Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2017, Az. IX ZR 9/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15879

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Gegenstand

Tätigkeitsausrichtung bei internationalem Verbrauchergerichtsstand und Vertragsübergang


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der in [X.] lebende, mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständig tätige Kläger legte ab dem [X.] Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der [X.] (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in [X.] vertrieb. [X.] kündigte und widerrief der Kläger die Verträge und beauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der [X.] angelegten Gelder.

2

Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] dem Unternehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim [X.] zu 1, der zusammen mit der [X.] zu 2 eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Mandanten im [X.] Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten [X.]. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die [X.] zu 1 und 2 unterhielten eine deutsch- und englischsprachige Internetseite, die von [X.] aus erreichbar war.

3

Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kläger. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der [X.] zu 1 und 2. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 23. März 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die [X.] zu 1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte der Kläger den [X.] zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: [X.] in das Nachlassverfahren und Vertretung in den [X.]. Das Honorar sollte pauschal 150 € betragen. Als Gerichtsstand vereinbarten die Vertragsparteien den Geschäftssitz der [X.] zu 1 und 2 in [X.]. Der weitere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 17. Juni 2011 gründeten die [X.] zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft ein.

5

Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7. November 2011 kam es in der Gläubigerversammlung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag des [X.] teilnahm, zum Abschluss eines [X.] mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag auch im Namen des [X.] vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigt.

6

Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger vor dem [X.] die Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren des Unternehmens auf Schadensersatz. Diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche des [X.] - so Land- und Berufungsgericht - nach dem anzuwendenden [X.] Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen waren. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.], Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

7

Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den [X.] Schadensersatz in Höhe von 55.939,22 € (teilweise in der Form der Freistellung). Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung der [X.] erreichen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg.

A.

9

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Das [X.] habe die Klage mit Re[X.]ht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte als unzulässig abgewiesen. Der [X.] na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 30. Oktober 2007 (künftig: [X.] oder [X.]) sei ni[X.]ht gegeben. Es sei ni[X.]ht feststellbar, dass die [X.] zu 1 und 2 vor dem Vertragss[X.]hluss mit dem Kläger und unabhängig von diesem ihre berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit auf [X.] ausgeri[X.]htet hätten. Das S[X.]hreiben der [X.] zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 sei kein Werbes[X.]hreiben gewesen, weil es si[X.]h an bereits konkretisierte Personen geri[X.]htet habe, mit denen der Vertragss[X.]hluss faktis[X.]h über die damaligen Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen no[X.]h sonst erkennbar, dass die berufli[X.]he Tätigkeit der [X.] zu 1 und 2 über ein bloßes "doing business" hinaus ein gezielt auf [X.] ausgeri[X.]htetes Marketing erkennen lasse. S[X.]hließli[X.]h genüge au[X.]h der damalige Internetauftritt der [X.] zu 1 und 2 für ein Ausri[X.]hten auf [X.] ni[X.]ht.

B.

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung in ents[X.]heidenden Punkten ni[X.]ht stand.

Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien au[X.]h ni[X.]ht angegriffen -, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.]s gemäß [X.]. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, [X.]. 60 Abs. 1 [X.] na[X.]h dem [X.] bestimmt. Dana[X.]h kommt eine Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte nur in Betra[X.]ht, wenn der [X.] als Verbrau[X.]hervertrag im Sinne der [X.]. 15 ff [X.] einzuordnen ist. Dann ist der [X.] na[X.]h [X.]. 16 Abs. 1 [X.] (Geri[X.]ht am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des Verbrau[X.]hers) vorrangig und die Geri[X.]htsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie ni[X.]ht na[X.]h Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. [X.]. 17 Nr. 1 [X.]).

I.

Do[X.]h kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 2 der [X.] na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht verneint werden. Dieser Geri[X.]htsstand liegt vor, wenn der Kläger mit den [X.] zu 1 und 2 den [X.], der die Grundlage der klägeris[X.]hen Ansprü[X.]he bildet, zu einem Zwe[X.]k ges[X.]hlossen hat, der ni[X.]ht seiner berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann, und die [X.] zu 1 und 2 ihre anwaltli[X.]he, mithin berufli[X.]he Tätigkeit in [X.] ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] eins[X.]hließli[X.]h [X.] ausgeri[X.]htet haben und der [X.] fällt. Ob der streitgegenständli[X.]he [X.] vom Kläger zu einem ni[X.]htberufli[X.]hen, ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]k ges[X.]hlossen worden ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht dahin stehen lassen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten des [X.] davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandli[X.]he Voraussetzung des [X.]es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zu bejahen: Die [X.] zu 1 und 2 haben ihre anwaltli[X.]he Tätigkeit zwar ni[X.]ht in [X.] ausgeübt, sie haben sie aber zumindest au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet und der zustande gekommene [X.] fällt in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit.

