Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2013, Az. V ZR 118/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8642

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Gegenstand

Gewährleistung beim Grundstückskauf: Anspruch auf Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Rahmen des großen Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln


Tenor

Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revisionsverfahren tragen die Kläger 63 % und die Beklagten 37 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1995 kauften die Kläger von den Beklagten zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke in [X.] zu einem Preis von 13,2 Mio. DM. Dem Kaufvertrag waren zwei Anlagen mit Aufstellungen über die damals erzielten Mieten beigefügt. Die vereinbarten Mieten lagen teilweise weit oberhalb der ortsüblichen [X.]; die Kläger vereinbarten deshalb mit einigen Mietern Mietminderungen.

2

Die Kläger haben im Februar 1996 eine u.a. auf die Behauptungen, die Beklagten hätten ihnen auf Befragen erklärt, die Mieten lägen im Rahmen des Mietspiegels bzw. seien ortsüblich, zudem hätten die Beklagten ihnen den [X.] Zustand eines der Häuser sowie Feuchtigkeitsschäden verschwiegen, gestützte Zahlungsklage erhoben. Diese haben sie im April 2001 dahin geändert, dass sie von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und der Vertragskosten (insgesamt 7.234.181,30 €) [X.] Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangt haben.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 ([X.], Grundeigentum 2008, 983) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

4

Nach neuer Verhandlung hat das [X.] die Beklagten zur Zahlung von 6.047.796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus gestaffelten Beträgen [X.] gegen Rückübertragung der übereigneten Grundstücke verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Grundstücke in Annahmeverzug befinden. Die weitergehenden Klageanträge (einschließlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen), mit denen die Kläger Zahlung weiterer 1.186.385,00 € und 2.928.129,50 €, höhere Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt haben, hat es ebenso zurückgewiesen wie eine von den Beklagten im Berufungsverfahren erhobene [X.]. Die Revision hat das [X.] nur hinsichtlich des den Klägern zuerkannten [X.] zugelassen. Gegen die Nichtzulassung im Übrigen haben beide Parteien erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerden erhoben.

5

Mit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger insoweit erreichen, als diesen [X.] zugesprochen worden sind. Mit ihrer - teilweise zurückgenommenen - [X.] verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter, die Beklagten zur Zahlung von [X.] nach den vom 1. Mai 2000 an geltenden höheren Zinssätzen zu verurteilen. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 463 Satz 1 [X.] aF. Da ein Käufer den sog. großen Schadensersatzanspruch auf die Rückabwicklung des [X.] beschränken könne, ohne seine gesamte Investitionsentscheidung rückgängig zu machen, könnten die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises und der Vertragskosten (insgesamt 7.234.181,30 €) [X.] gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangen; sie müssten sich jedoch als Nutzungsvorteil die zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Häuser in Höhe von 1.186.385,00 € anrechnen lassen, woraus sich der zuerkannte Betrag von 6.047.796,30 € errechne.

7

Den Klägern seien auf den Schadensersatzanspruch [X.] nach § 291 [X.] zuzusprechen. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Käufer, dessen Schaden nach dem Kaufpreis und den Vertragskosten unter Anrechnung eines nach der Wertminderung zu bemessenden Nutzungsvorteils zu berechnen sei, damit sowohl die Vorteile aus der Nutzung der [X.] (wegen der ihm verbleibenden Mieteinnahmen) behalte als auch nach dem Kaufpreis bemessene Zinsvorteile (in Gestalt der [X.]) erlangen könne. Der Zinssatz betrage hier gemäß § 288 Abs. 1 [X.] aF, Art. 229 § 5 S. 1 EG[X.] durchgehend 4 Prozent jährlich.

II.

A.

Zur Revision der Beklagten

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht [X.] gemäß § 291 [X.] zugesprochen.

9

1. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach § 291 [X.] zu verzinsen ist und dass das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners nach § 320 [X.] den Anspruch des Gläubigers auf [X.] grundsätzlich ausschließt (Senat, Urteile vom 16. März 1973 - [X.], [X.], 319, 323 und vom 11. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; [X.], Urteile vom 14. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 198, 200; vom 8. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1461, 1462; vom 31. März 2005 - [X.]/04, NJW-RR 2005, 919, 920 std. Rspr.; ebenso das Schrifttum: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 291 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 291 Rn. 12; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 291 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 291 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 291 Rn. 12).

