Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. IX ZR 10/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15899

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217U[X.]10.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 10/16

Verkündet am:

9. Februar 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217U[X.]10.16.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Februar 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richterin [X.], den Richter Prof.
Dr.
Pape, die Richterin [X.] und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 22.
Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der in [X.] lebende Kläger, der als Gesellschafter und Ge-schäftsführer eine Bäckerei in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betreibt, legte im Jahr 2007 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesell-schaft mit Firmensitz in der [X.] (künftig: Unternehmen) an, die ohne
Er-laubnis nach §
32 Abs.
1 KWG ihre Anlageprodukte in [X.] vertrieb. Er beauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm sechzig bis hundert Mandan-ten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der [X.] angelegten Gelder.
1
-
3
-

Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] dem Unter-nehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim [X.] zu
1, der zusammen mit der [X.] zu
2 eine Anwaltskanz-lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre [X.] im [X.]er
Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3.
Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Aus-drucken [X.], Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten [X.]. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kun-den des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu
1 seine An-waltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die [X.] zu
1 und 2 unterhielten eine deutsch-
und englischsprachige Internetseite, die von [X.] aus erreichbar war.

Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Klä-ger. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der [X.] zu
1 und 2. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 10.
Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie
an die [X.] zu
1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte der Kläger den [X.] zu
1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: [X.] in das Nachlassverfahren und Vertretung in den [X.]. Das Honorar sollte pauschal 150

Vertragsparteien den Geschäftssitz der [X.] zu
1 und 2 in [X.]. Der wei-tere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig.
2
3
-
4
-

Am 17.
Juni 2011 gründeten die [X.] zu
1 und 2 die Beklagte zu
3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach [X.]er
Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen [X.] in die neue Gesellschaft ein.

Der Beklagte zu
1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7.
November 2011 kam es in der Gläubigerver-sammlung, an welcher der Beklagte zu
1 auch im Auftrag des [X.] teilnahm, zum Abschluss eines [X.] mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu
1 stimmte dem Vertrag auch im Namen des [X.] vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11.
Februar 2012 vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigt.

Der Kläger unterließ es, Schadensersatz von den für das Unternehmen verantwortlich Handelnden zu verlangen, weil etwaige Schadensersatzansprü-che des [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Ur-teil vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 315/13, ZInsO
2014, 2181 Rn.
48
ff; vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 347/12, IPRax
2015, 423 Rn.
46 ff) gemäß Artikel
303 Abs.
2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
untergegangen sind. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.], Bürgen und Gewährspflich-tige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und [X.] mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den [X.] Schadensersatz in Höhe von 10.400

. Das [X.] hat die 4
5
6
7
-
5
-
Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ab-
und das Berufungsge-richt hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung der [X.] erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das [X.] habe die Klage mit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Oktober 2007 (künftig: LugÜ
2007 oder [X.]) sei nicht gegeben. Es sei nicht feststellbar, dass die [X.] zu
1 und 2 vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger und unabhängig von diesem ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf [X.] ausgerichtet hätten. Das Schreiben der [X.] zu
1 und 2 vom 3.
Januar 2011 sei kein Werbeschreiben gewe-sen, weil es sich an bereits konkretisierte Personen gerichtet habe, mit denen der Vertragsschluss faktisch über die damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die berufliche Tätigkeit der [X.] zu
1 und 2 über ein blo-ßes "doing business" hinaus ein gezielt auf [X.] ausgerichtetes
Marke-8
9
-
6
-
ting erkennen lasse. Schließlich genüge auch der damalige Internetauftritt der [X.] zu
1 und 2 für ein Ausrichten auf [X.] nicht.

