Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. X ZB 32/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2953

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[X.]BESCHLUSS X ZB 32/06 vom 8. Juli 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 8. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 5. [X.]ats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.] vom 27. September 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-rückgewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- [X.] festgesetzt. Gründe: [X.] [X.] ist Inhaberin des am 28. September 1998 angemeldeten [X.] Gebrauchsmusters 298 17 351 ([X.]), das eine "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von [X.]" betrifft, sieben [X.] umfasst und dessen Schutzdauer verlän-gert worden ist. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt: 1 "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen mit [X.] einem Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zuge-ordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage, wobei der [X.] zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, [X.] wenigstens einen mittels des oder der Bedienelemente beein-flussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Be-- 3 - diener des oder der Bedienelemente wahrnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Bedienelemente sowie die [X.] oder die [X.] räumlich unab-hängig von der Aufzugsanlage und/oder von der oder den zuge-ordneten Funktionseinheiten der Aufzugsanlage anordenbar sind." 2 Wegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-nen [X.] 2 bis 7 wird auf die der Eintragung des [X.] zugrunde liegenden Unterlagen verwiesen. [X.] hat acht neue [X.] zu den Akten gereicht. 3 Die Antragstellerin hat beim [X.] [X.] in vollem Umfang beantragt. Sie hat gel-tend gemacht, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei, da ihm die Neuheit fehle. Die nachgereichten neuen [X.] seien nicht zulässig. 4 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und seine Zurückweisung im Umfang geänderter [X.] nach Hauptantrag und drei Hilfsanträgen beantragt. Die [X.] des [X.] hat das [X.] teilweise gelöscht, so-weit es über die [X.] nach dem ersten Hilfsantrag hinausgeht, und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die [X.] mit dem Ziel, die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmus-ters zu erreichen, Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die An-tragsgegnerin das [X.] mit dem im angefochtenen [X.]uss wiedergegebenen Schutzanspruch 1 sowie mit Schutzanspruch 1 nach drei Hilfsanträgen und jeweils nachgeordneten [X.]n verteidigt. Das [X.] hat auf die Beschwerde das [X.] in [X.] - 4 - lem Umfang gelöscht. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin entgegentritt. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr geltend gemacht wird, dass die Antragsgegnerin durch den angefochtenen [X.]uss in ihrem [X.] auf rechtliches Gehör verletzt sei (§ 18 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. II[X.] In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 1. Das [X.] hat ausgeführt, dass das Streitgebrauchs-muster in keiner seiner verteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt beruhe, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die Antragsgegnerin das [X.] in zulässiger Weise verteidige. In dem Aufsatz von [X.] "Aufzüge ohne Triebwerksraum" sei eine Vorrichtung zum Sonderbe-trieb einer Aufzugsanlage beschrieben, die mit Ausnahme des Merkmals, dass eine zweite Anzeigeeinrichtung die Bewegungsrichtung der Aufzugsanlage an-zeige, alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents vorwegnehme oder nahe lege. In diesem zusätzlichen Merkmal sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein erfinderischer Schritt aber nicht begründet, denn zum ei-nen liefere der genannte Aufsatz bereits deutliche Hinweise, die Bewegung des Triebwerks und des [X.] sowie die Bündigstellung des [X.] anzu-zeigen. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass die Textstelle "Das [X.] kann – in die nächste Haltestelle bewegt werden" auf einem Tippfehler beruhe, weil nicht das ortsfeste Triebwerk, sondern der [X.] bewegt werde, und korrigiere diesen sowie den folgenden Satz und erhalte so die Information, dass die Bewegung des [X.] und die Bündigkeit durch zusätzliche Anzei-gen erkannt werden könnten. Zum anderen stelle die elektrische Anzeigeein-richtung für die Bewegungsrichtung der [X.] eine dem Fachmann 8 - 5 - bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der Kabine über die Beobachtung der Seile dar, die ihm aus der [X.] [X.] bekannt sei. 9 2. Dies greift die Rechtsbeschwerde an. Sie meint, das Bundespatentge-richt habe seine Argumentation kumulativ auf zwei Argumente gestützt, die die Entscheidung trägen. Das, was das Beschwerdegericht dem Aufsatz im Weg der Richtigstellung des von ihm bejahten "[X.]" entnommen habe, sei mit der Antragsgegnerin nicht erörtert worden und stelle dieser gegenüber eine ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überra-schungsentscheidung dar. 3. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht demgegenüber geltend, das [X.] habe sich alternativ und nicht kumulativ auf zwei unter-schiedliche Begründungen gestützt, die jede für sich die Verneinung der Schutzfähigkeit trägen. Außerdem stellt sie in Abrede, dass eine Gehörsverlet-zung erfolgt sei. In der Sache sei auch die Interpretation des Aufsatzes von [X.] erörtert worden. 10 4. Der Beschwerde muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Würdigung des [X.]sgehalts des Aufsatzes von [X.], selbst wenn sie erfolgt sein sollte, jedenfalls keine die Begründung der angefochtenen Entscheidung tragende Erwägung betraf (vgl. für das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, [X.]. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, [X.], 223, 224 - [X.]; v. 30.1.1997 - I ZB 333/95, [X.], 637, 638 f. - Top Selection; v. 28.8.2003 - [X.], [X.], 77, 79 - Park & Bike; für die Rechtsbeschwerde nach dem Patentgesetz [X.].[X.]. v. [X.], Umdruck S. 8, im [X.] unter [X.] abrufbar; vgl. weiter [X.]/ 11 - 6 - [X.], [X.] [X.], 10. Aufl. 2006 Rdn. 28 zu § 100 [X.]; Busse/ [X.], [X.], 6. Aufl. 2003 Rdn. 50 zu § 100 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2005 Rdn. 42 zu § 100). Der [X.]at teilt die Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Verneinung der Schutzfähigkeit vom [X.] nur kumulativ mit dem Aufsatz von [X.] und einer weite-ren Entgegenhaltung begründet worden sei. Bei ihrer Argumentation lässt die Rechtsbeschwerde die weitere Erwägung außer acht, mit der das Bundespa-tentgericht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint hat. Die näher ausgeführte Annahme des [X.], dass eine elektrische Anzeige-vorrichtung für die Bewegungsrichtung der [X.] eine dem Fachmann bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der [X.] über die Beobachtung der Seile darstelle, trägt für sich und auch ohne Zusammenschau mit der [X.] in dem Aufsatz von [X.] die Wertung des [X.], dass das [X.] auch mit Rücksicht auf das entsprechende Merkmal nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Hierfür spricht weiter, dass das Beschwerdegericht seine beiden Erwägungen schon dadurch formal voneinander absetzt, dass es diese sprach-lich als voneinander unabhängige Erwägungen ("zum einen" - "zum anderen") behandelt und keinen Hinweis darauf gibt, dass die von ihm angestellten Über-legungen nur im Zusammenwirken dem Vorliegen eines erfinderischen Schritts entgegenstehen sollen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschließende Stellungnahme zu der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Nichterörterung der Frage, ob ein "Tippfehler" vorgelegen hat, den der Fachmann bei Lektüre richtigstellt, den Vorwurf einer Gehörsverletzung an sich zu begründen vermag. 12 - 7 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht als erforderlich angesehen. 13 14 V. Die Festsetzung des [X.] entsprechend den für das Pa-tentnichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätzen stützt sich auf §§ 61 ff. [X.]; § 3 ZPO; vgl. hierzu [X.]/Goebel, [X.] [X.], 10. Aufl. 2006 Rdn. 33 zu § 17 [X.]; Busse/[X.], [X.], 6. Aufl. 2003 Rdn. 17 zu § 109 [X.]; [X.].[X.]. v. 18.12.1990 - [X.], [X.] 1991, 190 - Untertei-lungsfahne). [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 5 W(pat) 444/05 -

Meta

X ZB 32/06

08.07.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. X ZB 32/06 (REWIS RS 2008, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2953

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