Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2006, Az. V ZR 51/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4178

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 31. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 100 Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen. [X.] §§ 463 a.[X.], 249 a.[X.] Cb, [X.] Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend ge-machten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht. a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu ma-chen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die - 2 - abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der [X.] anzurechnen. [X.], [X.]. v. 31. März 2006 - [X.] - [X.] LG München II

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2006 durch [X.] Dr. Krüger, den Rich-ter Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision und die [X.] gegen das [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 28 % und die Beklagten 72 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1996 verkauften die Beklagten ihr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sach-mängelgewährleistung zum Preis von 735.000 DM an die Kläger. Diese stellten nach ihrem Einzug im [X.] 1996 fest, dass Feuchtigkeit in [X.] des [X.]uses eindrang. 1 Mit der Behauptung, von den Beklagten über die unzureichende Abdich-tung des Kellers arglistig getäuscht worden zu sein, verlangen die Kläger im Wege des großen Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um 2 - 4 - Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des Grundstücks; ferner haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der Feuchtigkeit des Kellers entstanden sind und künftig entstehen werden. Das [X.] hat dem [X.] in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag bezogen auf die [X.]ftung der Beklagten zu 1 und 2 stattge-geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ihre [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die die Kläger durch die Eigennutzung des Grundstücks erlangt hätten, um 22.230,89 • verringert. 3 Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wollen die [X.] erreichen, dass die [X.] höher bewertet und deshalb [X.] • von ihrer Rückzahlungsverpflichtung in Abzug gebracht werden. Die Kläger treten der Revision entgegen und verfolgen im Wege der Anschluss-revision ihren Antrag auf Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Kläger müssten sich bei der Schadens-berechnung den Wert der Nutzung des [X.]usgrundstücks unter dem Gesichts-punkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dieser sei nicht nach der [X.] Miete zu bemessen, da die Kläger nicht beabsichtigt hätten, ein zeitweili-ges Nutzungsrecht zu erwerben. Was die Kläger erspart hätten, sei vielmehr die 5 - 5 - Wertminderung bei Kauf eines vergleichbaren Objekts. Zugrunde zu legen sei daher die zeitanteilige lineare Wertminderung des Anwesens im Vergleich zwi-schen dem tatsächlichen Gebrauch und seiner "restlichen Gesamt- nutzungsdauer". Dabei sei zu berücksichtigen, dass lediglich die baulichen An-lagen, deren Wert 332.860 DM betrage, einer Abnutzung unterlägen. Von [X.] sei im Hinblick auf die Kaufpreisgestaltung der Parteien ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Bei einer angenommenen Gesamtnutzdauer der Bauten von 60 Jahren errechne sich eine Wertminderung von 2.694,53 • pro Jahr und damit für die etwa acht Jahre und drei Monate dauernde Nutzungszeit der Klä-ger ein Betrag von 22.230,89 •. I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass sich die Kläger auf ihren Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 [X.] a.[X.] den Wert der von ihnen aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen. Diese, von den Klägern bereits im Ausgangspunkt kritisierte, Rechtsfolge ergibt sich - anders als in ihrer [X.] unterstellt - aller-dings nicht aus der Anwendung von § 347 S. 2 [X.] a.[X.], sondern aus aner-kannten Grundsätzen des Schadensersatzrechts. 7 Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 463 Satz 2 [X.] a.[X.] berechtigt die Kläger, den Kaufgegenstand zurückzuweisen und Er-satz des gesamten ihnen durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen (sog. großer Schadensersatz, vgl. Senat, [X.] 108, 156, 159). Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt grundsätzlich nach der [X.] 6 - renzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte (vgl. Senat, [X.] 136, 52, 54 mwN). Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausglei-chung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädig-ten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem [X.] zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.] 136, 52, 54 mwN). Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 [X.]), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der [X.] und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen ([X.], [X.]