B.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

Mit
Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen -
dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen
-, dass sich die internationale Zustän-digkeit des angerufenen [X.]s gemäß Art.
64 Abs.
2 Buchst.
a, Art.
60 Abs.
1 LugÜ
2007 nach dem [X.] bestimmt. Danach kommt eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte nur in Betracht, wenn der [X.] als Verbrauchervertrag im Sinne der Art.
15 ff LugÜ
2007 einzu-ordnen ist. Dann ist der [X.] nach Art.
16 Abs.
1 LugÜ
2007 ([X.] am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des [X.]) vorrangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art.
17 Nr.
1 LugÜ
2007).

I.

Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu den [X.] zu
1 und 2 der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, wenn der Kläger mit den [X.] zu
1 und 2 den [X.], der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen 10
11
12
-
7
-
hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet wer-den kann, und die [X.] zu
1 und 2 ihre anwaltliche,
mithin berufliche Tä-tigkeit in [X.] ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] einschließlich [X.] ausgerichtet haben und der [X.] fällt. Ob der streitgegenständli-che [X.] vom Kläger zu einem nichtberuflichen, nichtgewerblichen Zweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht dahin stehen lassen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten des [X.] davon auszu-gehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des [X.]es ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zu bejahen: Die [X.] zu
1 und 2 haben ihre anwaltliche Tä-tigkeit zwar nicht in [X.] ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf [X.] ausgerichtet und der zustande gekommene [X.] fällt in den Bereich dieser Tätigkeit.

1.
Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ
2007 noch in der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] aF; Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c
[X.] aF) und der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 des [X.] und des Rats vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] nF; Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c [X.] nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. [X.], Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.
Mai 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art.
13 EuGVÜ [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], 13
-
8
-
NJW
2002, 2697 Rn.
37 mwN; für Art.
15 [X.] aF etwa [X.], Urteil vom 6.
September 2012, [X.]/11, [X.], NJW
2012, 3225 Rn.
28; für LugÜ
1988 und 2007 [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 315/13, ZInsO
2014, 2181 Rn.
17).
Es gelten für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der [X.] aF entwickelten Auslegungsgrund-sätze (vgl. Art.
1 Protokoll 2 nach Art.
75 LugÜ
2007 über die einheitliche [X.] und den ständigen Ausschuss; [X.], Urteil vom
20.
Dezember 2011 -
VI [X.], WM
2012, 852 Rn.
17 mwN).

Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007 und Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c [X.] nF
bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwür-dig betrachteten Interesse des [X.], nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländi-sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer [X.] rechnen muss (vgl. [X.] des [X.] vom 14.
Juli 1999, KOM
1999, 348 endg.
Er-läuterung zu Art.
15) und für den diese mit dem Schutz des [X.] [X.] Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwäl-tin [X.], Schlussanträge vom 18.
Mai 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
64). Der [X.] sieht es deshalb für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF als entschei-dend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzst[X.]t des betreffenden [X.] tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertrags-schluss mit diesen Verbrauchern bereit war ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 14
-
9
-
Rn.
76 und 92; [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I [X.], NJW
2015, 2339 Rn.
14).

Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgebli-chen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
31). Der [X.] hat eine -
nicht abschließende
-
Liste von Indizien herausgearbeitet ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedst[X.]t des [X.] ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausge-staltung seiner Vertriebs-
oder [X.], der ausdrücklichen [X.] auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die [X.] aus anderen Mitgliedst[X.]ten zu dem Ort, an dem der [X.] niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedst[X.]t der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O Rn.
80
ff, 93; vom 6.
September 2012, [X.], NJW
2012, 3225 Rn.
44; vom 17.
Oktober 2013, [X.], [X.]O Rn.
26, 28
f; [X.], [X.]
2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst ([X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z
167, 83
Rn.
27) sowie die bloße Einrichtung oder [X.]
-
10
-
überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O Rn.
68
f, 72 bis 74). Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach [X.] ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrecht-lich überprüfbar ([X.], Urteil vom 10.
März 2016 -
III
ZR 255/12, NJW
2016, 2888 Rn.
16).

