Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. I ZB 37/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9707

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs


Leitsatz

1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 9 bis 16]).

2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Wert des [X.]: 1.560.140 €

Gründe

1

A. Die Antragstellerin mit Sitz in der [X.] erwarb von der in der [X.] ansässigen Antragsgegnerin mit [X.]ertrag vom 10. Februar 2015 eine Produktionslinie für die Warmverzinnung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern (im Folgenden: Hauptvertrag), hinsichtlich derer die [X.]en am 1. Dezember 2014 eine Technische Spezifikation unterzeichnet hatten.

2

Der Hauptvertrag enthält in Ziffer 14.2 eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts der [X.] ([X.] - [X.]) mit [X.] in [X.] unter Geltung der [X.]erfahrensordnung der [X.] ([X.]-Rules). Die Antragsgegnerin sollte die Anlage installieren und in Betrieb nehmen. Der Gesamtpreis belief sich auf 4,45 Mio. €. Die Zahlungsbedingungen sahen Zahlungen von 20 % bei [X.]ertragsunterzeichnung, 60 % bei Lieferung der Ausrüstung und 20 % nach der Inbetriebnahme und Abnahme vor. Die Antragstellerin zahlte die ersten beiden Tranchen von insgesamt 3,56 Mio. €; die Schlusszahlung in Höhe von 20 % leistete sie nicht.

3

In der [X.] zwischen 2017 und 2019 verhandelten die [X.]en streitig über die Schlusszahlung. Am 22. September 2018 unterzeichneten sie drei Sitzungsprotokolle, in denen die Aufgaben festgelegt wurden, die von jeder [X.] vor der Abnahme der Anlage abgeschlossen werden sollten. Diese Sitzungsprotokolle wurden nicht umgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 11. Dezember sowie 24. Dezember 2019 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass der [X.]ertragszweck nicht habe erfüllt werden können, da die Produktionslinie nicht zur massenhaften Herstellung mangelfreier Produkte in der Lage sei. Sie forderte die Antragsgegnerin auf, über die Rückzahlung eines Teils der geleisteten Zahlungen zu verhandeln oder an einer gemeinsamen Abnahme teilzunehmen. Die Antragsgegnerin beantwortete das erste Schreiben nicht inhaltlich; auf das zweite Schreiben gab sie weder eine Antwort noch ergriff sie Abhilfemaßnahmen. Am 15. Juni 2020 führte die Antragstellerin die Abnahme gemäß den Anforderungen der von den [X.]en unterzeichneten Technischen Spezifikation selbst durch und ließ den [X.]organg von einem Notar auf [X.]ideo aufzeichnen.

5

Mit ihrer nachfolgend erhobenen [X.] begehrte die Antragstellerin zuletzt eine Minderung des für die Anlage vereinbarten Gesamtpreises sowie Schadensersatz. Die Antragsgegnerin widersprach im Schiedsverfahren der von der Antragstellerin vorgelegten "notariellen Abnahmeurkunde". Sie beanstandete insbesondere, diese enthalte keine Bewertung über die Kompetenz des [X.], deren Bedeutung in der [X.] nicht zu unterschätzen sei.

6

Mit Schiedsspruch vom 10. Dezember 2021 gab das Schiedsgericht der [X.] im Wesentlichen statt.

7

Die Antragstellerin hat die [X.]ollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2023 - 19 Sch 34/22, juris). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

8

B. Das [X.] hat angenommen, der Antrag auf [X.]ollstreckbarerklärung sei nach § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 ZPO in [X.]erbindung mit dem [X.] Übereinkommen der [X.] über die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.]) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Schiedsspruch könne aber nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil ihm [X.]ersagungsgründe im Sinne des Art. [X.] [X.] entgegenstünden. Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass es sich zum Beweis der Nichtabnahmefähigkeit der Anlage auf die unter Ausschluss der Antragsgegnerin vorgenommene notarielle Beurkundung der Abnahme gestützt habe, ohne eine entsprechende Sachkunde aufzuweisen oder den deshalb eingeschränkten Beweiswert des [X.] zu berücksichtigen und ohne den [X.]ortrag der Antragsgegnerin zur erforderlichen Bedienkompetenz zu berücksichtigen. Ob weitere [X.]ersagungsgründe wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht vorlägen, könne daher offenbleiben.

