Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. I ZB 64/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11728

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120320BIZB64.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/19
vom
12. März 2020
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 180 Satz 1 und 2, § 189
Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines [X.] gemäß §
189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforder-lich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form -
beispiels-weise -
eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Ab-schrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des [X.].
[X.], Beschluss vom 12. März 2020 -
I [X.]/19 -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.]
Dr.
Schaffert
und
Feddersen
sowie
die Richterinnen [X.] und Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
wird der [X.] des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert des [X.]: 139.817,24

Gründe:
[X.] Am 15.
Juni 2012 unterzeichneten ein Herr M.

("[X.]1"), ein
Herr A.

("[X.]"), der Antragsteller
("[X.]-3") sowie
V.

P.

("Firma") eine
in [X.] abgefasste Vereinbarung. Zum

Unterzeichnenden M.

heißt es in der beglaubigten [X.] Überset-
zung:

(nachfolgend "[X.]" genannt), handelnd im eigenen Interesse, im Inte-resse von Frau O.

S.

[Antragsgegnerin] * im Auftrag von Frau O.

S.

* sowie als Bürge für Frau O.

S.

Nach Ziffer 2.4.
der Vereinbarung verpflichtete sich [X.], dem [X.] zwei Fahrzeuge der Marken [X.] ([X.]) und Lamborghini 1
2
-
3
-
Gallardo
([X.]) zu übereignen. Die
dafür gemäß Ziffer
2.1.
vereinbarten
400.000

n
gemäß Ziffer 2.2.
von [X.] gezahlt werden. Die Bezahlung sollte als vertragsgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen von [X.] und [X.] gegenüber [X.] und Personen
gelten, in deren Interesse [X.] han-delt. Von den
400.000

entfiel
ein Betrag in Höhe von 139.817,24

als [X.] auf den Erwerb des Fahrzeugs [X.] ([X.]).
In Zif-fer
3.3.
der Vereinbarung ist geregelt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung durch das [X.] endgültig entschieden werden. Nach Ziffer 3.4.
unterliegen die [X.] aus der Vereinbarung dem materiellen Recht der [X.].
Der Antragsteller erhob unter Berufung auf die Vereinbarung [X.] gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung
von 139.817,24

Die Antragsgegnerin, die laut Schiedsspruch über die Verhandlung informiert war,
war bei der [X.] nicht anwesend.
Mit Schiedsspruch vom 14.
September 2015
verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller "10.739.362,20 Rubel (entspricht 139.817,24

in Höhe von "2.638.299,07 Rubel (entspricht 34.348,38

sie
ihren Pflichten aus der Vereinbarung der [X.]en vom 15. Juni 2012 nicht nachgekommen sei.
In einem Zivilprozess vor dem [X.] stritten die [X.]en ebenfalls über
Ansprüche aus der Vereinbarung
vom 15. Juni 2012. Die Klage des Antragstellers wurde mit Urteil vom 14.
Juni 2017 (4
O
60/14) abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung
wies
das [X.] mit Urteil vom 14.
November 2018 (26 [X.]) zurück.
Mit Schriftsatz vom 12.
Dezember 2018 hat
der Antragsteller
beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der erste Versuch, die An-trags-
3
4
5
-
4
-
schrift unter der angegebenen Anschrift "Z.

"
in B.

an die [X.] zustellen zu
lassen, ist gescheitert, weil die Antragsgegnerin unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln
war.
Nach einer Behördenauskunft ist
die An-tragsschrift unter der Anschrift "c/o M.

, Z.