1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im [X.] no[X.]h in der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] aF; [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF) und der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] nF; [X.]. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF) definierten Begriffs sind na[X.]h Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Re[X.]htsverständnis, zu bestimmen (für [X.]. 13 EuGVÜ [X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für [X.]. 15 [X.] aF etwa [X.], Urteil vom 6. September 2012, [X.]/11, [X.], [X.], 3225 Rn. 28; für [X.] 1988 und 2007 [X.], Urteil vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 2181 Rn. 17). Es gelten für [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] die zur glei[X.]hlautenden Vors[X.]hrift der [X.] aF entwi[X.]kelten Auslegungsgrundsätze (vgl. [X.]. 1 Protokoll 2 na[X.]h [X.]. 75 [X.] über die einheitli[X.]he Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Auss[X.]huss; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 17 mwN).

[X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.] und [X.]. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF bezwe[X.]ken den Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem als s[X.]hutzwürdig betra[X.]hteten Interesse des Verbrau[X.]hers, ni[X.]ht vor einem ausländis[X.]hen Geri[X.]ht seine Re[X.]hte verfolgen zu müssen und si[X.]h deshalb besondere inländis[X.]he Zuständigkeitsregeln zu si[X.]hern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Geri[X.]hten anderer [X.] re[X.]hnen muss (vgl. Begründung des [X.] vom 14. Juli 1999, [X.] 1999, 348 endg. Erläuterung zu [X.]. 15) und für den diese mit dem S[X.]hutz des Verbrau[X.]hers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er si[X.]h bewusst für eine Betätigung au[X.]h auf diesem fremden Markt ents[X.]hieden hat (vgl. Generalanwältin [X.], S[X.]hlussanträge vom 18. Mai 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn. 64). Der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen Union sieht es deshalb für [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF als ents[X.]heidend an, ob bereits vor dem Vertragss[X.]hluss mit dem konkreten Verbrau[X.]her objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrau[X.]hers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern bereit war ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 76 und 92; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 14).

Dies ist im Rahmen einer Gesamts[X.]hau und Würdigung aller maßgebli[X.]hen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag ges[X.]hlossen wurde und die Ausdru[X.]ksformen dieses Willens sind (grundlegend [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.]/12, [X.], [X.], 3504 Rn. 31). Der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof hat eine - ni[X.]ht abs[X.]hließende - Liste von Indizien herausgearbeitet ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet hat, können si[X.]h aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zus[X.]hnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrü[X.]kli[X.]hen Bezugnahme auf bestimmte Re[X.]htsnormen einer ganz bestimmten Re[X.]htsordnung oder der inhaltli[X.]hen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international errei[X.]hbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbes[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Spra[X.]he als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden übli[X.]herweise verwendete Spra[X.]he verwendet und die Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung und Bu[X.]hungsbestätigung in dieser anderen Spra[X.]he bietet (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, [X.], [X.], 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, [X.], aaO Rn. 26, 28 f; [X.], [X.] 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abs[X.]hluss des streitgegenständli[X.]hen Vertrages selbst ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einri[X.]htung oder grenzübers[X.]hreitende Zugängli[X.]hkeit einer Internetseite ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit na[X.]h [X.] ausgeri[X.]htet hat, liegt im tatri[X.]hterli[X.]hen Ermessen und ist nur einges[X.]hränkt revisionsre[X.]htli[X.]h überprüfbar ([X.], Urteil vom 10. März 2016 - [X.], NJW 2016, 2888 Rn. 16).

2. Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts hält der einges[X.]hränkten revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, weil ihr ein unzutreffendes Verständnis des Merkmals des Ausri[X.]htens zugrunde liegt, wenn es das Begrüßungss[X.]hreiben der [X.] zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 nur unter dem Gesi[X.]htspunkt der Werbung prüft.

a) Während die Vorgängerregelung des [X.]. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] vom 27. September 1968 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen in der dur[X.]h die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers vor dem Vertragss[X.]hluss - und an ein verbrau[X.]herbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragss[X.]hluss erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen dur[X.]h den Verbrau[X.]her in diesem Staat - anknüpfte, verzi[X.]htet [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] wie die glei[X.]hlautende Regelung der [X.] aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderli[X.]hen hinrei[X.]henden Bezug des Verbrau[X.]hervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausri[X.]htens her (für [X.] aF [X.], Urteil vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll, um den S[X.]hutz des Verbrau[X.]hers an die neuen Te[X.]hnologien und insbesondere an die Entwi[X.]klung des elektronis[X.]hen Handels anzupassen, in deutli[X.]her Erweiterung der bisherigen Re[X.]htslage die bisherigen Merkmale eins[X.]hließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 61; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 13; [X.], [X.], 1154, 1155; [X.], ZPO, 22. Aufl., [X.]. 15 [X.] Rn. 39).

b) Umfasst sind deshalb die klassis[X.]hen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers, glei[X.]h ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönli[X.]h an den Empfänger geri[X.]htet ist, etwa mit speziell in den Verbrau[X.]herstaat ges[X.]hi[X.]kten Verkaufskatalogen und Bestells[X.]heinen mit Ans[X.]hreiben (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbrau[X.]her persönli[X.]h, insbesondere dur[X.]h Vertreter, unterbreitet werden, wobei - na[X.]h autonomer Auslegung - kein Angebot im re[X.]htste[X.]hnis[X.]hen Sinne erforderli[X.]h sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbrau[X.]her auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben ([X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.], aaO; vom 20. Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 66; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst ([X.], [X.], 1154, 1155). Der Begriff des Ausri[X.]htens ist bewusst flexibel gehalten, s[X.]hon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig entwi[X.]kelt werden (vgl. [X.], [X.] 2009, 238).