9

C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 575 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die beantragte [X.]ollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht abgelehnt werden.

I. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.]), das aufgrund des [X.] (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des [X.] innerhalb der [X.] Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht ([X.] II 1961 S. 121).

1. Nach Art. [X.] 1 Buchst. b Fall 3 [X.] darf die Anerkennung und [X.]ollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der [X.], gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn sie den Beweis erbringt, dass sie ihre Angriffs- oder [X.]erteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Nach Art. [X.] 2 Buchst. b [X.] darf die Anerkennung und [X.]ollstreckung des Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des [X.], in dem die Anerkennung und [X.]ollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und [X.]ollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses [X.] widersprechen würde.

[X.]on dem [X.]ersagungsgrund des Art. [X.] 1 Buchst. b Fall 3 [X.] werden insbesondere Fälle der [X.]erletzung des Anspruchs der [X.]en auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfasst (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.] 2009, 126 [juris Rn. 7]; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vgl. [X.]/[X.], 51. Edition [Stand 1. Dezember 2023], § 1059 Rn. 41 mwN). In einer solchen [X.]erletzung liegt regelmäßig auch ein [X.]erstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. [X.] 2 Buchst. b [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2022 - 34 Sch 32/19, juris Rn. 39; MünchKomm.ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. [X.] [X.] Rn. 26; [X.] in ders., [X.], 2. Aufl., Art. [X.] Rn. 539; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 892 [juris Rn. 23]).

2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Schiedsgericht das [X.]orbringen der [X.]en zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die [X.]en Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2020 - [X.], IHR 2023, 91 [juris Rn. 21] mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - [X.], [X.] 2023, 59 [juris Rn. 19]). Liegt eine [X.]erletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser [X.]erletzung beruhen kann (vgl. [X.], [X.] 2009, 126 [juris Rn. 7]; [X.] 2023, 59 [juris Rn. 20] mwN; [X.] in ders. aaO Art. [X.] Rn. 517a und 539).

II. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die [X.]ollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht versagt werden. Die (konkludente) Auffassung des [X.]s, die Antragsgegnerin sei im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren mit der Rüge einer [X.]erletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht nicht ausgeschlossen, wird nur zum Teil von seinen Feststellungen getragen (dazu [X.]). Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde zudem gegen die Begründung, mit der das [X.] angenommen hat, das Schiedsgericht habe das Gehörsrecht der Antragsgegnerin verletzt (dazu [X.] 2).

1. Die Antragsgegnerin ist mit ihrer im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren erhobenen Rüge, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, im Grundsatz nicht ausgeschlossen. Teilweise mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, die (konkludente) Annahme des [X.]s, die Antragsgegnerin sei mit ihrer Gehörsrechtsrüge nicht deswegen präkludiert, weil sie diese im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht habe, werde nicht von seinen Feststellungen getragen (dazu [X.] a). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Erlassstaat des Schiedsspruchs kein Aufhebungsverfahren angestrengt hat, führt dagegen nicht zu einer Präklusion (dazu [X.] 2 b).

a) Das [X.] ist - ohne dies auszusprechen - davon ausgegangen, die Antragsgegnerin sei mit ihrer Rüge einer Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren nicht mangels einer entsprechenden Rüge im Schiedsverfahren ausgeschlossen. Diese Annahme des [X.]s wird nur teilweise von seinen Feststellungen getragen.

aa) Nach den von den [X.]en vereinbarten [X.]-Rules kann eine [X.] eine [X.]erletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich und eindeutig schriftlich rügt, später nicht mehr geltend machen.