" durch Einlegung
in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt
worden. Ebenso ist dort auch der angegriffene Beschluss am 25.
Mai 2019 zugestellt
worden.
Die Antragsgegnerin hat am 1. August 2019 Rechtsbeschwerde [X.], Fristverlängerung für die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Sie hat weiter beantragt, die Frist zur Begründung des [X.] in die etwa versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im selben Umfang zu verlängern wie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
zu verlängern,
ist abgelehnt worden. Die Frist zur Begründung des vorsorglich gestellten Antrags der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung und Begrün-dung der Rechtsbeschwerde ist um zwei Monate nach Übersendung der [X.] verlängert worden. Die Gerichtsakten sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 23.
August 2019 überlas-sen worden. Mit Schriftsatz vom 17.
Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin ihre Rechtsbeschwerde sowie ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, Aufhebungsgründe im Sinne von §
1059 Abs.
2 ZPO seien nicht gegeben.
Der Antragsteller habe [X.] dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin die Regelungen in der [X.] vom 15.
Juni 2012 entgegenhalten lassen müsse. Dabei könne [X.], ob Herr M.

von vornherein mit Vertretungsmacht gehandelt oder die An-
tragsgegnerin dessen Erklärung nachträglich genehmigt habe. Ebenso könne offenbleiben, welchem Recht das [X.] unterliege. Nach beiden an-6
7
-
5
-
wendbaren Rechtsordnungen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Ver-tretung dargelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre.
-
6
-
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft
und gemäß §
574 Abs.
2, §
575 ZPO auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde fristgemäß eingelegt
(dazu III
1). Wegen
der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu III
2).
1. Mit ihrem Schriftsatz vom 1. August 2019 hat die Antragsgegnerin fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13.
Mai 2019
eingelegt.
Die
Ersatzzustellung des Beschlusses am 25.
Mai 2019
ist
unwirksam gewesen (dazu III
1
b). Dieser
Zustellungsmangel ist
erst
mit der Übermittlung des Beschlusses per E-Mail an die Antragstellerin am 19.
Juli 2019 geheilt
worden, so dass die Rechtsbeschwerde
vom 1.
August 2019 die Monatsfrist des §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO
gewahrt
hat
(dazu III
1
c).
a) Nach §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß §
577 Abs.
1 Satz
1 ZPO von Amts we-gen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der ge-setzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zu-lässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt der Freibeweis. Das Gericht
ist
weder von einem Beweisantritt der [X.]en abhängig noch auf die gesetzli-chen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des [X.] können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.] vom 16.
Januar 2007 -
VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8 mwN).

b) Die Ersatzzustellung des Beschlusses am 25.
Mai 2019 gemäß §
180 ZPO ist
unwirksam
gewesen.
8
9
10
11
-
7
-
aa) Die Antragsgegnerin
behauptet, der angefochtene Beschluss des [X.] sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Sie hat an Eides Statt versichert,
bis zum Abschluss des [X.] im November 2018 unter der Anschrift "c/o M.

, Z.

" in B.

gemeldet gewesen
zu sein.
Diese von ihr als Untermieterin genutzte Wohnung habe sie nach Kündigung
zum 31.
Dezember 2018 aufgegeben, ihren Namen von Klingel und Briefkasten entfernt und sich ausweislich der Abmeldebescheinigung vom 29.
Juli 2019 be-reits zum 15.
Dezember 2018 abgemeldet.
[X.]) Nach §
180 Satz
1 und 2 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine [X.] Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang einge-richtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach §
178 Abs.
1 Nr.
1 oder 2 ZPO nicht aus-führbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Die [X.] nach §§
178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tat-sächlich vom Adressaten genutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
III
ZR
342/09, [X.]Z 190, 99 Rn.
13 mwN; Beschluss vom 14.
Mai 2019 -
X
ZR
94/18, NJW 2019, 2942 Rn.
9). Diese Voraussetzung für eine [X.] des angefochtenen Beschlusses gemäß §
180 ZPO lag im [X.]punkt der Zustellung nicht vor.
(1) Die Antragstellerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung, ihr Schreiben zur
Kündigung des [X.] sowie
die behördliche Abmel-debescheinigung zur Überzeugung des Senats bewiesen (§
286 ZPO), dass sie die Wohnung in der Z.

bereits aufgegeben hatte, als der angefoch-
tene Beschluss
am 25.
Mai 2019
zugestellt wurde. Eine wirksame Zustellung an die Antragsgegnerin unter der Anschrift in der Z.

