Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2004, Az. VII ZR 212/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3649

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 15. April 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB §§ 677, 683 Ein Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines [X.] von einem Generalunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber des Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwen-dungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. [X.], Urteil vom 15. April 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 durch [X.] und [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2003 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen. Die [X.]n zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([X.] zu 4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bau-leistungen an zuvor von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die [X.] zu 1 als Gesellschafterin beteiligt, der [X.] zu 3 war dies bis zum 8. November 1999. Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin [X.] und Malerarbeiten. Die Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an die [X.] zu 4 adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach der zweiten Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des [X.]n zu 3. Die ersten beiden Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen - 3 - von der [X.]n zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 von der O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war auch der [X.] zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das [X.], nach dem Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 20. Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von 94.750,27 DM (= 48.090,72 •) aus. Sie wurde von der O.-GmbH nicht begli-chen. Am 1. September 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzver-fahren eröffnet. Das [X.] hat die auf Zahlung von 48.090,72 • gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. Sie hat die zunächst gegen alle [X.]n eingelegte Revision hinsicht-lich der [X.]n zu 1 und 3 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu. - 4 - Eine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Um-stände belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme stehe ferner nicht fest, daß der [X.] zu 2 am Ende des [X.] eine rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er oder die [X.] zu 4 neben der O.-GmbH für die [X.] der Klägerin einstehen wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß der [X.] zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem [X.] der Klägerin geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die [X.] einsetzen und sich vergleichen. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auf-trag stützen. [X.] es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft der Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, das Geschäft auch für die [X.]n zu führen. Die Adressierung der Rechnun-gen an die [X.] zu 4 reiche hierfür nicht aus. [X.] es sich um ein auch fremdes Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung [X.] und sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbe-ziehungen abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schie-den wegen Vorrangs der Leistungskondiktion aus. Die Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des [X.] vom 8. März 2001 - 12 U 107/00 zur Klä-rung der Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an den Hauptunternehmer an den Bauherrn adressiert. - 5 - I[X.] Die Revision ist nicht begründet. 1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO. 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprü-che der Klägerin. a) Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich der Abschluß eines eigen-ständigen Werkvertrages zwischen der Klägerin und den [X.]n zusätzlich zu den bereits bestehenden Verträgen zwischen den [X.]n und der O.-GmbH einerseits sowie der O.-GmbH und der Klägerin andererseits nicht entnehmen. Die Klägerin leitet einen Vertragsschluß daraus ab, daß der [X.] zu 3 gebeten habe, die Abschlagsrechnungen an die [X.] zu 4 zu adressieren, dies geschehen sei, die [X.] zu 4 weitgehend gezahlt habe und der [X.] zu 2 das Abnahmeprotokoll als Auftraggeber unterschrieben habe. Aus diesen Umständen allein ergeben sich die für den Abschluß eines Vertrages erforderlichen gegenseitigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen nicht. Unerheblich ist insbesondere, daß auch der [X.] zu 2 das Abnahme-protokoll unterschrieben hat. Die [X.]n waren Auftraggeber der [X.]) Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen belegen auch eine Übernahme des zwischen ihr und der O.-GmbH geschlossenen Werkvertrags oder einen Beitritt zu diesem Vertrag durch die [X.]n nicht. Zudem fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, Vortrag der Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der [X.]) Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Wunsch des [X.]n zu 3, die Abschlagsrechnungen an die [X.] zu 4 zu adressieren, zu - 6 - Recht nicht als Schuldbeitritt gewertet. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht aus den [X.] Erklärungen der [X.]n zu 2 und 3 nicht auf einen Schuldbeitritt [X.] hat. [X.] relevante Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat insbesondere das Interesse der Klägerin an der Si-cherung ihrer Forderung und das Interesse der [X.]n an einer Fortsetzung der Werkleistung nicht verkannt. Der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 1994 - [X.] ZR 124/93, [X.], 624 = [X.] 1994, 210, auf die sich die Revi-sion beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. 3. Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Eine Inanspruchnahme des "Geschäftsherrn" kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des "Geschäftsführers" auf einem mit einem [X.] wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des "Geschäftsführers" und insbesondere die [X.] umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der [X.] innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des [X.] für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu [X.] grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rech-te gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergü-tung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der [X.] erwarten kann. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.], [X.], 333, 336). In dem zwischen der Klägerin und der O.-GmbH geschlossenen Bauver-trag ist die [X.] umfassend geregelt. Als Vergütung war ein [X.] 7 - betrag von 412.551,74 DM vereinbart. Ansprüche der Klägerin gegen die [X.]n aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus. 4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin nicht zu.
II[X.] [X.] beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.]

Meta

VII ZR 212/03

15.04.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2004, Az. VII ZR 212/03 (REWIS RS 2004, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3649

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