(1) Nach Art. 10 der [X.]-Rules wird davon ausgegangen, dass eine [X.] auf ihr Einspruchsrecht verzichtet, wenn sie weiß oder hätte wissen müssen, dass eine Bestimmung oder ein Erfordernis dieser Schiedsgerichtsordnung nicht beachtet worden ist und sie dennoch an dem Schiedsverfahren teilnimmt oder es fortsetzt, ohne unverzüglich und ausdrücklich schriftlich Einspruch gegen diese Nichteinhaltung zu erheben. Zu den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung in diesem Sinne zählt Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der [X.]-Rules, wonach das Schiedsgericht unter allen Umständen unparteiisch und fair handelt und beiden [X.]en angemessen Gelegenheit gibt, ihre Argumente vorzutragen.

(2) Eine Präklusionsregelung, wie sie Art. 10 der [X.]-Rules darstellt und nach der eine [X.] eine [X.]erletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen kann, können die [X.]en einer Schiedsvereinbarung im Grundsatz wirksam vereinbaren (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2017 - [X.], [X.] 2017, 317 [juris Rn. 23 bis 25]). Einer [X.] ist es allerdings nur dann verwehrt, eine [X.]erletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese [X.]erletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese [X.]erletzung zu heilen ([X.], [X.] 2017, 317 [juris Rn. 26]).

bb) Soweit das [X.] einen [X.] angenommen hat, weil das Schiedsgericht den [X.]ortrag der Antragsgegnerin zur erforderlichen Kompetenz des Personals für die Bedienung der Anlage inhaltlich nicht verarbeitet habe, hätte es bereits an einer Möglichkeit der Antragsgegnerin gefehlt, eine etwaige Gehörsrechtsverletzung im Schiedsverfahren selbst zu rügen. Ihr Einwand ist unstreitig im Schiedsverfahren erörtert worden; dass das Schiedsgericht in seiner Entscheidung auf die Frage der Bedienkompetenz nicht eingegangen ist, ergab sich für die Antragsgegnerin jedoch erst aus dem Schiedsspruch.

cc) Soweit das [X.] dagegen mit Blick auf die technische Komplexität der Anlage sowie die fehlende Darlegung einer Expertise des Schiedsgerichts oder des Notars ausgeführt hat, das Schiedsgericht habe spätestens in [X.]erarbeitung des diesbezüglichen Einwands der Antragsgegnerin einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, und damit (wohl) davon ausgegangen ist, die Antragsgegnerin habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Schiedsverfahren beantragt, zumindest die fehlende Expertise des Schiedsgerichts gerügt, macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein solcher Antrag oder eine solche Rüge ergeben soll. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt insbesondere aus den vom [X.] zitierten Passagen des Schiedsspruchs (Anlage Ast. 1 [[X.] Übersetzung], S. 21 Ziffer 8 und 9) nicht, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, die [X.]ideoaufnahme der "notariellen Abnahme" könne nur unter Hinzuziehung fachkundiger Hilfe ausgewertet werden.

b) Der Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in der [X.] als Erlassstaat kein befristetes Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch eingelegt hat.

aa) Nach § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (aF) war der Antrag auf [X.]ollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen, wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam war, wobei für die Frage der Wirksamkeit - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch Staatsverträge - das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgeblich sein sollte. Im Gegensatz dazu bestimmte § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF, dass die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs beantragt werden konnte, wenn diesem ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde lag. Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der [X.] unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden [X.]erfahrensrecht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Juni 1969 - [X.]II ZR 32/67, [X.]Z 52, 184 [juris Rn. 13]; Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.]II ZR 160/69, [X.]Z 55, 162 [juris Rn. 36 und 58]; Urteil vom 10. Mai 1984 - [X.]/82, NJW 1984, 2763 [juris Rn. 20] mwN; Beschluss vom 23. Mai 1991 - [X.], juris Rn. 3) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das [X.]erfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen [X.]erfahren der [X.]ollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.]/09, [X.]Z 188, 1 [juris Rn. 5]; zusammenfassend [X.] in Festschrift Stürner, [X.], 2013, S. 1303, 1306 bis 1308 mwN).

