Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. VI ZR 284/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2056

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[X.] DES VOLKESTEILURTEILVI ZR 284/00Verkündet am:3. Juli 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 106 Abs. 3, 3. Alt.Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einergemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] gilt nicht zu-gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.[X.], Urteil vom 3. Juli 2001 - [X.] ([X.] 2 -Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 5. Juli 2000 in-soweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Ur-teil des [X.] (Oder) vom 22. September 1999hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gegenden [X.] zu 2 zurückgewiesen worden ist.Es wird ferner insoweit aufgehoben, als dem Kläger die außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu 2 und mehr als die Hälfte [X.] und der eigenen außergerichtlichen Kosten auf-erlegt worden sind.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die in der Revisionsinstanz ent-standenen außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 sowieüber die Hälfte der in der Revisionsinstanz bisher entstandenenGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.],an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger verlangt von den [X.] als [X.] für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 [X.]. Der Beklagte zu 2 war mindestens bis Ende Dezember 1997 als [X.] im Baugewerbe tätig. Ende 1997 gründete er die Beklagte zu 1 alseine Ein-Mann-GmbH, deren Geschäfte er alleine führte und die Anfang 1998ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Frühjahr 1997 erbrachte er unterseiner Einzelfirma Bauleistungen auf einer [X.]. Die [X.] übertrug er in einem [X.] auf die Firma B.-S.GmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war.Am Unfalltag war der Kläger als Vorarbeiter auf der [X.] tätig.Dabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß. Er erlitterhebliche Verletzungen.Der Kläger hat behauptet, er habe versucht, einen [X.] einzuhän-gen, um [X.] zum Montageort zu transportieren. Plötzlich habeder Kranführer ohne Grund das Kranseil hochgezogen. Dadurch seien die[X.] gekippt und hätten ihn umgerissen.Der Kran wurde von einem Arbeiter des [X.] zu 2 geführt. Der [X.] zu 2 war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend.Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenord-nung von 20.000 DM, Ersatz bezifferter materieller Schäden sowie die [X.] begehrt, daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihmsämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall zu [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinBegehren auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie seinen Feststellungsantragweiter.Über das Vermögen der [X.] zu 1 ist am 1. September 2000 - [X.] der Revision - das Insolvenzverfahren eröffnet worden.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Haftung der [X.] für die Gesund-heitsschäden des [X.] verneint, da den [X.] ein Haftungsprivilegnach § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 [X.] zugute komme. Der Kläger [X.] Kranführer des [X.] zu 2 hätten als Versicherte mehrerer Unterneh-men vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen [X.] verrichtet. Der Beklagte zu 2 sei als Unternehmer und als [X.] nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 [X.]von der Haftung für Gesundheitsschäden grundsätzlich befreit. Die [X.] § 106 Abs. 3 auch auf § 104 [X.], der ausschließlich die Beschränkungder Haftung des Unternehmers regle, sei sonst nicht verständlich. § 106 Abs. 3[X.] privilegiere neben dem Versicherten, der einen anderen Versichertenschädige, hier also dem Kranfahrer, auch dessen Arbeitgeber als [X.] Sinne des § 104 Abs. 1 [X.], also den [X.] zu 2. Zwar [X.], Gesetzesentstehung sowie die Grundgedanken der [X.] für eine solche Auslegung wenig ergiebig. Jedoch sei auf die Konse-quenzen der beiden möglichen Auslegungen abzustellen. [X.] man § 106[X.] nur auf die Versicherten selbst an, liege eine tatsächliche Ungleichbe-handlung vor, für die es keine ausreichende Begründung gebe. Dies habenämlich zur Folge, daß jeder selbständige Kleinunternehmer auch bei seinereigenen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht privilegiert wäre,während seinen Arbeitnehmern die Privilegierung zugute käme.