Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZB 10/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7614

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BU[X.]DESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096 [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] [X.] §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 [X.]r. 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Die [X.] Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des [X.] oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des [X.] ergangen sind und eine im [X.] gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich [X.] mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegange-nen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat. b) [X.]icht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen [X.] auf rechtliches Gehör. [X.], [X.]. v. 15. April 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 15. April 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 35. [X.]ats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.]s vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.]. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 22 096 ([X.]), das eine [X.] betrifft. Das Schutzrecht wurde am 14. Januar 2004 im Wege der Abzweigung aus einer [X.] Patentanmeldung angemeldet. Diese Patentanmeldung hat in der Folgezeit zur Erteilung des [X.] Patents 1 339 508 geführt, das in dem ebenfalls von der Antragstellerin eingeleiteten Einspruchsverfahren in geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist. 1 2 Die Antragstellerin hat im vorliegenden Löschungsverfahren geltend ge-macht, der Gegenstand des [X.] sei nicht schutzfähig. Die Antragsgegnerin hat das Schutzrecht in geänderter Fassung verteidigt. Das Patentamt hat das Streitgebrauchsmuster insoweit gelöscht, als es über die verteidigte Fassung hinausgeht, und den weitergehenden, auf vollständige Lö-schung gerichteten Antrag zurückgewiesen. In der Beschwerdeinstanz hat die - 3 - Antragsgegnerin das Schutzrecht in abermals geänderter Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. 3 I[X.] [X.] ist statthaft, weil die Antragsgegnerin Rechts-beschwerdegründe im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 100 Abs. 3 [X.]r. 3 und [X.]r. 6 [X.] geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil keine der erhobenen [X.] durchgreift. 4 1. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des [X.] in der zuletzt verteidigten Fassung der [X.] sei durch die [X.] Patentschrift 196 12 239 ([X.]) und die US-Patentschrift 3 051 214 ([X.]) nahegelegt. 5 6 2. [X.] rügt, das Patentgericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin übergangen, wonach die Einspruchsabteilung des [X.] bei inhaltsgleichem Vortrag das [X.] Patent mit den Patentansprüchen 3 bis 7, die mit den [X.]n 1 und 2 des [X.] identisch seien, aufrechterhalten habe. Damit habe es den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. [X.] sei die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit Gründen [X.]. Beide [X.] sind unbegründet. 7 a) [X.]ach der ständigen Rechtsprechung des [X.] recht-fertigt eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 [X.]r. 6 [X.]. 8 - 4 - Eine Entscheidung ist vielmehr nur dann im Sinne der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen ist ([X.] 173, 47 [X.]. 16 - [X.] m.w.[X.]). Ein selbständiges An-griffs- oder Verteidigungsmittel in diesem Sinne ist nur bei einem solchen Tat-bestand gegeben, der für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre ([X.], [X.]. v. 03.12.1991 - [X.], [X.], 159, 161 - [X.]). Dazu gehört die [X.] der erfinderischen Tätigkeit bzw. des erfinderischen Schritts, nicht jedoch ein einzelner Gesichtspunkt, der für deren Bejahung oder Verneinung in Betracht zu ziehen ist. Im vorliegenden Verfahren musste sich das Patentgericht mit dem unter anderem auf die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] gestützten Einwand man-gelnder Schutzfähigkeit und dem dagegen gerichteten Vorbringen der [X.] befassen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene [X.]uss gerecht. Das Patentgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es den Gegen-stand des [X.] entgegen der Auffassung der Antragsgegne-rin als durch den Stand der Technik nahegelegt ansieht. Der in diesem Zusam-menhang erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin auf die abweichende Beurtei-lung durch die Einspruchsabteilung des [X.] ist kein selb-ständiges Verteidigungsmittel im oben genannten Sinn, sondern nur eines der Argumente, auf die die Antragsgegnerin ihr Vorbringen zur Schutzfähigkeit des Gegenstands der verteidigten [X.] gestützt hat. Der Umstand, dass das Patentgericht sich nicht ausdrücklich mit der Auffassung der [X.] befasst hat, könnte allenfalls einen Mangel oder eine Unvoll-ständigkeit des angefochtenen [X.]usses begründen. Dies reicht für die An-wendung von § 100 Abs. 3 [X.]r. 6 [X.] nicht aus. 9 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können die [X.], mit denen das Patentgericht die Schutzfähigkeit verneint hat, auch nicht als nichtssagend oder inhaltslos angesehen werden. Das Patentgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche Merkmale es als im Stand der Technik offenbart ansieht und aus welchen Gründen es den Gegenstand des [X.] vor diesem Hintergrund als nahegelegt ansieht. Ob diese Erwägungen zutreffen, ist für die Beurteilung nach § 100 Abs. 3 [X.]r. 6 [X.] unerheblich (vgl. [X.] 39, 333, 337 - [X.]). 