Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2013, Az. V ZR 118/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8639

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
118/11
Verkündet am:

25. Januar 2013

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2013 durch [X.]
Lemke und Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.]s
Frankfurt am [X.] vom 13.
April 2011 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsverfahren tragen die Kläger 63
% und die Beklagten 37
%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1995 kauften die Kläger von den [X.] zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke in Frankfurt/[X.] zu ei-nem Preis von 13,2 Mio. DM. Dem Kaufvertrag waren zwei Anlagen mit Aufstel-lungen über die damals erzielten Mieten beigefügt.
Die vereinbarten Mieten lagen teilweise weit oberhalb der ortsüblichen [X.]; die Kläger vereinbarten deshalb mit einigen Mietern Mietminderungen.

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Die Kläger haben im Februar 1996 eine u.a. auf die Behauptungen, die Beklagten hätten ihnen auf Befragen
erklärt, die Mieten lägen im Rahmen des Mietspiegels bzw. seien ortsüblich, zudem hätten die Beklagten ihnen den bau-rechtswidrigen Zustand eines der Häuser sowie Feuchtigkeitsschäden ver-schwiegen, gestützte Zahlungsklage erhoben. Diese haben sie im April 2001 dahin geändert, dass sie von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des ge-zahlten Kaufpreises und der Vertragskosten (insgesamt 7.234.181,30

Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangt haben.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.
Januar 2008 ([X.], Grundeigentum 2008, 983) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Nach neuer Verhandlung hat das [X.] die Beklagten zur Zahlul-ten Beträgen [X.] gegen Rückübertragung der übereigneten [X.] verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Grundstücke in Annahmeverzug befinden. Die weitergehenden Klageanträge (einschließlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterun-gen), mit denen 2.928.129,50

seit dem 1.
Mai 2000 und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt haben, hat es ebenso zurückgewiesen wie eine von den Beklagten im Berufungsverfahren erhobene [X.].
Die Revision hat das [X.] nur hinsichtlich des den Klägern zuerkannten Zins-anspruchs
zugelassen. Gegen die Nichtzulassung im Übrigen haben beide [X.] erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerden erhoben.
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Mit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des [X.] und die Zurückweisung der Berufung der Kläger insoweit erreichen, als diesen Prozesszinsen zugesprochen worden sind. Mit ihrer

teilweise zurück-genommenen

[X.] verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter, die Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen nach
den vom 1.
Mai 2000 an [X.] höheren Zinssätzen zu verurteilen. Beide Seiten beantragen die Zu-rückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 463 Satz 1 [X.] aF.
Da ein Käufer den sog. großen Schadensersatz-anspruch auf die Rückabwicklung des [X.] beschränken könne, ohne seine gesamte Investitionsentscheidung rückgängig zu machen, könnten die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des
Kaufprei--[X.] gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangen; sie müssten sich jedoch als Nut-zungsvorteil die zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Häuser en lassen, woraus sich der zuerkannte

Den
Klägern
seien auf den Schadensersatzanspruch Prozesszinsen nach §
291 [X.] zuzusprechen. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Käufer, dessen Schaden nach dem Kaufpreis und den Vertragskosten unter [X.] eines nach der Wertminderung zu bemessenden Nutzungsvorteils zu berechnen sei, damit sowohl die Vorteile aus der Nutzung der [X.] (we-gen der ihm verbleibenden Mieteinnahmen) behalte als auch nach dem [X.] bemessene Zinsvorteile (in Gestalt der Prozesszinsen) erlangen könne. 5
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Der Zinssatz betrage hier gemäß § 288 Abs. 1 [X.] aF, Art. 229 § 5 S. 1 [X.] durchgehend 4
Prozent jährlich.
II.
A.
Zur Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht Prozesszinsen gemäß §
291 [X.] zugesprochen.
1. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach §
291 [X.] zu verzinsen ist und dass das Bestehen eines Leistungsver-weigerungsrechts des Schuldners nach § 320 [X.] den Anspruch des [X.] auf Prozesszinsen grundsätzlich ausschließt (Senat, Urteile vom 16. März 1973 -
V [X.], [X.], 319, 323 und vom 11. Januar 2010 -
V [X.], NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; [X.], Urteile vom 14. Januar 1971