war am 25.
Mai
2019 nicht mehr möglich.
12
13
14
-
8
-
(2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der
Urkunde über die [X.] des angefochtenen Beschlusses. Diese
erbringt keinen Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin die Wohnung in der Z.

am 25.
Mai 2019 noch
genutzt hat. Die Beweiskraft des
§
418
Abs.
1
ZPO reicht nur so weit, wie [X.] ist, dass die zur Beurkundung
berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder auf Grund eigener Wahrnehmungen zutreffend [X.] hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. Daher vermag die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach §
180 ZPO nicht den [X.] dafür zu erbringen, dass die Adressatin unter der Zustel-lungsanschrift wohnt (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1084, 1085 [juris Rn. 11]; [X.], Beschluss
vom 6.
Mai 2004 -
IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387 [juris Rn. 10] mwN). Sie stellt nur ein Indiz dafür dar (vgl. [X.]Z
190, 99 Rn. 18), das hier
aufgrund
der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen
aber
ent-kräftet ist.
[X.]) Die Antragsgegnerin muss die Ersatzzustellung entgegen der [X.] nicht nach
Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, weil sich ihr im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorprozess hätte aufdrängen müssen, dass der Antragsteller nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betreiben werde.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der
Zustellungsad-ressat, der
einen Irrtum über seinen
tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer [X.] an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft ([X.]Z 190, 99 Rn. 15; [X.], NJW 2019, 2942 Rn.
11 mwN). Hierbei handelt es sich nicht um die Erleichte-rung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter 15
16
17
-
9
-
engen -
und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 421 [juris Rn.
18]) -
Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen.

(2) Ein solcher Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die [X.] sich ausweislich der Abmeldebescheinigung zum 15.
Dezember 2018 behördlich abgemeldet hat. Zudem
hat sie
ihren Namen von Briefkasten und Klingel entfernt. Dass auf die Einwohnermeldeamtsanfrage des Kammerge-richts gleichwohl die Adresse "c/o
M.

,
Z.

"
in B.