2.
Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisi-onsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil ihr ein unzutreffendes Verständnis des Merkmals des [X.]
zugrunde liegt, wenn es das [X.] der [X.] zu
1 und 2 vom 3.
Januar 2011 nur unter dem Gesichtspunkt der Werbung prüft.

a)
Während die Vorgängerregelung des Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
b des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Han-delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedst[X.]ten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis -
aus-drückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzst[X.]t des [X.] vor dem Vertragsschluss -
und an ein verbraucherbezogenes Er-fordernis
-
Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlun-gen durch den Verbraucher in diesem St[X.]t -
anknüpfte, verzichtet Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der [X.] aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzst[X.]t des [X.] allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des [X.] her (für [X.] aF [X.],
Urteil vom 24.
April 2013 -
XII
ZR 10/10, WM
2013, 1234 Rn.
14; vom 16
17
-
11
-
15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
13). Die Neufassung soll, um den Schutz des [X.] an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Er-weiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
61; [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
13; [X.], ZIP
2010, 1154, 1155; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
39).

b)
Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzst[X.]t des [X.], gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den [X.]t[X.]t geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW
2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O Rn.
61, 66
f), und die Angebote, die dem Verbraucher [X.], insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei -
nach auto-nomer Auslegung
-
kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben ([X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.], [X.]O; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW
2005, 811 Rn.
36; vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O Rn.
66; [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 159/09, [X.]Z
187, 156 Rn.
17; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.]Z
190, 28 Rn.
27). Weitergehend werden von der Rege-lung sonstige auf den Wohnsitzst[X.]t des [X.] ausgerichtete absatz-fördernde Handlungen des Unternehmers erfasst ([X.], ZIP
2010, 1154, 1155). Der Begriff des [X.] ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl 18
-
12
-
denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig ent-wickelt werden (vgl. [X.], [X.] 2009, 238).

3.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die [X.] zu
1 und 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf [X.] ausgerichtet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die [X.] zu
1 und 2 -
entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts
-
allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf [X.] ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von [X.] und den von den [X.] zu
1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit ge-rade auch auf [X.].

a)
Die Internetseite der [X.] zu
1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf [X.].

[X.])
Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum [X.]-punkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar
2011 (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
24, 29; [X.], jM
2014, 229, 233).
Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die
erst im Sommer
2011, also nach dem Abschluss des streitgegen-ständlichen [X.]es, gegründete Beklagte zu
3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die von den [X.] zu
1 und 2 be-triebene Internetseite im Januar
2011 einen entsprechenden Inhalt hatte.

Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der [X.] zu
3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes aus dem 19
20
21
22
-
13
-
Jahr 2015, hat der Kläger das Erforderliche getan, um den Inhalt der [X.] der [X.] zu
1 und 2 im Januar
2011 zu beschreiben. Es hätte [X.] den [X.] oblegen, diesen Vortrag gemäß §
138 Abs.
2 ZPO sub-stantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen [X.] zu gewährleisten. Der [X.] hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den [X.] zu
1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der [X.] gewann der Internetauftritt der [X.] für die internationa-le Zuständigkeit an Bedeutung. Der Kläger hat deswegen den aktuellen Aus-druck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der [X.] zu
1 und 2 im Januar
2011 nach [X.] zu belegen. Bei einer [X.] Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf [X.], er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedst[X.]t seine Unternehmensstrategie auf diesen Mit-gliedst[X.]t ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ
2007 intendierte [X.] beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Verän-derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hier-zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF: [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015, [X.]O Rn.
28
f).

bb)
Die von den [X.] zu
1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen.
23
-
14
-

(1)
Auf der in [X.] und [X.] abgefassten Internetsei-te warben die [X.] zu
1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben [X.] und [X.], Italienisch, [X.] und [X.], wovon nur [X.], [X.] und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die [X.] zu
1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der [X.] und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der [X.], nämlich den Domänennamen oberster Stufe "com"; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von [X.] aus zu [X.] war, Kontakt zu den [X.] aufnehmen.