. v. 2. Juli 1962, [X.], NJW 1962, 1909; [X.]. v. 10. Februar 1982, [X.], NJW 1982, 1279, 1280; [X.]. v. 18. November 1982, [X.], NJW 1983, 868, 870: [X.]. v. 22. September 1983, [X.], NJW 1984, 229, 230; vgl. auch [X.]. v. 18. Juli 2002, [X.], [X.]Report 2002, 1080, 1081; [X.]. v. 6. Oktober 2005, [X.], [X.], 51). 9 2. Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich. Da die Vorteilsausgleichung der [X.] tatsächlich erzielter Vorteile dient, bleiben allerdings aufgedrängte oder unzumutbare Nutzungen außer Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2002, [X.], [X.]Report 2002, 1080, 1081; [X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § [X.], [X.]). 10 - 7 - a) Bei der - hier in Rede stehenden - Eigennutzung eines bebauten Grundstücks entspricht der Wert der Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache gewährt, in der Regel dem objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. Senat, [X.] 87, 296, 301; [X.] 145, 52, 55; [X.]. v. 12. Mai 1978, [X.], NJW 1978, 1578; [X.]. v. 22. November 1991, [X.], NJW 1992, 892; [X.]. v. 21. September 2001, [X.], NJW 2002, 60, 61; [X.]. v. 3. Juni 2005, [X.], [X.], 2148, 2149; [X.], [X.]. v. 9. Juni 1969, [X.], [X.], 1083, 1084; [X.]. v. 22. Oktober 1997, [X.], [X.], 609, 612). 11 b) Dem steht nicht entgegen, dass der Wert von [X.] bei der Eigennutzung beweglicher Sachen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet wird, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen [X.] der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sog. Wertverzehr, vgl. [X.] 115, 47, 54 f.; [X.]. v. 17. Mai 1995, [X.], NJW 1995, 2159, 2161; [X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.], NJW 1996, 250, 252). 12 aa) Diesem Berechnungsansatz liegt die zutreffende Erwägung [X.], dass sich der objektive Wert von [X.] bei der Eigennutzung eines Gegenstands nach den Aufwendungen ermitteln lässt, die der Nutzende infolge des Gebrauchs der Sache erspart hat (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.], NJW 1996, 250, 251; [X.][X.], [X.] [2001], § 347 Rdn. 71). Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine beweg-liche Sache können diese Aufwendungen grundsätzlich nicht mit dem Entgelt gleichgesetzt werden, das angefallen wäre, wenn der Nutzer die Sache gemie-13 - 8 - tet hätte. Bei vermietbaren beweglichen Sachen, wie Kraftfahrzeugen, Maschi-nen oder Sportausrüstungen, stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hin-sicht nämlich als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar. Da solche Gegenstände meist nur für den gelegentlichen kurzen Gebrauch gemietet wer-den, enthält der Mietpreis einen hohen Anteil nicht unmittelbar [X.] (vgl. Dreher, [X.], 157). Es ist deshalb in aller Regel unwirt-schaftlich, eine bewegliche Sache zum dauerhaften Gebrauch zu mieten. Wer sich entschließt, eine solche Sache zu kaufen, kann daher, wenn es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt, hinsichtlich der Gebrauchsvorteile nicht so behandelt werden, als hätte er die Sache gemietet (vgl. [X.][X.], [X.] [2001], § 347 Rdn. 69). Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss vielmehr auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweit eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte ([X.], [X.]. v. 2. Juli 1962, [X.], NJW 1962, 1909, 1910; [X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.], NJW 1996, 250, 251). Da er in diesem Fall die anderweit erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwick-lung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart. Das rechtfertigt es, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat. [X.]) Für die Bewertung der [X.], die eine Immobilie gewährt, können diese Überlegungen indes nicht maßgeblich sein. 14 Das folgt bereits daraus, dass Grundstücke im allgemeinen eine unbe-grenzte Nutzungsdauer haben und deshalb durch Nutzung oder Zeitablauf kei-nen linearen Wertverlust erfahren (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 346 15 - 9 - Rdn. 29; [X.][X.], [X.] [2001], § 347 Rdn. 75). Dennoch kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Eigennutzung eines Grundstücks, [X.] eines Gartens oder landwirtschaftlichen Bodens, einen geldwerten Ge-brauchsvorteil darstellt. Zudem kommen die Erwägungen, die bei beweglichen Sachen eine Be-rechnung der [X.] anhand des fiktiven Mietzinses ausschließen, bei Immobilien nicht zum Tragen. Für denjenigen, der eine Immobilie längerfris-tig nutzen will, stellt sich deren Anmietung meist als wirtschaftlich sinnvolle [X.] zum Kauf dar. Anders als bei beweglichen Sachen ist es deshalb mit der Investitionsentscheidung eines [X.] nicht grundsätzlich un-vereinbar, wenn bei der Ermittlung der infolge der Eigennutzung ersparten [X.] die hypothetische Situation zugrundegelegt wird, dass der Käufer ein vergleichbares Grundstück gemietet und dieses für dieselbe Zeitspanne ge-nutzt hätte. Der Wert, den der Gebrauch einer Immobilie gewährt, kann deshalb in der Regel auf der Grundlage des üblichen Miet- oder Pachtzinses für das Grundstück berechnet werden (ebenso [X.]