Für die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO aF aufgeführten Fälle, in denen als Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf [X.]ollstreckbarerklärung ein [X.]erstoß gegen den ordre public (Nr. 2), eine fehlende ordnungsgemäße [X.]ertretung (Nr. 3) sowie eine [X.]erletzung des rechtlichen Gehörs (Nr. 4) genannt wurden, lehnte der [X.] dagegen eine allgemeine Präklusionswirkung immer schon ab (zu § 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aF vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990 - [X.], [X.] 1990, 508 [juris Rn. 7]; Urteil vom 14. Mai 1992 - [X.], NJW 1992, 2299 [juris Rn. 10]). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit diese lediglich einen Fehler nach dem Recht des [X.] betrafen, nicht aber auch, soweit sie unter die in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO aF aufgeführten Fälle zu subsumieren waren (vgl. [X.]Z 188, 1 [juris Rn. 8]).

bb) Seit der Neuregelung des [X.] durch das [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) bestimmt § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem [X.] Übereinkommen vom 10. Juni 1958 richtet. Die Bestimmungen des Art. [X.] 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b [X.] regeln die Gründe für eine [X.]ersagung der Anerkennung und [X.]ollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Einen [X.]orbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder § 1061 ZPO noch Art. [X.] [X.]. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen [X.] Übereinkommens kann deshalb der Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden (zur Rüge der fehlenden [wirksamen] Schiedsvereinbarung gemäß Art. [X.] 1 Buchst. a [X.] vgl. [X.]Z 188, 1 [juris Rn. 10]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. März 2023 - [X.], [X.]Z 236, 277 [juris Rn. 44]).

cc) Allerdings bestimmt § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. [X.]II Abs. 1 [X.], dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten [X.] das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der [X.]erträge des [X.], in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (sogenannte [X.]). Dort enthaltene Präklusionsbestimmungen können deshalb die [X.]erteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im inländischen Anerkennungs- und [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren beschränken ([X.]Z 188, 1 [juris Rn. 11]). Die für innerstaatliche Schiedssprüche geltende Präklusionsregelung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist auf ausländische Schiedssprüche jedoch nicht anwendbar.

(1) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann ein inländischer Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller bestimmte Gründe, die den in Art. [X.] 1 [X.] für ausländische Schiedssprüche genannten Gründen entsprechen, begründet geltend macht. Der [X.] muss nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei Gericht grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs eingereicht werden. An diese Frist knüpft § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dergestalt an, dass im [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs die [X.] nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - anders als die [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat (zur Rüge der fehlenden [wirksamen] Schiedsvereinbarung vgl. [X.]Z 188, 1 [juris Rn. 14]).

(2) Diese Regelungen finden keine entsprechende Anwendung auf ausländische Schiedssprüche ([X.], [X.] 2009, 53, 60; [X.], [X.], 318374; [X.] aaO S. 1303, 1314 f. und 1319 f.). Das von § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Bezug genommene Rechtsbehelfsverfahren (§ 1059 ZPO) kann auf ausländische Schiedssprüche nicht angewendet werden. Die Entscheidung, ob und unter welchen [X.]oraussetzungen ein im Ausland ergangener Schiedsspruch aufgehoben und ob ein entsprechendes Rechtsmittel unbefristet oder nur innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden kann, fällt nicht in die Zuständigkeit des [X.] Gesetzgebers. Gilt § 1059 ZPO aber auch im Rahmen des Art. [X.]II Abs. 1 [X.] nicht für ausländische Schiedssprüche, entfällt damit die Möglichkeit der Anknüpfung an die Präklusionsregelung in § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO (zur Rüge der fehlenden [wirksamen] Schiedsvereinbarung vgl. [X.]Z 188, 1 [juris Rn. 15 f.]; vgl. auch [X.]Z 236, 277 [juris Rn. 97]). An dieser Rechtsprechung ist auch hinsichtlich der anderen Anerkennungsversagungsgründe festzuhalten.