[X.] Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, ist das [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbro-chen worden (§ 240 ZPO). Da die [X.] keine notwendigen Streitgenos-sen sind, berührt die Unterbrechung das Verfahren gegen den [X.] zu 2nicht. Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil(§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. [X.]Z 63, 51; [X.], Teilurteil vom23. Februar 1983 - [X.] - [X.] S. 7 unter [X.], insoweit nichtabgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - [X.] -NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - [X.] - NJW 1988, 2113unter II).2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Abwei-sung der Klage gegen den [X.] zu 2 nicht stand. Der erkennende Senatvermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach § 106 Abs. 3 3. Alt.[X.] auch eine mögliche Ersatzpflicht des nicht auf der Baustelle [X.] [X.] zu 2 für die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungenausgeschlossen wäre, nicht zu folgen.a) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß [X.], auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für [X.] und den [X.] zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von§ 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsur-teile vom 17. Oktober 2000 - [X.]/00 - [X.], 336 f.; vom 23. [X.] - [X.]/00 - [X.], 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 [X.] nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] von den gegen ihn ge-richteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des [X.] aus den§§ 823, 831, 847 BGB befreit. Die Haftungsprivilegierung greift [X.] die beteiligten Unternehmer nicht ein.aa) Bereits der klare Wortlaut des § 106 Abs. 3 [X.], wonach [X.] 104 und 105 [X.] für die Ersatzpflicht der "für die beteiligten Unterneh-men Tätigen untereinander" gelten, bringt deutlich den gesetzgeberischenWillen zum Ausdruck, die Haftungsprivilegierung auf die "Tätigen" zu [X.] (so auch im Ergebnis [X.], [X.], 375; Kater in [X.]/[X.], [X.], § 106 Rn. 14, 16; [X.], [X.], 221, 223). Hätte auchdie Haftung der Unternehmer wie in § 104 Abs. 1 S. 1 [X.] beschränkt wer-den sollen (so ohne Begründung [X.]/[X.], [X.], 408, [X.], [X.], 374 f.), wären die Worte fifür die Ersatzpflicht derfür die beteiligten Unternehmen Tätigen [X.] überflüssig gewesen(so auch [X.], [X.], 376, 377). Entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung läßt der Wortlaut es nicht zu, unter diesem Begriff generell auchden Unternehmer mit der Begründung zu verstehen, daß dieser immer auch [X.] Unternehmen tätig sei (in diesem Sinne etwa [X.], [X.], 1203).- 7 -Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß mit der Be-zeichnung "der für die beteiligten Unternehmen Tätigen" in der [X.] Vorschrift Bezug genommen werden soll auf die Versicherten, die konkretvorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätteverrichten.bb) Ebenso wenig folgt aus der Verweisung auf die §§ 104 und105 [X.], daß die Haftungsbefreiung auch den beteiligten Unternehmernzugute kommen soll (a.[X.]/[X.], [X.], 23. A. 2001, [X.] Rn. 84; [X.], [X.], 547, 552 f.; [X.], [X.], 265; [X.].[X.], 155; [X.]. [X.], 353, 354; [X.]. [X.] 1999, 307; [X.],[X.], 1203, 1204; [X.], [X.], 140; [X.], [X.], 459; [X.], [X.], 373, 374 = [X.], 295 ff.; [X.], [X.], 22, 23; [X.] NJW-RR 2001, 747 f.; [X.], [X.], 241; [X.], [X.], 1552; [X.], [X.], 956). [X.] sieht die Revision darin die Bezugnahme auf die in den §§ 104, 105[X.] getroffenen Regelungen für Art und Umfang der Haftungsprivilegie-rung, so z.B. ihren Ausschluß bei Vorsatz und Wegeunfällen, ihre Erstreckungauf die Leibesfrucht und die Anrechnungsvorschrift des § 104 Abs. 3 [X.].Entgegen der Ansicht der Revision hätte es zwar der Verweisung auf § 104[X.] nicht bedurft, weil sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen [X.] der für die beteiligten Unternehmen Tätigen bereits ausder Verweisung in § 105 Abs. 1 Satz 3 [X.] ergeben. Dem kann aber fürdie Bestimmung des Anwendungsbereichs der