(2)
Allerdings haben die [X.] zu
1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden "vor allen Gerichten der [X.]". Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen St[X.]t annehmen können. Denn keines der vom [X.] aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des [X.] erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. [X.], Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.
Mai 2010, [X.]/08 und
[X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
90; [X.], Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.
Juli 2013, [X.]/12, [X.], juris Rn.
19). Der Eu-ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tä-tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 24
25
-
15
-
2010 -
[X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011,
505 Rn.
90).

Dem Umstand, dass die [X.] zu
1 und 2 die Mandanten nur vor
[X.]er
Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007 ist nicht zu entnehmen, es solle [X.] Merkmal des [X.] auf andere [X.] einschließlich des Wohnsitzst[X.]tes des konkreten [X.] sein, dass die vertragliche Leis-tung des Unternehmers auch in dem St[X.]t des [X.], also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das [X.], nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausrich-tung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragsleis-tung im Wohnsitzst[X.]t des betreffenden [X.] zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch [X.], GPR
2011, 178, 179). Deswegen hat der [X.] betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen [X.] ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010,
Pam-mer und [X.], [X.]O Rn.
75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem St[X.]t ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010,
[X.] und [X.], [X.]O Rn.
80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des [X.], sondern jene des potentiellen Interessenten ([X.], [X.] 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der [X.] auf den St[X.]t des gewöhnlichen Aufenthalts des [X.] (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
17-19 [X.] [X.] Rn.
7; [X.], [X.]O S.
180; vgl. auch [X.], Schlussanträge des [X.] vom 24.
Mai 2012, [X.]/11, [X.], juris Rn.
22).

26
-
16
-

(3)
Entgegen der Auffassung der [X.] entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen zum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der [X.] zu
1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des [X.]s nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
20
ff, 32; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2014 -
III
ZR 255/12, WM
2014, 2133 Rn.
17).

(4)
Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die [X.] zu
1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Tätig-keit auf das Ausland ausgerichtet.

b)
Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich -
jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten In-ternetseite
-, dass die [X.] zu
1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf [X.] ausgerichtet haben.

[X.])
Mit dem Anschreiben vom 3.
Januar 2011 bot der Beklagte zu
1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den [X.] für einen in [X.] ausgewiesenen [X.] an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und 27
28
29
30
-
17
-
betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusam-men mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der [X.] und einer Teilnahme an den Gläubigerver-sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassver-fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben ei-nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen -
die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden
-
Interessenten an, sondern versuchte, die den [X.] zu
1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforde-rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007. Denn aus dem Schreiben wird
der Wille der [X.] zu
1 und 2 deutlich, in [X.] ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden [X.]es zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden [X.]es sein.

bb)
Das Merkmal des [X.] kann nicht deswegen verneint werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von [X.] handele ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2016 -
7
U 698/15, Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 39/16; [X.], Urteil vom 23.
März 2016 -
5
U 2/16, Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 103/16). Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ und damit auch unter Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso 31
-
18
-
wenig trägt das Argument
des Berufungsgerichts, die Übersendung des Begrü-ßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient. Denn ei-nen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den [X.] nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schreibens hatte der Kläger persönlich keinen Kontakt zu den [X.] zu
1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für den Kläger verbindlich aushandeln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. [X.] spricht der Inhalt des Schreibens vom 3.
Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der [X.] zu
1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Berufungsgerichts überein, dass die klägeri-schen Anwälte mit einem ihrerseits beigefügten Schreiben dem
Kläger den [X.] des [X.] empfohlen hätten.

