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] beendet worden. Die Auslegung
der maßgeblichen Erklärungen des Verurteilten ergebe, dass dieser zu keinem Zeitpunkt ernsthaft
mit einer vorzeitigen Haftentlassung nicht
mehr einverstanden gewesen sei und entge-gen
seinem zuvor geäußerten Willen zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft habe bleiben wollen. Der weitere Antrag des Verurteilten gemäß §
458 Abs.
1 [X.] sei ausweislich des [X.] bereits am 29.
April 2020 bei dem Landge-richt [X.] eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt W.

befunden.
Mit
Verfügung vom 22.
Juni 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Akten dem [X.] zur Entscheidung des [X.] gemäß §
14 [X.] vorgelegt. Sie sei für die Entscheidung über den Antrag auf [X.] nach §
57 StGB nicht zuständig, weil festste-he, dass der Verurteilte seine zuvor erteilte Einwilligung in eine vorzeitige Entlassung jedenfalls bei diesem Gericht habe zurücknehmen wollen. Für die Bescheidung des weiteren Antrags des Verurteilten
nach §
458 [X.]
sei zwar

entgegen der im Be-schluss vom 29.
Mai 2020 geäußerten Auffassung

weiterhin das [X.] [X.] örtlich zuständig. Gleichwohl werde aber auch insoweit eine Entschei-dung des [X.] über die Zuständigkeit erstrebt.
7
8
-
6
-

II.
1.
Der [X.] ist nach §
14 [X.] als gemeinschaftliches
oberstes Gericht der [X.]e [X.]
(Oberlandesgerichtsbezirk [X.]) und [X.] (Bezirk des [X.]) zur Entschei-dung des [X.] berufen. Ein solcher besteht freilich nur hinsichtlich der Entscheidung über die [X.] nach §
57 Abs.
1 StGB. Über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten gemäß §
458 Abs.
1 [X.] muss der Senat hingegen nicht befinden. Denn der zuständige Einzel-richter der Strafvollstreckungskammer des [X.]
hat in seiner Vorlage deutlich gemacht, dass er insoweit an seiner früheren Auffassung nicht mehr festhält, sondern sich der Ansicht des [X.]s [X.] anschließt, wonach das [X.] [X.]
örtlich zuständig ist. Ein Zuständigkeitsstreit besteht [X.] diesbezüglich nicht.
2.
Für die Entscheidung über die [X.] ist gemäß §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.
a)
Nach dieser Vorschrift ist, wenn

wie hier

gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für die nach §
454 [X.] zu treffenden Entscheidun-gen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist.
In vorliegender Sache wurde das [X.] [X.] mit der Frage der [X.] (spätestens) am 29.
April 2020 befasst, weil an diesem Tag ein entsprechender Antrag dort einging, den der Verteidiger für den Verurteilten [X.] hatte (vgl. [X.], in: KK-[X.], 8.
Aufl., §
462a Rn.
18 mwN). Nur einen Tag später gingen die vom 9.
April 2020 und
vom
17.
April 2020 stammenden Stellung-nahmen der Justizvollzugsanstalt W.

und der Staatsanwaltschaft [X.] zu einer eventuellen Strafaussetzung zum 2/3 Zeitpunkt bei dem [X.] Braun-schweig ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte noch in
der Justizvollzugsan-stalt W.

inhaftiert, die im Bezirk des [X.]s
[X.] gelegen ist. Die damit 9
10
11
12
-
7
-

begründete Zuständigkeit dieses Gerichts wurde durch die spätere Verlegung des Verurteilten am 19.
Mai 2020 in die [X.]

nicht berührt. Die
Zu-ständigkeit durch [X.] mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen [X.] fort, bis über
die Frage abschließend entschieden ist (vgl. st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2016

