Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2010, Az. 1 BvR 3461/08

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 89

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Ablehnung einer Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (automatische Kopierstation für Datenträger) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994


Gründe

1

Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 [X.], die die Auslegung von § 54a Abs. 1 [X.] a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und [X.] betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

1. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertriebenen [X.] sind Geräte, mit denen ohne Verwendung eines [X.] Daten von [X.], [X.] oder DVDs kopiert werden können. Die Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der [X.] hat unter Verweis auf sein (durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, [X.], [X.], aufgehobenes) Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.] - ([X.], 359) entschieden, [X.] fielen nicht unter § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.

3

2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der Sache.

4

a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hindern die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu [X.] 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>) ihres Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. [X.] 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>) kommt es danach nicht an.

5

b) Auch wegen der gerügten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben.

6

Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum von einer Vorlage an den [X.] (kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] 167 S. 10) eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.

7

Der [X.] wäre jedoch auch nach einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 ([X.]/08 "Padawan", Rn. 59; http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar.

8

Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von [X.] erscheint es vertretbar, die Situation eines "acte [X.]" anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die [X.] in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "[X.]" -, Slg. 1982, [X.]). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des [X.]s nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 82, 159 <194 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3461/08

21.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 23. Oktober 2008, Az: I ZR 206/05, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 237 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, § 54a Abs 1 UrhG vom 25.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2010, Az. 1 BvR 3461/08 (REWIS RS 2010, 89)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 89

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