Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 22/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1217

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:041215UVZ[X.]22.15.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
V [X.]
Verkündet am:
4. Dezember 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem [X.]echtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja

[X.] § 1018
Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der [X.]egel die Bestellung einer seinem [X.]echt inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7.
Oktober 2005 -
V [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 237 [X.]n. 16).

[X.] § 311 Abs. 1, § 1018, § 1023
Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten [X.] eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der [X.]echtsänderung in das Grundbuch zu.

[X.], Urteil vom 4. Dezember 2015 -
V [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende [X.]ichterin Dr.
Stresemann, die [X.]ichterin Prof.
Dr.
Schmidt-[X.]äntsch, den
[X.]ichter Dr.
Czub, die [X.]ichterin Dr.
Brückner
und den [X.]ichter Dr.
Göbel
für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]evision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gemäß den Nummern 1, 2 und
4 des Urteilstenors zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]evisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer forst-
und landwirtschaftlicher Grundstücke in [X.].

. Ihre Bewirtschaftung erfolgt durch einen Pächter.
Von 1992 an veräußerte der Kläger sukzessive mehrere Grundstücke an die Beklagte zu 1, die auf den Grundstücken Kiesabbau betrieb. Das [X.]echt zum Kiesabbau wurde im November 2003 auf die Beklagte zu 2 übertragen.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1993 verkaufte der Kläger der [X.] zu 1
weitere Teilflächen
seines Grundbesitzes zur Verfüllung. In §
4 1
2
3
-
3
-

Ziff.
2a des Vertrages vereinbarten die [X.]en ein Wegerecht. Die Be-stimmung lautet wie folgt:

erpflichtet sich, dem Verkäufer zu dem diesem gehörenden angrenzenden Grundbesitz auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die in dem als Anlage III zu dieser Urkunde genommenen Lageplan durch gelbe Einzeichnung kenntlich gemachte [X.] vorgesehen. Diese [X.] darf nicht verfüllt werden; gibt der Verkäufer die [X.] zur Verfüllung frei, gelten die Preisvereinbarungen dieses Vertrages.
Zur dinglichen Sic

zu Lasten des hier erworbenen Grundbesitzes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers aller Parzellen Gemarkung ... eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß der jeweilige Eigentümer der begünstigten Flächen berechtigt ist, diesen Weg neben dem Eigentümer des hier verkauften Grundbesitzes zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um zu den begünstigten Grundstücken und von diesen zurück zu gelangen
...

Nachfolgend wurde eine entsprechende
Grunddienstbarkeit als Geh-
und Fahrrecht an den von der [X.] zu
1 1993 erworbenen Grundstücken eingetragen.
In der Folgezeit wurde die [X.]
im Zuge
der Abböschungs-
und Verfüllungsarbeiten der [X.] zu 1 mit Einverständnis des [X.] immer wieder verlegt. Der Weg verläuft derzeit sowohl über dienende als auch über nicht dienende Grundstücke
der [X.] zu 1
und in seinem weiteren Verlauf auf einem
im Eigentum des [X.] stehenden Wanderweg, der Bestandteil einer landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme
ist.
Im Oktober 2003 verpachtete der Kläger eines der herrschenden [X.] an die [X.] zu 2, die auf diesem Stammholz zu [X.] verarbeitet.
Im November 2008 verkaufte er eine andere Teilfläche der
herrschenden Grundstücke zum Zwecke der industriellen Gewinnung von Materialien
an die [X.] zu 3. § 1 dieses Kaufvertrages verweist 4
5
6
-
4
-

hinsichtlich der Zufahrt zu dem Grundstück auf die aufgrund des [X.] eingetragene Grunddienstbarkeit. Die [X.] zu 3 erklärte, in die sich daraus ergebenden [X.]echte einzutreten.
Die Beklagte
zu 1
versperrte im Oktober 2009 vorübergehend die Zufahrt zum Grundstück des [X.]; in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihr aufgegeben, dies vorläufig zu unterlassen.
Die [X.]n zu
2 und 3 wollen
-
auch mit überbreiten Schwertransportern -
die vorhandene
[X.] über die
Grundstücke
der [X.] zu 1 und den Wanderweg weiter befahren, um zu ihren Betriebsstätten zu gelangen. Der Kläger ist mit dieser Nutzung des Wanderwegs einverstanden.
Der Kläger und die [X.] zu 3 haben -
soweit hier noch von Interesse
-
folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet seien, die Nutzung des vorhandenen (hilfsweise des ursprünglichen) [X.] mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich überbreiter Spezialfahrzeuge durch den Kläger
und dessen
Pächter (Antrag des [X.]) und durch die [X.] zu 3
(deren Antrag) zu dulden.
2. den [X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Ordnungsgeld
bis zu 250.000

zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.240,81

Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten
zu zahlen
(Antrag des [X.]).