VII
ZR 3/69, [X.]Z 55, 198, 200; vom 8. Juli 2004 -
VII ZR 317/02, NJW-RR 2004, 1461, 1462; vom 31. März 2005 -
VII ZR 180/04, NJW-RR 2005, 919, 920 std. Rspr.; ebenso das Schrifttum: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 291 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 291 Rn. 12; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 291 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., §
291 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 291 Rn. 12).
2. So verhält es sich jedoch nicht, wenn -
wie hier -
ein Käufer gegen-über dem Verkäufer den sogenannten
großen Schadensersatzanspruch nach §
463 Satz 1 [X.] aF geltend macht, indem er die [X.] wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zurückweist
und den Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens
verlangt (zu dieser Schadensberech-8
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nung: Senat, Urteile vom 22. November 1985 -
V [X.], [X.]Z 96, 283, 287; vom 23. Juni 1989 -
V [X.], [X.]Z 108, 156, 159; vom 31. März 2006 -
V [X.], [X.]Z 167, 108, 110 Rn. 8).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] steht dem Schuldner kein den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Abs. 1 [X.] aus-schließendes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die [X.] nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern allein darauf beruht, dass der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt ist, weil der Geschädigte nicht zugleich Schadensersatz verlangen und die mit dem schädigenden Ereignis im
inneren Zusammenhang stehenden Vorteile behalten darf ([X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 -
III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14). Ist die Pflicht zur Herausgabe einer Sache an den Schädiger lediglich Folge des im [X.] zum Ausdruck kommenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots, ist der [X.] in seinem Umfang zwar von vorneherein beschränkt, insoweit aber fällig, durchsetzbar und daher auch nach § 291 [X.] zu verzinsen ([X.], Urteile vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 -
III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14).
b) Das trifft auch hier zu. Der Umstand, dass der Käufer nach § 463 [X.] aF den Ersatz des gesamten ihm durch die Nichterfüllung des [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 1989 -
V [X.], [X.]Z 108, 156, 159) nur verlangen kann, wenn er die [X.] an den Verkäufer [X.], steht der Verzinsung seines Anspruchs (§
291 Abs. 1 [X.])
nicht entgegen.

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[X.]) Dem Verkäufer steht bei einer solchen Schadensberechnung des Käufers kein eigener Anspruch auf Rückgewähr der [X.] und kein zu dessen Sicherung dienendes Leistungsverweigerungsrecht nach
§
320 [X.]
zu. Die [X.] Verurteilung beruht auch in diesen Fällen allein auf dem Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzip der [X.]ung.
[X.] den Kaufvertragsparteien entsteht nicht

wie die Revision meint

dadurch ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§
346
ff. [X.], dass der Käu-fer die [X.] zurückweist und von dem Verkäufer den Ersatz seines ge-samten [X.] verlangt. Die [X.] sind -
an-ders als bei einer Wandlung oder bei einer bereicherungsrechtlichen [X.] -
nicht so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Der Schadensersatzanspruch des Käufers nach §
463 [X.] aF richtet sich auch bei dieser Schadensberechnung auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eingetreten wäre (Senat, Urteil vom 31.
März 2006 -
V
[X.], [X.]Z 167, 108, 114 Rn. 18). Vor die-sem Hintergrund muss der den großen Schadensersatz geltend machende Käufer die [X.] nur deshalb auf den Verkäufer
zurückübertragen, weil der Käufer sich anderenfalls besser als bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde, wenn er den gesamten
Nichterfüllungsschaden liquidieren und zugleich die feh-lerhafte Sache behalten könnte. Der Käufer wäre dann um deren Wert berei-chert. Sein Schadensersatzanspruch ist nur in dem Umfang begründet, in dem sich der Käufer den Wert der Sache auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss. Der [X.] kann jedoch, wenn der Käufer die [X.] zu-lässigerweise zurückgewiesen hat und den großen Schadensersatz verlangt, nicht durch Anrechnung auf den in Geld zu leistenden Schadensersatz, son-dern nur durch die Rückübertragung der [X.] an den Verkäufer durchge-führt werden. Mit diesem eingeschränkten Inhalt wird der Schadensersatzan-13
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spruch des Käufers jedoch fällig und durchsetzbar ([X.], NJW-RR 2009, 68, 71).
[X.]) Nicht anders stellt sich die Rechtslage bei den von dem Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Belastungen dar.
(1) Den Beklagten stand auch insoweit kein Leistungsverweigerungs-recht nach §§
348, 320 [X.] zur Sicherung ihres Anspruchs gegen die Kläger zu, diese Belastungen wieder zu beseitigen. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass ein Rücktrittsschuldner nach §
346 Abs.
1 [X.] die Beseitigung der von ihm veranlassten Belastungen des zurückzugewährenden Grundstücks schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Oktober 2008

