Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. VII ZR 25/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2768

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 133 [X.], 157 A, 633 Abs. 3, 635

Zur Auslegung einer als "[X.]" bezeichneten Klage gegen einen Architek-ten wegen behaupteter Planungsfehler.

ZPO § 139 a.F.

Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem [X.] erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines [X.] oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.
[X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG Rostock

LG Schwerin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch [X.] für Recht erkannt: Das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] Im Jahr 1995 ließ der Kläger eine Wohnanlage in [X.] modernisieren. Hierbei betraute er die Beklagte zu 2 im [X.] mit der Architekturleistung der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOA[X.] Im [X.] beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1 mit Fliesenlegerarbeiten in 110 Badezimmern. Die ursprüngliche Planung der [X.] zu 2 sah vor, daß die vorhan-denen [X.] aus den Bädern entfernt und durch neue [X.] 3 - rigipswände auf Ständerwerk ersetzt werden. Die Fliesen sollten auf Gipsbe-tonplatten aufgebracht werden. Nach mehreren Gesprächen mit den [X.] verlangte der Kläger die Verwendung von Holzspanplatten anstelle von Rigips-platten. Hiergegen äußerten die [X.] Bedenken. Die Beklagte zu 1 holte schließlich eine Verlegeempfehlung der Firma [X.] bzw. der [X.] GmbH ein und empfahl dem Kläger, den Feuchtigkeitsschutz entsprechend der Empfehlung der [X.] GmbH durchzuführen. Die Beklagte zu 2 empfahl eine Versiegelung der Holzspanplatten nach dem D.-System. Der Kläger entschied sich für einen Feuchtigkeitsschutz nach dem [X.]-System. Nach dem Einbau der Holzspanplatten führten die Mitarbeiter der [X.] zu 1 die Fliesenlegerarbeiten aus. Diese Arbeiten wurden am 8. Februar 1996 abgenommen. Ende 1997 traten in über dreißig Badezimmern Fliesenschäden auf. [X.] war ein Aufquellen der Holzspanplatten. Der Kläger beantragte beim [X.] die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte zu 1. Der [X.] zu 2 wurde der Streit verkündet. Der vom [X.] beauftragte Sachverständige B. kam in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2000 zu dem Ergebnis, die aufgetretenen Schäden seien entstan-den, weil die Holzspanplatten als Verlegegrund ungeeignet seien. Darüber hin-aus war die Stirnseite der montierten Spanplatten nicht feuchtigkeitsgeschützt. Ferner entsprach die Dicke und die Verlegungsart der Spanplatten nicht der Empfehlung der [X.] GmbH. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag bezifferte der Sachverständige pro Bad auf 2.604 DM netto bzw. 3.000 [X.]. - 4 - I[X.] 1. Der Kläger hat von den [X.] als Gesamtschuldnern zunächst Zahlung von 267.500 DM (= 136.770,57 •) als Vorschuß für die Kosten der Mängelbeseitigung in 107 Bädern (2.500 DM pro Bad) begehrt. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. 2. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 17.500 DM (= 8.947,61 •) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nur gegenüber der [X.] zu 1 in Höhe von 59.948,97 • (= 117.250 DM) bestätigt und [X.], daß die Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von 4.196,43 • (= 8.207,50 DM) erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der [X.] hat die Revision des [X.] zugelassen, soweit sie sich gegen den [X.] zu 2 richtet.

Entscheidungsgründe: [X.] 1. Die Revision hat Erfolg, sie führt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 5 - I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit fol-genden Erwägungen abgewiesen: a) Der [X.] zu 2 sei ein Planungsfehler vorzuwerfen, weil sie die Verwendung der ungeeigneten Holzspanplatten, die von der [X.] zu 1 vorgeschlagen worden seien, akzeptiert habe. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sei ein Architekt nicht verpflichtet, Mängel an einem Bauwerk nachzubessern, die auf seiner fehlerhaften Planung beruhen würden. c) Nicht zu entscheiden sei darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 2 ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Kläger habe gegenüber der [X.] zu 2 keinen Schadensersatz, sondern einen Kostenvorschuß für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk gefordert. Eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch betreffe einen anderen Lebenssachverhalt, der nicht hilfsweise geltend gemacht worden sei. Der Übergang vom Kostenvorschuß auf Schadensersatz sei eine Klageände-rung. Eines gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft, weil die Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hin-gewiesen habe. 2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-lichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Klagantrag des [X.] und seinen [X.] verfahrensfehlerhaft gewürdigt. Selbst auf der Grundlage seiner Auffassung, daß der Kläger von dem Architekten [X.] 6 - vorschuß verlangt, hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. a) Die als [X.] bezeichnete Klage gegen die Beklagte zu 2 hätte das Berufungsgericht nach verständiger Würdigung des [X.]s des [X.] dahingehend auslegen müssen, daß der Kläger von der [X.] zu 2 Schadensersatz verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.] ZR 242/99, [X.], 425 = [X.] 2001, 106 = NZBau 2001, 97). Im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] und den Prozeßvor-trag des [X.] konnte die Klage gegen die Beklagte zu 2 vernünftigerweise nur dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger von der [X.] zu 2 Schadensersatz in Höhe der geschätzten Nachbesserungskosten verlangen wollte. Das [X.] hatte die Verurteilung des [X.] zu 2 auf eine [X.] Forderungsverletzung gestützt. Der Kläger hat diese Entscheidung im Beru-fungsverfahren verteidigt. Durch seinen Vortrag, daß der Mangel, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hatte, auf einem Planungsfehler der [X.] zu 2 beruht, hat der Kläger hinreichend verdeutlicht, daß er gegen die Beklagte zu 2 keinen Vorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB geltend machen wollte, sondern einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB. Als Anspruch kam allein ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der [X.] sich bereits im Bauwerk verwirklicht hatte, so daß ein Nachbesserungsanspruch nicht mehr bestand. b) Selbst auf der Grundlage seiner unzutreffenden Würdigung des [X.] hätte das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen müssen, daß im Hinblick auf seinen [X.] nur eine Scha-densersatzklage in Betracht komme. Der Umstand, daß der [X.] Be-- 7 - denken gegen die Fassung des Antrags oder die Schlüssigkeit geltend gemacht hat, befreit das Gericht dann nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn es für das Gericht offenkundig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Partei die Bedenken des [X.]s nicht zutreffend aufgenommen hat ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.] ZR 269/97, [X.], 510 = [X.] 1999, 151; Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 2548). Das ist hier der Fall. Dressler
Thode [X.]

Wiebel

Kuffer

Meta

VII ZR 25/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. VII ZR 25/03 (REWIS RS 2004, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2768

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