Das Landgericht hat die Klageanträge abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufungen des [X.] und der [X.]n zu 3 den Klageanträgen stattgegeben und die [X.]evision zugelassen. Die [X.] möchten mit der [X.]evision, deren Zurückweisung der Kläger und die [X.] zu 3 beantragen, die Abweisung der Klage erreichen.
7
8
9
-
5
-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Feststellungsanträge für zulässig. Es bejaht einen Anspruch des [X.], der
Pächter sowie der [X.]n zu 3
gegen die [X.] auf Duldung der Nutzung des vorhandenen [X.] nach §§ 1004, 1023 [X.] analog.
Die in den Anträgen genannten Grundstücke seien vom [X.] der Grunddienstbarkeit erfasst. Die [X.] für das Wegerecht sei nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen
Ausübung überlassen worden. Deren Verlegung habe daher keiner Eintragung in das Grundbuch bedurft. In solchen Fällen sei es auch möglich, die [X.] auf ein anderes, nicht dienendes Grundstück des Eigentümers zu verlegen. Die [X.] müssten die Nutzung des neuen Weges nach § 242 [X.] dulden. Sie verhielten sich widersprüchlich, wenn sie über
einen Zeitraum von mehr als 13
Jahren für sich das [X.]echt in Anspruch genommen hätten, die [X.] zu verlegen, sich jedoch jetzt darauf beriefen, dass eine bestimmte Trasse als [X.] vereinbart worden sei.
Die beantragte Duldung der Nutzung entspreche ihrem Inhalt und Umfang nach der Grunddienstbarkeit. Dies
ergebe sich aus den bei der Auslegung des Grundbucheintragung zu berücksichtigenden, ohne weiteres erkennbaren Umständen. Die Herstellung und Lagerung von Holz-hackschnitzeln durch die [X.] zu 2 gehöre noch zu der bei der Bestellung des Wegerechts
zu erwartenden Nutzung des herrschenden Grundstücks. Das
Wegerecht aus der Grunddienstbarkeit stehe auch der [X.]n
zu 3
zu, da die Möglichkeit der [X.] auf den in der Nachbarschaft zu den an die Beklagte zu 1 verkauften Flächen bereits bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeit offenkundig gewesen sei.

10
11
12
-
6
-

Unerheblich sei schließlich, dass die [X.]n, um auf ihre Betriebsgelände zu gelangen, teilweise über einen Wanderweg fahren müssten. Ob das Befahren mit Schwertransportern dem Charakter einer naturschutz-rechtlichen Ausgleichsmaßnahme entgegenstehe, sei eine Frage des öffentlichen [X.]echts, über die allein die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar sind die Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf eine vom Kläger zur Akte gereichte Karte, in der die jetzt vor-handene [X.] eingezeichnet ist, hinreichend bestimmt. Den
Anträgen fehlt jedoch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige [X.]echtsschutzbedürfnis.
aa) Eine Feststellungsklage kann allerdings zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist
(Senat, Urteil vom 28. Februar 1962 -
V Z[X.] 49/60, [X.], 627, 628
f.; Urteil vom 25.
Okto-ber 1991 -
V Z[X.] 196/90, NJW 1992, 1101).
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Klage auf Störungsbeseitigung oder Unterlassung der Nutzung deswegen ausscheidet, weil die [X.]en darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (Senat, Urteil vom 28.
Februar 1962 -
V Z[X.] 49/60, aaO).
bb) So liegt es hier jedoch nicht. Ziel der Klageanträge des [X.]
und der
[X.]n
zu 3 ist nicht die Feststellung des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs
der Grunddienstbarkeit, sondern die
richterliche Feststellung der aus dem dinglichen [X.]echt folgenden Verpflichtung der 13
14
15
16
17
-
7
-