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die [X.] zu 1 und 2 na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ihre Tätigkeit auf [X.] ausgeri[X.]htet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die [X.] zu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts - allein dur[X.]h die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltli[X.]he Tätigkeit gerade au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet haben. Denn jedenfalls die Gesamts[X.]hau von Internetseite und den von den [X.] zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragss[X.]hluss zu errei[X.]hen, ergibt das Ausri[X.]hten ihrer Tätigkeit gerade au[X.]h auf [X.].

a) Die Internetseite der [X.] zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls s[X.]hwa[X.]he Anhaltspunkte für ein Ausri[X.]hten ihrer Anwaltstätigkeit auf [X.].

aa) Maßgebli[X.]h ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses, hier also der März 2011 (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; [X.], [X.] 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im [X.] 2011, also na[X.]h dem Abs[X.]hluss des streitgegenständli[X.]hen [X.], gegründete Beklagte zu 3. Denno[X.]h durfte das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgehen, dass die von den [X.] zu 1 und 2 betriebene Internetseite im März 2011 einen entspre[X.]henden Inhalt hatte.

Mit der Vorlage eines Ausdru[X.]ks der aktuellen Internetseite der [X.] zu 3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des S[X.]hriftsatzes vom 11. Juni 2014, hat der Kläger das Erforderli[X.]he getan, um den Inhalt der Internetseite der [X.] zu 1 und 2 im März 2011 zu bes[X.]hreiben. Es hätte nunmehr den [X.] oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbrau[X.]hers[X.]hutz zu gewährleisten. Der klagende Verbrau[X.]her hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den [X.] zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu si[X.]hern. Erst im Zusammenhang mit der [X.] gewann der Internetauftritt der [X.] für die internationale Zuständigkeit an Bedeutung. Der Kläger hat deswegen den aktuellen Ausdru[X.]k der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit der [X.] zu 1 und 2 im März 2011 na[X.]h [X.] zu belegen. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage ist es gere[X.]htfertigt, den berufli[X.]h Tätigen, der si[X.]h darauf beruft, er habe erst na[X.]h dem Abs[X.]hluss eines Vertrages mit einem Verbrau[X.]her aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgeri[X.]htet und dementspre[X.]hend erst später seinen Internetauftritt entspre[X.]hend gestaltet, für verpfli[X.]htet zu halten, den entspre[X.]henden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im [X.] intendierte Verbrau[X.]hers[X.]hutz beeinträ[X.]htigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidungen trifft, ist es ohne weiteres mögli[X.]h, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es si[X.]h um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF: [X.], Urteil vom 15. Januar 2015, aaO Rn. 28 f).

bb) Die von den [X.] zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit au[X.]h auf Mandanten aus dem Ausland ausgeri[X.]htet haben, ohne Verbrau[X.]her als Mandanten auszus[X.]hließen.

(1) Auf der in deuts[X.]her und englis[X.]her Spra[X.]he abgefassten Internetseite warben die [X.] zu 1 und 2 damit, ihre Re[X.]htsanwälte sprä[X.]hen neben Deuts[X.]h und Englis[X.]h Französis[X.]h, Italienis[X.]h, Spanis[X.]h und Tibetis[X.]h, wovon nur Deuts[X.]h, Französis[X.]h und Italienis[X.]h Landesspra[X.]hen sind. Weiter haben die [X.] zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der S[X.]hweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgeri[X.]htete Re[X.]htsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der S[X.]hweiz, nämli[X.]h den Domänennamen oberster Stufe "[X.]om"; Telefonnummer und Ans[X.]hrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzei[X.]hen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von [X.] aus zu errei[X.]hen war, Kontakt zu den [X.] aufnehmen.

(2) Allerdings haben die [X.] zu 1 und 2 ihre forensis[X.]he Tätigkeit bes[X.]hränkt auf ein Tätigwerden "vor allen Geri[X.]hten der S[X.]hweiz". Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass nationale Geri[X.]hte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien ni[X.]ht denno[X.]h ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof aufgestellten Kriterien ist für si[X.]h alleine für die Annahme des Merkmals des Ausri[X.]htens erforderli[X.]h oder auss[X.]hlaggebend (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, [X.]/08 und[X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn. 90; [X.], S[X.]hlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, [X.]/12, [X.], juris Rn. 19). Der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 90).

