Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 45/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4700

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 3. März 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1

Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.

[X.], [X.]eil vom 3. März 2005 - [X.]/04 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Damit verliert die Anschlußrevision der [X.] ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenz-verfahren über das Vermögen der W.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz betroffenen H.

GmbH & Co. [X.] (fortan: [X.]). Die Schuldnerin und die [X.] unterhielten mehrere Konten bei der [X.]. Auf dem Konto der [X.] war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte der Schuldnerin, der [X.] und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-- 3 - gleich Kommanditist der [X.] ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in [X.] genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des [X.] der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ei-nen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit [X.] vom selben Tag forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vor-läufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der [X.] einge-henden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.

In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kunden teilweise wei-terhin Rechnungen, in denen das Konto der [X.] bei der [X.] angegeben war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und verrechnete sie mit dem dort bestehenden [X.]. Diesen Betrag hat der Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der [X.] beansprucht, weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr in Höhe von (67.772,32 • + 6.874,19 • =) 74.646,51 • stattgegeben. [X.] der [X.]en seien die Zahlungseingänge in dieser Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte ein-deutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei. Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 [X.] 4 - gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte [X.] zweier Schecks über (1.052 • + 24.599,84 • =) 25.651,84 •. Die Revision des [X.] richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

Der Statthaftigkeit der Revision des [X.] steht die fehlende Zulas-sung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das [X.] die Revision in dem angefochtenen [X.]eil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wir-kung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

[X.]
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den [X.] führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer Divergenz von [X.] und Kontonummer auch im beleglosen Überweisungsverkehr die [X.] maßgeblich" sei. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des pro-zessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der [X.] entscheidungserheblich geworden ist. - 5 -

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils heranzuziehen ([X.] 48, 134, 136; 153, 358, 360; [X.], [X.]. v. 12. November 2003 - [X.], [X.], 1324; Beschl. v. 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365, 1366; [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 3264; v. 28. Oktober 2004 - [X.], z.[X.].). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die [X.] der Zulassung klar ergibt; der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Be-gründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen ([X.] 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]).

2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Streit-frage zur Divergenz von [X.] und Kontonummer nicht nur eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene Beschränkung der Zulassung.

a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des [X.] in Höhe von 74.646,51 • aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entschei-dungserheblich, ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungs-aufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der [X.] in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-- 6 - sehen: Für den [X.] sei anerkannt, daß bei einer Divergenz von [X.] und Kontonummer die Empfän-gerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Indi-vidualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die [X.] weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zah-lungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfänger-bezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung, der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurück-weisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der [X.] im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der [X.] seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Er-öffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Son-derkonto umzuleiten. Dessen [X.] sei erst um 16.32 Uhr abgesandt worden. Zugunsten der [X.] sei davon auszugehen, daß ihr bei [X.] der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.

b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend kla-re Beschränkung bejaht der [X.] namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt ([X.] 48, 134, 136; 153, 358, 362; [X.], [X.]. v. 16. Januar 1996 - [X.], NJW - 7 - 1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365, 1366).

Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Berufungsgericht geklärt wissen wollte, ob es nämlich auch im [X.] (EZÜ-Verfahren) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf die in den Überweisungsaufträgen vermerkte [X.] an-kommt, stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der [X.] ein-gezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des [X.] noch nicht erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge wenden würde.

c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Ge-genstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.] 101, 276, 278; [X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], [X.], 853; v. 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.
- 8 - 3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - wirksam mit [X.] auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulas-sung nicht für die [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie das [X.]eil aus einem völlig anderen Grunde an-zugreifen beabsichtigt ([X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], aaO). Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des [X.] in dem Sinne entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangs-berechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten [X.] ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

I[X.]
Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußrevision (§ 554 Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier - als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens ver-hältnismäßig zu verteilen ([X.] 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausge-sprochenen Kostenquotelung.
[X.]

Kayser

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 45/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 45/04 (REWIS RS 2005, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4700

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