als aktuelle
Anschrift der Antragsgegnerin genannt wurde, ist
dieser
nicht
zuzurechnen. Die Behauptung
der Rechtsbeschwerdeerwiderung, die Antragsgegnerin habe ihre geplante Abreise gezielt verschwiegen, um den Antragsgegner mit Blick auf das vorliegende Verfahren in die Irre zu führen, bleibt im Bereich der bloßen Speku-lation. Da der
Vorprozess abgeschlossen und der Schiedsspruch im [X.]punkt ihres Umzugs bereits mehr als
drei Jahre alt
war,
ist auch keine aus Treu und Glauben (§
242 BGB) folgende Verpflichtung der Antragsgegnerin erkennbar, sich beim Antragsteller abzumelden.
c) Der Zustellungsmangel ist
mit der Übermittlung des Beschlusses per EMail an die Antragstellerin am 19.
Juli 2019 gemäß §
189 Fall 2 ZPO geheilt
worden.
aa) Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert, der unter ihrer frühe-ren
Anschrift zugestellte Beschluss des [X.] vom 13.
Mai 2019 sei von ihrer ehemaligen Vermieterin zunächst nicht an sie weitergeleitet worden. Erst bei einem Telefonat
am 19. Juli 2019 sei
ihr mitgeteilt
worden, dass für sie eine Briefsendung des [X.] eingetroffen sei. Der angefochtene [X.] sei ihr dann noch am selben Tag auf ihren Wunsch per E-Mail übermit-telt worden. Durch diese Übermittlung des Beschlusses per E-Mail
am 19.
Juli 2019 ist der Zustellungsmangel gemäß §
189 ZPO geheilt worden.
18
19
20
-
10
-
[X.])
Nach §
189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungs-vorschriften zugegangen ist, in dem [X.]punkt als zugestellt, in dem das [X.], an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich der Adressatin gelangt, dass sie es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (zu §
187 Satz
1 ZPO aF vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2001 -
VIII ZR 244/00, NJW 2001, 1946, 1947 [juris Rn. 19]). Bei der Anwendung von §
189 ZPO ist allerdings
umstritten, ob es für die Heilung ausreicht, dass ein dem zuzustellen-den Dokument inhaltsgleiches Schriftstück zugeht.
(1) Nach einer Ansicht ist der Zugang des zuzustellenden Dokuments selbst erforderlich ([X.], [X.] 1991, 450, 451 [juris Rn.
3]; [X.] 1995, 61, 72 [juris Rn.
39]; [X.], [X.], 128, 129
[juris Rn.
7];
OLG [X.], [X.] 2008, 714, 715 [juris Rn.
15]; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn.
7; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., §
189 Rn. 4).
(2) Nach anderer Ansicht
kann die Heilung auch durch den Zugang eines anderen, dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleichen Schriftstücks bewirkt werden (KG, [X.], 612, 613 [juris Rn.
7]; [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2017 -
19 [X.], juris Rn. 12; [X.], [X.] 2018, 208 [juris Rn.
28]; [X.]Komm.ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn.
9; [X.], [X.] 2018, 375, 377; [X.], [X.] 2018, 310; zu §
187 Satz
1 ZPO aF vgl. [X.], NJW-RR 1996, 380, 381).
(3) Die zuletzt genannte
Ansicht ist zutreffend. Für den
tatsächlichen Zu-gang als Voraussetzung der
Heilung ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Ko-pie in Form -
beispielsweise
-
eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines 21
22
23
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-
11
-
Scans ist ausreichend. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des §
189 ZPO (für das Wohnungseigentumsrecht [§
45 WEG]
vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 2018 -
V [X.], NJW-RR 2018, 970 Rn.
21).
Die mit §
189 ZPO eröffnete [X.] hat den Sinn, die förm-lichen
Zustellungsvorschriften
nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen; des-halb ist die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der [X.] anderweitig erreicht wird. Die Vorschrift des §
189 ZPO
ist deshalb
grundsätzlich weit auszulegen. Der Zweck der Zustellung liegt darin, dem Ad-ressaten
oder der Adressatin
angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den [X.]punkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes
zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren,
BT-Drucks. 14/4554, S.
14; [X.], Urteil vom 27.
Januar
2011 -
VII ZR 186/09, [X.]Z 188, 128 Rn.
47; Urteil vom 22. Dezember 2015 -
VI [X.], [X.]Z 208, 255 Rn.
21; Urteil vom 29.
März 2017