2. So verhält es sich jedoch nicht, wenn - wie hier - ein Käufer gegenüber dem Verkäufer den sogenannten großen Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 [X.] aF geltend macht, indem er die [X.] wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zurückweist und den Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangt (zu dieser Schadensberechnung: Senat, Urteile vom 22. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 283, 287; vom 23. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 156, 159; vom 31. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 108, 110 Rn. 8).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] steht dem Schuldner kein den Anspruch auf [X.] nach § 291 Abs. 1 [X.] ausschließendes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die [X.] Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern allein darauf beruht, dass der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt ist, weil der Geschädigte nicht zugleich Schadensersatz verlangen und die mit dem schädigenden Ereignis im inneren Zusammenhang stehenden Vorteile behalten darf ([X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14). Ist die Pflicht zur Herausgabe einer Sache an den Schädiger lediglich Folge des im [X.] zum Ausdruck kommenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots, ist der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang zwar von vorneherein beschränkt, insoweit aber fällig, durchsetzbar und daher auch nach § 291 [X.] zu verzinsen ([X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14).

b) Das trifft auch hier zu. Der Umstand, dass der Käufer nach § 463 [X.] aF den Ersatz des gesamten ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 156, 159) nur verlangen kann, wenn er die [X.] an den Verkäufer [X.], steht der Verzinsung seines Anspruchs (§ 291 Abs. 1 [X.]) nicht entgegen.

aa) Dem Verkäufer steht bei einer solchen Schadensberechnung des Käufers kein eigener Anspruch auf Rückgewähr der [X.] und kein zu dessen Sicherung dienendes Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 [X.] zu. Die [X.] Verurteilung beruht auch in diesen Fällen allein auf dem Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzip der [X.]ung. Zwischen den [X.] entsteht nicht  wie die Revision meint  dadurch ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. [X.], dass der Käufer die [X.] zurückweist und von dem Verkäufer den Ersatz seines gesamten [X.] verlangt. Die [X.] sind - anders als bei einer Wandlung oder bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung - nicht so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Der Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 463 [X.] aF richtet sich auch bei dieser Schadensberechnung auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eingetreten wäre (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 108, 114 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund muss der den großen Schadensersatz geltend machende Käufer die [X.] nur deshalb auf den Verkäufer zurückübertragen, weil der Käufer sich anderenfalls besser als bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde, wenn er den gesamten Nichterfüllungsschaden liquidieren und zugleich die fehlerhafte Sache behalten könnte. Der Käufer wäre dann um deren Wert bereichert. Sein Schadensersatzanspruch ist nur in dem Umfang begründet, in dem sich der Käufer den Wert der Sache auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss. Der [X.] kann jedoch, wenn der Käufer die [X.] zulässigerweise zurückgewiesen hat und den großen Schadensersatz verlangt, nicht durch Anrechnung auf den in Geld zu leistenden Schadensersatz, sondern nur durch die Rückübertragung der [X.] an den Verkäufer durchgeführt werden. Mit diesem eingeschränkten Inhalt wird der Schadensersatzanspruch des Käufers jedoch fällig und durchsetzbar ([X.], NJW-RR 2009, 68, 71).

bb) Nicht anders stellt sich die Rechtslage bei den von dem Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Belastungen dar.

(1) Den Beklagten stand auch insoweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 348, 320 [X.] zur Sicherung ihres Anspruchs gegen die Kläger zu, diese Belastungen wieder zu beseitigen. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass ein Rücktrittsschuldner nach § 346 Abs. 1 [X.] die Beseitigung der von ihm veranlassten Belastungen des zurückzugewährenden Grundstücks schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 182, 189), berücksichtigt sie nicht, dass - wie bereits ausgeführt - ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht schon dadurch entsteht, dass der Käufer nach § 463 [X.] aF den großen Schadensersatz verlangt.

