Aktenzeichen 2 ARs 5/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:081216B2ARS5.16.0
RCN:
RCNJFVVJDQRS43FNHD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.12.2016

Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Befasstsein bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Beendigung des Verfahrens durch die Zurücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung

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