Haftungsprivilegierung keineentscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr muß davon [X.] werden, daß es sich um eine auch in anderen Vorschriften (z.B. § 106Abs. 4 [X.]) anzutreffende pauschale Verweisung auf die Rechtsfolgen [X.] handelt, die in den Grundtatbeständen der §§ 104 und- 8 -105 [X.] geregelt sind, ohne daß genauer zwischen den verschiedenenAbsätzen und Sätzen differenziert worden wäre.cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt nicht erkennen,daß deren Wortlaut auf einem bloßen Redaktionsversehen beruht. Zwar [X.] ersten zwei Fälle des § 106 Abs. 3 [X.] bereits in § 637 Abs. 2 und 3RVO enthalten und gehen offensichtlich hierauf zurück. Hiernach war aber [X.] mit § 636 RVO auch die Haftung der Unternehmen beschränkt. [X.] der Gesetzgebung gibt keinen Hinweis darauf, daß dies geändert werdensollte. Ebensowenig findet sich aber eine Begründung für die weiteren neu auf-genommenen Beschränkungen in den Fällen des § 106 Abs. 3, 3. Fall [X.](vgl. [X.]. 13/2204 [X.]). Solche fehlenden Hinweise erlauben deshalbkeinen Rückschluß darauf, eine im Wortlaut zum Ausdruck gekommene Ände-rung sei nur versehentlich erfolgt und habe keine inhaltliche Bedeutung.dd) Schließlich gebietet auch der Zweck der Norm keine über [X.] hinausgehende Auslegung, nach der auch Ansprüche gegen [X.] auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer [X.]. Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen dentatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einergemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile vom 17. Oktober 2000- [X.]/00 - [X.], 336 ff.; vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 -[X.], 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden. Im vorliegendenFall greifen die Erwägungen nicht, die für die gegenseitige Haftungsfreistellungder in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten [X.]) Ein Grund für die gegenseitige Freistellung ist das sogenannte [X.]. Es bedeutet, daß der Unternehmer, der bereits die [X.] zur Unfallversicherung seiner Beschäftigten zu zahlen hat, nicht noch- 9 -darüber hinaus haften soll. Eine solche Konstellation besteht nicht in den hierin Rede stehenden Fällen, in denen ein Versicherter, der mit für ein anderesUnternehmen Tätigen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorübergehendbetriebliche Tätigkeiten verrichtet hat und dabei zu Schaden gekommen ist,den für ihn fremden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Indiesen Fällen steht der Geschädigte, der eine betriebliche Tätigkeit für seinStammunternehmen ausgeführt hat, bereits unter dem Unfallversicherungs-schutz, der durch die Beiträge seines Arbeitgebers geschaffen worden ist. [X.] des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen fremden [X.] tragen zu diesem Schutz in der Regel nicht bei; sie dienen [X.] [X.] Absicherung der für sein Unternehmen Tätigen. Der [X.] sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner [X.] nicht seine Haftungsprivilegierung für die Schäden, die bei versi-cherten Beschäftigten anderer Unternehmen auf der gemeinsamen [X.] entstehen (so aber [X.] NJW-RR 2001, 747, 748). Zwar be-kommt der Unfallversicherungsträger seine Beiträge von den beteiligten Unter-nehmen. Ihm stünde aber bei einer Haftungsprivilegierung eine Regreßmög-lichkeit gegen den Unternehmer des Schädigers und dessen Haftpflichtversi-cherer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß § 110 [X.] offen.Damit ginge eine Refinanzierungsmöglichkeit seiner Leistungen weitgehendverloren. Außerdem stellt der Verlust von [X.] beischweren Arbeitsunfällen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten dar(vgl. hierzu [X.] 34, 118, 128 ff.). Er ist nicht schon deshalb gerechtfertigt,weil unter Umständen dadurch die Auseinan[X.]etzung mit schwierigen Haf-tungsfragen vermieden wird und den Unternehmer die gesetzliche Unfallversi-cherungspflicht für seine Beschäftigten trifft. Der Unternehmer haftet dem frem-- 10 -den Beschäftigten für sein eigenes Verschulden. Dieses Risiko deckt aber diegesetzliche Unfallversicherung nicht ab.