(2) Der Anspruch der Kläger auf [X.] ist auch nicht für den Zeitraum von der erstmaligen Geltendmachung des großen Schadensersatzes im April 2001 bis zur neuen Antragstellung im Mai 2008 zu verneinen, mit der die Kläger beantragt haben, die Beklagten zur Zahlung [X.] gegen Rückgabe der Grundstücke ohne die von ihnen veranlassten Belastungen zu verurteilen. Die von dem Käufer veranlasste Belastung der zurückzugebenden [X.] ist allerdings wie die Sache selbst nach den Grundsätzen über die [X.]ung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ein Käufer, der die [X.] zurückweist und seinen gesamten Nichterfüllungsschaden geltend macht, kann nicht zugleich die Vorteile aus der Belastung der [X.] (beispielsweise als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit) behalten. Er stünde sich dann nämlich besser als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

Das auf die Neufassung der Anträge der Kläger gestützte Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt dennoch ohne Erfolg. Ob der Schadensersatzanspruch nach § 463 [X.] aF dann nicht nach § 291 Abs. 1 [X.] zu verzinsen ist, wenn der Käufer zwar zu Recht von dem Verkäufer den Ersatz seines gesamten [X.] verlangt, diesem aber nicht die lastenfreie Rückübertragung der [X.] andient, kann dahinstehen, weil es sich hier (auch für den Zeitraum von April 2001 bis Mai 2008) nach dem im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Vorbringen nicht so verhalten hat. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Ausführungen in den Urteilsgründen zur Feststellung des Annahmeverzugs ergibt - das Vorbringen der Kläger so verstanden, dass diese bereits bei der erstmaligen Berechnung ihrer Forderung nach dem großen Schadensersatz im April 2001 die geschuldete Rückübereignung der Immobilien ausdrücklich angeboten, die Beklagten jedoch stets die Abweisung der Klage beantragt hätten, wodurch sie in Annahmeverzug gekommen seien. Die Revision räumt ein, dass sich die Beklagten gegenüber dem Grund des Schadensersatzanspruchs und gegenüber dessen Höhe nur insoweit verteidigt haben, als sie eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Mieten verlangt haben. Sie zeigt dagegen keinen Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, nach dem die Kläger von den Beklagten zwar den Ersatz des gesamten [X.] verlangt haben, aber nicht bereit gewesen sind, ihnen die Grundstücke frei von den zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Belastungen zurückzuübertragen.

3. Einer Verzinsungspflicht nach § 291 [X.] stehen auch nicht die Gesichtspunkte entgegen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Richtig ist allerdings, dass bei der von den Klägern gewählten Form der Schadensberechnung, bei der nur der Leistungsaustausch rückgängig gemacht wird, sich im Rahmen der Rückabwicklung die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die zeitweilige Nutzung des Grundstücks darstellt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 108, 115 Rn. 21). Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung von [X.] unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass die Kläger für die Dauer des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke behalten dürfen als auch in Gestalt von [X.] Erträge aus dem Kaufpreis erhalten, der die wesentliche Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildet.

Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, dass die Verzinsung der Klageforderung nach § 291 [X.] nicht an den vertraglichen Leistungsaustausch und die darauf beruhende Berechnung des Schadensersatzanspruchs, sondern an das Verhalten des Schuldners im Prozess anknüpft. Der Schuldner wird allein deswegen der [X.] unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll ([X.], Urteil vom 14. Januar 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 386 mwN). Es soll das Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - [X.], [X.], 2710, 2712 Rn. 18 mwN). Der Anspruch aus § 291 [X.] besteht unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund und auf Grundlage welcher Erwägungen der [X.] zugesprochen wurde ([X.], Urteil vom 25. April 2007 - 10 [X.], juris Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 291 Rn. 7). Für die Beklagten verwirklicht sich mit der Auferlegung der [X.] das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als nicht durchgreifend erweist ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 170, 171).

Aus den vorstehenden Gründen findet auch nicht die von der Revision hilfsweise geforderte Verrechnung der [X.] mit den während des Prozesses durch die Kläger erzielten Nutzungsvorteilen statt.

B.

Zur [X.] der Kläger

1. Die auf die Zinsmehrforderung der Kläger beschränkte [X.] ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, weil danach eine Anschließung auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Die [X.] kann daher - abweichend von § 556 Abs. 1 ZPO aF - auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des [X.] zugelassen worden ist (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - [X.], [X.], 3787, 3798 Rn. 30; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.] 2005, 651).