Dem Umstand, dass die [X.] zu 1 und 2 die Mandanten nur vor [X.] Geri[X.]hten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausri[X.]hten auf das Ausland auss[X.]hließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, es solle konstitutives Merkmal des Ausri[X.]htens auf andere [X.] eins[X.]hließli[X.]h des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrau[X.]hers sein, dass die vertragli[X.]he Leistung des Unternehmers au[X.]h in dem Staat des Verbrau[X.]hers, also aus Si[X.]ht des verpfli[X.]hteten Unternehmers im Ausland, erbra[X.]ht wird. Das s[X.]hützenswerte Interesse des Verbrau[X.]hers, ni[X.]ht vor einem ausländis[X.]hen Geri[X.]ht seine Re[X.]hte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzübers[X.]hreitenden Ausri[X.]htung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragsleistung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrau[X.]hers zu erbringen ist oder ni[X.]ht (vgl. au[X.]h Pili[X.]h, [X.] 2011, 178, 179). Deswegen hat der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof betont, dass es um die Herstellung von Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern in anderen [X.] ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist ni[X.]ht die Lokalisierung des Interessenobjekts, sondern jene des potentiellen Interessenten ([X.], [X.] 2012, 144, 151). Erforderli[X.]h und ausrei[X.]hend ist eine Ausri[X.]htung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts des Verbrau[X.]hers (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8. Aufl., [X.]. 17-19 [X.] Ia-VO Rn. 7; Pili[X.]h, aaO S. 180; vgl. au[X.]h [X.], S[X.]hlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, [X.]/11, [X.], juris Rn. 22).

(3) Entgegen der Auffassung der [X.] entfällt die Indizwirkung ni[X.]ht deswegen, weil der Verbrau[X.]her dur[X.]h den Internetauftritt des Berufstätigen zum Vertragss[X.]hluss ni[X.]ht motiviert worden ist. Der Kläger hatte na[X.]h den Feststellungen vor Vertragss[X.]hluss keine Kenntnis von der Internetseite der [X.] zu 1 und 2. Do[X.]h muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausri[X.]htens na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.] die Internetseite na[X.]h der neuen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs ni[X.]ht kausal für den Vertragss[X.]hluss mit diesem Verbrau[X.]her sein ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.]/12, [X.], [X.], 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 2133 Rn. 17).

(4) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamts[X.]hau, dass die [X.] zu 1 und 2 uneinges[X.]hränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufli[X.]he Tätigkeit auf das Ausland ausgeri[X.]htet.

b) Aus den weiteren zum Vertragss[X.]hluss führenden Umständen ergibt si[X.]h - jedenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf das Ausland ausgeri[X.]hteten Internetseite -, dass die [X.] zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet haben.

aa) Mit dem Ans[X.]hreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den ni[X.]ht namentli[X.]h genannten Ges[X.]hädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summaris[X.]he Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor bes[X.]hriebene Eingabe im Na[X.]hlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den [X.] für einen in [X.] ausgewiesenen Paus[X.]halpreis an und wies ausdrü[X.]kli[X.]h auf den grenzübers[X.]hreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des S[X.]hreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung ges[X.]hädigter Anleger zusammen mit den klägeris[X.]hen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der S[X.]hweiz und einer Teilnahme an den [X.]. Am Ende des S[X.]hreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren ges[X.]hätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Na[X.]hlassverfahren geltend ma[X.]hen zu dürfen". Na[X.]h seinem Inhalt hatte das S[X.]hreiben einen werbenden Charakter und spra[X.]h ni[X.]ht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versu[X.]hte, die den [X.] zu 1 und 2 namentli[X.]h und in der Zahl ni[X.]ht bekannten Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte zu einem Vertragss[X.]hluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollma[X.]ht ist dieses S[X.]hreiben entweder als ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot im Sinne des [X.]. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst re[X.]ht unter die Neufassung der [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.]. Denn aus dem S[X.]hreiben wird der Wille der [X.] zu 1 und 2 deutli[X.]h, in [X.] ansässige Mandanten zum Abs[X.]hluss eines entspre[X.]henden [X.] zu motivieren. Das S[X.]hreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzus[X.]hließenden [X.] sein.