V
ZR 131/07, [X.]Z
178, 182, 189), berücksichtigt sie nicht, dass

wie bereits ausgeführt

ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht schon dadurch entsteht, dass der Käufer nach §
463 [X.] aF den großen Schadensersatz verlangt.
(2) Der Anspruch der Kläger auf Prozesszinsen ist auch nicht für den Zeitraum von der erstmaligen Geltendmachung des großen Schadensersatzes im April 2001 bis zur neuen Antragstellung im Mai 2008 zu verneinen, mit der die Kläger beantragt haben, die Beklagten zur Zahlung [X.] gegen Rückgabe der Grundstücke ohne die von ihnen veranlassten Belastungen zu verurteilen. Die von dem Käufer veranlasste Belastung der zurückzugebenden [X.] ist allerdings wie die Sache selbst nach den Grundsätzen über die [X.]ung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ein Käufer, der die [X.] zurückweist und seinen gesamten Nichterfüllungs-schaden geltend macht,
kann nicht zugleich die Vorteile aus der Belastung der [X.] (beispielsweise als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit) be-halten. Er stünde sich dann nämlich besser als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
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Das auf die Neufassung der Anträge der Kläger gestützte Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt dennoch ohne Erfolg. Ob der Schadensersatzanspruch nach §
463 [X.] aF dann nicht nach §
291 Abs.
1 [X.] zu verzinsen ist, wenn der Käufer zwar zu Recht von dem Verkäufer den Ersatz seines gesamten [X.] verlangt, die-sem aber nicht die lastenfreie Rückübertragung der [X.] andient, kann dahinstehen, weil es sich hier (auch für den Zeitraum von April 2001 bis Mai 2008) nach dem im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Vorbringen nicht so verhalten hat. Das Berufungsgericht hat

wie sich aus den Ausführungen in den Urteilsgründen zur Feststellung des Annahmeverzugs ergibt