VIII
ZR 11/16, [X.], 2472 Rn.
38; [X.], NJW-RR 2018, 970 Rn.
27). Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme [X.] und steht der tatsächliche Zugang auch ohne die durch die förmliche Zustellung gewährleistete Dokumentation fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in §
189 ZPO nicht eintreten zu lassen ([X.]Z 188, 128 Rn.
47). Der [X.] wird
danach
in gleicher Weise erreicht, wenn die
Empfängerin -
wie hier -
eine tech-nische Reproduktion des Originaldokuments erhält; diese verschafft ihr
zuver-lässig Kenntnis über den
Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks
(vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2017 -
19
U
190/16, juris Rn.
15). Die blo-ße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder [X.] Abschrift des Dokuments führen
dagegen wegen der Fehleranfälligkeit [X.] solchen Übermittlung nicht zur
Heilung des [X.]. Eine da-hingehende Auslegung von §
189
ZPO wäre weder mit dessen Wortlaut noch 25
-
12
-
mit dem [X.] zu
vereinbaren
(vgl. [X.], NJW-RR 2018, 970 Rn.
30 mwN).
[X.]) Der
Zustellungsmangel ist danach durch die
erfolgreiche
Übermitt-lung des angefochtenen Beschlusses per E-Mail am 19.
Juli 2019 geheilt;
die Rechtsbeschwerde vom 1.
August 2019 ist damit innerhalb der Monatsfrist ein-gelegt worden.
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeerwiderung, nach der Lebenserfahrung sei zu vermuten, die Antragsgegnerin habe ihre ehemalige Vermieterin für die [X.] nach ihrem Auszug generell mit der Nachsendung der sie betreffenden Post beauftragt, weshalb auch die Antragsschrift und der [X.] Beschluss umgehend an die
Antragsgegnerin weitergeleitet
worden seien, bleiben erneut im Bereich bloßer
Spekulation.
2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat die [X.] dagegen versäumt
(dazu III
2
b). Insoweit ist ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
(dazu III
2
c).
a) Nach §
575 Abs.
2 Satz
1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt nach §
575 Abs.
2 Satz
2 ZPO mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Sie
kann gemäß §
575 Abs.
2 Satz
3, §
551 Abs.
2 Satz
6 ZPO ohne Einwilligung des Gegners um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt; kann dem Rechtsbe-schwerdeführer innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für ei-nen angemessenen [X.]raum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlän-gern.
b) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nach der mit der Übermittlung des Beschlusses am 19.
Juli 2019 geheilten Zustellung am 26
27
28
29
-
13
-
19.
August
2019 abgelaufen. Die beantragte Verlängerung der Begründungs-frist ist abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsbeschwerde am 17.
Oktober 2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist begründet.
-
14
-
c) Der Antragsgegnerin ist auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren.
War eine [X.] ohne ihr Verschul-den verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, so ist ihr gemäß §
233 Satz
1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO beträgt die [X.].
Sie beginnt nach §
234 Abs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Nach § 236 Abs.
2 Satz
2 ZPO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte [X.] nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ihr am 1.
August 2019 gestellter Fristverlängerungsantrag ist
zu Unrecht
abgelehnt worden. Die Vo-raussetzungen einer Fristverlängerung gemäß §
575 Abs.
2 Satz
3, §
551 Abs.
2 Satz
6 Halbsatz
2 ZPO lagen
vor. Einer Verlängerung stand nicht entge-gen, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Zustellung überhaupt nicht in Gang gesetzt worden wäre oder nach einer wirk-samen Zustellung unter der alten Wohnanschrift bereits versäumt
war. Vielmehr lief im [X.]punkt des Antrags auf Fristverlängerung am 1.
August 2019
die Be-gründungsfrist des §
575 Abs.
2 ZPO nach Heilung des [X.] am 19.
Juli 2019 noch bis zum 19.
August 2019.

