Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZR 50/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3090

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:14. Mai [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 105b; [X.] § 9; GG Art. 3, 14Die Sonderregelung des § 105b [X.] für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, [X.] der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 [X.]) einge-treten ist, hält der Inhaltskontrolle stand.[X.], Urteil vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] vom 14. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Januar 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war im öffentlichen Dienst zunächst in der [X.] undseit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ([X.]) beschäftigt. [X.] im wesentlichen die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtetist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamtenDienstzeiten zu gewähren.In der [X.] hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in der Sozial-pflichtversicherung und in weiteren Versorgungssystemen erworben.Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgebersie zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzver-sorgung im [X.] - bei der [X.] zur Pflichtversicherung anund leistete bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand für 21 Monate [X.] 3 -gen. Die Klägerin bezieht seither von der [X.] eine gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat [X.] diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäߧ 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden [X.] ([X.]) in Höhe von monatlich 101,79 DM zugesagt. § 105b [X.],der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügtwurde, lautet auszugsweise wie [X.] 105bSonderregelung für Arbeitnehmer im [X.]) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der [X.] vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten istund der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Betei-ligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einemArbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung -zur Pflichtversicherung geführt hätte, und dera) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfallesununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ...,erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungs-rente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem [X.] Versicherungsfalles bzw. dem Ende des [X.] Kalendermonaten pflichtversichert gewesenwäre ...(2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente [X.] der Satzung."Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 [X.](fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte [X.] 4 -Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagtenLeistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. [X.] zuunter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Bei-trittsgebiet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden.Insbesondere seien entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] auch die vordem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. [X.] sind der Klägerin durch ihren Arbeitgeber unstreitig als Beschäfti-gungszeiten im öffentlichen Dienst anerkannt worden. § 42 [X.] lautetauszugsweise:"§ 42Gesamtversorgungsfähige Zeit(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn [X.] (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29Abs. 10).(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit geltena) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente ausder gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermo-nate,aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszei-ten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und bei-tragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem [X.] zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn diePflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 be-gonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..."Die Klägerin hält die mit der 28. Satzungsänderung vom20. Oktober 1995 eingefügte Ausnahme der [X.]-Zeiten für [X.] -Dadurch werde sie gegenüber Pflichtversicherten aus den alten [X.] unangemessen benachteiligt.In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klä-gerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die [X.] im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b[X.]. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der [X.] ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 [X.] sei nicht erfüllt.Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9[X.] stand. Eine die Klägerin benachteiligende [X.] Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern liege nichtvor. Die Klägerin sei nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GGbeeinträchtigt, daß die Satzung ihre in der ehemaligen [X.] erworbeneZusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht [X.] übergeleitet, sondern in die gesetzlicheRentenversicherung überführt worden. Die Klägerin sei auch nicht in ih-rem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei für ihr daraufgestütztes Begehren nicht Normadressat. Der [X.] sehe vor,daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im [X.] und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die [X.] 6 -parteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nichtdurch eine Inhaltskontrolle übergangen werden. Hier solle Ungleiches ei-ne Gleichbehandlung erfahren. Derartige Maßnahmen seien dem Bereichder Gesetzgebung bzw. der [X.] vorbehalten. Auch ein Anspruchgegen die Beklagte auf Aufnahme in die Zusatzversorgung vor [X.] Januar 1997 habe nicht bestanden, da Voraussetzung für eine Pflicht-versicherung bei der [X.] eine entsprechende tarifvertragliche Be-stimmung sei. Eine solche Bestimmung habe es bis dahin für die Kläge-rin nicht gegeben.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zuwerden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und währendeines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei [X.] pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtli-che Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein [X.] nicht durch Auslegung der Satzung der [X.] oder im We-ge der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegungbegründen.1. a) Die Bestimmungen der [X.] finden als [X.] auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit [X.] als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. [X.]Z 142,- 7 -103, 105 ff.; [X.] NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegungkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an([X.]Z 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - [X.] -unter 2 b, zur [X.] bestimmt).b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, [X.] wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der [X.] (§ 38 Abs. 1 [X.]) eingetreten ist, gemäߧ 105b [X.] ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlageeiner fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem dar-über hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische [X.] §§ 40 ff. [X.] (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f.[X.]) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § [X.]. 1 [X.] eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der [X.]. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungs-rente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegtenZeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] ausdrücklichausgeschlossen.c) Hieran hat sich durch die vom Verwaltungsrat der [X.] [X.] ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzungmit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsren-tensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Geneh-migung durch die Aufsichtsbehörde und [X.] im [X.] vom 3. Januar 2003 in [X.] getreten. Gemäß der Sonderre-gelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 [X.] n.F. bleiben diesich aus § 105b [X.] ergebenden Leistungsansprüche erhalten. [X.] 8 -gehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsrege-lungen der §§ 75 bis 77 [X.] n.F. - nicht gewährt.2. Daß § 105b [X.] Pflichtversicherten in der Situation der Kläge-rin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der In-haltskontrolle (§ 9 [X.]) