Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. VI ZR 198/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2060

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. Juli 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 106 Abs. 3, [X.] im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende be-triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei [X.] eines anderen Unternehmens verletzt.[X.], Urteil vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der [X.], ein selbständi-ger Tierarzt, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einemUnfall vom 27. Juni 1998 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger übergegangen sind. Der Ehemann der Klägerin betrieb aufeinem landwirtschaftlichen Anwesen einen Reitstall und war bei einer gesetzli-chen Unfallversicherung Mitglied; die Klägerin arbeitete in seinem Betrieb inden Bereichen "Haushalt, Pferde und Landwirtschaft" mit. Der [X.] [X.] dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls gesetzlich unfallversi-chert.Am Unfalltag hatte der Ehemann der Klägerin den [X.]n zu [X.] gerufen. Dort stellte der [X.] bei einer Stute eine [X.] 3 -tigkeit fest. Man kam überein, daß der [X.] versuchen sollte, eine der bei-den Schwangerschaften zu beenden. Dazu führte er die Sonde eines Ultra-schallgeräts mit der Hand in den Mastdarm der Stute ein und versuchte, durchReiben eine der Fruchtblasen zum Platzen zu bringen. Hierbei wurde [X.] des [X.]n das linke Hinterbein des Pferdes mit einem Spannstrickfixiert, der nach vorne um den [X.] geführt und von der Klägerin, die dabeilinks neben dem Kopf der Stute stand, gehalten wurde. Plötzlich setzte sich dieStute nach hinten ab und bewegte sich aus dieser Position nach vorne, [X.] die Klägerin gegen eine eiserne Anbindestange gedrückt wurde und sichschwerste Verletzungen zuzog. Aufgrund einer nachfolgenden Embolie kam [X.] einer schweren Hirnschädigung; die Klägerin befindet sich seitdem [X.]. Ihr Unfall wurde von der [X.] als Arbeitsunfall nach § 8 [X.] anerkannt.Die Klägerin wirft dem [X.]n vor, ihre Verletzungen fahrlässig [X.] zu haben. Er habe den Eingriff entweder in anderer Form durchführenoder sie während der Behandlung aus dem Gefahrenbereich verweisen müs-sen. Der [X.] stellt ein tierärztliches Fehlverhalten in Abrede und ist imübrigen der Auffassung, daß seine Haftung gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt.[X.] jedenfalls ausgeschlossen sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinhatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehrenweiter.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat offengelassen, ob den [X.]n ein [X.] an dem Unfall trifft. Es hat ebenfalls offengelassen, ob eine [X.] des [X.]n bereits unmittelbar aus § 104 Abs. 1 [X.] folge, weil die Klägerin bei der Tätigkeit, die zu ihrer Verletzung geführt hat,für den Betrieb des [X.]n wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2[X.] tätig oder in den Unfallbetrieb des [X.]n eingegliedert gewesensei. Jedenfalls greife eine Haftungsprivilegierung des [X.]n nach § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.], weil sich der Unfall bei einer vorübergehenden betrieb-lichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe und dem[X.]n allenfalls Fahrlässigkeit zur Last fallen könne. Die Haftungsbe-schränkung gemäß § 106 Abs. 3 [X.] gelte nicht nur im Verhältnis mehre-rer Arbeitnehmer der beteiligten Betriebe zueinander, sondern auch im [X.] eines geschädigten Arbeitnehmers zu dem Unternehmer des [X.], hier also dem [X.]n.I[X.] Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich [X.] Hilfstätigkeit der Klägerin nicht schon eine solche für den Betrieb des [X.] mit der Folge eines direkten Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1[X.] war [X.] jedenfalls um eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätteder Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und des [X.]n im Sinne des- 5 -§ 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] handelte. Denn die betrieblichen Tätigkeiten- Versuch der Beendigung einer Trächtigkeit durch den [X.]n mittels einerUltraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter [X.] andererseits - waren Aktivitäten, die bewußt und gewolltineinandergriffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegen-seitig, und die Klägerin unterstützte den [X.]n, der seine Tätigkeit nichtausführen konnte, ohne daß das Pferd von einer anderen Person fixiert wurde(vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von§ 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - [X.]/00 [X.] [X.]Z 145, 331 ff. = [X.], 336 f.; v. 23. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.], 372 f.).2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gemäß § 106 Abs. 3,3. Alt. [X.] das Haftungsprivileg bei vorübergehenden betrieblichen [X.] auf einer gemeinsamen Betriebsstätte auch dem [X.]n zugutekommen lassen. Freilich besteht ein Ausschluß der möglichen Haftung des [X.] für Personenschäden der Klägerin auf Grund fahrlässigen Fehlverhal-tens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb,weil die Haftung des Unternehmers bei Schädigung des Versicherten einesanderen Unternehmens auf gemeinsamer Betriebsstätte nach dieser Vorschriftgrundsätzlich ausgeschlossen wäre. Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Ta-ge in der [X.] entschieden hat, kann dem § 106 Abs. 3,3. Alt. [X.] eine so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden.Vielmehr kommt die Haftungsfreistellung nur dem versicherten Unternehmerzugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 Abs. 3[X.] eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei [X.] eines anderen Unternehmens [X.] 6 -a) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtferti-gung sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. [X.] findet(vgl. hierzu [X.] 34, 118, 136). Hiernach erhalten die in enger [X.] Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil.Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, daßsie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüchewegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Andere Gesichts-punkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 [X.] eine Rolle spielen ([X.], Haftungsersetzung durch die an die Stelle des [X.] tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom [X.] finanziert wird, vgl. [X.] 34, 118, 132), kommen hier dagegen nichtzum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 - aaO) und [X.] deshalb einen Haftungsausschluß, der generell auch für den Unternehmerwirkt, nicht [X.]) Diese Auslegung wird auch von dem Wortlaut der Vorschrift getragen.Auch der Unternehmer kann ein fifür sein Unternehmen [X.] sein, wenn erpersönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-triebsstätte verrrichtet. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmersund den des Unternehmens nicht synonym. Dies ergibt sich beispielsweise aus§ 136 III [X.], der den Unternehmer unter Verwendung des Begriffs [X.] definiert.c) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem gesamten [X.] [X.]. Über die frühere Regelung in der [X.] hinaus ist der [X.] in vielen Fällen als Versicherter in die Unfallversicherung einbezogen (vgl.§§ 3, 6 [X.]). Daraus ergeben sich für ihn mögliche Leistungsansprüche anden Unfallversicherungsträger; das hat aber gleichzeitig zur Folge, daß der- 7 -Unternehmer als Geschädigter nach § 105 Abs. 1 [X.] in der Regel keinezivilrechtlichen Ansprüche gegen den in seinem Betrieb tätigen Schädiger gel-tend machen kann. § 105 Abs. 2 [X.] erweitert dies sogar noch auf nichtversicherte Unternehmer. Unter anderem aufgrund des schon erläuterten Ge-dankens der [X.] gilt die Regelung des § 105 Abs. 1 [X.] für andere im Betrieb tätige Personen wechselseitig, d. h. es trifft sie nichtnur als Geschädigte, sondern privilegiert sie gleichzeitig als Schädiger. Fürden Unternehmer selbst brauchte das an dieser Stelle nur deshalb nicht eben-falls angeordnet zu werden, weil er in derartigen Fällen ohnehin immer schonnach § 104 Abs. 1 [X.] (dort allerdings aus anderen Gründen) in [X.] beschränkt ist. Wenn diese wechselseitige Haftungsbeschränkung derin einem Betrieb eng miteinander tätigen Versicherten (die sich auch auf [X.] erstreckt) nun unter bestimmten Voraussetzungen nach § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] auch auf miteinander in Berührung kommende [X.] Unternehmen ausgedehnt wird, entspricht es diesem System,hier ebenfalls den auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen, versichertenUnternehmer einzubeziehen.3. Schließlich haben mit der Klägerin und dem [X.]n auch [X.] mehrerer [X.] vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf dergemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Die Klägerin war über das Unterneh-men ihres Ehemannes bei der [X.] ver-sichert. Der [X.] war [X.] wie die Revision in der mündlichen Verhandlungnicht mehr in Zweifel gezogen hat [X.] bei der [X.] für das Unternehmen der Tierarztpraxis (frei-willig) versichert.- 8 -III.Nach allem hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Rechtabgewiesen, so daß die Revision der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisenist.[X.] Dr. v. [X.] Dr. Dress-ler [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 198/00

03.07.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. VI ZR 198/00 (REWIS RS 2001, 2060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2060

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