Die Antragsgegnerin war auch deswegen ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, weil sie bis zum Ablauf der Begrün-dungsfrist keine Einsicht in die Prozessakten
erhalten hatte
(vgl. §
575 Abs.
2 Satz
3, §
551 Abs.
2 Satz
6 Halbsatz 2 ZPO). Die Akten sind
ihrem Verfahrens-bevollmächtigten
erst am 23.
August 2019 überlassen
worden.
[X.]) Die Antragsgegnerin hat die einmonatige [X.] des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO gewahrt und innerhalb dieser Frist die versäumte [X.] nachgeholt. Die Frist begann mit der Überlassung der Prozess-30
31
32
33
-
15
-
akten am 23.
August 2019 und war vom Vorsitzenden um zwei Monate nach diesem [X.]punkt, mithin bis zum 23.
Oktober 2019 verlängert worden
(zur Mög-lichkeit, die [X.] für die Versäumung der Begründungsfrist zu verlängern,
vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2007 -
V [X.], NJW-RR 2008, 146 Rn.
12). Die Rechtsbeschwerdebegründung sowie die weitere Begründung des [X.] sind am 17.
Oktober 2019 fristgerecht [X.].
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Die Entscheidung
über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 [X.]. Mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift-stücks war sie über das Verfahren nicht informiert und konnte sich dementspre-chend auch
nicht äußern.
a)
Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt -
soweit nicht gemäß
den §
1061 Abs. 1, §
1064 Abs.
3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen -
dem-jenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Die Vorschrift des §
1025 Abs.
4 ZPO verweist insgesamt auf §
1061 und §§
1062 bis 1065 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2002 -
III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 [juris Rn.
6]; [X.]Komm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., § 1061 Rn. 23). Danach entfaltet auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines aus-ländischen Schiedsspruchs das Verfahrensgrundrecht des Art.
103 Abs.
1 [X.] umfassend Wirkung. In §
1063 Abs.
1
Satz
2 ZPO wird das noch einmal klarge-stellt; danach ist der Antragsgegner zu hören oder in bestimmten Fällen gemäß §
1063 Abs.
2 ZPO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
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-
16
-
b)
Das grundrechtsgleiche Recht aus Art.
103 Abs.
1 [X.] gewährleistet den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu [X.]. Dieses
Äußerungsrecht ist eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Der einfachgesetzlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen unter anderem die prozessrechtlichen Vorschriften über die Ladung und die [X.], insbesondere die Zustellung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen von für sie erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhalten (vgl. [X.], [X.], 318 Rn.
11 bis 13 mwN; [X.]/[X.], 42.
Edition [Stand 1.
Dezember 2019], Art. 103 Rn.
8). Insoweit dienen die [X.] über die Zustellung der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 421, 422 [juris Rn. 13]; [X.], Urteil vom 31. Oktober 2018 -
I [X.], [X.], 322 Rn. 16 = [X.], 213 -
Öffentliche Zu-stellung).
c)
Gemessen hieran verletzt der angefochtene Beschluss die [X.] in ihrem Recht aus
Art.
103 Abs.
1 [X.]. Es fehlt an einer wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. In Ermangelung
einer
In-formation über das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren konnte sich
die
Antragsgegnerin in dem
Verfahren
nicht äußern.
aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist dem Antragsgegner mit Blick auf Art.
103 Abs.
1 [X.], §
1063 Abs.
1 Satz 2 ZPO der Antrag als verfahrenseinleitendes Schriftstück bekannt zu machen. Das ge-schieht regelmäßig durch die Zustellung des Antrags. Liegen die Vorausset-zungen für eine Ersatzzustellung des Antrags -
wie hier -
nicht vor, wird die
An-tragsgegnerin
durch die Annahme einer wirksamen Zustellung in ihrem
An-spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art.
103 Abs.
1 [X.] verletzt (vgl. [X.], NJW 2019, 2942 Rn. 7).
Dieser extreme Fall der Versagung rechtli-chen Gehörs entspricht dem absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr.
4 ZPO (vgl. [X.] in [X.]
aaO
§ 547 Rn.
16). Wenn bereits bei nicht rechts-37
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-
17
-
wirksamer Vertretung einer [X.] ein absoluter Revisionsgrund vorliegt,
muss dies erst recht für einen Fall wie hier gelten, in dem eine [X.] überhaupt nicht am
Verfahren beteiligt
wurde. Nach dem gesetzgeberischen Gedanken des §
547 Nr.
4 ZPO ist das für die Entscheidung maßgebende Verfahren schlecht-hin wertlos, wenn eine der [X.]en nicht in wirksamer Form hinzugezogen wurde
(zur
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
75 GWB vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 1983 -
KVR
7/82, NJW 1984, 494, 495
[juris Rn.
13]).
So liegt es hier.
[X.]) Die Antragsgegnerin war nicht ordnungsgemäß
über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs
informiert. Die Antragsschrift konnte durch die am 4.
Februar 2019 erfolgte Einlegung in den zu der Wohnung Z.

gehörenden Briefkasten nicht wirksam zugestellt werden, weil die
Antragsgegnerin diese Wohnung schon seit Mitte
Dezember 2018
nicht mehr nutzte (siehe oben Rn.
11 bis 18).
d)
Auf die Frage, ob diese Gehörsverletzung entscheidungserheblich war, kommt es wegen des schwerwiegenden [X.] nicht an. Die-ser Mangel lässt sich in der [X.] in der Regel nicht aus-gleichen, da das ganze Verfahren der Tatsacheninstanz nachgeholt und der bisher nicht zugezogenen [X.] Gelegenheit für sämtliche in Betracht kom-menden [X.]en gegeben werden müsste. Um dies zu verhindern, gebietet §
547 Nr.
4 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob diese im Ergebnis richtig ist (vgl. [X.], NJW 1984, 494, 495 [juris Rn.
13]).
2. Der angefochtene Beschluss erweist sich weiterhin
deshalb als rechts-fehlerhaft, weil es das [X.] [X.] unterlassen hat, das anwendbare ausländische Recht zu ermitteln.
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-
18
-
a) Das [X.] hat angenommen, die Antragsgegnerin müsse sich die Regelungen in der Vereinbarung vom 15.
Juni 2012 entgegenhalten
lassen. Dabei könne offenbleiben, ob Herr M.