bb) Das Merkmal des Ausri[X.]htens kann ni[X.]ht deswegen verneint werden, weil es si[X.]h hierbei um den übli[X.]hen S[X.]hriftverkehr zur Begründung von [X.] handele ([X.], Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 U 698/15, Aktenzei[X.]hen beim [X.] IX ZR 39/16; [X.], Urteil vom 23. März 2016 - 5 U 2/16, Aktenzei[X.]hen beim [X.] IX ZR 103/16). Dies überzeugt ni[X.]ht; au[X.]h der übli[X.]he S[X.]hriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter [X.]. 13 Abs. 1 EuGVÜ und damit au[X.]h unter [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.] fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument des Berufungsgeri[X.]hts, die Übersendung des Begrüßungss[X.]hreibens nebst Anlagen habe nur no[X.]h dem formalen Vollzug des über die klägeris[X.]hen Anwälte faktis[X.]h ausgehandelten Vertrages gedient. Denn einen sol[X.]hen faktis[X.]h bereits ausgehandelten Vertrag hat es na[X.]h den Feststellungen ni[X.]ht gegeben. Vor der Übersendung des S[X.]hreibens hatte der Kläger persönli[X.]h keinen Kontakt zu den [X.] zu 1 und 2. Dass die klägeris[X.]hen Anwälte einen Vertragsinhalt für den Kläger verbindli[X.]h aushandeln sollten und entspre[X.]hende Vertretungsma[X.]ht gehabt hätten, wurde ni[X.]ht festgestellt. Dagegen spri[X.]ht der Inhalt des S[X.]hreibens vom 3. Januar 2011, aus dem si[X.]h ergibt, dass die Mandanten no[X.]h ni[X.]ht festgelegt waren, sondern aus Si[X.]ht der [X.] zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst no[X.]h veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts überein, dass die klägeris[X.]hen Anwälte mit einem ihrerseits beigefügten S[X.]hreiben dem Kläger den Abs[X.]hluss des [X.] empfohlen hätten.

Soweit der Bundesgeri[X.]htshof im Urteil vom 28. Februar 2012 ([X.], [X.], 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der [X.] vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des Verbrau[X.]hers als ni[X.]ht ausrei[X.]hend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser [X.] bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragss[X.]hluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgeri[X.]htshof früher aufgestellte und in der Ents[X.]heidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbrau[X.]her dur[X.]h den Unternehmer zum Vertragss[X.]hluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 11 f; Urteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1527 Rn. 24; vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 38). Na[X.]hdem der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof ents[X.]hieden hat, dass ein Ausri[X.]hten keine Kausalität zwis[X.]hen dem im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers eingesetzten Mittel und dem Vertragss[X.]hluss verlange ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.]/12, [X.], [X.], 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal ni[X.]ht mehr festzuhalten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 2133 Rn. 17; no[X.]h offen gelassen von [X.], Urteil vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 1234 Rn. 33).

[X.][X.]) Unerhebli[X.]h ist, dass das S[X.]hreiben si[X.]h ni[X.]ht allgemein an deuts[X.]he Verbrau[X.]her, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämli[X.]h an Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte, geri[X.]htet hat. Daraus ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass die [X.] zu 1 und 2 nur ihren Ges[X.]häften na[X.]hgegangen sind, ohne ihre berufli[X.]he Tätigkeit auf [X.] auszuri[X.]hten.

Allerdings wird vertreten, ein Ausri[X.]hten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzuspre[X.]hen, ni[X.]ht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., [X.]. 17 [X.] Rn. 8; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2014, [X.], 456). Au[X.]h wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen ni[X.]ht genüge, um ein Ausri[X.]hten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbrau[X.]her einges[X.]haltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte ([X.], [X.], 1154, 1155 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]päis[X.]hes Zivilprozess- und Kollisionsre[X.]ht, 4. Aufl., [X.]. 17 [X.] Ia-VO Rn. 13). Au[X.]h soll - anders als im US-amerikanis[X.]hen Re[X.]ht - ni[X.]ht jede Ges[X.]häftstätigkeit eines Unternehmers ausrei[X.]hen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu [X.], [X.] 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8. Aufl., [X.]. 17-19 [X.] Ia-VO Rn. 7).

S[X.]hon na[X.]h [X.]. 13 Abs. 1 EuGVÜ rei[X.]hte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das si[X.]h an einen Verbrau[X.]her persönli[X.]h ri[X.]hten durfte ([X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 66; hierfür au[X.]h Prütting/Gehrlein/[X.], aaO Rn. 7 [X.]), selbst na[X.]h einem mehr oder weniger losen ges[X.]häftli[X.]hen Kontakt (vgl. S[X.]hlosser in Fests[X.]hrift [X.]dorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn au[X.]h und gerade im Anspre[X.]hen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdru[X.]k finden, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern in anderen [X.] herzustellen. Auf diesen Ausdru[X.]k des Willens soll es na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs aber ankommen. Zudem wird ni[X.]ht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit nur für einen bes[X.]hränkten Personenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte si[X.]h - würde man in diesen Fällen ein Ausri[X.]hten verneinen - ni[X.]ht auf den S[X.]hutz der [X.]. 15 ff [X.] aF/[X.] berufen, obwohl der Unternehmer au[X.]h mit diesen Ges[X.]häftsbeziehungen herstellen will und eine S[X.]hutzbedürftigkeit dieser Verbrau[X.]her gegeben ist.

