Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZB 265/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5348

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 265/11

vom

21. Juni 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Kayser, den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am
21. Juni 2012
beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Fristen
zur [X.] und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 22.
August 2011 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 22. Au-gust 2011 und der Beschluss des [X.] vom 8.
Juni 2011 aufgehoben.

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu
1 bis 3
auf Versagung der Restschuldbefreiung werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3
haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen.

Der Wert des [X.] wird auf
5.000

e-setzt.

-

3

-
Gründe:

I.

In dem auf Antrag des Schuldners
am 7. März 2005
eröffneten und zwi-schenzeitlich in die Wohlverhaltensphase übergeleiteten Insolvenzverfahren hat
das Insolvenzgericht nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 7.
Januar 2011 den Gläubigern Gelegenheit
gegeben, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hierauf haben die weitere Beteiligte zu
1
mit Schreiben vom 17.
Februar 2011 und die weiteren Beteiligten zu
2 und 3
mit Schriftsatz vom 15.
März 2011,
jeweils unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7.
Februar 2011,
die Versagung der Restschuldbefreiung
beantragt.

Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8.
Juni 2011 entsprochen. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichte-te sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Versagungsanträge weiter.

II.

Dem Schuldner ist
nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§
233, 234 Abs.
2, §
575 ZPO).
1
2
3
-

4

-

Soweit der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist für die [X.] der Rechtsbeschwerde beim [X.] eingegangen ist, musste ihm ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil das Beschwerdegericht
es unterlassen hat,
die am 16. September 2011 bei ihm eingegangene Begründung des
"Einspruchs
gegen den Beschluss des [X.] vom 22.08.2011"
im ordentlichen Geschäftsgang an den [X.] weiterzuleiten.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 300 Abs.
3 Satz
2 [X.], Art.
103f EG[X.]) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten
stehe
fest, weil er in der [X.] seit 2005 Einkom-mensnachweise hinsichtlich seiner in [X.] ausgeübten Tätigkeit aufforde-rungswidrig nicht vorgelegt habe. Der Schuldner müsse sich deshalb von dem Vorwurf entlasten, seine [X.] schuldhaft verletzt zu haben.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu
1 vom 17.
Februar 2011 ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für die [X.] der weiteren Beteiligten zu
2 und 3 vom 15.
März 2011.

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7
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5

-

a) Gemäß §
300 Abs.
2 Satz
1 [X.] bedarf es zur Versagung der Rest-schuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des §
296 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] glaubhaft gemacht werden. Nach §
296 Abs.
1 Satz
1 [X.] muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung
gemäß §
287 Abs.
2 [X.]
eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weite-re Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist ([X.], Beschluss vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 133/08, Z[X.] 2011, 2101 Rn.
7 mwN).
Auch diese Vorausset-zung hat der Gläubiger glaubhaft zu machen.
Eine Beeinträchtigung der Befrie-digung der Gläubiger liegt
nach der Rechtsprechung des Senats allerdings
auch dann vor, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur [X.], wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachtei-ligt werden ([X.], Beschluss vom 14. April 2011

[X.], Z[X.] 2011, 978 Rn. 4;
ebenso
LG [X.], 625; [X.], in [X.]/
[X.], [X.] §
296 Rn.
5; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
296 Rn.
2).
Gegebenenfalls hat sich die Glaubhaftmachung des Gläubigers hierauf zu beziehen.

b) Diesen Voraussetzungen genügen
die
Versagungsanträge
der weite-ren Beteiligten zu
1
bis 3
nicht. Den Anträgen,
in denen nur auf den
Schlussbe-richt des Treuhänders vom 7.
Februar 2011
verwiesen
wird, ist nicht zu ent-nehmen,
dass
der Schuldner einen
Verdienst hätte erzielen können, bei dem pfändbare Beträge
für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
oder wenigstens
zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten
übrig geblieben wären.
Denn der Bericht des Treuhänders verhält sich hinsichtlich der den Schuldner in der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten nur zu dem in [X.] erwirt-schafteten angeblich geringen pfändungsfreien Einkommen und zu den ausste-8
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-

6

-
henden [X.]. Zu der Frage, welches Einkommen der im Jahre 1949 geborene und unstreitig gesundheitlich beeinträchtigte Schuldner in [X.] hätte erzielen können, verhält sich der Bericht des
Treuhänders nicht.

IV.

Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-

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7

-
hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das [X.] hat deshalb in der Sache selbst entschieden, §
577 Abs.
5 ZPO.

Kayser
Vill
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 08.06.2011 -
IK 96/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.08.2011 -
43 T 1136/11 -

Meta

IX ZB 265/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZB 265/11 (REWIS RS 2012, 5348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5348

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