Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. VI ZR 283/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 985

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[X.] DES [X.]/01Verkündet am:29. Oktober 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: nein[X.] § 106 Abs. 3, 3. Alt.Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2002 - [X.] - OLG [X.] [X.] -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die [X.], Pauge, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2001 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] hinsicht-lich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückge-wiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche auseinem Arbeitsunfall geltend.Er war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunter-nehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Be-reich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige [X.] der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter.Am 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu,an der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und auf-stemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere [X.], die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren [X.] der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die [X.] zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwas-sergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und amSprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszu-üben.Der Kläger behauptet, wegen des Entfernens einiger Gitterroste seien dieverbliebenen Roste nicht mehr ausreichend befestigt gewesen. Zudem [X.] diese wegen der durch Baggerarbeiten der Beklagten hervorgerufene [X.] gelöst.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme [X.] gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Ansprüche nunmehr alleingegen die Beklagte zu 3) [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten den Unfallschuldhaft verursacht haben. Jedenfalls könnten diese sich auf eine Haftungs-freistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] berufen.Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien als Angehörige ver-schiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen,da der vorliegende Sachverhalt durch das bewußte betriebliche Zusammenwir-ken der Firma D. und der Beklagten zu 3) gekennzeichnet gewesen sei. Wie fürdie Beklagten zu 1) und 2) schließe § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] auch für [X.] zu 3) eine Haftung für die Unfallfolgen aus. Dies geböten Sinn [X.] der §§ 104 ff. [X.]. Das Haftungsprivileg der im Betrieb tätigen Per-sonen werde lediglich von dem in § 104 [X.] geregelten [X.] abgeleitet. Daher stelle die Annahme einer von dessen [X.] völlig losgelösten Haftungsfreistellung der Betriebsangehörigeneine mit dem Gesamtkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit dar.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.Zwar trifft die Auffassung des [X.] zu, daß die Baustelle,auf der sich der Unfall zugetragen hat, für den Kläger und die Beklagten einegemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] gewesenist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 335 [X.] vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.], 372, 373). Das [X.] -fochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die danach gege-bene Haftungsprivilegierung für die Beklagten zu 1) und 2) auf die [X.] 3) erstreckt.Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschiedenhat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten [X.] nicht ein (Senatsurteile [X.], 214, 216 und vom 25. Juni 2002- [X.]/01 - [X.], 1107). Nur ausnahmsweise kommt die Haftungs-freistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer ge-meinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei [X.] eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Wortlautsowie Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere indem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile[X.], 214, 220 f.; [X.], 209, 212 und vom 25. Juni 2002- [X.]/01 - [X.], 1107). Dies hat der erkennende Senat in den ge-nannten Urteilen eingehend dargelegt. Er hält auch unter Berücksichtigung kriti-scher Stimmen in der Literatur (Imbusch, [X.], 1485 ff.; [X.],[X.], 1188 ff.; zustimmend hingegen: [X.] 2002, 10 ff.; [X.],[X.] 2001, 682 f.; vgl. auch [X.], r+s 2001, 371) an seiner [X.] fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die früheren Ur-teile Bezug.Danach erfordert eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers grund-sätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob [X.] auf die Rechtsform der Beklagten zu 3) überhaupt die [X.] solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist zweifelhaft, weil die Beklagte [X.] nicht selbst auf der Baustelle tätig sein konnte. Die Frage, obinsoweit auf ihre Organe oder die Organe ihrer persönlich haftenden Gesell-schafterin abzustellen wäre, bedarf indessen im Streitfall keiner [X.]. Der Sachverhalt läßt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erken-nen, daß ein solches Organ auf der Betriebsstätte tätig gewesen sein könnte.[X.] diesen Umständen wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfenhaben, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.Das Urteil des [X.] war daher aufzuheben und zur weiteren [X.] und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des [X.] zurückzuverweisen.MüllerWellnerPauge[X.]Zoll

Meta

VI ZR 283/01

29.10.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. VI ZR 283/01 (REWIS RS 2002, 985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 985

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