[X.] zur Duldung der Benutzung der Grundstücke zum Gehen und zum Fahren.
(1) Diese
Anträge sind
unzulässig. Nach ständiger [X.]echtsprechung ist für eine Feststellungsklage nach §
256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein [X.]aum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das [X.]echtsschutzinteresse des [X.] ebenso wahrte
(vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1986 -
V Z[X.] 201/84, NJW 1986, 2507; Urteil vom 21. Februar 1992 -
V Z[X.] 273/90, NJW 1992, 1897; Urteil vom 17. Juni 1994 -
V Z[X.] 34/92, NJW-[X.][X.] 1994, 1272, 1273). Die Leistungsklage ist deshalb vorrangig, weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1996 -
VIII Z[X.] 154/96, [X.]Z 134, 201, 209; Urteil vom 3. Juli 2002 -
XII Z[X.] 234/99, NJW-[X.][X.] 2002, 1377, 1378).
Das trifft auf die Feststellungsanträge des [X.] und der [X.] zu
3 zu. Sie können ihr Interesse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit
Berechtigte kann nämlich gegen den
Störer (§ 1027 [X.]. §
1004 Abs. 1 [X.]) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 -
V Z[X.] 43/10, [X.]Z 187, 185 [X.]n.
6).
Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 -
V Z[X.] 8/69, [X.], 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 -
V Z[X.] 185/73, [X.], 625, 626).
(2) Ein schutzwürdiges Interesse
auf eine richterliche Feststellung der
Verpflichtung der [X.] zur Duldung ist nicht ersichtlich.
(a) Anderes ergibt sich nicht aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2012 (V Z[X.] 221/11, [X.], 1963 [X.]n. 33). In dieser hat der Senat einen
neben dem Antrag auf 18
19
20
21
-
8
-

Unterlassung gestellten Feststellungsantrag für zulässig erachtet, weil mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nicht das gesamte streitige [X.]echtsverhältnis geklärt gewesen wäre. Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die Kläger und die [X.] zu 3 allein die Feststellungsklage erhoben haben.
(b) Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer abschließenden und prozessökonomisch sinnvollen Entscheidung der zwischen den [X.]en bestehenden Streitigkeiten führte (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 -
V Z[X.] 237/73, [X.], 274,
276; [X.], Urteil vom 10. Mai 1978 -
VIII Z[X.] 166/77, NJW 1978, 1520, 1521
-
insoweit nicht in [X.]Z 71, 306 ff. abgedruckt; Urteil vom 4. Juni 1996 -
VI Z[X.] 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger und die [X.] zu 3 zugleich eine Strafbewehrung nach §
890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt haben, die jedoch eine Verurteilung zur Duldung auf eine entsprechende Leistungsklage voraussetzt (siehe unten 2).
b)
Der Feststellungsantrag lässt sich nicht als Leistungsantrag
auslegen oder in einen solchen Antrag umdeuten.
aa)
Eine
dahingehende Auslegung durch das [X.]evisionsgericht ist nicht möglich, wenn der Kläger den Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz
aus-drücklich und eindeutig so gestellt hat, der Antrag von dem [X.] und von dem Berufungsgericht auch so verstanden worden ist und zu einem dem Klage-antrag entsprechenden Berufungsurteil geführt hat. Eine dem Wortlaut des [X.] widersprechende Auslegung entspräche zwar der allgemeinen [X.]egel, dass eine [X.] mit ihrer Prozesshandlung stets das erreichen will, was nach den Maßstäben der [X.]echtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 -
V Z[X.] 290/03, NJW-[X.][X.] 2005, 371, 372; Urteil vom 14. März 2008 -
V Z[X.] 16/07, [X.]Z 176, 35, 38). 22
23
24
-
9
-

Danach sind [X.] der [X.]en grundsätzlich so zu verstehen, dass sie auf die Herbeiführung einer prozessrechtlich zulässigen
[X.]echtsfolge gerichtet sind
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 -
VI Z[X.] 325/95, NJW-[X.][X.] 1996, 1210, 1211).
Dieser Auslegungsgrundsatz gilt aber
nicht grenzenlos, da
für das Verständnis der Erklärungsbedeutung von [X.] die Interessen der die Erklärung abgebenden [X.] nur insoweit bestimmend sind, wie sie sich aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden ([X.], Beschluss vom 10.
No-vember 2009 -
XI [X.], NJW-[X.][X.] 2010, 275 [X.]n. 9).
Mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO verfolgt der Kläger ein anderes [X.]echtsschutzziel als mit der
Klage auf Verurteilung des [X.] zu einer bestimmten Leistung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch die Feststellungsklage wird nur das
streitige [X.]echtsverhältnis
geklärt, während die Leistungsklage dem Kläger einen vollstreckbaren
Titel verschafft. Wegen dieser Unterschiede können die Anträge im
[X.]evisionsverfahren, in dem gemäß §
559 Abs.
1 Satz 1 ZPO neue Sachanträge
unzulässig wären, nicht nachträglich anders ausgelegt werden,
als sie von allen Verfahrensbeteiligten in den Tatsacheninstanzen verstanden worden sind. In derartigen Fällen kommt allenfalls eine Umdeutung des unzulässigen Klageantrags in einen zulässigen in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1986 -
IX Z[X.] 138/85, NJW 1986, 3142, 3143 [betr. die Umdeutung einer unzulässigen Feststellungsklage in eine Leistungsklage]; [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 -
VI Z[X.] 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 -
VIII Z[X.] 194/86, NJW 1988, 760, 761; Urteil vom 23. April 2004 -
IX Z[X.] 137/03, NJW-[X.][X.] 2005, 494, 498
[Umdeutung einer unzulässigen Leistungsklage in eine Feststellungsklage]).
bb) Eine solche Umdeutung ist jedoch ebenfalls nicht möglich.
25
26
-
10
-

