Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2010, Az. 10 Ni 8/09 (EU)

10. Senat | REWIS RS 2010, 5043

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent  1 339 508

([X.] 601 18 040)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Baumgart

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 339 508 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 339 508 ([X.]), das am 26. November 2001 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier [X.] Patentanmeldungen vom 29. November 2000 ([X.]) und 27. September 2001 ([X.]) angemeldet worden ist und beim [X.] unter der Nummer 601 18040 geführt wird. Das in der [X.] veröffentlichte [X.] betrifft eine "Profilwalzmaschine" und umfasste in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche. Im Einspruchsverfahren vor dem [X.] ist es beschränkt aufrechterhalten worden und umfasst noch 6 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet nach der Beschränkung gemäß der [X.]schrift EP 1 339 508 B2 in [X.] Übersetzung ([X.] 601 18 040 T3) wie folgt:

2

"1. Rollformgebungsmaschine, welche hintereinander eine Einrichtung (11) aufweist, um einen Metallstreifen (10) von einer einen Streifen tragenden Spule (12) abzuspulen, ein Messer (18), um den Streifen zu schneiden, und einen Formgebungsabschnitt (30, 90), der eine Blechbahn bildet, wobei der Formgebungsabschnitt (30, 90) eine Reihe von [X.] (50, 51, 52, 53; 104-109) aufweist, die [X.] (67-75) auf einer einseitig gestützten Welle (71) auf jeder Seite des Blechabschnitts haben, wobei die [X.] in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte Antriebseinrichtung bewegt werden können, dadurch gekennzeichnet , dass ein Kantenschneider (58, 59; 102, 103) jeder Reihe der [X.] zugeordnet ist und zur Bewegung zusammen mit der ersten [X.] gekoppelt ist, der Kantenschneider (58, 59; 102, 103) und die erste [X.] (50, 51; 104, 107) in jeder Reihe der [X.] auf einem gemeinsamen bewegbaren Träger (31, 32; 100, 101) zur Bewegung in jeder Reihe der [X.] gemeinsam miteinander befestigt sind, alle [X.] in dieser Reihe auf einem gemeinsamen Träger (31, 32; 100, 101) für diese Reihe befestigt sind, dessen Winkel relativ zur Längsachse des [X.] eingestellt werden kann und der außerdem parallel quer zur Längsachse bewegt werden kann, um somit simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.] zu erlangen."

3

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die [X.]schrift EP 1 339 508 B2 Bezug genommen.

4

Der Senat hat die Klage 10 Ni 8/09 ([X.]) der Klägerin zu 1 und die Klage 10 Ni 9/09 ([X.]) der Klägerin zu 2 durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

5

Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage gegen die seinerzeit im [X.] eingetragene [X.] erhoben. Nach Rechtshängigkeit der Klage ist das [X.] am 3. August 2009 vom [X.] im [X.] umgeschrieben worden auf die [X.]. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, sie seien damit einverstanden, dass die Beklagte nur die [X.] sei. Die erst nach der Umschreibung im [X.] eingereichte Klage der Klägerin zu 2 ist von Anfang an gegen die [X.] gerichtet gewesen.

6

Beide Klägerinnen machen mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des [X.]s sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte auch für die hilfsweise verteidigten Fassungen.

7

Die Klägerinnen berufen sich jeweils auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften (von der Klägerin zu 1 mit [X.], [X.] usw. bezeichnet, von der Klägerin zu 2 mit [X.], [X.] usw., wobei bis [X.]2/[X.]2 Übereinstimmung besteht):

8

[X.] 196 12 239 C2 ([X.]/[X.])
US 3,051,214 ([X.]/[X.])
US 4,558,577 (E3/D3)
US 4,287,742 ([X.]/[X.])
US 4,660,399 ([X.]/[X.])
EP 0 350 882 [X.] ([X.]/[X.])
[X.] 9052125 A ([X.]/[X.])
AU 734 061 B ([X.]/[X.])
WO 87/01977 ([X.]/[X.])
US 5,732,582 ([X.]0/[X.]0)
[X.] 09122762 A ([X.]1/[X.]1)
Auszug aus "Faszination Blech - Flexible Bearbeitung eines vielseitigen Werkstoffs" ([X.]2/[X.]2).

        
9

Die Klägerin zu 2 beruft sich darüber hinaus noch auf folgende Druckschriften:

US 5,342,894 ([X.]3)
[X.] 32 37 331 C2 ([X.]4).