(3) Soweit kritisiert wird, wenn § 1060 ZPO über die [X.] in Art. [X.]II Abs. 1 [X.] auf ausländische Schiedssprüche ausgedehnt werde, könnten nicht Teile dieser Regelung - namentlich § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO - deshalb für unanwendbar erklärt werden, weil sie formal nur für inländische Schiedssprüche gedacht seien (vgl. [X.], [X.], 318374; [X.] aaO S. 1303, 1314 f.; vgl. auch [X.]oit in Musielak/[X.]oit ZPO, 20. Aufl., § 1061 Rn. 20), wird verkannt, dass der [X.] die - vollständige - Nichtanwendbarkeit von § 1060 Abs. 2 ZPO mit dem dort in Bezug genommenen Aufhebungsverfahren (allein) für inländische Schiedssprüche gemäß § 1059 ZPO begründet (vgl. [X.], Die Präklusion von [X.]ersagungsgründen bei der [X.]ollstreckung ausländischer Schiedssprüche, 2015, [X.]). Diese Regelung kann mangels Zuständigkeit des [X.] Gesetzgebers für die Aufhebung ausländischer Schiedssprüche nicht auf solche Schiedssprüche - auch nicht im Rahmen von Art. [X.]II Abs. 1 [X.] - übertragen werden. Damit aber gibt es keinen möglichen Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der Präklusionsregelung des § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, die gerade allein auf § 1059 ZPO und nicht auf ausländische Aufhebungsverfahren Bezug nimmt.

In Übereinstimmung damit hat der [X.] entschieden, dass die Regelung des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach [X.] nicht zu berücksichtigen sind, soweit im [X.]punkt der Zustellung des Antrags auf [X.]ollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter [X.] rechtskräftig abgewiesen ist, ebenfalls nur auf inländische Aufhebungsverfahren Anwendung findet (vgl. [X.]Z 236, 277 [juris Rn. 35 und 43 bis 50]).

(4) [X.] des § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf ausländische Schiedssprüche entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, eine Präklusion, wie sie § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO für inländische Schiedssprüche vorsehe, könne bei ausländischen [X.] wegen der [X.]orrangigkeit des [X.] Übereinkommens nicht vorgesehen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks. 13/5274, S. 61).

(5) Eine entsprechende Anwendung von § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf ausländische Schiedssprüche hülfe zudem für [X.]erstöße gegen den ordre public, die hier nicht nur, aber auch geltend gemacht werden, nicht weiter, weil § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO allein die [X.] nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO präkludiert, nicht aber die von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu denen ein [X.]erstoß gegen den ordre public zählt ([X.], [X.] 2007, 430, 436 f.).

dd) Anerkennungsversagungsgründe können im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren danach mangels Rechtsgrundlage auch nicht mit der Begründung präkludiert werden, die [X.]en hätten am Schiedsverfahren teilgenommen und von einem inhaltlich einschlägigen (befristeten) Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch im Erlassstaat keinen Gebrauch gemacht (so zum Beispiel [X.], [X.] 2012, 101 [juris Rn. 35 f.], dazu [X.], [X.] 2007, 430, 434 bis 437; MünchKomm.ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. [X.] [X.] Rn. 12; Santomauro, [X.] 2016, 178, 189; ähnlich [X.]oit in Musielak, ZPO, 20. Aufl., § 1061 Rn. 20).

(1) Ein damit einhergehender [X.]orrang des Rechtsbehelfs im Erlassstaat des Schiedsspruchs (dafür zum Beispiel [X.] aaO S. 1303, 1316 bis 1318) widerspricht dem Grundsatz der zweifachen Kontrolle von [X.]. Die im Schiedsverfahren unterlegene [X.] hat die Wahl, ob sie im Erlassstaat ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch einlegt oder sich gegen eine [X.]ollstreckung im [X.]ollstreckungsstaat wehrt (vgl. [X.], [X.] 2006, 496, 498 f.; [X.], Entscheidung vom 11. März 2008 - Case No. 500-09-016097-057, 2008 [X.] Rn. 32 f.; [X.]/[X.], International Commercial Arbitration, 2. Aufl., Part 2 B Rn. 195; [X.]/[X.] in [X.] aaO Art. [X.] Rn. 67; [X.] in [X.], ZPO, 15. Aufl., § 1061 Rn. 37; [X.], [X.] 2012, 223, 225; vgl. auch [X.], Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung aus [X.], 2014, [X.]; [X.] aaO S. 165 f., 268 f., 277; Schütze, [X.] 2011, 417, 418).