2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht [X.] nur in Höhe von vier Prozent jährlich zugesprochen.

a) Der Anspruch auf [X.] entstand nach § 291 Satz 1 [X.] mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die hier gemäß § 261 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klage am 23. Februar 1996 eintrat. Der von dem Berufungsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 [X.] aF war in diesem Zeitpunkt bereits fällig, da die Ansprüche des Käufers nach §§ 459 ff. [X.] aF spätestens mit der - hier zum 1. Juli 1995 erfolgten - Übergabe der verkaufen Grundstücke entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1960 - [X.], [X.]Z 34, 32, 34). Da der Anspruch auf Verzinsung der rechtshängigen Forderung nach § 291 Abs. 1 [X.] bereits im Jahre 1996 entstanden war, bestimmt sich deren Höhe weiterhin nach § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der im [X.], Gliederungsnummer 4002 veröffentlichten, nach dem Stand vom 1. Januar 1962 bereinigten Fassung.

b) Eine höhere Verzinsung vom 1. Mai 2000 an können die Kläger nicht verlangen. Nach der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]l. I, 330) in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] war § 288 Abs. 1 [X.] in der geänderten Fassung nur auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden, so dass sich an der Verzinsung der bereits vor diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen nichts änderte ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26).

aa) Entgegen der Ansicht der [X.] ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die Kläger erst mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2001 ihre Klage auf den großen Schadensersatzanspruch umgestellt haben. Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 [X.] aF war bereits zuvor entstanden und fällig. Bei der Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer handelt es sich nämlich nicht um ein Gestaltungsrecht, welches den Anspruch erst zum Entstehen bringt. Ob der Käufer die eine oder die andere Art des Schadensersatzes wählt, ist lediglich eine Frage der Berechnung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 283, 287; [X.], Urteil vom 9. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 566, 568). Der den Klägern zugesprochene Zahlungsanspruch ist auch nicht erst durch den Übergang zum großen Schadensersatzanspruch fällig geworden. Die [X.] verkennt insoweit den Begriff der Fälligkeit, der den Zeitpunkt bezeichnet, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.], [X.], 826 mwN). Einen solchen Schadensersatz hätten die Kläger - wie bereits ausgeführt - jedenfalls von dem Zeitpunkt der Übergabe an (1. Juli 1995) gegenüber den Beklagten verlangen können.

bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass [X.] nur in dem Umfang zugesprochen werden können, wie die Forderung rechtshängig geworden ist. Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es für den Anspruch auf [X.] allein auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs auf [X.] an. § 291 [X.] bestimmt nicht die Höhe des für [X.] geltenden Zinssatzes, sondern verweist dazu auf die für den Verzugszins geltende Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Angesichts dessen, dass es zu dieser Vorschrift in Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] eine einschlägige Übergangsregelung gibt, verbietet sich der von der [X.] vorgeschlagene Rückgriff auf allgemeine Regeln zum intertemporalen Prozessrecht. Nach Art. 299 § 1 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] ist der höhere Zinssatz nach § 288 [X.] nF allein auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden. Unter der Fälligkeit der Forderung in Art. 229 § 1 Satz 3 EG[X.] ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm - unabhängig davon, ob es um Verzugszinsen oder um [X.] geht - die der zu verzinsenden Forderung und nicht die des [X.] gemeint (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26; BVerwG, [X.], 599, 602 Rn. 26).

cc) Auch nach den [X.] zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.]l. I, 3138) können die Kläger keine höhere Verzinsung beanspruchen.

(1) Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] findet auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Das ist dahingehend zu verstehen, dass es für diese Schuldverhältnisse bei der zuvor geltenden Rechtslage verbleibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist einschließlich der zuvor geltenden [X.] anzuwenden ([X.]/Löwisch, [X.], Bearb. 2003, Art. 229 § 5 EG[X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., Art. 229 § 5 EG[X.] Rn. 5). Die vor dem 1. Januar 2002 entstandene, fällige und rechtshängige Forderung der Kläger war danach über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin mit 4 Prozent zu verzinsen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26).

(2) Eine Änderung des Zinssatzes ist schließlich auch nicht am 1. Januar 2003 nach Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] eingetreten, wonach auf Dauerschuldverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei einem Prozessrechtsverhältnis handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis. Die Vorschrift ist mangels Regelungslücke auch nicht analog anzuwenden ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26; a.A. PWW/[X.], [X.], 7. Aufl. § 291 Rn. 2).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Lemke                             Czub                           Brückner

               Weinland                         Kazele

Meta

V ZR 118/11

25.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. Juni 2012, Az: V ZR 118/11, Beschluss

§ 291 BGB, § 320 BGB, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 463 aF BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2013, Az. V ZR 118/11 (REWIS RS 2013, 8642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8642


Verfahrensgang

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Az. V ZR 118/11

Bundesgerichtshof, V ZR 118/11, 25.01.2013.


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