10 b) Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 [X.]r. 3 [X.] trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten ([X.] 173, 47 [X.]. 30 - [X.]; [X.].[X.]. v. 22.9.2009 - [X.], [X.], 87 [X.]. 12 - Schwingungsdämpfer). [X.] ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm ent-gegengenommene [X.]vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Er-wägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf [X.] des Tatsachenvortrags einer [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die [X.]ichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 146; [X.] 173, 47 [X.]. 31 - [X.]). 11 - 6 - Im vorliegenden Fall brauchte sich das Patentgericht unter dem Gesichts-punkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin mit der Beur-teilung durch die Einspruchsabteilung des [X.] in den Gründen der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, weil die Antragsgegnerin den [X.]uss der Einspruchs-abteilung nicht vorgelegt und nicht näher vorgetragen hat, auf welche [X.] diese Entscheidung gestützt ist. Sie hat ausweislich der Akten lediglich "der Vollständigkeit halber und zur Kenntnis des [X.]ats" mitgeteilt, das Patent sei "mit zu den vorliegenden Ansprüchen 1 und 3 bis 7 inhaltsgleichen Ansprü-chen" aufrechterhalten worden. 12 Zwar ist es grundsätzlich geboten, dass sich das Patentgericht, wenn es in einem Einspruchs-, Löschungs- oder [X.]ichtigkeitsverfahren über die Schutz-fähigkeit eines Gegenstands zu entscheiden hat, der mit gleichem oder im [X.] übereinstimmendem Inhalt bereits von der Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer des [X.] zu beurteilen war, mit den Gründen befasst, aus denen das [X.] bejaht oder verneint hat. Für die Beurteilung sind in der Regel inhaltlich übereinstimmende materiellrechtliche Vorschriften maßgeblich. Abweichende Ergebnisse lassen deshalb darauf schließen, dass andere Vorveröffentlichun-gen herangezogen, diese anders bewertet oder die für die Bewertung maßgeb-lichen Rechtssätze nicht in übereinstimmender Weise verstanden und ange-wendet worden sind. Zwar sind weder das [X.] noch das [X.] an vorangegangene abweichende Beurteilungen durch die jeweils andere Stelle gebunden. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung erscheint es in der Regel jedoch geboten, sich mit einer ab-weichenden Entscheidung auseinanderzusetzen. 13 Der [X.] hat die Würdigung von Entscheidungen des Euro-päischen Patentamts bereits früher für geboten erachtet und diese als [X.] - ständige Stellungnahme von erheblichem Gewicht bezeichnet ([X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 757, 759 - [X.]; [X.]. v. 5.5.1998 - [X.], [X.], 895, 896 - Regenbecken). Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.], nach der die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat, eine Bewertung erfordert und deshalb als Rechtsfrage anzusehen ist ([X.] 166, 305 [X.]. 28 - vorausbezahlte Telefongespräche; [X.] 168, 142 [X.]. 11 - Demonstrationsschrank), mag die Bedeutung einer sachverständigen Äuße-rung im Allgemeinen zwar geringer geworden sein. Den Entscheidungen der Einspruchsabteilungen und der [X.] kommt [X.] auch insoweit erhebliches Gewicht zu, als sie eine Stellungnahme zu [X.] Rechtsfrage enthalten, die sich in einem Verfahren vor dem Bundespatent-gericht oder dem [X.] in gleicher oder ähnlicher Weise stellt. [X.]icht anders als in anderen Fällen potentiell einander widersprechender ge-richtlicher Entscheidungen erscheint es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als auch im Interesse einer Harmonisierung der Rechtspre-chung im Geltungsbereich des [X.] erforder-lich, Entscheidungen, die durch die Instanzen des [X.] oder andere nationale Gerichte ergangen sind, zu beachten und sich [X.] mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem Ergebnis geführt haben, das von dem später zur Ent-scheidung berufenen Gericht nicht oder nicht ohne weiteres geteilt wird. [X.]icht jede Verletzung der Verpflichtung zur (gedanklichen) Auseinander-setzung mit vorausgegangenen abweichenden Entscheidungen verletzt jedoch notwendigerweise den Anspruch der betroffenen [X.] auf rechtliches Gehör. Insoweit kommt es vielmehr auf die Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der [X.] geltend gemacht worden sind. [X.] zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin mit Bezug auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung aus ihrer Sicht besonders wichtige tatsächliche oder [X.] - 8 - liche Gesichtspunkte angeführt hat, die das Patentgericht zur Vermeidung einer Verletzung des [X.] ausdrücklich hätte bescheiden müssen. Ein solcher Vortrag ist umso weniger entbehrlich, als die Einspruchsabteilung den von der [X.] über die [X.] führenden Weg, der dem Fachmann nach Auffassung des Patentgerichts den Gegenstand des [X.] nahegelegt hat, soweit ersichtlich ihrerseits nicht ausdrücklich behandelt hat. c) Die ergänzend erhobene Rüge, das Patentgericht hätte die Rechts-beschwerde gemäß § 100 Abs. 2 [X.]r. 2 [X.] zulassen müssen, weil es sich in Widerspruch zu der Einspruchsentscheidung des [X.] gesetzt hat, ist unzulässig. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechts-beschwerde gemäß § 100 Abs. 2 [X.] unterliegt nicht der [X.]achprüfung durch den [X.]. Unabhängig davon stellt die unterschiedliche Beurtei-lung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes eines einzelnen Schutzrechts durch das [X.] und das Patentgericht für sich genommen noch keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. 16 17 3. [X.] rügt, die Heranziehung der Entgegenhaltung [X.] sei überraschend. Eine besondere Relevanz dieses Dokuments sei nicht ersichtlich gewesen und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Deshalb habe es eines besonderen Hinweises bedurft, um der [X.] eine angemessene Reaktion zu ermöglichen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 18 Das Patentgericht war nicht gehindert, seine Beurteilung auf [X.] zu stüt-zen, auch wenn die Antragstellerin sich in erster Linie auf andere [X.] berufen hat. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs musste es den [X.] zwar bekannt geben, dass es dieser Entgegenhaltung Bedeutung bei-misst, und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Hierzu genügte 19 - 9 - aber die Erörterung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung. Eines "be-sonderen Hinweises", wie ihn die Rechtsbeschwerde für erforderlich hält, be-durfte es nicht. Die Antragstellerin hat die [X.] bereits mit dem [X.] vorgelegt und ihre Auffassung, der Gegenstand des [X.] sei durch den Stand der Technik nahegelegt - unter anderem - auch auf diese Entgegenhaltung gestützt. Schon angesichts dessen konnte es für die Antragsgegnerin keine Überraschung darstellen, wenn das Patentgericht die [X.] für seine Beurteilung herangezogen hat. 4. [X.] rügt, das Patentgericht hätte der [X.] in der mündlichen Verhandlung durch Erteilung eines Hinweises Ge-legenheit zur Stellung von bereits vorbereiteten [X.] (Anlagen [X.] bis [X.] zur Rechtsbeschwerdebegründung) geben müssen. Sie trägt vor, der [X.] habe, als der Vertreter der Antragsgegnerin die Stellung von [X.] zur Sprache gebracht habe, geantwortet, für den Fall, dass es auf [X.] ankomme, werde das Gericht darauf hinweisen. Deshalb habe das Patentgericht darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, den Haupt-antrag zurückzuweisen und das Streitgebrauchsmuster zu löschen. 20 21 Auch diese Rüge ist unbegründet. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es im Einzelfall allerdings erforderlich sein, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, wie dies § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt, der gemäß § 99 Abs. 1 [X.] auch für das Verfahren vor dem Patentgericht anwendbar ist. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 100 Abs. 3 [X.]r. 3 [X.] schließt zwar keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die [X.]en im Sinne von § 139 ZPO oder § 91 [X.] ein. Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aber dann geboten sein, wenn für die [X.] auch bei sorgfältiger Verfahrensführung nicht vorhersehbar ist, auf welche 22 - 10 - Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird ([X.], [X.]. v. 16.9.2008 - [X.], [X.], 91 [X.]. 9 - Antennenhalter m.w.[X.]). Ob diese Voraussetzung im Streitfall vorlag, kann dahingestellt bleiben. [X.]ach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO reicht es in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Eines ausdrück-lichen Hinweises darauf, wie die Entscheidung ausfallen wird, bedarf es ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht. Die von der Rechtsbeschwerde behauptete Äußerung des Vorsitzenden, das Patentgericht werde darauf hinweisen, wenn es auf die Stellung von [X.] ankomme, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Hinweis konnte dadurch erfolgen, dass das Patentgericht die aus seiner Sicht entschei-dungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigte. Einer weitergehenden Belehrung oder gar einer Aufforderung zur Stellung von [X.] bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Mangels besonderer Anhaltspunkte - die von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden - durfte das Patent-gericht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin die Relevanz der von ihr vorbereiteten Hilfsanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage selbst einschätzen konnte und die gebotenen Schlussfolgerungen zog. 23 II[X.] [X.] beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 24 - 11 - IV. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]). 25 Meier-Beck [X.]

Mühlens [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -

Meta

Xa ZB 10/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZB 10/09 (REWIS RS 2010, 7614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

Xa ZB 10/09 (Bundesgerichtshof)

Patentrecht: Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung abweichender Entscheidungen der Instanzen des …


X ZB 1/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Löschungsverfahren für ein aus einem europäischen Patent abgeleitetes Gebrauchsmuster: Anforderungen an eine fehlerfreie …


X ZB 1/13 (Bundesgerichtshof)


X ZB 19/08 (Bundesgerichtshof)


X ZB 2/12 (Bundesgerichtshof)

Löschung eines Gebrauchsmusters: Schutzanspruch mit einem in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.