Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 19/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3880

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 Kann der Drittschuldner an den [X.] nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des [X.] Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt. [X.], [X.]eil vom 23. April 2009 - [X.] - [X.]

LG Kempten
- 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil der Kammer für Handelssachen des [X.] vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass festgestellt wird, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.],

, eine Insolvenzforderung in Höhe von 140.930,56 • zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 • zu-züglich Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.]). Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] GmbH & Co. [X.] (im [X.]: Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Drittschuldnerin). 1 Mit Kaufvertrag vom 22. März 2003 veräußerte die Schuldnerin Teile des Anlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von 121.096 •. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart. 2 Die Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit der [X.](fortan: [X.]). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und dafür - unter an-derem durch eine Globalabtretung vom 29. März 2000 - Sicherheiten gestellt. 3 Auf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit [X.]uss vom 1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff-net. Nachdem die [X.]die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin ge-kündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer/Gesellschafter [X.], der zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war, mit Hilfe eines persönlichen Kredits im Juli 2003 sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der [X.]. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die [X.] ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten [X.] an [X.]ab. Mit [X.] übertrug [X.]diese Rechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003, auf die Drittschuldnerin. 4 - 4 - Mit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die [X.] war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003 geltend. Das [X.] hat die Drittschuldnerin bis auf einen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des [X.] die Klage, welche der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Maßgabe der Klageänderung in der Berufungsinstanz. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenständli-chen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des [X.] ge-mäß § 174 [X.] fraglich, weil dieser womöglich nicht als Insolvenzgläubiger anzusehen sei. Jedenfalls könne die Kaufpreisforderung nicht mehr gemäß § 166 Abs. 2 [X.] vom Kläger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin nach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Geschäftsführer und vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und 7 - 5 - Gläubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion er-loschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 166 Abs. 2 [X.] nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle. Eine Anfechtung der fraglichen streitgegenständlichen Rechtshandlun-gen sei gemäß § 129 [X.] nicht möglich, weil diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die Konfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der [X.] nicht mehr Schuldnerin der [X.], sondern der absonderungsberechtigten Sparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion versto-ße auch nicht gegen [X.] und Glauben. 8 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 9 1. Die Zweifel des [X.] an der Anmeldeberechtigung des [X.] gemäß § 174 [X.] sind nicht berechtigt. Der Kläger wird als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin tätig, § 80 Abs. 1 [X.]. Dabei ist nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter wel-chen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur [X.]in hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum [X.] ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom 10 - 6 - Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166 Abs. 2 [X.]. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens noch bestand ([X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier zweifelsfrei gegeben. Demgemäß hatte der Kläger zunächst die [X.], die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzukla-gen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ergab sich daraus das Recht, die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 [X.] zur Tabelle anzu-melden und den Prozess gemäß §§ 179, 180 [X.] als [X.] fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession han-delte, ist unerheblich ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 1630). 11 2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klageforde-rung nicht durch Konfusion erloschen. 12 a) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der [X.] zugunsten der [X.]erfasst worden war, von der [X.] an den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei ge-mäß § 134 BGB, § 166 Abs. 2 [X.] unwirksam. Dies gilt auch für die Abtretung von dem Geschäftsführer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen. 13 Die Revision meint unter Berufung auf [X.] (Festschrift für [X.] S. 353, 360 f), aus § 166 Abs. 2 [X.] ergebe sich nach Insolvenzeröffnung ein 14 - 7 - Abtretungsverbot für den [X.] hinsichtlich der an ihn abgetre-tenen Forderungen. Das trifft nicht zu. [X.]) Nach § 166 Abs. 2 [X.] verliert allerdings der [X.] mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwer-tungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über ([X.] 166, 215, 218 Rn. 13; [X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 1630 f; v. 20. November 2003 - [X.], [X.], 42; v. 23. April 2009 - [X.], z.[X.].). Der [X.] kann deshalb das ihm entzogene [X.] auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege [X.] gewillkürten Prozessstandschaft. 15 [X.]) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht [X.] der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den [X.] insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich über die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (Gan-ter in [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 90 Rn. 403), also über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das [X.] und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzord-nung eine weitere Begrenzung der Rechte des [X.]s nicht ent-nommen werden. Der [X.] ist insbesondere nicht darauf be-schränkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff [X.] entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das [X.] und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtre-tung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 [X.] ergibt sich insbesondere, wie 16 - 8 - das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2 [X.] unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen. b) Durch die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung von der [X.]als [X.]in an den Geschäftsführer der Schuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit aller-dings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die [X.]nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer [X.]in, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der [X.] an den Verwalter übergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine Konfusion nicht statt. 17 [X.]) Wie der Senat mit [X.]eil vom heutigen Tag in der Sache [X.] entschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung an den [X.] leisten, solange ihm die Eröffnung des [X.] über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers unbekannt ist oder er nicht weiß, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. Denn auf ihn finden §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen kann auch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbe-freiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den [X.], die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwal-ters begründen, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte [X.]eil Bezug genommen ([X.], [X.]. v. 23. April 2009 - [X.] z.[X.].). 18 - 9 - [X.]) Die Folgen der [X.] von Forderung und Schuld in einer Per-son (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstim-mung, dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt ([X.] 48, 214, 218; [X.], [X.]. v. 11. Dezember 1981 - [X.], NJW 1982, 2381, 2382; v. 14. Juni 1995 - [X.], NJW 1995, 2287, 2288). 19 Etwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der Forderung vorsehen (vgl. z.B. §§ 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143, 2175 oder 2377 BGB). Die [X.] führt auch dann nicht zum Erlöschen der Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Rücksicht auf Dritte geboten sind ([X.], [X.]. v. 30. April 1980 - [X.], [X.], 15, 16; [X.]. v. 14. Juni 1995 [X.]O; [X.]. v. 27. September 1995 - [X.], [X.] 1995, 453; [X.]/[X.], [X.]. vor § 362 Rn. 4; [X.]/[X.], 5. Aufl. vor § 362 Rn. 4; [X.]/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2006, Einleitung vor §§ 362 ff Rn. 25 ff, 29; [X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl. vor § 362 Rn. 3; [X.] 2004, 87, 88). 20 Dem Erlöschen der Forderung steht es danach entgegen, wenn der Schuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gläubiger, der die [X.] an ihn abtritt, mit Rücksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit be-freiender Wirkung hätte leisten können. Denn hieran kann sich nichts dadurch ändern, dass er selbst die - eingeschränkte - Rechtsstellung dieses [X.] und Zedenten erwirbt. 21 - 10 - So liegt der Fall hier. Das Erlöschen der Forderung durch Konfusion ist mit § 166 Abs. 2 [X.] unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des [X.] entsprechend §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Geschäftsführer bekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von der Schuldnerin zur Sicherheit an die [X.]und von dort über den [X.] der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der [X.]an den [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer ursprünglichen Gläubigerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie hätte deshalb - wie ausgeführt - an die [X.] und deren Rechtsnachfolger nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten können. Dies wäre mit der gesetzlichen Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 [X.] unvereinbar. 22 c) Dem [X.] kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonde-rungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erlös nach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach [X.] und Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung selbst bereits unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 [X.] eingezogen und könne nur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hier-zu [X.], [X.]. v. 23. April 2009 - [X.] z.[X.].). Andernfalls würde das be-stehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwal-ters ausgehöhlt und ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 166 Abs. 2 [X.] belohnt. Ein Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldne-rin womöglich folgenlos gegen das Gesetz hätte verstoßen können. Davon [X.] - gesehen kann der Kläger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich eine Quote erzielen, deren Höhe noch nicht feststeht. 3. Weil das [X.]eil des [X.]s in Ziffer 2 mit der Berufung nicht an-gefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskräftig geworden und durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der [X.] des [X.] liegt insoweit ein offenkundiges Versehen [X.], das richtig zu stellen war. 24 Ganter [X.] [X.]
Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 [X.] 2396/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -

Meta

IX ZR 19/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 19/08 (REWIS RS 2009, 3880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3880

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