Es kommt hinzu, dass si[X.]h das Begrüßungss[X.]hreiben der [X.] zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte ri[X.]htete. Den [X.] zu 1 und 2 war weder die Identität no[X.]h die genaue Anzahl der anges[X.]hriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Au[X.]h stand ni[X.]ht fest, wer von den anges[X.]hriebenen Ges[X.]hädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls rei[X.]ht aus, um einen Willen der [X.] zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrau[X.]hern aus [X.] Ges[X.]häfte zu ma[X.]hen.

dd) Ni[X.]ht zu Lasten des [X.] geht es, dass die Übersendung der Unterlagen an ihn auf Veranlassung seiner eigenen Re[X.]htsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausri[X.]htens verlangt ni[X.]ht, dass die Initiative zum konkreten Vertragss[X.]hluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderli[X.]he hinrei[X.]hende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ist au[X.]h dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrau[X.]hers vorausgegangen ist. Das war s[X.]hon für den - engeren - [X.]. 13 Abs. 1 EuGVÜ/[X.] 1988 anerkannt (für [X.]. 13 Abs. 1 [X.] 1988: [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 190, 28 Rn. 28) und muss erst re[X.]ht für den weiter gefassten [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF gelten (etwa [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.]. 17 ([X.]. 15 [X.]) [X.] Rn. 26; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., [X.]. 15 [X.] Rn. 9).

ee) Der [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht deswegen verneint werden, weil der Kläger den [X.] mit den [X.] zu 1 und 2 letztli[X.]h aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung dur[X.]h ihre [X.] Anwälte ges[X.]hlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausri[X.]htens spri[X.]ht jedenfalls ni[X.]ht die fehlende (oder über den Zure[X.]hnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation dur[X.]h die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - ni[X.]ht erforderli[X.]h ist. Für das Merkmal des Verbrau[X.]hers kommt es darüber hinaus auf eine tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene S[X.]hutzbedürftigkeit ni[X.]ht an (vgl. Czerni[X.]h/Kodek/[X.], [X.]päis[X.]hes Geri[X.]htsstands- und Vollstre[X.]kungsre[X.]ht, 4. Aufl., [X.]. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers ni[X.]ht den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, er handele zu berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW 2005, 653 Rn. 51-53).

Zudem sind vorliegend den [X.] zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägeris[X.]hen Anwälte zuzure[X.]hnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände spre[X.]hen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägeris[X.]hen Anwälten und [X.]. Deswegen ist die Empfehlung dur[X.]h die klägeris[X.]hen Anwälte, die [X.] zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzure[X.]hnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines [X.] dem Unternehmer zugere[X.]hnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise einges[X.]haltet ist.

Der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof hat eine Zure[X.]hnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der na[X.]h außen werbende Dritte im Namen und für Re[X.]hnung des Unternehmers tätig geworden ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.], 505 Rn. 89). Die deuts[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung hat eine Zure[X.]hnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers dessen Angebot verbreitet ([X.], Urteil vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 455 Rn. 18 mwN) oder si[X.]h der Anbieter bei der Anbahnung von Ges[X.]häften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertragli[X.]her Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrü[X.]kli[X.]he Beauftragung oder Vertretungsma[X.]ht für den Anbieter ankommt ([X.], [X.], 806, 807 f; ähnli[X.]h [X.], [X.] 2004, 709, 710; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juli 2014 - 10 Ob 21/14g, Be[X.]kRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass si[X.]h derjenige, der si[X.]h anderer zur Ergänzung oder Ersetzung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zure[X.]hnen lassen muss, weil anderenfalls das internationale Verbrau[X.]hers[X.]hutzre[X.]ht s[X.]hnell und einfa[X.]h ausgehebelt werden könnte (vgl. nur [X.], [X.] 2009, 238, 243f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Tätigkeit des vermittelnden [X.] eine internationale Dimension aufweist und wel[X.]he Verbindung zwis[X.]hen dem vermittelnden [X.] und dem Unternehmer bestand ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägeris[X.]hen Anwälte und die [X.] zu 1 und 2 haben s[X.]hon vor 2011 zusammengearbeitet. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die klägeris[X.]hen Anwälte bereits einige Jahre zuvor Vollstre[X.]kungen ihrer Mandanten in der S[X.]hweiz dur[X.]h die [X.] zu 1 und 2 dur[X.]hführen lassen. Aus der Email vom 23. November 2010 ergibt si[X.]h eine Zusammenarbeit der klägeris[X.]hen Anwälte mit den [X.] zu 1 und 2 gerade in Bezug auf die Vertretung deuts[X.]her Anleger des Unternehmens im Na[X.]hlassverfahren. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsi[X.]htli[X.]h bereits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustaus[X.]hes hinsi[X.]htli[X.]h der von den klägeris[X.]hen Anwälten den [X.] in Aussi[X.]ht gestellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die [X.] zu 1 und 2 in dem Ans[X.]hreiben vom 3. Januar 2011 unstreitig selbst gegenüber den angespro[X.]henen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägeris[X.]hen Anwälten ges[X.]hädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertragspartnern kundgetan, mit den klägeris[X.]hen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägeris[X.]hen Anwälte die Unterlagen abspra[X.]hegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der [X.] zu 1 und 2 tätig und waren in die Su[X.]he na[X.]h Mandanten auf Seiten der [X.] zu 1 und 2 eingebunden. Angesi[X.]hts der weiten Fassung des Ausri[X.]htens hat das Vorliegen einer sol[X.]hen vorvertragli[X.]hen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013,[X.]/12, [X.], juris Rn. 28 ff).