Soweit der [X.] im Urteil vom 28.
Februar 2012 (XI
ZR 9/11, NJW
2012, 1817 Rn.
39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Über-mittlung der [X.] vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des [X.] als
nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser [X.] bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom [X.] früher aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den [X.] zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, NJW
2009, 298 Rn.
11
f; Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
[X.], ZIP
2012, 1527 Rn.
24; vom 28.
Februar 2012, [X.]O Rn.
38). Nachdem der [X.] entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohn-32
-
19
-
sitzst[X.]t des [X.] eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss ver-lange ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. [X.], [X.] vom 15.
Mai 2014 -
III
ZR 255/12, WM
2014, 2133 Rn.
17; noch offen gelassen von [X.], Urteil vom 24.
April 2013 -
XII
ZR 10/10, [X.], 1234 Rn. 33).

cc)
Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an [X.] Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten [X.], nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte,
gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die [X.] zu
1 und 2 nur ihren Geschäften [X.] sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf [X.] auszurichten.

Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., Art.
17 [X.] Rn.
8; [X.] in
Festschrift
Magnus, 2014, S.
449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmali-ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrich-ten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte ([X.], ZIP
2010, 1154, 1155 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.]päisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, 4.
Aufl., Art.
17 [X.] [X.] Rn.
13). Auch soll -
anders als im [X.] Recht
-
nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu [X.], [X.]
2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
17-19 [X.] [X.] Rn.
7).
33
34
-
20
-

Schon nach Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ reichte -
wie bereits ausgeführt
-
ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich rich-ten durfte ([X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW
2002, 2697 Rn.
44 und 52; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW 2005, 811 Rn.
36; vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/[X.], [X.]O Rn.
7 [X.]), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser
in
Festschrift
[X.]dorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und gera-de im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des
[X.]s Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen [X.] herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Recht-sprechung des [X.]s aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbli-che Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von [X.] sein; dieser könnte sich -
würde man in diesen Fällen ein Ausrichten vernei-nen
-
nicht auf den Schutz der Art.
15
ff [X.] aF/[X.] berufen, ob-wohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist.

Es kommt hinzu, dass sich das [X.] der [X.] zu
1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den
[X.] zu
1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschrie-benen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies [X.] reicht aus, um einen Willen der [X.] zu
1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus [X.] Geschäfte zu machen.

35
36
-
21
-

dd) Nicht zu Lasten des [X.] geht es, dass die Übersendung der [X.] an ihn auf Veranlassung seiner eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das
Merkmal des [X.]
verlangt nicht, dass die Initiative zum [X.] Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche hinreichende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzst[X.]t des [X.] ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des [X.] vorausgegangen ist. Das war
schon für den -
engeren
-
Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ/[X.] anerkannt (für Art.
13 Abs.
1 [X.]:
[X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.]Z
190, 28 Rn.
28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF gelten (etwa [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Art.
17 (Art.
15 LugÜ) [X.] Rn.
26; [X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
15 EuGVO Rn.
9).

ee) Der [X.] kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den [X.] mit den [X.] zu
1 und 2 letzt-lich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deut-schen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des [X.]
spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese -
wie ausgeführt
-
nicht erforderlich ist. Für das Merkmal
des [X.]
kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vor-handene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. [X.]/Kodek/[X.], [X.]päisches Gerichtsstands-
und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck [X.], er handele zu beruflichen
oder gewerblichen Zwecken (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW 2005, 653 Rn. 51-53).

37
38
-
22
-

Zudem sind vorliegend den [X.] zu
1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestell-ten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläge-rischen Anwälten und [X.]. Deswegen ist die Empfehlung durch die klä-gerischen Anwälte, die [X.]
zu
1 und 2 zu beauftragen, diesen als [X.] zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Kon-zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines [X.] dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ein-geschaltet ist.

