Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 196/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 768

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 196/02

Verkündet am:

10. November 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.]n eine höhere Zusatzversor-gungsrente.

Sie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei den [X.] in der ehemaligen [X.] beschäftigt, seit dem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Ta-rifvertrag West galt. Seither war sie bei der [X.]n zur Versicherung angemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem 1. August 1999 von der [X.]n eine nach der Anzahl der Umlagemo-nate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf [X.] ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der Berechnung der Zusatzversorgung hatte die [X.] gemäß ihrem Be-scheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese - 3 -

im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.] einbezogen (sog. Halbanrechnung).

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die [X.] die [X.] ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die in der [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die [X.] zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 1999 über die anerkannte [X.] von 130,03 • monatlich hinaus weitere 1.303,17 • monatlich zu zahlen. Das [X.] hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] davon ausgegan-gen, daß [X.] entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der Satzung der [X.]n in der damals geltenden Fassung (im folgenden: [X.]) nur solche Monate seien, für die die [X.] für die [X.] Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vor-dienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streiti-ge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von [X.] die Halbanrechnung un-- 4 -

zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei-nen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten [X.] in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege er-gänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen [X.] werden könne. Die [X.] könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.]n ausgehan-deltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge-rechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz-liche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die [X.] abschätze, die [X.] in ihrer wirtschaftlichen Substanz er-schüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der [X.]n gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.]n durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.], 37. Ergänzungslieferung August 2002 Teil [X.]. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der [X.] [X.] auszulegen.
- 5 -

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der frühe-ren [X.] müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen [X.] wie [X.] im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.] behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der [X.]n keine Grundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. [X.] sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die [X.] entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige [X.] verletzt Grundrechte der Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammen-hang mit der Regelung des § 105b [X.] ausgeführt hat (Senatsur-teil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des [X.]s vom 28. April 1999 ([X.] 100, 1 ff.).

Das [X.] hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] und 3 des [X.] (EV) vom 31. August 1990 ([X.] II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der [X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Ren-tenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.], [X.] I 1606, 1677) in der Fassung des [X.] vom 24. Juni 1993 ([X.], [X.] I 1038) in die gesetzliche - 6 -

Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den [X.] den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 [X.] (aaO 33 ff.). Der Ge-setzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-systemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-phie in der [X.] zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdie-nenden Versicherten der [X.]-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 [X.]. Vielmehr ist die unter-schiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Un-terschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbeson-dere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Be-rechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

Danach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der [X.] grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der [X.]-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-setzung in [X.] außerhalb des Zusatzversor-gungssystems der [X.]n vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Kläge-rin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie [X.] lei-stungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der [X.]n ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen [X.] durchgängig bei der [X.]n pflichtversichert war und daher eine Ver-- 7 -

sorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses [X.]raums (§ 42 Abs. 1 [X.]) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres [X.] (vgl. [X.] NJW 2002, 1103 unter [X.]) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der [X.]n ge-leistet wurden. Das steht, wie das [X.] ([X.] 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der [X.] rückwirkend und ko-stenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von de-nen die Zusatzversorgung in [X.] abhing, entgegen.

b) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ih-rer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Kläge-rin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der [X.]n erhielt und im Aus-gangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berück-sichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von [X.]en vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst anderer-seits gewandt hatte, hat das [X.] die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] zwar im Hin-blick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] beanstandet, eine Verletzung von Grundrech-ten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Un-gleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im - 8 -

Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der [X.] sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwun-gen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange da-von nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das [X.] feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-lauf der [X.] im öffentlichen Dienst angesichts stark [X.] Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des [X.] allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem [X.]punkt sei die [X.] durch die Entscheidung [X.] 98, 365 = [X.], 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

Dieser Beschluß des [X.]s mag bei den Rentenempfängern der [X.]n die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom [X.] an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der [X.] ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die [X.] Halbanrechnung nach Auffassung des [X.]s nicht mehr hinnehmbar ist. Das [X.] hat die - 9 -

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der [X.] im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das [X.] davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der [X.]n geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) [X.] als typisch angesehen werden kann.

Die Unterscheidung, die das [X.] zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der [X.]n waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren [X.]ngenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem [X.] nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der [X.]n rentenberech-tigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 - 10 -

[X.] ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der Klägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der [X.]n auf diesen [X.]punkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die noch im [X.] rentenberechtigt geworden sind, zumal die [X.] auch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt hat.

c) Der Senat folgt dem [X.] darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] bei der Berechnung der [X.] für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des [X.]s zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen [X.] trotz der Kritik der [X.]n in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.). Denn mit dem [X.] ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der [X.] Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, - 11 -

selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-nem Vortrag der [X.]n ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden [X.]n generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren [X.] nach neuem Satzungsrecht oh-ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom [X.] ge-sehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft [X.]. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin - 12 -

über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 196/02

10.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 196/02 (REWIS RS 2004, 768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 768

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