Die Klägerinnen beantragen jeweils,

das [X.] Patent 1 339 508 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise verteidigt sie das [X.] mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] bis [X.]

Hilfsantrag I lautet wie folgt (wesentliche Änderungen/ Ergänzungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):

"1. Rollformgebungsmaschine, welche hintereinander aufweist

- eine Einrichtung (11), um ein Metallband (10) von einer bandtragenden Spule (12) abzuwickeln,

- eine Schneidemaschine (18) , um das Band zu schneiden, und
- einen Formgebungsabschnitt (30), der einen Blechpfad bildet,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Formgebungsabschnitt (30) eine Reihe an [X.] (50, 51, 52, 53) aufweist, welche [X.] (67-75) auf einer einseitig gelagerten Welle (71) auf jeder Seite des Blechabschnitts haben,

- wobei die [X.] (50, 51, 52, 53) in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte (76-79) Antriebseinrichtung bewegt werden können und

- wobei ein Randschneidegerät (58, 59) jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) zugeordnet und zwecks Bewegung zusammen mit der ersten [X.] (50, 51) gekoppelt ist,

dass die Randschneidemaschine (58, 59) und die erste [X.] (50, 51) in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) auf einem gemeinsamen bewegbaren Transportmittel (31, 32) befestigt sind, um sich gemeinsam miteinander zu bewegen,
dass in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) alle [X.] (50, 51, 52, 53) in dieser Reihe auf einem gemeinsamen Transportmittel (31, 32) für diese Reihe befestigt sind, dessen Winkel in Bezug auf die Längsachse des [X.] jeweils eingestellt werden kann und das außerdem parallel quer zur Längsachse bewegt werden kann, um so eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.] (50, 51, 52, 53) zu erzielen, und dass die Maschine in einem Frachtcontainer aufgenommen ist ."

Hilfsantrag II lautet wie folgt (wesentliche Änderungen/ Ergänzungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):

"1. Rollformgebungsmaschine, welche hintereinander aufweist

- eine Einrichtung (11), um ein Metallband (10) von einer bandtragenden Spule (12) abzuwickeln,

- eine Schneidemaschine (18) , um das Band zu schneiden, und
- einen Formgebungsabschnitt (30), der einen Blechpfad bildet,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Formgebungsabschnitt (30) eine Reihe an [X.] (50, 51, 52, 53) aufweist, welche [X.] (67-75) auf einer einseitig gelagerten Welle (71) auf jeder Seite des Blechabschnitts haben,

- wobei die [X.] (50, 51, 52, 53) in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte (76-79) Antriebseinrichtung bewegt werden können und
- wobei ein Randschneidegerät (58, 59) jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) zugeordnet und zwecks Bewegung zusammen mit der ersten [X.] (50, 51) gekoppelt ist,

dass die Randschneidemaschine (58, 59) und die erste [X.] (50, 51) in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) auf einem gemeinsamen bewegbaren Transportmittel (31, 32) befestigt sind, um sich gemeinsam miteinander zu bewegen,
dass in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) alle [X.] (50, 51, 52, 53) in dieser Reihe auf einem gemeinsamen Transportmittel (31, 32) für diese Reihe befestigt sind, dessen Winkel in Bezug auf die Längsachse des [X.] jeweils [X.] eingestellt werden kann und das außerdem parallel quer zur Längsachse [X.] bewegt werden kann, um so eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.] (50, 51, 52, 53) zu erzielen."

Hilfsantrag III lautet wie folgt (wesentliche Änderungen/ Ergänzungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):

"1. Rollformgebungsmaschine, welche hintereinander aufweist

- eine Einrichtung (11), um ein Metallband (10) von einer bandtragenden Spule (12) abzuwickeln,

- eine Schneidemaschine (18) , um das Band zu schneiden, und
- einen Formgebungsabschnitt (30), der einen Blechpfad bildet,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Formgebungsabschnitt (30) eine Reihe an [X.] (50, 51, 52, 53) aufweist, welche [X.] (67-75) auf einer einseitig gelagerten Welle (71) auf jeder Seite des Blechabschnitts haben,