(1) Zwar kann ein unzulässiger Leistungsantrag von dem [X.]evisionsgericht in einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden, wenn sich aus dem Vortrag des [X.] das berechtigte Interesse an einer alsbaldigen Beseitigung der Ungewissheit über ein streitiges [X.]echtsverhältnis ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1987 -
VIII Z[X.] 194/86, aaO; Urteil vom 23. April 2004 -
IX Z[X.] 137/03, aaO). Bedenken gegen eine solche Umdeutung aus der Vorschrift des
§
308 Abs. 1 ZPO, die es dem Gericht verbietet, einer [X.] etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, bestehen deshalb nicht, weil das von dem Kläger beantragte [X.] die Feststellung seines Anspruchs zur Voraussetzung hat und es sich bei der Feststellungsklage um ein Weniger gegenüber der Leistungsklage handelt ([X.], Urteil vom 31. Januar 1984 -
VI Z[X.] 150/82, NJW
1984, 2295).
(2) Anders verhält es sich aber bei einer Umdeutung eines Feststellungs-antrags in einen Leistungsantrag durch das [X.]evisionsgericht. Dieser enthält ein Mehr gegenüber dem vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Sachantrag. Ob eine Umdeutung in der [X.]evisionsinstanz dennoch unter dem Gesichtspunkt des §
308 Abs.
1 [X.] unbedenklich wäre, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag bereits in der Berufungsinstanz für den Fall angekündigt hat, dass das Berufungsgericht die Bedenken der [X.] gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags teilen sollte, kann dahinstehen. Einer Umdeutung des Klageantrags durch das [X.]evisionsgericht steht entgegen, dass diese nicht zu einer verbotswidrigen
Verschlechterung des Berufungsurteils für den [X.]echtsmittelkläger führen darf (vgl. Senat, Urteil
vom 24. Februar 1984
-
V Z[X.] 187/82, NJW 1984, 2213, 2214). So verhielte es sich
hier, weil allein die [X.] das Berufungsurteil mit der [X.]evision angegriffen haben,
und deswegen nach §
557 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davor geschützt sind, auf ihr eigenes [X.]echtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1996 -
V Z[X.] 298/94, NJW-[X.][X.] 1996, 659; [X.], Beschluss vom 27
28
-
11
-

27. Oktober 1982 -
IVb [X.] 719/81, [X.]Z 85, 180, 185 f.). Eine solche zusätzliche Beschwer träte für die [X.] ein, weil die Umdeutung des Feststellungs-
in einen Leistungsantrag zu einer vollstreckbaren
Verurteilung führte. Da das nicht zulässig ist, muss das Berufungsurteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1969 -
V Z[X.] 47/66, NJW 1969, 2241; Urteil vom 24. Februar 1984 -
V Z[X.] 187/82, NJW 1984, 2213, 2214).
2. [X.]echtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO. Diese setzt eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Ein Feststellungsurteil kommt dafür mangels vollstreckbaren Inhalts nicht in Betracht (Musielak-Voit/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 890 [X.]n. 1; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 [X.]n. 3a).
[X.] ist auch die die Nebenforderung auf Ersatz da diese davon abhängt, wie über die ggf. zu ändernden Anträge in der Hauptsache zu entscheiden ist.
III.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zu
den [X.]n
auf Duldung der Nutzung des jetzt vorhan-denen Weges:
a) Die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt nicht zur
Nutzung
dieses Weges. Ansprüche aus dem dinglichen [X.]echt nach §§
1027, 1004 [X.] stehen weder dem Kläger noch der [X.]n zu 3 zu.