von vornherein mit Vertre-tungs-
macht gehandelt oder die Antragsgegnerin dessen Erklärungen nachträglich genehmigt habe. Ebenso könne offenbleiben, ob für das [X.] das Recht der [X.] finde oder ob für die in B.

wohnhafte Antragsgegnerin das [X.] Recht maßgeblich sein könnte. Nach beiden anwendbaren Rechtsordnungen seien die Voraussetzungen einer zu-lässigen Vertretung dargelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dem [X.] sei.
b) Diese Beurteilung, gegen die sich die auf §
293 ZPO gestützte Verfah-rensrüge (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO) der Antragsgegnerin richtet,
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die richtige Anwendung des [X.] internationa-len Privat-
und Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Soweit danach ausländisches Recht anzuwenden ist, hat das Tatgericht dieses nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts-hofs gemäß §
293 ZPO
von Amts wegen zu ermitteln. Diese Vorschrift gilt auch im Schiedsverfahren (für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1984 -
III
ZR 206/82, NJW 1984, 2763 [juris Rn.
25
f.]; Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
I
ZB
13/15, [X.] 2018, 53 Rn.
66; für das Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vgl. [X.], [X.] 2007, 217, 218; [X.]Komm.ZPO/Prütting aaO §
293 Rn.
15; [X.] in [X.]
aaO
§
293 Rn.
4; einschränkend [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO Art. V UNÜ Rn.
17; offengelassen in [X.], Beschluss vom 22.
November 2017 -
I
ZB
92/17, [X.] 2018, 193 Rn.
9).
Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Auf-schluss darüber, dass das Tatgericht seiner Pflicht nachgekommen ist, auslän-disches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende [X.] des ausländischen Rechts [X.] unterblieben ist (vgl. 44
-
19
-
[X.], Beschluss vom 30.
April 2013 -
VII ZB 22/12, [X.], 1225 Rn. 39 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
I [X.], [X.] 2018, 53 Rn.
66).
So liegt es hier.
c) Im angefochtenen Beschluss fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] bei seiner Annahme, nach beiden anwendbaren Rechtsordnun-gen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung dargelegt, seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht von Amts wegen zu [X.]. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das im Vorprozess vom [X.] eingeholte Sachverständigengutachten zum [X.] Recht verwertet worden wäre. Soweit das [X.]
darauf abstellt, die Antragsgegnerin sei dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, verkennt es, dass es sich beim ausländischen Recht nicht um Tatsachenstoff, sondern um Rechtsnormen handelt. Eine [X.]disposition, wie sie die Verhandlungsmaxime bei Tatsachen ermöglicht, ist weder bei der Feststellung noch bei der Ausle-gung und Anwendung des ausländischen Rechts möglich
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai 2018

IX
ZB
26/17, [X.], 1316 Rn.
19; [X.]Komm.ZPO/Prütting aaO §
293 Rn.
12 und 14).
45
-
20
-
V. Nach alledem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene [X.] des [X.] keinen Bestand haben. Er ist deshalb aufzuheben
und
die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Da es wegen des festgestellten Verfahrensfehlers keine Grundla-ge für eine Sachentscheidung
gibt, ist dem Senat eine Entscheidung in der [X.] verwehrt (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO).
Koch
Schaffert
Feddersen

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2019 -
12 Sch 13/18 -

46

Meta

I ZB 64/19

12.03.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. I ZB 64/19 (REWIS RS 2020, 11728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11728

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I ZB 70/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 77/17 (Bundesgerichtshof)


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I ZB 64/19

V ZR 202/16

VII ZR 186/09

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I ZR 20/18

VII ZB 22/12

I ZB 13/15

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