- wobei die [X.] (50, 51, 52, 53) in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte (76-79) Antriebseinrichtung bewegt werden können und
- wobei ein Randschneidegerät (58, 59) jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) zugeordnet und zwecks Bewegung zusammen mit der ersten [X.] (50, 51) gekoppelt ist,

dass die Randschneidemaschine (58, 59) und die erste [X.] (50, 51) in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) auf einem gemeinsamen bewegbaren Transportmittel (31, 32) befestigt sind, um sich gemeinsam miteinander zu bewegen,
dass in jeder Reihe der [X.] (50, 51, 52, 53) alle [X.] (50, 51, 52, 53) in dieser Reihe auf einem gemeinsamen Transportmittel (31, 32) für diese Reihe befestigt sind, dessen Winkel in Bezug auf die Längsachse des [X.] jeweils [X.] eingestellt werden kann und das außerdem parallel quer zur Längsachse [X.] bewegt werden kann, um so eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.] (50, 51, 52, 53) zu erzielen, und dass die Maschine in einem Frachtcontainer aufgenommen ist ."

Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 bzw. 6 der [X.] bis III wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält das [X.] gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat sie für die [X.] 3 bis 6 nach Hauptantrag geltend gemacht.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich sowohl in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch in den verteidigten Fassungen gemäß den [X.] bis [X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

I.

Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 ist ausweislich der in der mündlichen Verhandlung zur Protokoll gegebenen Erklärungen der [X.]en die nunmehr eingetragene Rechtsnachfolgerin, die Ortic 3D AB, gemäß §§ 99 Abs. 1 [X.], 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigerweise als Beklagte in das vorliegende Verfahren eingetreten, die hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 von Anfang an beklagte [X.] gewesen ist.

II.

1. Die Erfindung betrifft eine [X.] mit einer Einrichtung, um ein Blechmetallband von einer Bandspule abzuwickeln, Bandquer- und -längsschneidemaschinen und einem mit Walzen ausgestatteten Blechformgebungsabschnitt, die jeweils hintereinander angeordnet sind.Dazu ist in der nach dem Einspruchsverfahren beim [X.] erschienenen [X.] Übersetzung der Patentschrift [X.] ausgeführt (Abs. [0002] und [0003]), dass mit derartigen Maschinen zum Eindecken von Dächern dünne, profilierte Metallbleche mit stehenden Säumen, d.h. Säumen, die eine Höhe aufweisen, welche sich immer über jegliches Wasser auf dem Dach nach oben erstreckt, vor Ort hergestellt werden, vgl. hierzu Abs. [0002] und [0003]. Bei derartigen Dacheindeckungsblechen seien Quersäume, die beim Aneinandersetzen von Blechen entstehen, unerwünscht, um ein Abfließen von Wasser und Schnee zu ermöglichen. Damit man in der Lage sei, ein sehr breites Dach einzudecken, würden nach den Angaben in der Patentschrift [X.], die eine gleichförmige Breite aufweisen, von einer bandtragenden [X.]ule ([X.]) genommen und bearbeitet. Bei der Herstellung von Blechen mit konstanter Breite mit einer transportablen Einheit auf dem Dach seien Längen von mehreren 10 m erreichbar.

Bei Blechen, die beispielsweise dazu verwendet würden, die Dächer von kreisförmigen Gebäuden abzudecken, sei jedoch eine nicht konstante Blechbreite erforderlich. Für derartige Bleche mit Säumen sei es bekannt, die Ränder von nicht konstant breiten Blechstücken, welche in einem anderen Gerät entsprechend geschnitten würden, durch Walzen zu Blechen mit Säumen, die sich in Richtung auf ein Ende zu verjüngen, zu formen.

2. Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentschrift des Streitpatents deshalb angegeben,

"eine Maschine bereitzustellen, welche das Formen durch Walzen ([X.]) und/oder das Formen durch Walzen von langen Blechen ermöglicht, die nicht notwendigerweise eine konstante gleichmäßige Breite haben müssen, wobei die Bleche unmittelbar vom Band geschnitten werden" (Abs. [0004]).