(2) Gegen eine Präklusion von [X.]ersagungsgründen, wenn im Erlassstaat kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch eingelegt worden ist, spricht auch, dass die unterlegene [X.] dafür legitime Gründe haben kann. Muss eine [X.] keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat fürchten, etwa weil sie dort kein [X.]ermögen hat, müsste sie ein kostenverursachendes Aufhebungsverfahren anstrengen, um einer Präklusion in einem nachfolgenden [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren in einem anderen Staat zu entgehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die [X.]en mit der Schiedsvereinbarung für einen bestimmten [X.] entschieden haben. Daraus folgt keine [X.]erpflichtung der unterlegenen [X.], am [X.] gegen den ergangenen Schiedsspruch aktiv zu werden (zum [X.]erbot widersprüchlichen [X.]erhaltens, wenn im Erlassstaat nicht gegen den Schiedsspruch vorgegangen wird vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2008 - [X.], [X.] 2008, 196 [juris Rn. 16]; [X.], [X.] 2007, 430, 435 f.; [X.], [X.], 318374; [X.] aaO S. 1303, 1316 f.).

(3) Das gilt umso mehr, als die [X.] nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die [X.]ollstreckbarerklärung in anderen [X.] zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach Art. [X.] 1 Buchst. e Fall 2 [X.] beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund geschaffen. [X.] ([X.] oder sich aus zwei- oder mehrseitigen [X.]erträgen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. [X.]II Abs. 1 [X.] unberührt (vgl. [X.], [X.] 2008, 196 [juris Rn. 16]).

Danach spricht auch der Umstand, dass ein ohne Erfolg durchgeführtes Aufhebungsverfahren im Erlassstaat keine Bindungswirkung für [X.] Gerichte hat und die im Schiedsverfahren unterlegene [X.] nicht gehindert ist, sich im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Gericht des [X.]ollstreckungsstaats noch einmal auf die Einwände zu berufen, die sie bereits im Aufhebungsverfahren im Erlassstaat des Schiedsspruchs geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.]Z 236, 277 [juris Rn. 35 und 43 bis 50]), dafür, dass das Absehen von einem Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch im Erlassstaat nicht zu einer Präklusion von Anerkennungsversagungsgründen im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren führen kann.

2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

a) Das [X.] hat angenommen, die [X.]erwertung der unter Ausschluss der Antragsgegnerin von der Antragstellerin vorgenommenen notariellen [X.]ideoaufzeichnung einer Abnahme durch das Schiedsgericht begegne durchgreifenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bedenken. Bei der [X.]ideodokumentation handle es sich um eine streitige ([X.] zur fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage, auf die das Schiedsgericht nach seiner rechtlichen Bewertung tragend abgestellt habe. Es hätte aber nicht allein aufgrund der [X.]ideoaufzeichnung auf die Fehlerhaftigkeit der Anlage schließen dürfen. Wegen ihrer technischen Komplexität, für deren Beurteilung weder eine Expertise des Schiedsgerichts noch des Notars dargelegt sei, hätte das Schiedsgericht von Amts wegen, spätestens aber in [X.]erarbeitung des diesbezüglichen Einwands der Antragsgegnerin einen Sachverständigen zur Beurteilung des Inhalts der [X.]ideodokumentation hinzuziehen müssen. Das Schiedsgericht habe die Fehlerhaftigkeit der Anlage ohne Hinzuziehung technischer Expertise - auch zu der Frage, ob die Anlage von der Antragstellerin korrekt bedient worden sei - aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der gefertigten Produkte als bewiesen angesehen, was durch die Begründung auf den Seiten 23 bis 24 des Schiedsspruchs belegt werde. Damit habe sich das Schiedsgericht bei der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Anlage auf die protokollierte [X.]ideoaufzeichnung gestützt, ohne den unstreitigen [X.]ortrag der Antragsgegnerin zur erforderlichen Kompetenz des Personals für die Bedienung der Anlage zu berücksichtigen.