das Vorbrin-gen der Kläger so verstanden, dass diese bereits bei der erstmaligen Berech-nung ihrer Forderung nach dem großen Schadensersatz im April 2001 die ge-schuldete Rückübereignung der Immobilien ausdrücklich angeboten, die [X.] jedoch stets die Abweisung der Klage beantragt hätten, wodurch sie in Annahmeverzug gekommen seien. Die Revision räumt ein, dass sich die [X.] gegenüber dem Grund des Schadensersatzanspruchs und gegenüber dessen Höhe nur insoweit verteidigt haben, als sie eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Mieten verlangt haben. Sie zeigt dagegen keinen Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, nach dem die Kläger von den [X.] zwar den Ersatz des gesamten [X.] verlangt ha-ben, aber nicht bereit gewesen sind, ihnen die Grundstücke frei von den zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Belastungen zurückzuübertragen.
3. Einer Verzinsungspflicht nach § 291 [X.] stehen auch nicht die [X.] entgegen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision [X.] hat. Richtig ist allerdings, dass bei der von den Klägern gewählten Form der
Schadensberechnung, bei der nur der Leistungsaustausch rück-gängig gemacht wird, sich im Rahmen der Rückabwicklung die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die zeitweilige Nutzung des 17
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Grundstücks darstellt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 -
V [X.], [X.]Z 167, 108, 115 Rn. 21). Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung von Prozesszinsen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass die Kläger für die Dauer
des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke behalten dürfen als auch in Gestalt von Prozess-zinsen Erträge aus dem Kaufpreis erhalten, der die wesentliche Berechnungs-grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildet.
Die Revision
berücksichtigt jedoch nicht, dass die Verzinsung der Klage-forderung nach §
291 [X.] nicht an den vertraglichen Leistungsaustausch und die darauf beruhende Berechnung des Schadensersatzanspruchs, sondern an das Verhalten des Schuldners im Prozess anknüpft.
Der Schuldner wird allein deswegen der [X.] unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen [X.] und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll ([X.], Urteil vom 14.
Januar 1987 -
IVb [X.], NJW-RR 1987, 386 mwN). Es soll das Verhal-ten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt ([X.], [X.] vom 28. Mai 2008 -
XII ZB 34/05, [X.], 2710, 2712 Rn. 18 mwN). Der Anspruch aus § 291 [X.] besteht unabhängig
davon, aus welchem Rechtsgrund und auf Grundlage welcher Erwägungen der Hauptanspruch zu-gesprochen wurde ([X.], Urteil vom 25. April 2007 -
10 [X.], juris Rn.
11; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 291 Rn. 7). Für die [X.] verwirklicht sich mit der Auferlegung der Prozesszinsen das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als nicht durchgreifend erweist ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171).

19
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11
-
Aus den vorstehenden Gründen findet auch nicht die von der Revision hilfsweise geforderte Verrechnung der Prozesszinsen mit den während des Prozesses durch die Kläger erzielten Nutzungsvorteilen statt.
B.
Zur [X.]
der Kläger
1. Die auf die Zinsmehrforderung der Kläger beschränkte [X.] ist nach §
554 Abs.
2 Satz
1 ZPO zulässig, weil danach eine Anschließung auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Die [X.] kann daher

abweichend von §
556 Abs.
1 ZPO aF

auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revi-sionsbeklagten zugelassen worden ist (Senat, Urteil vom 18.
September 2009

V
ZR 75/08, NJW
2009, 3787, 3798 Rn.
30; [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2005

II
ZR 147/03, [X.] 2005, 651).
2. [X.] ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht Prozesszinsen nur in Höhe von vier Prozent jährlich zugesprochen.
a) Der Anspruch auf Prozesszinsen entstand nach §
291 Satz
1 [X.] mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die hier gemäß §
261 Abs.
1 ZPO mit der Zustellung der Klage am 23.
Februar 1996 eintrat. Der von dem Berufungsge-richt zuerkannte Schadensersatzanspruch nach §
463 Satz
1 [X.] aF war in diesem Zeitpunkt bereits fällig, da die Ansprüche des Käufers nach §§
459
ff. [X.] aF spätestens mit der

hier zum 1.
Juli 1995 erfolgten

Übergabe der verkaufen Grundstücke entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14.
Dezember 1960

V
ZR 40/60, [X.]Z
34, 32, 34). Da der Anspruch auf Verzinsung der rechts-hängigen Forderung nach §
291 Abs.
1 [X.] bereits im Jahre 1996 entstanden 20
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12
-
war, bestimmt sich deren Höhe weiterhin nach §
288 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der im [X.] Teil
III, Gliederungsnummer 4002 veröffentlichten, nach dem Stand vom 1.
Januar 1962 bereinigten Fassung.
b) Eine höhere Verzinsung vom 1. Mai 2000 an können die Kläger nicht verlangen. Nach der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälli-ger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]l. I, 330) in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] war § 288 Abs. 1 [X.] in der geänderten Fassung nur auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden, so dass sich an der [X.] der bereits vor diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen nichts änderte
([X.], Urteil vom 9. Februar 2012 -
[X.], [X.], 1792, 1794 Rn.
26).
[X.]) Entgegen der Ansicht der [X.] ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die Kläger erst mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2001 ihre Klage auf den großen Schadensersatzanspruch umgestellt haben. Der Scha-densersatzanspruch nach § 463 Satz 1 [X.] aF war bereits zuvor entstanden und fällig. Bei der Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer handelt es sich nämlich nicht um ein Gestaltungsrecht, welches den Anspruch erst zum Ent-stehen bringt. Ob der Käufer die eine oder die andere Art des Schadensersat-zes wählt, ist lediglich eine Frage der Berechnung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1985