II.

Der [X.] na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist au[X.]h im Verhältnis zu der [X.] zu 3 gegeben, sofern der Kläger Verbrau[X.]her im Sinne dieser Regelung ist.

1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] gegründet, sie wurde daher ni[X.]ht originär Vertragspartnerin des [X.] im Sinne der genannten Regelung. Do[X.]h hat der Kläger unter Verweis auf die Gründungsurkunde der [X.] zu 3 und den Sa[X.]heinlage- und Sa[X.]hübernahmevertrag vom 17. Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Ges[X.]häft der ni[X.]ht im Handelsregister eingetragenen einfa[X.]hen Gesells[X.]haft T.          , Re[X.]htsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Na[X.]h dem Vortrag des [X.] hat dies na[X.]h [X.] Re[X.]ht zur Folge, dass die Pfli[X.]hten der [X.] zu 1 und 2 zwar ni[X.]ht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil der Kläger einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was ni[X.]ht ges[X.]hehen sei. Do[X.]h hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezei[X.]hnung T.          , Re[X.]htsanwälte, geführte Ges[X.]häft übernommen habe, neben den [X.] zu 1 und 2 als Gesamts[X.]huldnerin.

Dann aber bleibt es bei dem [X.] au[X.]h gegenüber der [X.] zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrau[X.]hers ist es unerhebli[X.]h, ob dieser den Vertragspartner oder einen Re[X.]htsna[X.]hfolger des Vertragspartners des Verbrau[X.]hervertrages na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]/[X.]. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/nF, [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verklagt. In beiden Fällen ist der [X.] gegeben. Im Rahmen des [X.]. 5 [X.] aF ist anerkannt, dass derjenige, wel[X.]her eine vertragli[X.]he Forderung aus abgetretenem Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, si[X.]h auf den zwis[X.]hen den ursprüngli[X.]hen Vertragsparteien bestehenden Geri[X.]htsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar ni[X.]ht im Klägergeri[X.]htsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Geri[X.]htsstand des Unterhaltsbere[X.]htigten oder des Verbrau[X.]hers - einem besonderen S[X.]hutz des ursprüngli[X.]hen Gläubigers dienen soll ([X.], Urteil vom 15. Januar 2004, [X.]/01, [X.], NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber ni[X.]ht für das Geri[X.]ht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Geri[X.]htsstand für vertragli[X.]he Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwis[X.]hen dem Vertrag und dem Geri[X.]ht des Erfüllungsorts besteht ([X.], Urteil vom 3. Mai 2007, [X.]/05, Color Dra[X.]k, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragli[X.]he Ansprü[X.]he auf Dritte übergegangen sind ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt au[X.]h für den [X.], wenn der Verbrau[X.]her die Klage gegen den Re[X.]htsna[X.]hfolger seines Vertragspartners ri[X.]htet. Anders kann der mit [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.], [X.]. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF bezwe[X.]kte Verbrau[X.]hers[X.]hutz ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers könnte si[X.]h sonst dur[X.]h Fusionen der Bindung des [X.]es entziehen.

2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit na[X.]h der [X.] aF ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, zu strittigen Tatsa[X.]hen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als au[X.]h für das Bestehen des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren dur[X.]hzuführen. Das angerufene Geri[X.]ht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit no[X.]h die Begründetheit der Klage na[X.]h den Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Geri[X.]htsstands, die seine Zuständigkeit na[X.]h dieser Bestimmung re[X.]htfertigen. Daher darf das nationale Geri[X.]ht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit na[X.]h der genannten Bestimmung geht, die eins[X.]hlägigen Behauptungen des [X.] zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Geri[X.]ht steht es jedo[X.]h frei, seine internationale Zuständigkeit im Li[X.]ht aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls au[X.]h die Einwände des [X.] gehören ([X.], Urteil vom 28. Januar 2015, [X.]/13, [X.], NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff). Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für das [X.].

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 3 na[X.]h [X.] Re[X.]ht für die von dem Kläger für die [X.] na[X.]h der Gründung der [X.] zu 3 behaupteten (bestrittenen) [X.] haften kann, wobei sie na[X.]h dem klägeris[X.]hen Vortrag neben den [X.] zu 1 und 2 und na[X.]h dem Vortrag der [X.] allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letztendli[X.]h dem Kläger na[X.]h [X.] Re[X.]ht für etwaige [X.] haftet, ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

III.

Der Senat ist ni[X.]ht zu einer Vorlage an den [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof gemäß [X.]. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 A[X.]V verpfli[X.]htet. Für das [X.] besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Geri[X.]htshofs (Präambel zum Protokoll 2 na[X.]h [X.]. 75 [X.] über die einheitli[X.]he Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Auss[X.]huss; vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2014 - [X.] 347/12, [X.] 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepfli[X.]ht entfällt aber, weil die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfragen dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs geklärt sind und die ri[X.]htige Anwendung von [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.], [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF, [X.]. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]/81, [X.], NJW 1983, 1257, 1258; [X.], Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. [X.], [X.], 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die glei[X.]he Gewissheit au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedstaaten und für den [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof besteht.

