Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZB 8/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 8/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2009 und der Beschluss des [X.] vom 2. Okto-ber 2009 aufgehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Rest-schuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens aller [X.] zu tragen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das einzusetzende Einkommen des Schuldners ausreicht, um die Kos-ten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde in Teilbeträgen aufzu-bringen, die vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 30.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] In dem auf Eigenantrag am 1. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 18. März 2008 die Restschuldbefreiung ankündigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgläubi-ger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 • gewährt habe. 1 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die Rest-schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die [X.] dieser Beschlüsse. 2 I[X.] Die zulässigen Rechtsmittel des Schuldners sind begründet. 3 Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist ein Antrag ei-nes Gläubigers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in sei-nem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur 4 - 4 - vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare [X.] der Gläubiger wahrscheinlich ist ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.] ZB 283/09, Z[X.] 2010, 1456 Rn. 4 mwN). Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteilig-ten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 • an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts darge-legt. Worin die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiese-nen 300 • aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Be-züge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung [X.] Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen dürfen. Auf Weiteres kommt es nicht an. 5 - 5 - Bei der Festsetzung des [X.] hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen hat, wenn ihm die [X.] versagt wird. 6 [X.] Raebel Pape

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2009 - 3 IN 69/06 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 T 2336/09 -

Meta

IX ZB 8/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZB 8/10 (REWIS RS 2011, 10272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 8/10

IX ZB 283/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.