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. April 2023 weiter vorgetragen habe, sei es zwar zutreffend, dass die [X.]en übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass bislang keine Abnahme der Anlage erfolgt sei. Die Gründe dafür seien aber streitig geblieben, weshalb eine Beweiserhebung zur Abnahmefähigkeit - jedenfalls nach Maßstab eines Zivilverfahrens - im Grunde schon nicht veranlasst gewesen sei. Wenn das Schiedsgericht aber eine Beweiserhebung vornehme, bedürfe es, sofern es nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitze, ebenfalls der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, der vom [X.] angenommenen Gehörsrechtsverletzung stehe bereits entgegen, dass das Schiedsgericht nicht - schon gar nicht tragend - auf die notarielle [X.]ideodokumentation über die von der Antragstellerin durchgeführte (fehlgeschlagene) Abnahme abgestellt hat. Das gilt sowohl für die vom [X.] für erforderlich gehaltene Hinzuziehung eines Sachverständigen, als auch für die Nichtberücksichtigung des [X.]ortrags der Antragsgegnerin zur erforderlichen Bedienkompetenz durch das Schiedsgericht.

aa) Das Schiedsgericht hat in dem von ihm festgestellten Sachverhalt den von der Antragstellerin ohne Teilnahme der Antragsgegnerin durchgeführten [X.] zwar erwähnt und dazu ausgeführt, dass das [X.] schwerwiegende Probleme aufgewiesen und keinesfalls den technischen Spezifikationen und den Abnahmekriterien entsprochen habe (Anlage Ast. 1 [[X.] Übersetzung], S. 24). Im Rahmen seiner nachfolgenden rechtlichen Würdigung hat das Schiedsgericht dann jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht auf diese Feststellungen zurückgegriffen, sondern auf die Bestätigung beider [X.]en abgestellt, nach der die Abnahme der Anlage nicht erfolgt sei, weil die hierfür erforderlichen [X.]oraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Ausweislich des letzten Sitzungsprotokolls der [X.]en vom 22. September 2018 habe die Antragsgegnerin mindestens acht Zubehörteile zur Nachrüstung bereitstellen und 13 Probleme lösen sollen. Entsprechende Abhilfemaßnahmen seien bis heute nicht vorgenommen worden, so dass die Produktionslinie die [X.]oraussetzungen der Abnahme immer noch nicht erfülle. Die Antragsgegnerin habe in einer E-Mail vom 29. September 2018 darauf hingewiesen, dass die Produktionslinie nicht in der Lage sei, stabil und normal zu produzieren und von ihr nachgerüstet werden müsse. In einer E-Mail vom 7. Juni 2019 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es bei der Produktionslinie keine Fortschritte mehr gegeben habe, eine weitere Tätigkeit ihrerseits aber davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den 10 %igen Restbetrag bezahle.

Auf der Grundlage der oben genannten Beweise ist das Schiedsgericht zu der Feststellung gelangt, dass die Anlage es nicht schaffe, den [X.]ertragsanforderungen entsprechende Produkte zu verarbeiten und herzustellen. Als die Antragstellerin nicht bereit gewesen sei, den Restbetrag im [X.]oraus zu zahlen, habe die Antragsgegnerin die Durchführung der versprochenen Abhilfemaßnahmen über lange [X.] verzögert. In dem Wissen, dass die Produktionslinie operative und qualitative Probleme habe, habe die Antragsgegnerin keine weiteren Reparaturen oder Abhilfe durchgeführt (Anlage Ast. 1 [[X.] Übersetzung], S. 25 f.).

bb) Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht damit nicht auf seinen Feststellungen zur [X.]ideodokumentation des [X.]s ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, die das Schiedsgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht erwähnt hat, sondern allein darauf, dass die fehlende Abnahmefähigkeit wegen der Mangelhaftigkeit der Anlage zwischen den [X.]en unter Berücksichtigung der Sitzungsprotokolle aus September 2018 sowie der E-Mails der Antragsgegnerin vom 29. September 2018 und 7. Juni 2019 im Ergebnis unstreitig sei und das Schiedsgericht insoweit von einem [X.]erschulden der Antragsgegnerin ausgegangen ist. Für die Entscheidung des Schiedsgerichts kam es entgegen der Auffassung des [X.]s deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage bei der allein von der Antragstellerin durchgeführten Abnahme fachgerecht bedient worden ist. Es hatte auch keinen Anlass, zur Auswertung der [X.]ideoaufnahme einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