2
ARs 5/16, juris Rn.
19 mwN).
b)
Zwar wird das Verfahren über die [X.] zur Bewährung auch ohne
dass es einer förmlichen Sachentscheidung des mit dieser Frage befassten Gerichts bedarf, beendet, wenn der Verurteilte seine zunächst erteilte Einwilligung in die bedingte Entlassung zurücknimmt ([X.], zum [X.] vgl. [X.], aaO,
juris
Rn.
22
f.
mwN).
Dies gilt aber nur in Fällen, in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht; hierzu bedarf es einer eindeutigen Rücknahmeerklärung (vgl. [X.], aaO, juris Rn.
23, 26 mwN).
An einem solchen eindeutig erklärten Rücknahmewillen fehlt es hier. Aus
dem Schreiben des Verurteilten vom 27.
Mai 2020 ergibt sich nicht, dass dieser entgegen seinem zuvor geäußerten Willen zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft bleiben woll-te und mit
einer vorzeitigen bedingten Entlassung nicht (mehr) einverstanden war.

nicht etwa seine hierzu erteilte Einwilligung

zu-rücknehmen zu [X.] wollte er sein Begehren, eine Aussetzung der Strafvollstreckung zu erreichen, keineswegs aufgeben, sondern es nur vor einem anderen Gericht weiterverfolgen, weil er im [X.] an die Unterredung
zwischen seinem Verteidiger und dem Rich-ter der Strafvollstreckungskammer des [X.] das [X.] [X.] irrig für unzuständig hielt. Dem entspricht, dass zuvor auch der [X.] telefonisch erklärt hatte, der Verur.

te nicht seine Einwilligung zurücknehmen wollte, sondern lediglich einem Irrtum über die gerichtliche Zuständigkeit erlegen war, findet zudem in seinem weiteren Schrei-ben an das [X.] [X.] vom 29.
Mai 2020 eine eindeutige Bestätigung. Darin führt er nämlich

rechtlich unzutreffend

13
14
-
8
-

ndert

habe und er aus die-sem Grunde den bei dem [X.] [X.]

57 i dem [X.] [X.]] erneut

Eine

eindeutige

Rücknahme
der Einwilligung als einer materiell-rechtlichen Voraussetzung der [X.] kann in den Schreiben des Verurteilten nicht gesehen werden. Darin kam lediglich zum Ausdruck, dass der Verurteilte in prozessualer Hinsicht rechtsirrtümlich
davon ausging, für die Entscheidung über die

von
ihm
unverändert angestrebte

[X.] sei infolge seiner Ver-legung anstelle des [X.] nunmehr das [X.] [X.] zu-ständig, weshalb er das Verfahren vor diesem Gericht weiterbetreiben wolle. Eine solche Erklärung ist jedoch rechtlich irrelevant; sie beendet nicht das [X.] des nach §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Entscheidung berufenen Gerichts mit der Sache (vgl. [X.], aaO,
juris
Rn.
28; [X.], Beschluss vom 18.
März 2013

III-3
Ws
71/13, juris Rn.
16
f.).
Soweit der Verteidiger des Verurteilten die Auffassung vertritt, das [X.] der ursprünglich zuständigen Strafvollstreckungskammer des [X.]s Braun-schweig habe bereits mit Rücknahme seines Antrags geendet, ohne dass es inso-weit des Widerrufs der Einwilligung in eine Strafaussetzung bedurft hätte, ist dem nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Aussetzung gemäß §
57 Abs.
1 Satz
1 StGB ergeht von Amts wegen, ohne dass es eines darauf gerichteten Antrags des Verurteilten bedarf. Dementsprechend hatten
die Justizvollzugsanstalt W.

schon vor Antragstellung durch den Verteidiger nach Einholung einer Zustimmungs-erklärung des Verurteilten in
eine vorzeitige Entlassung

am 9.
April 2020 und
die Staatsanwaltschaft am 17.
April 2020 Stellungnahmen
zur Aussetzungsfrage
abge-geben
und an die zuständige Strafvollstreckungskammer beim [X.] Braun-schweig zur Prüfung von Amts wegen weitergeleitet.
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16
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9
-

Zuständig für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ist
damit
weiterhin die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Franke
[X.]
Zeng

Grube
Schmidt
17

Meta

2 ARs 181/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 2 ARs 181/20 (REWIS RS 2020, 11433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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