3.a Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt zur Lösung des Problems eine

([X.]) [X.], welche hintereinander aufweist,

([X.]) eine Einrichtung, um einen Metallstreifen von einer einen Streifen tragenden [X.]ule abzuspulen,

([X.]) ein Messer, um den Streifen zu schneiden, [und](M 4) einen Formgebungsabschnitt, der eine [X.] bildet, [wobei]

([X.]) der Formgebungsabschnitt eine Reihe an [X.]) die [X.] auf einer einseitig gestützten Welle auf jeder Seite des Blechabschnitts haben,

([X.]) wobei die [X.]en in jeder Reihe über den  Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte Antriebseinrichtung bewegt werden können,

[dadurch gekennzeichnet, dass]

(M 8) ein Kantenschneider jeder Reihe der [X.]en  zugeordnet ist, [und]

([X.]) zur Bewegung zusammen mit der ersten [X.] gekoppelt ist;

([X.]0) der Kantenschneider und die erste [X.] in jeder Reihe der [X.]en sind auf einem gemeinsamen bewegbaren Träger zur Bewegung in jeder Reihe der [X.]en gemeinsam miteinander befestigt;

([X.]1) alle [X.]en in dieser Reihe sind auf einem  gemeinsamen Träger für diese Reihe befestigt;

([X.]2) der Winkel des Trägers kann relativ zur Längsachse des Formgebungsabschnitts eingestellt werden und der Träger kann außerdem parallel quer zur Längsachse bewegt werden, um somit simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.]en zu erlangen.

3.b Zum Verständnis

Bei einer Rollformmaschine mit diesen Merkmalen dient das im Merkmal [X.] bezeichnete Messer der Ablängung bzw. Vereinzelung des abgespulten [X.]. Diese Funktion wird zumindest in den Abs. [0027] u. [0028] der Streitpatentschrift der Schneidemaschine mit dem zum Messer 18 des Patentanspruchs 1 gleichen Bezugszeichen 18 zugeschrieben.Damit die [X.] für eine Profilierung längs des [X.] dessen Rand fortlaufend umformen können, ist eine Relativbewegung der [X.] in ihrer Längsrichtung, d. h. ein Vorschub gegenüber den [X.] erforderlich. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus dem Abs. [0028] der Streitpatentschrift durch die Hinweise auf eine "Vorwärtsbewegung" und einen "Vorschub". Über darauf gerichtete konkrete Maßnahmen schweigt sich der Anspruch 1 zwar aus, jedoch ist ein Antrieb für diese Vorschubbewegung zwingend zu unterstellen.Mit den Kantenschneidern gemäß Merkmal [X.] kann der zugeführte Streifen randseitig beschnitten werden. Für die Herstellung konisch beschnittener Bleche müssen die Kantenschneider entsprechend der Vorschubbewegung des [X.] in zwangsläufiger Folgebewegung seitlich zugestellt werden; gleiches gilt für die [X.], bzw. die [X.]en. Weil die Kantenschneider und die die [X.] aufweisenden [X.]en (Merkmal M5) gemeinsam auf einem Träger befestigt sind (Merkmal [X.]), kann die Randbearbeitung zur Herstellung konisch verlaufender Bleche entsprechend dem eingestellten Winkel des Trägers relativ zur Längsachse (Merkmal [X.]2) des Formgebungsabschnitts durch eine an die Vorschubbewegung gekoppelte [X.] des Trägers erfolgen, wobei eine Randbeschneidung und Formgebung in einem Arbeitsgang erzielt wird.

Während für ein in der Streitpatentschrift gezeigtes Ausführungsbeispiel gleich mehrere Träger gezeigt sind (vgl. [X.]. 95, 96, 97 und 98 in [X.]ur 12) - von denen allerdings nur die im [X.] ersten Träger beidseitig des Streifens neben Formgebungsabschnitten auch einen Kantenschneider aufweisen - fordert der Patentanspruch 1 in der allgemeinen Fassung der Merkmale [X.] bis [X.] zumindest lediglich zwei Träger, d. h. jeweils einen Träger mit mehreren, jeweils [X.] aufweisenden [X.]en und einen Kantenschneider auf jeder Seite des zu bearbeitenden [X.], wie den ein weiteres Ausführungsbeispiel zeigenden [X.]uren 7 bis 10 entnehmbar ist.

4. Zum Hauptantrag

4.1 Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist in der Fassung des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents - hier des [X.] - gegenüber der vom [X.] erteilten Fassung verändert worden, S. 3.

4.2 [X.] (Hauptantrag) mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern ergab sich für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit mindestens Fachhochschulausbildung und Erfahrung in der Konzeption und im Bau von Werkzeugmaschinen, insbesondere von [X.]n, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Deshalb kann es auch dahin gestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 zulässig ist, was von den Klägerinnen mit Hinweis auf einen abweichenden Wortlaut verschiedener Merkmalsbegriffe zwischen der ursprünglichen Offenbarung und dem Wortlaut in der Streitpatentfassung bezweifelt wurde.