/[X.], aaO; Stau-dinger[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 987 Rdn. 16; [X.]/[X.], [X.]., § 467 Rdn. 171; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 346 Rdn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 346 Rdn. 13). 16 3. Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 6. Oktober 2005, wonach der dem Erwerber einer Eigentumswohnung bei Rückabwicklung des [X.] im Wege des großen Schadenser-satzes für die Selbstnutzung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln ist ([X.], [X.], 51). Der [X.]nkäufer, der großen Schadensersatz verlangt, kann durch die Berech-nung seines Schadens nämlich wählen, ob er so zu stellen ist, wie er bei einer 17 - 10 - Anmietung des Objekts gestanden hätte, oder ob sein ursprünglicher Ent-schluss, die Immobilie zu kaufen, auch bei der Rückabwicklung zum Tragen kommen soll. Das hat seinen Grund darin, dass der zu Schadensersatz wegen Nichter-füllung berechtigte Käufer - anders als im Fall der Wandelung (§§ 467, 347 Satz 2 [X.] a.[X.] iVm § 987 Abs. 1 [X.]) oder der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 u. 2 [X.]) - nicht in jedem Fall ver-pflichtet ist, dem Verkäufer die aus der [X.] gezogenen Nutzungen zu-rückzugewähren. Die [X.] sind bei dem auf das [X.] gerichteten —großen Schadensersatzfi nämlich nicht so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Der Anspruch des Käufers richtet sich vielmehr auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei [X.] Vertragserfüllung eingetreten wäre (vgl. [X.] 128, 111, 116; Senat, [X.]. v. 31. Oktober 1997, [X.], [X.], 78, 79). 18 Die von dem Käufer gezogenen Nutzungen bilden deshalb, worauf die [X.] zutreffend hinweist, keinen feststehenden Rechnungsposten zugunsten des Verkäufers; sie sind vielmehr nur im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass lediglich solche Vor-teile als anrechenbar in Betracht kommen, die gerade mit dem geltend gemach-ten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide "gewis-sermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1978, [X.], NJW 1979, 760). Die Vorteilsausgleichung erfolgt also nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten gegenüber dem [X.], sondern betrifft nur den Schadensposten, der mit dem Vorteil "kongruent" ist (Senat, [X.] 136, 52, 54). Das hat Auswirkungen auf die Berechnung der [X.]: 19 - 11 - a) Beschränkt der Käufer den Schadensersatz auf die Rückabwicklung des Leistungsaustausches (Immobilie gegen Kaufpreis) und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten (Notargebühren, [X.] u.ä.; vgl. Senat, [X.] 114, 193, 197), muss er sich als hierzu [X.] Vorteil nur die ersparte Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen Leistungsgegenstandes, also die durch die Nutzung eingetretene Wertminderung der [X.], anrechnen lassen. Diese kann auf der Grundla-ge der [X.] der Wohnung oder des [X.]uses und des Er-werbspreises in gleichmäßigen Beträgen je abgewohntem Jahr (—zeitanteilig linearfi) bemessen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005, [X.], [X.], 51, 52). 20 Maßgeblich ist insoweit die Überlegung, dass der Erwerber die [X.], die Immobilie als eigene zu nutzen, durch Zahlung des [X.] hat. Dieses Austauschverhältnis ist grundsätzlich auch bei einem Scheitern des Vertrages zu beachten und führt dazu, dass sich im Rahmen der [X.] die (zeitweilige) Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die (zeitweilige) Nutzung des Grundstücks darstellt. Einen Vorteil hat der Käufer nur insoweit erlangt, als eine abnutzungsbedingte Wertminderung, die die [X.] während seiner Nutzungsdauer erfahren hat, infolge der Rückabwick-lung des Kaufvertrages mehr nicht zu seinen, sondern zu Lasten des Verkäu-fers geht. 21 In dieser Konstellation ist es auch folgerichtig, dass die Nutzung des Grundstücks, das als solches keiner Abnutzung unterliegt, bei der [X.] außer Betracht bleibt. Der Verkäufer hat als Äquivalent für die Über-lassung des Grundstücks den Kaufpreis und dessen Nutzungen erhalten (zu 22 - 12 - den Nutzungen des Kaufpreises, vgl. Senat, [X.] 138, 160, 163 ff.). Verlangt der Käufer nur den Kaufpreis zurück, belässt er dem Verkäufer also die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen, ist damit der Wert der Grundstücksnutzung ausgeglichen (vgl. [X.], Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmög-lichkeit einer Sache oder für entgangene Gebrauchsvorteile, 2001, [X.]). b) Anders verhält es sich allerdings, wenn der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes nicht nur den Leistungsaustausch, sondern auch seine Investitionsentscheidung rückgängig macht. 