Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 197/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2944

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1; [X.] § 389
a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrech-nungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis [X.] wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit [X.] den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der [X.] getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 [X.], § 309 Nr. 3 [X.] n.F. oder auf § 9 Abs. 1 [X.], 307 Abs. 1 [X.] n.F., wirk-sam vereinbart sind.
b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht ver-rechnet.
c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für er-brachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertig-stellung auch im [X.] aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.] - OLG Dresden

LG Leipzig - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im [X.] über das Vermögen der [X.] Er verlangt restlichen Werklohn von dem Beklagten. Der Beklagte beansprucht von dem Kläger Schadensersatz in Höhe der [X.] nach einer Kündigung des Vertrages. Der Beklagte beauftragte die [X.] mit Fassadenarbeiten an einem Studentenwohnheim in [X.] Die VOB/B war vereinbart. Nachdem die [X.] die Arbeiten teilweise ausgeführt hatte, stellte ein Gläubiger am 23. Dezember 1998 einen Antrag auf Eröffnung des [X.]s über das Vermögen der [X.] Zu diesem [X.]punkt hatte die [X.] ihren Betrieb eingestellt. Am 18. Februar 1999 kündigte der Beklagte den Werkvertrag mit - 3 - der [X.] unter Berufung auf § 8 Nr. 2 VOB/B und verlangte [X.] wegen der nicht erbrachten Leistungen. Er beauftragte am 17. März 1999 einen Drittunternehmer mit den Fertigstellungsarbeiten. Mit Beschluß des Amtsgerichts [X.] vom 25. März 1999 wurde das [X.] über das Vermögen der [X.] eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Der Kläger verlangt für das bis zur Kündigung erbrachte [X.] 35.451,74 • nebst Zinsen. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der [X.], die Mehrkosten für die Fertigstellung würden die Vergütungsforderung übersteigen. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teilbetrag mit folgender Be-gründung stattgegeben: Da die Vergütungsforderung des [X.] gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B und der Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zwei selbständige Forderungen seien, komme nur eine Aufrechnung und keine Verrechnung in Betracht. Eine [X.] sei ausgeschlossen, weil die Aufrechnungslage erst nach der [X.] auf Eröffnung des [X.]s entstanden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vergütungsanspruch und der Schadensersatzanspruch seien keine selbständi-gen Forderungen, sondern Verrechnungsposten. Der Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe des Vergütungsanspruchs des [X.]. Hinsichtlich der Frage, ob ein Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B mit einem Schadensersatzanspruch nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B verrechnet werden könne, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen (Urteil vom 26. Juni 2003 - 19 U 2278/02, [X.], 1736). - 4 - Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). [X.] Aufgrund der Revision des [X.] ist der gesamte Streitgegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die Beschränkung der Zulassung durch das Berufungsgericht auf die genannte Rechtsfrage ist unwirksam. I[X.] [X.] [X.] ist durch die von dem Beklagten er-klärte Aufrechnung erloschen. 1. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die er für die Fertigstellung des Werks durch einen Drittunternehmer aufwenden mußte, nachdem er den Vertrag mit der [X.] gekündigt hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieser Anspruch, wovon die Vorinstanzen ausgehen, aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ergibt. Denn jedenfalls hat der Beklagte aus positiver Ver-- 5 - tragsverletzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung, nachdem er gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam gekündigt hat. a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist zweifelhaft. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen dieser Regelung in der für den Vertrag zwischen der [X.] und dem Beklagten gültigen [X.] 1996 nicht festgestellt. Daß die [X.] im [X.]punkt der Kündigung die Zahlungen eingestellt hat, steht nicht fest. Das Verfahren auf [X.] ist noch nicht eröffnet gewesen. Nicht ausreichend ist, daß ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt worden ist. Diese Regelung ist erst in eine spätere Fassung der VOB/B aufgenommen worden. b) Jedenfalls kann der Beklagte die [X.] als Scha-densersatz aus positiver Vertragsverletzung fordern. Die Kündigung des [X.] war unabhängig von den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B wirksam, weil die [X.] die Arbeiten bereits endgültig eingestellt hatte. Das rechtfertigte die Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedurfte es nicht, weil diese offenbar zwecklos war. Dieser Kündigungsgrund kann nachträglich gel-tend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1981 - [X.] ZR 310/79, [X.], 79, 82 = [X.] 1982, 15; Urteil vom 6. Februar 1975 - [X.] ZR 244/73, [X.], 280). Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt war, sich von dem Vertrag zu lösen. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. - 6 - 2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Mehrkosten der Fertigstellung mit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verrechnet wird, so daß es nicht darauf ankäme, ob die Gesamtvollstreckungsordnung ein Aufrechnungsverbot vorsieht. a) Der Vergütungsanspruch des [X.] und die Schadensersatzforde-rung des Beklagten sind jeweils selbständige Forderungen. Sie stehen sich auf-rechenbar gegenüber und unterliegen den vertraglichen oder gesetzlichen Re-gelungen zur Aufrechnung. Die Klage kann deshalb nicht allein mit der [X.] abgewiesen werden, es bestehe ein Abrechnungs- oder Verrechnungs-verhältnis. [X.]) Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstel-lung des Werkes zustehen. In diesem Fall ist die Abnahme der Werkleistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung ([X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.] ZR 456/98, [X.], 98, 99 = NJW 1999, 3710; Urteil vom 20. April 2000 - [X.] ZR 164/99, [X.], 1479, 1480 = NZBau 2000, 421 = [X.] 2000, 479; Urteil vom 10. Oktober 2002 - [X.] ZR 315/01, [X.], 88, 89 = NZBau 2003, 35 = [X.] 2003, 140). Mit dem Be-griff "Abrechnungsverhältnis" ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß Forderung und Gegenforderung nicht den Regeln zur Aufrechnung unterliegen. [X.]) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die [X.] der Gesamtvollstreckungsordnung fänden schon deshalb keine Anwendung, weil Vergütung und Gegenforderung verrechnet würden. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in den Fällen, in denen sich nach - 7 - der Gesetzeslage Werklohn und Anspruch wegen Nichterfüllung oder andere Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages aufrechenbar gegenüber stehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung und zu etwaigen [X.]n anwendbar. Es ist unzulässig, [X.] dadurch zu umgehen, daß diese Ansprüche einer vom Gesetz nicht anerkannten Verrechnung unterstellt werden (kritisch zur Verrechnung u.a. [X.], [X.], 3. Aufl., § 635 Rdn. 3; Koeble, Festschrift für Craush[X.]r, [X.] ff.; [X.], [X.] 1986, 669 ff.; [X.], [X.] 2005, 202, 215 ff.). Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit [X.]sverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschrän-kend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 [X.], § 309 Nr. 3 [X.] n. F. oder auf § 9 Abs. 1 [X.], 307 Abs. 1 [X.] n. F., wirksam vereinbart sind. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers und der Anspruch des Auftraggebers wegen der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages stehen sich aufrechenbar gegenüber. Das hat der [X.] in vergleichbaren [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 1. Februar 1962 - [X.] ZR 213/60, [X.] 36, 316, 318; Urteil vom 26. September 1985 - [X.] ZR 19/85, [X.] 96, 34, 39; Urteil vom 15. Juli 1997 - [X.], [X.] 136, 254, 259). Soweit sich aus anderen Entscheidungen zum sogenannten kleinen Schadensersatz-anspruch wegen Nichterfüllung aus § 635 [X.] ergibt, daß eine Verrechnung von Werklohn und Gegenforderung in der Weise stattfindet, daß Aufrechnungs-verbote keine Bedeutung haben (vgl. [X.], Beschluß vom 5. April 2001 - [X.] ZR 161/00, [X.], 1928 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 19. Januar 1978 - [X.] ZR 175/75, [X.] 70, 240, 247), hält der Senat daran nicht fest. Diese Entscheidungen werden im Ergebnis vom Senat weiter getragen. Ihnen liegt zugrunde, daß [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dann nicht zur Geltung kommen können, wenn sie den - 8 - Auftraggeber in einem Abrechnungsverhältnis zwängen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der [X.] oder Fertigstellungskosten zustehen. Ein der-artiges Ergebnis wäre unangemessen. 3. Die danach erforderliche Aufrechnung wird im Rahmen einer Gesamt-abrechnung des Vertrages vorgenommen, die infolge der Kündigung notwendig wird. Aus der Gesamtvollstreckungsordnung ergibt sich entgegen der [X.] des [X.]s kein Verbot der Aufrechnung. a) Nach § 7 Abs. 5 [X.] ist eine Aufrechnung im Gesamtvollsteckungs-verfahren möglich, wenn die Aufrechnungslage im [X.]punkt der Eröffnung des Verfahrens bestand. Ein solcher Fall liegt vor. Der Anspruch des Beklagten auf Ersatz des durch [X.] entstandenen Schadens ist bereits mit der vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Kündigung des [X.] und fällig geworden. Der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehr-kosten der Fertigstellung wird im [X.]punkt der außerordentlichen Kündigung fällig. Insoweit gilt nichts anderes als für einen Schadensersatzanspruch aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Der Schaden ist im [X.]punkt der Kündigung eingetreten und kann zu diesem [X.]punkt in Geld berechnet werden. Er [X.] darin, daß der Auftraggeber durch die Kündigung gezwungen ist, einen Drittunternehmer mit