Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 35/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 787

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 35/09vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 4. November 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilse-nats des [X.] vom 28. Ja-nuar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der [X.] gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]) der [X.] in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen. 1 Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. 2 Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 [X.], der [X.]: 3 - 3 -

"Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-gehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter. 4 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 5 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der [X.] einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist [X.], dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist ([X.]sbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - r+s 2004, 166 unter [X.]) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä-rungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-rührt ([X.], 288, 291; 152, 182, 191). 6 Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen. 7 - 4 -

8 2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 [X.] ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Er-satzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Ab-rechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter anderem in [X.], 924, NJW-RR 2009, 816, [X.], 185 und [X.] mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur [X.], 1204; [X.] r+s 2006, 102; [X.], 1551) überzeugend herausgearbeitet. 9 Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-derholungen zu vermeiden - verwiesen werden. 10 Auch die Rechtsprechung des [X.]s steht - wie das Berufungsge-richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil vom 24. Mai 2006 ([X.]/03 - [X.], 1066) hat der [X.] - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deut-lich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte. 11 - 5 -

12 Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehen-den [X.] nicht.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13 30. November 2009. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -

Meta

IV ZR 35/09

04.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 35/09 (REWIS RS 2009, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 787

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