cc) Diese fehlende Entscheidungserheblichkeit der [X.]ideodokumentation erkennt letztlich auch das [X.], wenn es unter Bezugnahme auf den von der Antragstellerin nach der mündlichen [X.]erhandlung eingereichten Schriftsatz - und entgegen seiner Annahme, bei der [X.]ideodokumentation handle es sich um eine streitige ([X.] der Antragstellerin zur fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2023 - 19 Sch 34/22, juris Rn. 65) - ausführt, eine Beweiserhebung zur Abnahmefähigkeit sei im Grunde schon nicht veranlasst gewesen. Bei seiner Annahme, sofern das Schiedsgericht eine Beweiserhebung vornehme, bedürfe es einer Hinzuziehung eines Sachverständigen, verkennt es jedoch, dass eine - vom Schiedsgericht tatsächlich auch nicht vorgenommene - Beweiserhebung für die Entscheidung, wie bereits ausgeführt, nicht maßgeblich gewesen wäre.

dd) Der [X.] kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen; das gilt auch für einen ausländischen Schiedsspruch (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1957 - [X.]II ZR 204/56, [X.]Z 24, 15 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 8. November 2007 - [X.], [X.] 2008, 40 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 304 [juris Rn. 17] mwN; Beschluss vom 30. November 2011 - [X.], [juris Rn. 8]; Beschluss vom 31. März 2016 - [X.]/15, [X.] 2016, 343 [juris Rn. 24]).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter erfolgreich geltend, die Begründung des [X.]s, mit der es von einer Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht ausgegangen ist, verstoße gegen das [X.]erbot der [X.].

aa) Im [X.]erfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit nicht in Betracht, weil dies mit dem grundsätzlichen [X.]erbot der [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28. Januar 2014 - [X.]/13, [X.] 2014, 98 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 12. Januar 2023 - [X.]/22, [X.], 567 [juris Rn. 24] mwN) unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und [X.]ollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruchs zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei [X.] hinzunehmen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 1061 Rn. 38; [X.], [X.] 2012, 47 [juris Rn. 38]), soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 BGB vorliegt. Danach ist dem staatlichen Gericht regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 109; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.], Beweis im Schiedsverfahren, § 10 Rn. 73).

bb) Das [X.] ist zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat aber ungeachtet dessen den von ihm angenommenen [X.] unter [X.]erstoß gegen das [X.]erbot der [X.] nicht nur mit der Nichtberücksichtigung von [X.]ortrag der Antragsgegnerin, sondern auch mit der unterlassenen Beweisaufnahme unter Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet, ohne dass ersichtlich wäre, dass das Schiedsgericht insoweit ein erhebliches Beweisangebot in gehörswidriger Weise übergangen hätte. Dem [X.]erbot der [X.] widerspricht es auch, dass das [X.] darauf abgestellt hat, das Schiedsgericht habe den "eingeschränkten Beweiswert" des [X.] nicht berücksichtigt und eine [X.]erwertung der dem [X.]ideo zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin im Wege der Beweiswürdigung begegne "durchgreifenden verfahrensrechtlichen wie auch materiell-rechtlichen Bedenken".

D. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das [X.] die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten [X.]ersagungsgründe gemäß Art. [X.] [X.] bislang nicht geprüft.

Koch     

      

Schwonke     

      

Feddersen

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 37/23

21.12.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 8. Mai 2023, Az: 19 Sch 34/22, Beschluss

§ 1059 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1059 Abs 3 ZPO, § 1060 Abs 2 S 3 ZPO, § 1061 Abs 1 ZPO, Art 5 SchSprAnerkÜbk, Art 7 Abs 1 SchSprAnerkÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. I ZB 37/23 (REWIS RS 2023, 9707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9707


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 37/23

Bundesgerichtshof, I ZB 37/23, 21.12.2023.


Az. 19 Sch 34/22

Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 34/22, 08.05.2023.


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III ZB 100/09 (Bundesgerichtshof)


25 Sch 6/08 (Oberlandesgericht Hamm)


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