29
30
31
32
33
-
12
-

aa) Soweit der Weg über andere, nicht mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke verläuft, ergibt sich das schon daraus, dass der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit sich nicht über das belastete Grundstück hinaus erstreckt. Die Verlegung der [X.] auf ein anderes Grundstück kann nicht -
auch nicht durch eine dem Anspruch nach §
1023 [X.] entsprechende Vereinbarung -
als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestimmt werden (BayObLGZ 1986, 513, 518). Soll das Wegerecht aus einer Grunddienstbarkeit auf einem anderen, nicht belasteten Grundstück des Eigentümers ausgeübt werden, muss an diesem eine Grunddienstbarkeit nach § 873 [X.]
bestellt werden.
bb) Das Gleiche gilt
für den Teil des Weges, der zwar über die belasteten Grundstücke, aber nicht mehr an der in § 4 Nr. 2a des Kaufvertrags vom 14. Mai 1993 bezeichneten [X.] verläuft.
(1) Der Kläger wäre allerdings aus dem dinglichen [X.]echt zur Nutzung des jetzt vorhandenen Weges befugt, wenn die
[X.] bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen worden wäre
(zur Abgrenzung: Senat, Beschluss vom 16.
Februar 1984 -
V [X.] 8/83, [X.]Z 90, 181, 183). In einem derartigen Fall kann der Berechtigte
nach einer Verlegung gemäß § 1023 [X.] die Abwehransprüche aus dem dinglichen [X.]echt nach §§
1027, 1004 [X.] geltend machen, wenn er bei der Ausübung des Wegerechts an der neuen [X.] behindert wird (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005
-
V [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 237 [X.]n. 18).
(2) Anders ist es, wenn die [X.] als Inhalt der Grunddienst-barkeit festgelegt worden ist. Die Verlegung der Ausübung stellt dann eine nach §§
877, 873 [X.] der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Änderung des [X.]echts dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 -
V Z[X.] 237/73, [X.], 274, 275; Urteil vom 7. Oktober 2005 -
V [X.], aaO [X.]n. 15). Ist 34
35
36
37
-
13
-

diese
nicht erfolgt, erstreckt sich die Dienstbarkeit auch nicht auf den neuen Weg (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 -
V [X.], aaO [X.]n. 16).
(3) Von Letzterem ist -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nach der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung
auszugehen, die das [X.]evisionsgericht selbstständig auslegen kann (Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 -
V Z[X.] 123/60, [X.]Z 37, 147, 148 f.; Urteil vom 2.
Oktober 1998 -
V Z[X.] 301/97, NJW-[X.][X.] 1999, 166, 167). Die rechtsgeschäftliche Festlegung der [X.] als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich
aus §
4 Nr. 2 a des Kaufvertrags vom 14.
Mai
1993. [X.], der die Eintragungsbewilligung enthält, ist bei der Auslegung der Grundbucheintragung zu berücksichtigen, wenn diese
gemäß § 874 [X.] auf die Bewilligung Bezug nimmt
(Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 -
V Z[X.] 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 29. Oktober 1965 -
V
Z[X.] 77/63, NJW 1965, 2398, 2399; Urteil vom 14.
März 1969 -
V
Z[X.] 61/66, [X.], 661, 662; Urteil vom 28.
November
1975 -
V Z[X.] 138/72, [X.], 128, 129). Die Vereinbarung der [X.] als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf den
dem notariellen Vertrag als Anlage III beigefügten Lageplan, in dem der Verlauf des Weges eingezeichnet ist. Wird eine den Wegerechtsverlauf auf dem dienenden Grundstück darstellende, von den Vertragsparteien unterschriebene
Karte von dem Notar nach § 44 BeurkG als Anlage zur Urkunde genommen, hat dies für einen unbefangenen Betrachter nur den Sinn, dass damit die [X.] rechtsgeschäftlich festgelegt wer-den soll. Die Bezugnahme auf die Eintragung in einem Plan wäre überflüssig, wenn der Verlauf der [X.] der tatsächlichen Ausübung auf dem [X.] überlassen bleiben
sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 -
V [X.] 2/81, NJW 1981, 1781, 1782; Beschluss vom 16. Februar 2012 -
V [X.] 204/11, juris [X.]n. 15).

38
-
14
-

b) Die [X.] können jedoch aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs
auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Weges begründet sein.
aa) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil stünde dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus der Vereinbarung über die Verlegung der [X.] ein Anspruch auf Duldung der Nutzung an dieser Stelle zu.
(1) Ein
Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem
Dienstbarkeitsberechtigten über die Verlegung des Weges bedarf keiner Form. Er
ist unabhängig davon möglich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundstückseigentümers nach § 1023 [X.] vorliegen. Eine
solche Vereinbarung kommt zustande, wenn Grundstückseigentümer und Berechtigter sich dahin verständigen, dass das Wegerecht künftig an einer anderen Stelle ausgeübt werden soll. Die Einigung der [X.]en über die Verlegung des Wegerechts erkennt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darin, dass die Beklagte zu
1 im Zuge der Verfüllung des dienenden Grundstücks die [X.] mit Einverständnis des
[X.] wiederholt verlegt und dass der Kläger dem folgend sein Wegerecht an der jeweils neuen Stelle ausgeübt hat.
(2) Wurde die [X.] als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt, besteht die [X.]echtsfolge einer Vereinbarung über deren Verlegung darin, dass beide [X.]en einen Anspruch auf Vollzug des Vereinbarten durch Eintragung in das Grundbuch haben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005
-
V [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 237 [X.]n. 16). Die Verständigung über die Verlegung führt zu einer Änderung des Vertrags
über die Bestellung der Grunddienstbarkeit. Der Anspruch auf Eintragung beruht auf der Vereinbarung. Eines [X.]ückgriffs auf den -
nur in besonderen Ausnahmefällen aus
[X.] und Glauben (§
242 [X.]) begründeten -
Anspruch des Berechtigten
auf Verlegung der [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 -
V Z[X.] 36/14, NJW 2015, 1750 [X.]n. 24) bedarf es dafür nicht (zum Vorrang des Anspruchs 39
40
41
42
-
15
-