V [X.], [X.]Z 96, 283, 287; [X.], Urteil vom 9. Oktober 1991 -
VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568). Der den Klägern zugesprochene Zahlungsanspruch ist auch nicht erst durch den Übergang zum großen Schadensersatzanspruch fäl-lig geworden. [X.] verkennt insoweit den Begriff der Fälligkeit, der den Zeitpunkt bezeichnet, von dem an der Gläubiger die Leistung verlan-gen kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 -
III ZR 159/06, [X.], 826 mwN). Einen solchen Schadensersatz hätten die Kläger -
wie bereits ausge-24
25
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13
-
führt -
jedenfalls von dem Zeitpunkt der Übergabe an (1. Juli 1995) gegenüber den Beklagten verlangen können.
[X.]) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass [X.] nur in dem Umfang zugesprochen werden können, wie die Forderung rechtshängig
geworden ist. Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es für den Anspruch auf Prozesszinsen allein auf die Fälligkeit der Forderung
und nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Prozesszinsen an. §
291 [X.] bestimmt nicht die Höhe des für Prozesszinsen geltenden Zinssatzes, sondern verweist dazu auf die für den Verzugszins geltende Regelung in §
288 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Angesichts dessen, dass es zu dieser Vorschrift in Art.
229 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] eine einschlägige Übergangsregelung gibt, verbietet
sich der von der [X.] vorgeschlagene Rückgriff auf allgemeine Regeln zum intertemporalen Prozessrecht. Nach Art.
299 §
1 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] ist der höhere Zinssatz nach §
288 [X.] nF allein auf die vom 1.
Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden. Unter der Fälligkeit der Forderung in Art.
229 §
1 Satz
3 EG[X.] ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm

unabhängig davon, ob es um Verzugszinsen oder um Prozesszinsen geht

die der zu verzinsenden Forderung und nicht die des [X.] gemeint (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012

[X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26; BVerwG, [X.], 599, 602 Rn. 26).
[X.]) Auch nach den [X.] zum Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.]l. I, 3138) können die Kläger keine höhere Verzinsung beanspruchen.
(1) Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] findet auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Das ist dahingehend 26
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-
14
-
zu verstehen, dass es für diese Schuldverhältnisse bei der zuvor geltenden Rechtslage verbleibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist einschließlich der zuvor geltenden [X.] anzuwenden ([X.]/Löwisch, [X.], Be-arb. 2003, Art. 229 § 5 EG[X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., Art.
229 § 5 EG[X.] Rn. 5). Die vor dem 1. Januar 2002 entstandene, fällige und rechtshängige Forderung der Kläger war danach über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin mit 4 Prozent zu verzinsen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 -
[X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26).
(2) Eine Änderung des Zinssatzes ist schließlich auch nicht am 1. Januar 2003 nach Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] eingetreten, wonach auf Dauer-schuldverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei einem Prozessrechtsverhältnis handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis. Die Vorschrift ist mangels [X.] auch nicht analog anzuwenden ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012

[X.], [X.], 1792, 1794 Rn. 26; a.A. PWW/[X.], [X.], 7. Aufl. § 291 Rn. 2).
29
-
15
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Lemke

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am [X.], Entscheidung vom [X.] -
2-27 O 19/96 -

OLG Frankfurt
am [X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
19 [X.] -

30

Meta

V ZR 118/11

25.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2013, Az. V ZR 118/11 (REWIS RS 2013, 8639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8639

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V ZR 85/09

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