Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 103/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1027

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 103/06 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Streitwert: 296.403,27 •

Gründe: 1. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des [X.] arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtspre-chung den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. November 1970 - [X.] - VersR 1971, 142 unter [X.]; [X.], 401 f.; r+s 2003, 208 f.; [X.], 568, 569; [X.] r+s 1 - 3 -

1990, 170; [X.] VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s 1988, 31, 32; [X.] VersR 2003, 890, 891).
a) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-frage, ob diese sekundäre Darlegungslast auch den Begünstigten einer Lebensversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles trifft, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Es besteht insoweit kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen. 2 aa) Der sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers liegt zugrunde, dass er die Umstände offen legen muss, die sich in [X.] abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen und vortragen kann ([X.] aaO); denn substantiierter Vortrag kann von einer [X.] nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentli-chen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. dazu [X.]Z 140, 156, 158 m.w.[X.]). Danach beantwortet sich auch, inwieweit sich die sekundäre Darlegungslast auf Dritte - darunter den Begünstigten einer Lebensversicherung - erstreckt. Das hängt allein davon ab, ob die Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, den [X.] zuzurechnen. Einer allgemein-abstrakten Klärung ist diese Frage nicht zugänglich. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Verhältnisses zwischen [X.] und Versicherungsnehmer im Einzelfall ab. 3 bb) Hier hat die Klägerin allein die Vertragsverhandlungen im [X.] ihres Ehemannes, des späteren Versicherungsnehmers, geführt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sie auch selbst die Gesund-heitsfragen im Antragsformular nach Rücksprache mit ihrem Ehemann für diesen beantwortet. Als Ehefrau stand sie dem Versicherungsnehmer 4 - 4 -

im Übrigen so nahe, dass sie nicht nur ausreichend Gelegenheit hatte, eigene Wahrnehmungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes zu ma-chen, sondern auch dazu, dass dieser Gesundheitszustand im [X.] zu den von ihr im Antragsformular gegebenen Antworten stand. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, sie mit Blick auf die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers des-sen Sphäre zuzuordnen. b) Es tritt hinzu, dass es hier auf die vorgenannte Rechtsfrage nicht ankommt. Wenngleich das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin habe die falschen Angaben ihres Ehemannes nicht ausreichend erklärt, liegt darin keine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat die Klägerin meh-rere Gründe für die falschen Angaben im Antragsformular angeführt. So habe sie sich bei dem den Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert, dass für den Abschluss der [X.] kein Attest über den aktuellen Gesundheitszustand ihres Man-nes benötigt werde. Das habe sie und ihren Ehemann letztlich in der [X.] bestärkt, es sei (mit Blick auf die seinerzeit noch bestehende Kapitallebensversicherung) keine erneute Gesundheitsprüfung erforder-lich. Sie hat weiter geltend gemacht, die Benennung des Hausarztes im Fragebogen stehe der Annahme von Arglist entgegen, außerdem habe sich ihr Ehemann stets für gesund gehalten und seine diversen Be-schwerden deshalb nicht als ein für den Vertragsabschluss bedeutsames Gesundheitsrisiko eingeschätzt. 5 Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Argumenten be-fasst und sie letztlich als materiell nicht durchgreifend erachtet, um den Arglistvorwurf auszuräumen. Das ist der Sache nach aber keine Beweis-lastentscheidung, sondern die materielle Bewertung des Vortrages der 6 - 5 -

Klägerin. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht ausrei-chend angesehen hat, bezieht sich das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf die materielle Prüfung der vorgetragenen Umstände. 2. Die [X.] kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine feh-lerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn sich der beklagte Versicherer dessen [X.] zurechnen lassen müsste. Das käme nur in Betracht, sollte der [X.] als Agent der Beklagten anzusehen sein (zum Beratungsverschulden des Agenten vgl. u.a. [X.], Urteil vom 13. April 2005 - [X.]/04 - [X.], 824 unter II 3 m.w.[X.]). Das hat die [X.] in den Vorinstanzen bestritten. Wäre er lediglich als Versiche-rungsmakler aufgetreten, stünde er demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Lager des Versicherungsnehmers (vgl. dazu [X.], Urteile vom 22. September 1999 - [X.] - VersR 1999, 1481 unter 2 b; vom 25. März 1987 - [X.] - NJW 1988, [X.] und b m.w.[X.]; [X.]Z 94, 356, 358 f.), so dass die Klägerin Schadensersatzansprüche allenfalls aus dem Beratungsverhältnis mit der Sparkasse gegen diese oder aber - bei Vorliegen besonderer Um-stände - allenfalls auch direkt gegen deren Angestellten geltend machen könnte. 7 Eine Agentenstellung des [X.]n hat die Klägerin indes nicht schlüssig dargelegt. Nach der Senatsrechtsprechung ist ent-scheidend, dass der Agent vom Versicherer mit dem Abschluss von [X.] betraut sein muss (Urteile vom 22. September 1999 aaO unter 2 c; vom 19. September 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1498 unter II; vgl. dazu auch [X.]Z 102, 194, 197 f.). Es reicht dafür nicht aus, dass der Vermittler (oder sein Arbeitgeber) ein eigenes wirtschaftliches [X.] - 6 -

resse an Vertragsabschlüssen mit einem bestimmten Versicherer hat. [X.] belegt auch der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die Sparkasse aufgrund ihrer Beteiligung am Konzern, dem die Beklagte an-gehört, ein wirtschaftliches Interesse am geschäftlichen Erfolg der [X.]n habe, noch nicht, dass ihre Mitarbeiter von der [X.] oder betraut wären, für diese Verträge abzuschließen oder zu vermitteln. Auch das Provisionsinteresse des Vermittlers genügt in-soweit nicht (Senatsurteil vom 19. September 2001 aaO unter [X.]). Schließlich ist auch der [X.] in Vertragsunterlagen des Versicherers kein ausreichendes Indiz für eine Agentenstellung des be-nannten Vertragsbetreuers oder seiner Mitarbeiter (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO unter 2 c). - 7 -

9 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 O 12238/04 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 8 U 2139/05 -

Meta

IV ZR 103/06

07.11.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 103/06 (REWIS RS 2007, 1027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1027

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