aus der Kausalbeziehung: vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1023 [X.]n. 32; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1023 [X.]n. 14).
(a)
Welchen
Inhalt der Anspruch hat, bestimmt sich danach, ob der Weg künftig weiter nur über das bereits mit der Grunddienstbarkeit belastete oder über ein anderes Grundstück verlaufen soll. Im erstgenannten Fall zielt der Anspruch auf Eintragung einer Änderung des [X.]echts (§§ 877, 873 [X.]). Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte dagegen die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der [X.]egel die Bestellung einer seinem [X.]echt inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Das folgt bereits aus dem -
hier zudem in der Vertragsurkunde
ausdrücklich erklärten -
Zweck einer Wegerechtsgrunddienstbarkeit, dem herrschenden Grundstück auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten.
Die gegenteilige Annahme der [X.]evision, der Berechtigte könne eine der Grunddienstbarkeit entsprechende dingliche Absicherung nicht verlangen, sondern sei nur auf Grund eines (nach §
604 Abs. 3 [X.] kündbaren)
Leihverhältnisses
nach §§
598 ff. [X.] zur Nutzung des unbelasteten
Grundstücks berechtigt, stellte
eine unzulässige, einseitig nur die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigende Auslegung der Vereinbarung über die Verlegung eines Wegerechts dar. Ein derartiges Verständnis der Abrede über die Verlegung der [X.] einer Grunddienstbarkeit wäre unvereinbar mit der
in § 157 [X.] bestimmten Anforderung, Verträge so auszulegen, wie es [X.] und Glauben
erfordern. Dieses Gebot verlangt eine
den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 9.
Mai 2003 -
V Z[X.] 240/02, NJW-[X.][X.] 2003, 1053, 1054; MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 157 [X.]n. 7; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §
157 [X.]n.
4; [X.]/Singer, [X.] [2012], § 157 [X.]n. 64).

43
-
16
-

(b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine (zu ändernde und neu zu bestellende) Grunddienstbarkeit nicht dadurch verloren, dass er einer
die Aus-übung des Wegerechts an der ursprünglichen Stelle hindernden Verfüllung zugestimmt hat, wobei dahinstehen kann, ob er ausdrücklich die Freigabe
erklärt oder lediglich einer von der [X.] zu 1 eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme nicht widersprochen hat. Der abweichenden Ansicht der [X.]evision steht entgegen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer [X.]echtsposition
(hier auf eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt durch eine Grunddienstbarkeit) führte, strenge Anforderungen zu stellen sind. In der [X.]egel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein [X.]echtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 -
V Z[X.] 197/04, [X.]-[X.]eport 2006, 4). An solchen eindeutigen Erklärungen des [X.]
fehlt es.
(3) Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem [X.]seigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Stelle für die Ausübung eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum rechtlichen Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der [X.]echtsänderung in das Grundbuch zu.
Insoweit besteht eine einer ausdrücklichen Duldungsvereinbarung entsprechende Verpflichtung (zu
diesen Vereinbarungen: Senat,
Urteil vom 4. Juli 1997 -
V Z[X.] 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 24. Januar 2003
-
V
Z[X.] 175/02, NJW-[X.][X.] 2003, 953, 954, Urteil vom 16. Mai 2012 -
V Z[X.] 181/13, NJW-[X.][X.] 2014, 1043 [X.]n. 20).
Die Beklagte zu 1 kann diese Vereinbarung nicht gemäß
§ 604 Abs. 3 [X.] kündigen, wie die [X.]evision meint. Ein solches [X.]echt zur Lösung von der Verlegungsabrede
besteht schon deshalb nicht,
weil eine Vereinbarung, die mit der Eintragung der [X.]echtsänderung erfüllt wird, kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis darstellt
(vgl. zum [X.]: Senat, Urteil vom 13. November 1998 -
V Z[X.] 29/88,
NJW-[X.][X.] 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 -
V Z[X.] 51/13, NJW-[X.][X.] 2014, 1423 [X.]n. 13).
44
45
-
17
-

