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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 362/01vom13. März 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das Passivrubrum des Urteils vom 23. Januar 2003 wird [X.] Beklagten zu 1 auf ihren Antrag wegen offensichtlicherUnrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß [X.] der Beklagten zu 1 lautetHotel [X.] GmbH & Co. KG, [X.] die Hotel [X.] GmbH, diesevertreten durch die Geschäftsführer [X.],[X.] und [X.], Elbchaussee401-403, [X.].Dressler[X.]Kuffer[X.]Bauner
Meta
13.03.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. VII ZR 362/01 (REWIS RS 2003, 3971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3971
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