23 Das ist dem Käufer möglich, weil er bei einem auf das [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung seine Aufwen-dungen zur Erlangung der Gegenleistung und die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihn allein aufgrund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der - mangelhaften - Gegenleistung wurde (vgl. Senat, [X.] 114, 193, 197 u. 199). Zwar wären diese Aufwendungen auch dann angefallen, wenn die [X.] mangelfrei gewesen wäre. Die Rechtsprechung bezieht sie aber in die auf dem [X.] der Vertragsparteien beruhende Vermutung ein, im synallag-matischen Austauschverhältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vor-teil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein (sog. Rentabilitätsver-mutung, vgl. Senat, aaO, mwN). Im Verlust dieser Kompensationsmöglichkeit liegt der [X.] ([X.] 99, 182, 197 f.). 24 Verlangt der Käufer auf dieser Grundlage Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (vgl. Senat, [X.] 145, 52, 56 f.; [X.], [X.]. v. 17. Mai 1995, [X.], NJW 1995, 2159, 2160), hält er an seiner Investiti-onsentscheidung nicht fest. Gleichzeitig nimmt er dem Verkäufer im [X.] - 13 - chen Ergebnis die Nutzungen des Kaufpreises (vgl. Senat, [X.] 145, 52, 56 f.) und damit das Äquivalent für seine Nutzung des Grundstücks als Eigentümer. Das hat zur Folge, dass sich der Käufer auf diese Schadensposition den - nach dem üblichen Mietzins berechneten - vollen Wert der Eigennutzung anrechnen lassen muss. Er kann nämlich nicht einerseits die Erstattung der Kosten [X.], die er aufgewendet hat, um das Grundstück als Eigentümer zu nut-zen - den Kaufpreis nebst Kreditzinsen -, andererseits aber verlangen, hinsicht-lich der gezogenen Nutzungen wie ein Eigentümer gestellt zu werden. Vielmehr ist es dann sachgerecht, die Vorteile, die ihm die Nutzung des erworbenen Grundstücks gewährt hat, nach dem für eine entsprechende Immobilie zu zah-lenden Mietzins zu bemessen. Zu einer Anrechnung des Mietwerts besteht ferner Anlass, wenn der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes Erstattung der von ihm [X.] seiner Nutzungsdauer für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten verlangt (gewöhnliche Erhaltungskosten, Versicherun-gen, Lasten usw., vgl. dazu Senat, [X.] 114, 193, 199). [X.] sich der Käufer hinsichtlich seiner Gebrauchsvorteile wie ein Eigentümer, also so behandeln lassen, als hätte er eine andere Immobilie gekauft (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005, [X.], [X.], 51, 52), dann muss er auch diese Kosten tra-gen. Stellt er solche - im Rahmen eines Mietverhältnisses üblicherweise vom Vermieter zu tragenden - Kosten dagegen in seine Schadensberechnung ein, muss er sich als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne ent-sprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben (vgl. [X.], aaO., 2001, S. 112 u. 117 f.). 26 4. Hiernach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das [X.] den in der Eigennutzung des [X.]usgrundstücks liegenden 27 - 14 - Gebrauchsvorteil der Kläger nicht auf der Grundlage des fiktiven Mietzinses, sondern nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung der sich auf dem Grundstück befindlichen Bauten berechnet hat. Denn die Kläger haben lediglich den Kaufpreis als bezifferten Schaden geltend gemacht. Zu dieser Schadens-position ist, wie dargelegt, nur der Nutzungsvorteil kongruent, der in der erspar-ten Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen [X.]usgrundstücks liegt. Die Gebrauchsvorteile wären nur dann - unter Anrechnung des für die Abnutzung bereits berücksichtigten Betrages - nach dem fiktiven Mietzins zu bemessen, wenn die Kläger auf der Grundlage der festgestellten [X.] der Beklagten Ersatz ihrer Finanzierungsauf-wendungen oder der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks während ihrer Nutzungsdauer verlangten. 28 5. Der Senat weicht hinsichtlich der Anrechnung der Gebrauchsvorteile aus der Eigennutzung einer Immobilie nicht von der Entscheidung des VI[X.] [X.]s des [X.] vom 6. Oktober 2005 ([X.], [X.], 51) ab. Auch dort ging es lediglich um die Berechnung des Vorteils, der dem - im Wege des großen Schadensersatzes - als Schaden geltend gemachten Erwerbspreis entgegengehalten werden kann (vgl. [X.], 51 f. zu I[X.] 1. und zu I[X.] 3.). Diesen Vorteil bemisst der erkennende Senat, wie dargelegt, ebenfalls nach der abnutzungsbedingten zeitanteiligen linearen Wertminderung. Einer Anrufung des [X.] (§ 132 Abs. 2 GVG), die aus [X.] der Entscheidung des VI[X.] Senats als erforderlich angesehen worden ist [X.], [X.] 2006, 12, 13), bedurfte es daher nicht. 29 - 15 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. 30 Krüger [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 13 O 1522/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZR 51/05

31.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2006, Az. V ZR 51/05 (REWIS RS 2006, 4178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4178

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