Der [X.] hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
89). Die [X.] Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers des-sen Angebot verbreitet ([X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
XI [X.], NJW
2012, 455 Rn.
18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder [X.] für den Anbieter ankommt (OLG
Dresden, WM
2006, 806, 807 f; ähnlich OLG
Hamburg, RIW
2004, 709, 710;
vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2014 -
10
Ob 21/14g, BeckRS
2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Erset-zung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss, weil anderenfalls das internationale [X.]recht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur [X.], [X.]
2009, 238, 243f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müs-39
40
-
23
-
sen, dass die Tätigkeit des vermittelnden [X.] eine internationale Dimension aufweist
und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden [X.] und dem Unternehmer bestand ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], [X.]O).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägerischen Anwälte und die [X.] zu
1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die klägerischen Anwälte bereits einige Jahre zuvor Vollstreckungen ihrer Mandanten in der [X.] durch die [X.] zu
1 und 2 durchführen lassen. Aus der Email vom 23.
November 2010 ergibt sich eine Zusammenarbeit der klägerischen Anwälte mit den [X.] zu
1 und 2 gerade in Bezug auf die Vertretung [X.] Anleger des Unternehmens im Nachlassverfahren. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsichtlich be-reits bestehender Mandate sowie um die Organisation des
Datenaustausches hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den [X.] in Aussicht ge-stellten weiteren Gläubiger
(60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die [X.] zu
1 und 2 in dem Anschreiben vom 3.
Januar 2011 unstreitig selbst gegen-über den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertrags-partnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die [X.] an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der [X.] zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach Mandanten auf Seiten der [X.] zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des [X.] hat das Vorliegen einer solchen vorvertragli-chen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz [X.]
-
24
-
tung (vgl. [X.], Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.
Juli 2013,
[X.]/12, [X.], juris Rn.
28
ff).

II.

Der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] ist auch im Verhältnis zu der [X.] zu
3 gegeben, sofern der Kläger [X.] im Sinne dieser Regelung ist.

1.
Allerdings wurde die Beklagte zu
3 erst nach Abschluss des [X.] gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des [X.] im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf die Gründungsurkunde der [X.] zu
3 und den Sacheinlage-
und Sach-übernahmevertrag vom 17.
Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu
3 habe
bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen [X.]

, Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des [X.] hat
dies nach [X.]er
Recht zur Folge, dass die Pflichten der [X.] zu
1 und 2 zwar nicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil der Kläger einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht [X.] sei. Doch hafte die Beklagte zu
3, weil sie das unter der Bezeichnung T.

,
Rechtsanwälte,
geführte Geschäft übernommen habe, neben den [X.] zu
1 und 2 als Gesamtschuldnerin.

Dann aber bleibt es bei dem [X.] auch gegenüber der [X.] zu
3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des [X.] ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner 42
43
44
-
25
-
oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages
nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c/Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/nF, Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 verklagt. In beiden Fällen ist der [X.] gegeben. Im Rahmen des Art.
5 [X.] aF ist anerkannt, dass derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien [X.] Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerge-richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit -
wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des [X.]
-
einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2004, [X.]/01, [X.], NJW
2004,
1439 Rn.
25
ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2007, [X.]/05, [X.], NJW
2007, 1799 Rn.
22
f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind ([X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, NJW
2009, 2606 Rn.
14
f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den [X.], wenn der Verbraucher die Klage gegen den [X.] seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF/LugÜ
2007, Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c [X.]
nF [X.] [X.] nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des [X.] könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbraucher-gerichtsstandes entziehen.

2.
Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der [X.] aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zustän-digkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von [X.]
-
26
-
vanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem St[X.]t des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit
nach dieser Bestimmung rechtferti-gen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner [X.] nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behaup-tungen des [X.] zu
den
die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit
im Licht aller ihm vorliegenden
Informati-onen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des [X.] gehö-ren ([X.], Urteil vom 28.
Januar 2015, [X.]/13, [X.], NJW
2015, 1581 Rn.
58
ff). Entsprechendes gilt auch für das [X.].

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu
3 nach [X.]er
Recht für die von dem Kläger für die [X.] nach der Gründung der [X.] zu
3 behaupteten (bestrittenen) [X.] haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den [X.] zu
1 und 2 und nach dem Vortrag der [X.] allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letztend-lich dem Kläger nach
[X.]er
Recht für etwaige [X.] haftet, ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

III.

Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
3 A[X.]V verpflichtet. Für das [X.] be-steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pro-46
47
-
27
-
tokoll 2 nach Art.
75 [X.] über die einheitliche Auslegung des Überein-kommens und den ständigen Ausschuss; vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 347/12, IPRax
2015, 423 Rn.
39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind und die richtige Anwendung von Art.
15 Abs.
1 Buchst.
b [X.], Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] aF, Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c [X.] nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982, [X.]/81, [X.], NJW
1983, 1257, 1258; [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014, [X.]O; vgl. [X.], VersR
2014, 609 Rn.
27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die [X.] Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedst[X.]ten und für den [X.] besteht.

C.

I.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war
deswegen nach §
562 Abs.
2 ZPO aufzuheben und nach §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur
internationalen Zuständigkeit (Zweck des [X.]es) als
auch zur Begründetheit der Klage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Endent-scheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

48
-
28
-
II.

Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger Verbraucher im Sinne von Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 ist.

1.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind [X.] natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs-
oder gewerbebezogen handelnd; [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW
2005, 653 Rn.
37; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW
2005, 811 Rn.
34; [X.], Urteil vom
30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z
167, 83 Rn.
18). Der Begriff des [X.] ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten [X.] in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der sub-jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Son-derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder ge-werblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], [X.]O Rn.
36). Die Be-weislast für die [X.] trägt derjenige, der sich darauf beruft ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], [X.]O Rn.
46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des [X.]es ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei [X.] den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken 49
50
-
29
-
handelte ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], [X.]O Rn.
46
ff; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Anhang
I, Art.
17 [X.] Rn.
9).

Hat der Kläger die Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen, hat er auch den [X.] zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen. Sollte der Kläger die [X.] im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatver-mögens getätigt haben, ließe ihn
dies nicht zum Unternehmer werden (vgl. [X.], 2013, Art.
6 VO ([X.]) 593/2008 Rn.
20 [X.]; [X.]/[X.], 2015, [X.] I-VO Art.
6 Rn.
8). Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbrau-cher nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 1991 -
XI
ZR 17/90, ZIP
1991, 1209, 1210; [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.]päischen Union, 2009, Art.
2 der Richtlinie 93/13/[X.] Richtlinie des Rats über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn.
11).

2.
Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Kläger die Kapitalanlageverträge geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin fest-stellen müssen, wer Vertragspartner des Unternehmens war, der Kläger [X.] oder seine Bäckerei. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung des betrieblichen Vermögens und zur Absicherung
betrieblicher

51
52
-
30
-

Vorsorgeverpflichtungen
beruflich oder gewerblich angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des [X.] und der begleitende [X.] ebenso festgestellt werden wie die Art der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des [X.]. Von Interesse kann auch sein, ob der Kläger gegenüber den [X.] in Vertretung seiner
Bäckerei aufgetreten ist und die [X.] Forderungen des [X.] oder der Bäckerei im Nachlassverfahren angemeldet haben.

Entgegen der Ansicht der [X.] ist es für die Zweckbestimmung un-erheblich, ob der Kläger die Geldmittel, die er für die Durchführung der [X.] benötigte, aus seiner beruflichen/gewerblichen Tätigkeit erwirt-schaftet hat. Es kommt nicht auf die (möglicherweise auch strafrechtlich rele-vante) Herkunft der Mittel an, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrages benötigt (vgl. [X.]
in
Festschrift
[X.], 2014, S.
711, 721), sondern allein darauf, ob der Vertragsgegenstand beruflichen oder privaten Zwecken dient.

53
-
31
-
Denn anderenfalls würde der [X.] eine internationale [X.] selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2015 -
5 O 333/14 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2015 -
12 [X.] -

Meta

IX ZR 10/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. IX ZR 10/16 (REWIS RS 2017, 15899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15899

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VI ZR 14/11

I ZR 88/14

XI ZR 172/11

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