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechteder Versicherten zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; [X.]NJW 2000, 3341 unter [X.]). Entgegen ihrer Auffassung wird die Kläge-rin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nichtverletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 [X.], 1 BvR 2105/95 -[X.]E 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).a) Das [X.] hat darin (aaO 38 ff.) die [X.] der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in [X.] II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. b Satz 1und 3 des [X.]es (EV) vom 31. August 1990 ([X.] II 889)erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssyste-men der [X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die [X.] bei verfassungskonformer Auslegung für mitdem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem [X.] und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.] - [X.] I 1606, 1677) in der Fassung des [X.] vom 26. Juni 1993 ([X.] - [X.] I 1038) in diegesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danachzwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den [X.] den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus- 9 -Versorgungssystemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Er-werbsbiographie in der [X.] zurückgelegt. Die mit der Erstreckung [X.] auf die überführten Leistungen verbundeneAbsenkung des [X.] bleibt durch die [X.] II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. b Satz 4und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdingsdurch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynami-sieren.Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der [X.] und [X.] bis Juni 1995 ist mit [X.] des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die [X.] weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versiche-rungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungs-entscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Ver-sicherten der [X.]-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Ni-veau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in denalten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtigeGründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der vergliche-nen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistun-gen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins [X.]) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltendeLeistungsregelung der [X.] grundrechtskonform. Eine unangemesseneBenachteiligung liegt nicht vor.- 10 -aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und [X.] bestimmte Überführung der in den Zu-satzversorgungssystemen der [X.] erworbenen Ansprüche und [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentums-rechte der [X.]r nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klä-gerin gehört, in [X.] wahrt. Zwar gilt für sie dieim [X.] gewährte [X.] nicht mehr. Doch [X.] wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegendenChance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, ver-fassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. [X.]E aaO 45, 46). Im Übrigenhat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der [X.]erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlittenzu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidungzur Überleitung der [X.]-Rentenanwartschaften als auch deren besitz-standswahrende Umsetzung in [X.] außerhalbdes Zusatzversorgungssystems der [X.] vollzogen, ist diese nichtaus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungs-zeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungs-erhöhend zu berücksichtigen.bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b[X.] benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.(1) Die ihr nach § 105b [X.] gewährte Zusatzrente ist allerdingserheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Be-schäftigungszeit bei gleichen [X.] durchgängig bei der [X.] pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-- 11 -ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 [X.]) [X.] kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daßnur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirt-schaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. [X.] NJW2002, 1103, 1105 unter [X.] 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in [X.] der [X.] geleistet wurden. Das steht, [X.] [X.] (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, [X.], Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der[X.] rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraus-setzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in [X.], [X.]) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber [X.] benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung au-ßerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt ha-ben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] solche Vor-dienstzeiten anders als in der [X.] zurückgelegte [X.] der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - be-rücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 [X.]) nicht erfüllt. Die Erfüllung [X.] ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 [X.] ergibt, eine für alle Pflicht-versicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchsauf Versicherungsleistungen der [X.]. Dadurch soll die [X.]gemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inan-spruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschütztwerden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das [X.] für die- 12 -Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 [X.]Anm. 1; [X.], [X.] desöffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 [X.] Anm. 1). Das ent-spricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und istsachlich nicht zu beanstanden.Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit-erfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nichtzu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuenBundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst [X.] an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt [X.] der Zusatzversorgung im [X.] sowie hinsichtlichder wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nichtgebunden. Nach dem [X.] sollte im Zuge einer schrittweisenAngleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau [X.] in Ost und [X.] angeglichen werden (vgl. Art. 30Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage [X.]. [X.] Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im üb-rigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "[X.] soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daߧ 105b [X.] die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversi-cherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeiteine Leistung erhalten. § 105b [X.] ist eine in den [X.] dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Ar-beitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,- 13 -97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht [X.], ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situati-on der früheren [X.], die anders als sie überhaupt keineChance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem [X.]zu finden (vgl. auch [X.]E aaO 46).3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9[X.] unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auchkeine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende [X.] Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen [X.] (vgl. dazu [X.]Z 139, 333, 339 f.).4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen vonTreu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. [X.] Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der [X.] zukeinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-auf bilden, daß diese ihre [X.]-Beschäftigungszeiten bei der [X.] Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom27. September 2000 - [X.] - [X.], 1530 unter II). [X.] ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfor-dernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der [X.] zurück-gelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereitsin [X.].5. [X.] auf Feststellung, daß ihre Versiche-rung aus einem vergleichbaren Versorgungssystem der [X.] in die Ver-sicherung der [X.] als übergeleitet gelte und ihr eine Versorgungs-rente unter vollständiger Berücksichtigung der Dienstzeiten in der [X.]- 14 -und in der [X.] zustehe, kann aus den zur Abweisung des Hauptantragsführenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.[X.][X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 50/02

14.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZR 50/02 (REWIS RS 2003, 3090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3090

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