(4) Im Ergebnis zu [X.]echt als unbeachtlich angesehen hat das Berufungsgericht den
auf eine Auflage zur [X.]ekultivierung (durch Wiederaufforstung)
begründeten Einwand
der [X.], dass der Kläger, weil ihm diese
Auflage bekannt gewesen sei, nicht auf eine dauernde Nutzung des jetzt vorhandenen Weges habe vertrauen
dürfen.
Diese
Gesichtspunkte
hätten allenfalls für den von dem Berufungsgericht bejahten Anspruch aus
[X.] und Glauben (§ 242 [X.]) wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der [X.] Bedeutung. Gegenüber dem Anspruch des [X.] aus der Vereinbarung über die Verlegung der [X.] sind sie unerheblich, da die Beklagte zu 1 dem Kläger in Vollzug
der Vereinbarung die
Bestellung einer dem bisherigen [X.]echt entsprechenden Grunddienstbarkeit zur Ausübung auf dem jetzt vorhandenen Weg
schuldet.
bb) Der Anspruch des [X.] erstreckt sich darauf, von dem [X.] zu
1 die Duldung der Nutzung des Weges durch seine
Pächter zu verlangen.
Der Inhalt des schuldrechtlichen Duldungsanspruchs
entspricht auch insoweit dem
des noch
einzutragenden [X.]echts.
Der Inhaber einer Wegerechtsdienstbarkeit kann nach §§
1027, 1004 [X.] von dem [X.]seigentümer die Nutzung eines Weges durch Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden verlangen, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert würde (vgl. Senat, Urteil
vom 21. Mai 1971 -
V Z[X.] 8/69, [X.], 960, 962; Urteil vom 25. April 1975
-
V Z[X.] 185/73, [X.], 625, 626).
Letzteres verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Maßgeblich für die [X.], die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeitpunkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart; vielmehr kommt es an auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden
und äußerlich für jedermann ersichtlichen
Charakter des betreffenden Grundstücks
sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem [X.]ahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 -
V Z[X.] 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 46
47
48
-
18
-

30. März 1965 -
V Z[X.] 43/63, NJW 1965, 1229; Urteil vom 25. Mai 1971
-
V Z[X.] 8/69, [X.], 960, 962). Das Berufungsgericht hat danach zu [X.]echt auf die dem Charakter der Grundstücke als Waldflächen entsprechende Nutzung abgestellt, die sich durch dessen Nutzung durch die Beklagte zu 2 zur Lagerung von Holzhackschnitzeln nicht verändert habe.
cc) Der
[X.]n
zu 3 könnte aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ein Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung zustehen.
(1) Dazu müssten
ihr die
Ansprüche
des [X.] aus der Vereinbarung über die Verlegung des Weges abgetreten worden sein. Das liegt bei der Bestel-lung einer Grunddienstbarkeit nahe, weil bei einem dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehenden [X.]echt die Abtretung des Anspruchs auf dessen Bestellung bei einer Veräußerung des herrschenden Grundstücks gleichsam vorprogrammiert ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009
-
V Z[X.] 42/09, NJW 2010, 1074 [X.]n. 14).
(2) Zu
dulden wäre die Ausübung des Wegerechts für eine Nutzung des herrschenden Grundstücks zur [X.], wenn diese bereits bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1993 voraussehbar war (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1965 -
V Z[X.] 90/63, [X.], 254; Urteil vom 26.
Oktober 1984 -
V Z[X.] 67/83, [X.]Z 92, 351, 356). Dass es sich so verhielt, ist in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt worden.
(3) Zu [X.]echt sieht das Berufungsgericht den auf ein verwal-tungsgerichtliches
Urteil gestützten Einwand der [X.] als unbeachtlich an, der Nutzung des [X.] auf ihren Grundstücken stehe entgegen, dass der sich daran anschließende, im Zuge einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme neu angelegte Wanderweg auf dem
Grundstück des [X.] nicht mit Schwertransportern befahren werden dürfe. Das ist deswegen richtig, weil eine Grunddienstbarkeit dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende [X.]echtsstellung gewährt, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen 49
50
51
52
-
19
-

Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück unabhängig ist (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1967 -
V Z[X.] 14/65, NJW 1967, 1609, 1610; Urteil vom 18. Juli 2008 -
V Z[X.] 171/07,
NJW 2008, 3123 [X.]n. 12).
dd) Gegen die Beklagte zu 2 bestünde der schuldrechtliche Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung auf dem jetzigen Betriebsgrundstück allerdings nur,
wenn diese in
die Verpflichtung der [X.] zu
1 gegenüber dem Kläger nach §