C.

I.

Das angefo[X.]htene Urteil des Berufungsgeri[X.]hts war deswegen na[X.]h § 562 Abs. 2 ZPO aufzuheben und na[X.]h § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Eine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur internationalen Zuständigkeit (Zwe[X.]k des [X.]) als au[X.]h zur Begründetheit der Klage no[X.]h ni[X.]ht getroffen sind und die Sa[X.]he deswegen ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

II.

Das Berufungsgeri[X.]ht wird nunmehr zunä[X.]hst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger Verbrau[X.]her im Sinne von [X.]. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist.

1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs sind Verbrau[X.]her natürli[X.]he Personen, die zu einem privaten Zwe[X.]k einen Vertrag s[X.]hließen, der ni[X.]ht einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann (ni[X.]ht berufs- oder gewerbebezogen handelnd; [X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW 2005, 811 Rn. 34; [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrau[X.]hers ist eng auszulegen und na[X.]h der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und ni[X.]ht na[X.]h der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Ges[X.]häfte als Verbrau[X.]her und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer sol[X.]hen s[X.]hließt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.], aaO Rn. 36). Die Beweislast für die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft trägt derjenige, der si[X.]h darauf beruft ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.], aaO Rn. 46). Im Hinbli[X.]k auf den Ausnahme[X.]harakter des [X.]es ist dieser ni[X.]ht begründet, wenn die andere Vertragspartei den ni[X.]ht berufli[X.]h-gewerbli[X.]hen Zwe[X.]k des Ges[X.]häftes deswegen ni[X.]ht zu kennen brau[X.]hte, weil der Verbrau[X.]her dur[X.]h sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindru[X.]k erwe[X.]kt hat, dass er zu berufli[X.]h-gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken handelte ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.], aaO Rn. 46 ff; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.], [X.]. 17 [X.] Rn. 9).

Hat der Kläger die Kapitalanlageverträge zu einem allein ni[X.]htberufli[X.]hen und ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]k ges[X.]hlossen, hat er au[X.]h den [X.] zu ni[X.]htberufli[X.]hen und ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken ges[X.]hlossen. Sollte der Kläger die Anlageges[X.]häfte im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens getätigt haben, ließe ihn dies ni[X.]ht zum Unternehmer werden (vgl. Be[X.]kOK-BGB/Spi[X.]khoff, 2013, [X.]. 6 VO ([X.]) 593/2008 Rn. 20 [X.]; Mün[X.]hKomm-BGB/[X.], 2015, [X.] I-VO [X.]. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbrau[X.]her ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 1991 - [X.], [X.], 1209, 1210; [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen Union, 2009, [X.]. 2 der Ri[X.]htlinie 93/13/[X.] Ri[X.]htlinie des Rats über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen Rn. 11).

2. Deswegen kommt es darauf an, zu wel[X.]hem Zwe[X.]k der Kläger die Kapitalanlageverträge ges[X.]hlossen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht wird mithin feststellen müssen, wer Vertragspartner des Unternehmens war, der Kläger persönli[X.]h oder die Gesells[X.]haft, mit der der Kläger berufli[X.]h tätig war. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung des betriebli[X.]hen Vermögens und zur Absi[X.]herung betriebli[X.]her Vorsorgeverpfli[X.]htungen berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des [X.] und der begleitende S[X.]hriftverkehr ebenso festgestellt werden wie die [X.] der berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des [X.]. Von Interesse kann au[X.]h sein, ob der Kläger gegenüber den [X.] in Vertretung seiner Gesells[X.]haft aufgetreten ist und die [X.] Forderungen des [X.] oder der Gesells[X.]haft im Na[X.]hlassverfahren angemeldet haben.

Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] ist es für die Zwe[X.]kbestimmung unerhebli[X.]h, ob der Kläger die Geldmittel, die er für die Dur[X.]hführung der Kapitalanlageverträge benötigte, aus seiner berufli[X.]hen/gewerbli[X.]hen Tätigkeit erwirts[X.]haftet hat. Es kommt ni[X.]ht auf die (mögli[X.]herweise au[X.]h strafre[X.]htli[X.]h relevante) Herkunft der Mittel an, die der Verbrau[X.]her zur Erfüllung des Vertrages benötigt (vgl. [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2014, [X.], 721), sondern allein darauf, ob der Vertragsgegenstand berufli[X.]hen oder privaten Zwe[X.]ken dient. Denn anderenfalls würde der [X.] eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbrau[X.]her die Geldmittel für seine privaten Ges[X.]häfte regelmäßig mit berufli[X.]hen Einnahmen erwirts[X.]haftet.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Pape   

       

Möhring     

       

Meyberg     

       

Meta

IX ZR 9/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 22. Dezember 2015, Az: 12 U 106/15

Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk vom 21.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2017, Az. IX ZR 9/16 (REWIS RS 2017, 15879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15879

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