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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 293/06vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 18. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. [X.]: 70.189 •
Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. a) Das Berufungsgericht ([X.] 2007, 258) nimmt an, zwar gehöre die [X.] nach Nr. 10 Buchst. b der Anlage A zum [X.] zu den Großrisiken [X.] von § 187 [X.] a.F. i.V. mit Art. 10 Abs. 1 EG[X.] a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte 2 - 3 -
Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-derer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken gehört (vgl. [X.], 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der [X.]. 3 Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-sicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum [X.] entspre-chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des [X.] zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso ([X.]/[X.]/[X.], [X.] § 210 [X.]. 13; [X.], Laufende Versicherung [X.], 164; [X.], [X.] 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8; Flach, [X.] 2008, 56, 61; Freitag, [X.], 96, 100; Thume, [X.] 2006, 1, 5; [X.], [X.] 2007, 55). Letzterer, einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, befürwortet zwar eine analoge Anwendung des § 187 [X.] auf die Haftpflichtversicherung der Spediteu-re und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage [X.] der Zulassungsrechtspre-chung des [X.] umstritten ist. 4 Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. [X.] aaO). 5 - 4 -
6 2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die [X.] in den [X.] ([X.]), in der das [X.] abbedungen ist (Ziff. 8.3 Abs. 2 [X.]), gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a [X.] a.F. als unwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Habe der Versicherungsvertrag mit der Firma [X.]- wie behauptet - nur deren Haftung aus Frachtverträgen gedeckt, könne sich die Beklagte auf die [X.] berufen. Bei einer [X.] des § 15a [X.] a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeits-kontrolle aus.
b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschieden. 7 § 15a [X.] a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-lungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer [X.] durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der Kontrolle nach §§ 307 ff. [X.] (früher §§ 9 ff. [X.]) und sind an der halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 - [X.] - [X.], 549 ff. und vom 26. September 2007 - [X.]/06 - [X.], 1690 [X.]. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Li-teratur vgl. A. Fuchs in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 10. Aufl. 8 - 5 -
Vorb. v. § 307 [X.] [X.]. 57; [X.]/L./P. AGB-Recht 5. Aufl. § 307 [X.]. 14, 111; HK-[X.]/[X.], Einleitung [X.]. 12 f., § 18 [X.]. 5 f.).
Da Ziffer 8.3 Abs. 2 [X.] generell Geltung auch für Speditions- und Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-wirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gelangt. An die Stelle der un-wirksamen [X.] tritt nach § 306 Abs. 2 [X.] die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. Auf den konkreten Deckungsumfang der Firma [X.]kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungs-gericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte. 9 - 6 -
10 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2005 - 419 O 69/05 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 208/05 -
Meta
18.03.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. IV ZR 293/06 (REWIS RS 2009, 4454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4454
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