414 oder § 415 [X.] zur Duldung der [X.] eingetreten wäre. Das ist nicht festgestellt; eine Übernahme der vertraglichen Pflichten folgt nicht daraus, dass der [X.] zu 2 durch Verwaltungsakt das [X.]echt zur Kiesausbeute übertragen wurde.
2. Soweit es nach dem Vorstehenden noch auf die Hilfsanträge
ankommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin.
a) Der Kläger kann nach § 1018, § 1027, § 1004 Abs. 1 [X.]
von der [X.] zu 1 die Duldung der Wegerechtsausübung an der im Grundbuch be-zeichneten (ehemaligen) [X.] verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus
dem dinglichen [X.]echt. Dieser Anspruch besteht
-
auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der [X.] verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben -
solange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung
an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005
-
V [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 327 [X.]n. 16).
b) aa) Aus der Vereinbarung über die Verlegung der [X.] steht der [X.] zu 1 derzeit eine Einrede gegen die Ausübung dieses
[X.]echts zu. Der Kläger darf das eingetragene Wegerecht
so lange nicht aus-üben, wie er für sich die Befugnis zur Nutzung des Wegerechts an der neuen Stelle in Anspruch nimmt und eine der Verlegungsabrede entsprechende [X.]echtsänderung herbeiführen kann. Weder die eingetragene 53
54
55
56
-
20
-

Grunddienstbarkeit noch die Verlegungsabrede geben dem Kläger die [X.], das Wegerecht nach seinem Belieben an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück der [X.] zu
1 auszuüben. Ein [X.]ückgriff auf die Befugnis zur Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle ist ihm erst erlaubt, wenn sein Anspruch aus der Verlegungsabrede (bspw. infolge [X.]ücktritt nach [X.] Fristsetzung zur Bewilligung einer Neueintragung, wegen einer Unmöglichkeit der Erfüllung oder aus anderen Gründen) erlischt.
Diesem
Zusammenhang hat der Kläger allerdings dadurch [X.]echnung getragen, dass
er den Antrag auf Duldung der Wegerechtsausübung an der bisherigen Stelle als Hilfsantrag gestellt hat.
bb) [X.]echtsirrig ist dagegen die Ansicht der [X.], dass bereits mit der Einwilligung des [X.] zur Verlegung der [X.] dessen [X.]echte aus der Grunddienstbarkeit erloschen seien. Die
Zustimmung des Berechtigten zur Verlegung der [X.] enthält keinen Verzicht auf das dingliche [X.]echt
(siehe oben 1.b)aa)(2)(b)).
c) Die [X.] zu 3 kann als neue Eigentümerin nach einer Teilung des herrschenden Grundstücks die [X.]echte aus dem an ihrem Grundstück nach § 1025 Satz 1 [X.]
fortbestehenden Grunddienstbarkeit geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 -
V Z[X.] 93/07, NJW-[X.][X.] 2008, 827 [X.]n. 7).
d) Die Beklagte zu 2
könnte aus dem dinglichen [X.]echt nach § 1027, 1004 [X.] in Anspruch genommen
werden, wenn sie Störerin wäre. Das kommt in Betracht, weil Störer nicht nur derjenige
ist, der einen
die Ausübung der Grunddienstbarkeit hindernden Zustand geschaffen hat, sondern auch derjenige, der diesen
aufrechterhält und von dessen Willen die
Beseitigung abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 1964 -
V Z[X.] 58/62, [X.]Z 41, 393, 397; Urteil vom 22. März 1966 -
V Z[X.] 126/63, NJW 1966, 1360, 1361; Urteil vom 22.
September 2000 -
V Z[X.] 443/99, [X.], 208, 209). Dies träfe auf die
57
58
59
-
21
-

Beklagte zu 2 zu, wenn sie
als neue Betriebsgesellschaft auf die Nutzung des bereits verfüllten Grundstücks
Einfluss nehmen könnte.

Stresemann

Schmidt-[X.]äntsch

Czub

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2013 -
8 O 19/10 -

O[X.], Entscheidung vom 23.12.2014 -
3 U 1179/13 -

Meta

V ZR 22/15

04.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 22/15 (REWIS RS 2015, 1217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1217

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 22/15 (Bundesgerichtshof)

Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit für das nunmehr belastete …


V ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)

Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts


68 C 1/20 (Amtsgericht Bergisch Gladbach)


V ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 36/14 (Bundesgerichtshof)

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts auf einen anderen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 22/15

V ZR 43/10

V ZR 221/11

V ZR 36/14

V ZR 181/13

V ZR 51/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.