der Vollendung des Werks zu beauftragen und dafür höhe-re Kosten aufzuwenden, als es bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer der Fall gewesen wäre ([X.], Urteil vom 22. November 1979 - [X.] ZR 322/78, [X.], 182, 184). Für die Fälligkeit unerheblich ist, daß dieser Schaden nach Fertigstellung durch einen Drittunternehmer nach dessen Kosten abgerechnet wird. - 9 - Unerheblich ist, ob die Forderung des [X.] erst nach der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden ist, weil erst dann eine prüfbare Schlußrech-nung erteilt worden ist. Denn die Aufrechnungslage setzt nicht voraus, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, fällig ist. b) § 7 Abs. 5 [X.] trifft nach der Rechtsprechung allerdings keine ab-schließende Regelung. Vielmehr kann sich ein Aufrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 394 [X.] ergeben, wenn die Aufrechnungsla-ge bereits vor der Eröffnung des Verfahrens, jedoch nach Antragstellung ent-standen ist ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1997 - [X.], [X.] 137, 267, 290 f.). Diese Rechtsprechung beruht einmal auf der besonderen Vor-schrift des § 2 Abs. 4 [X.], wonach gegen den Schuldner eingeleitete, bei [X.] noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich sofort einzustellen sind. Sie erklärt sich zudem daraus, daß der [X.]. Zivilsenat des [X.] zunächst Bedenken hatte, die Anfechtungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf Rechtshandlungen anzuwenden, an denen der Schuldner nicht beteiligt war, und daß bei einem engen Verständnis dieser An-fechtungsnorm ohne gleichzeitige Ausdehnung des [X.] der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im [X.] nur unzureichend hätte durchgesetzt werden können ([X.], Urteil vom 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, [X.], 1558, 1559). Auf dieser Grundlage besteht kein Grund, dem Beklagten die Aufrech-nung mit dem Anspruch auf Ersatz des durch die [X.] entstandenen Schadens zu versagen. Es ist mittlerweile geklärt, daß nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch Rechtshandlungen des Gläubigers angefochten wer-den können ([X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.] ZR 58/99, [X.] 143, 332, 335 ff.). Dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung wird durch die Rege-lungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen ausreichend Rechnung getra-- 10 - gen. Es besteht kein Anlaß für den Fall, daß eine Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden kann, den Schutz der Gläubiger durch ein Aufrech-nungsverbot zu erweitern. Der Kläger kann die Aufrechnung und die Schaffung der [X.] nicht anfechten. Es fehlt schon an einer objektiven Gläubigerbenachteili-gung. [X.]slage wurde durch die Kündigung des [X.]. Diese führte dazu, daß der Schadensersatzanspruch durchsetzbar ent-stand. Zugleich ist sie auch die notwendige Voraussetzung dafür, daß die Werk-lohnforderung des Schuldners fällig werden kann. Da im Anfechtungsrecht im-mer auf die realen Gegebenheiten abzustellen ist, die durch die maßgebliche Rechtshandlung entstanden sind, ist hier eine objektive Gläubigerbenachteili-gung nicht erkennbar. c) Dieses Ergebnis kollidiert nicht mit den bei der Auslegung der Rege-lungen der Gesamtvollstreckungsordnung heranzuziehenden Regelungen der Konkursordnung oder der [X.] (vgl. zu deren Bedeutung [X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.] ZR 58/99, [X.] 143, 332, 334 f. m.w.N.). Schon nach der Konkursordnung ist eine Aufrechnung nach § 54 KO nicht aus-geschlossen, wenn die Aufrechnungslage vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist. Gleiches gilt grundsätzlich nach der [X.], § 94 [X.]. Wenn die [X.] zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens noch nicht fällig ist, kann die Aufrechnung erfolgen, sobald sie fällig wird, § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] ist nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] jedoch ausgeschlossen, wenn die [X.], gegen die [X.] werden soll, fällig wird, bevor die Schadensersatzforderung fällig wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, denn der Schadensersatzanspruch wird [X.] nicht nach dem Werklohnanspruch fällig. Weder nach der Konkurs- noch - 11 - nach der [X.] besteht für den Kläger eine Anfechtungsmöglich-keit. d) Nach allem kann dahin stehen, ob ein etwaiges Aufrechnungsverbot aus § 2 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 394 [X.] auch daran scheitern würde, daß der [X.] auf Zahlung des [X.] und der Anspruch auf Ersatz des durch die [X.] entstandenen Schadens in einer so engen synal-lagmatischen Verbundenheit stehen, daß nach Sinn und Zweck des vollstrek-kungsrechtlichen Aufrechnungsverbots eine Aufrechnung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu [X.], [X.], 3. Aufl., Rdn. 98; [X.], [X.] 2005, 202, 217). [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 197/03

23.06.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. VII ZR 197/03 (REWIS RS 2005, 2944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2944

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