(2) Das weitere Argument, daß durch den Haftungsausschluß eine ge-richtliche Auseinan[X.]etzung zwischen Betriebsangehörigen untereinanderoder auch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verhindert [X.] der [X.] gewahrt werden soll (vgl. [X.] 34, 118, 132),versagt für die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz. Es geht nämlichnicht um Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen einen Arbeits-kollegen oder gegen seinen eigenen Arbeitgeber, sondern gegen den für ihnfremden Unternehmer. Da auf einer gemeinsamen Betriebsstätte die Tätigennur vorübergehend beschäftigt sind, rechtfertigt das Argument des Betriebs-friedens nicht die Beschränkung der Ansprüche des [X.]) Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrgemeinschaft, derim Grundsatz die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der auf der [X.] Betriebsstätte Tätigen darstellt, vermag die generelle Privilegierung [X.] nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] nicht zu rechtfertigen (vgl.Kater/[X.], [X.], vor §§ 104-113 Rdn. 4). Er bedeutet, daß dem, der [X.] von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zuge-mutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen ([X.] 34,118, 136). Dieser Gedanke kommt zwar in den typischen Fällen der vorüber-gehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in [X.] Senat vorgenommenen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 17. [X.] und 23. Januar 2001 aaO) zum Tragen. Wie bei einer Tätigkeit in dem-selben Betrieb (§ 105 [X.]) werden dabei häufiger Situationen entstehen,in denen die dort Tätigen zum Schädiger oder Geschädigten werden [X.] 11 -Die Tätigen bilden deshalb eine Gefahrgemeinschaft. An dieser nimmt [X.] teil, wer nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist.(4) Den Bedenken des Berufungsgerichts, es sei eine ungerechtfertigteUngleichbehandlung, wenn der selbständige Kleinunternehmer bei seiner ei-genen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte hafte, die mit ihm tätigenBeschäftigten jedoch in ihrer Haftung privilegiert seien, ist durch [X.] § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] Rechnung zu tragen. Aufgrund des [X.] dieser Norm ist es nicht ausgeschlossen, auch den Unternehmer in [X.] dann einzubeziehen, wenn er selbst auf der gemeinsa-men Betriebsstätte tätig war und hieraus dem Versicherten des anderen [X.] eine Schädigung erwachsen ist (zu einer solchen Konstellation vgl.Senatsurteil vom 3. Juli 2001 [X.]/00 - zur Veröffentlichung in [X.]Zvorgesehen). Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor.b) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen [X.] als zutreffend. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sichnicht abschließend beurteilen, in wessen Aufgabenbereich die konkrete Tätig-keit des Kranführers fiel. Bei den vom Berufungsgericht hierzu [X.] gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien [X.] noch zu treffendenFeststellungen wird es die von der Revisionserwiderung aufgezeigtenBedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 823, 831 BGB zuberücksichtigen haben, falls der Kranführer nur im Aufgabenbereich der [X.] tätig geworden sein sollte (vgl. auch [X.], [X.], 375 f.).Ebenso wird es zu beachten haben, daß ein Haftungsausschluß nach § 104Abs. 1 [X.] in Betracht kommt, falls umgekehrt der Kläger nur [X.] des [X.] zu 2 tätig geworden sein sollte. Lediglich indem Fall, daß die den Unfall verursachende Tätigkeit in den [X.] Unternehmen fiel [X.] wozu bisher ausreichend präzise [X.] 12 -her ausreichend präzise Feststellungen fehlen -, erweist sich die bisherige An-nahme des Berufungsgerichts als zutreffend, es handele sich um vorüberge-hende betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.- 13 -II[X.]Nach allem war das Berufungsurteil im Umfang der jetzt gestellten [X.] und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückzuverweisen. Soweit die Kostenentscheidung [X.] des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1 abhängt, muß sie demSchlußurteil des erkennenden Senats vorbehalten bleiben.[X.] Dr. Dressler [X.] [X.] Pauge

Meta

VI ZR 284/00

03.07.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. VI ZR 284/00 (REWIS RS 2001, 2056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2056

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