4.3 Aus der Schrift [X.] 12 239 C2 ([X.]) sind, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten hat, die Merkmale [X.] bis [X.] des Gegenstands gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannt ([X.]. 2, [X.] 57 bis [X.]. 3, [X.] 14, [X.]. 3, [X.] 24 bis 61 i. V. m. [X.]. 1 und 3). Dort wird entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.] eine [X.] beschrieben, welche hintereinander eine Einrichtung, um einen Metallstreifen von einer einen Streifen tragenden [X.]ule abzuspulen sowie ein Messer, um den Streifen zu schneiden ([X.]alte 3, Zeilen 4, 5 und 45 bis 51), aufweist. Diese Hintereinanderanordnung ist notwendig, um eine kontinuierliche Scharenfertigung vom [X.] (vergl. ebenda) zu erzielen.

Weiterhin umfasst die dort offenbarte [X.] einen Formgebungsabschnitt, der eine [X.] bildet und eine Reihe von [X.]en 33 bis 35 bzw. 36 bis 38 aufweist (Merkmale [X.] und [X.] bei der Maschine der [X.] weisen die [X.]en in Übereinstimmung mit Merkmal [X.] [X.] auf einseitig gestützten Wellen auf jeder Seite des Blechabschnitts auf ([X.]. 3 i. V. m. [X.]. 6, [X.] 29 bis [X.] können die [X.]en nach Merkmal [X.] in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt durch eine motorisierte Antriebseinrichtung bewegt werden, da die [X.] Hinweise auf eine elektrische Verstellung der Stationen gibt ([X.]. 3, [X.] 10 u. 34), womit eine motorisierte Antriebseinrichtung implizit mit zum Ausdruck kommt.

Die Druckschrift [X.] zeigt über die Merkmale 1 bis 7 des [X.] hinaus auch noch weitere Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents auf, nämlich:

Merkmal [X.]1, wonach alle [X.]en in einer Reihe auf einem gemeinsamen Träger für diese Reihe befestigt sind (Hauptträger 43, 44 und Träger 45 bis 48 s. [X.]. 3 i. V. m. [X.]. [X.]. 3, [X.] 6 bis 17 und [X.]. 6, [X.] 14 bis 23). Weiterhin ist aus dieser Schrift noch bekannt, diesen Träger (zumindest bei der Einstellung der Blechbreite) im Sinne des Merkmals [X.]2 parallel quer zur Längsachse einzustellen (vgl. [X.]. 3, Träger 45 und 47 sowie [X.]. [X.]. 3, [X.] 6 bis 14).

Mit der Längsteileinrichtung der [X.] (s. dort Patentanspruch 11, [X.]. 3, [X.] 56 bis 61) ist zumindest eine Schneideeinrichtung für das einlaufende Blechband vorhanden. Damit kann auch zumindest ein Randbereich ohne Widerspruch zu dem in der [X.] genannten "[X.]alten" für den [X.] abgetrennt werden. In diesen Fall liegt ein einseitiges Besäumen oder Kantenschneiden des Bleches vor, was die Längsteileinrichtung zu einem Kantenschneider macht. Auch wenn die Längsteileinrichtung der [X.] als Kantenschneider aufgefasst wird, so ergibt sich damit jedoch noch nicht das vollständige Merkmal [X.], wonach ein Kantenschneider jeder Reihe der [X.]en zugeordnet ist, da in der [X.] jegliche Hinweise darauf fehlen, jeder Reihe von [X.]en einen Kantenschneider zuzuordnen.Mit der Rollformmaschine nach der [X.] ist es auch im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht möglich, lange konische [X.] vom [X.] in einem einmaligen Durchlauf bzw. Arbeitsgang zu fertigen.Es ist mit dieser Maschine jedoch möglich, aus trapezförmig vorgeschnittenen Blechplatinen [X.] ungleicher Breite zu erzeugen (vgl. [X.]. 1d bis 1e u. [X.]. [X.]. 5, [X.] 27 bis 31). Allerdings ist dazu das Blech trapezförmig vorgeschnitten und wird dann zuerst an einer Außenseite gewalzt, dann gewendet und an der anderen Außenseite gewalzt ([X.]. 6, [X.] 66 bis [X.]. 7, [X.] 8), so dass diese Maschine für die Herstellung von Streifen vorgegebener, noch handhabbarer Längen und eher für eine gelegentliche Einzelstückfertigung einsetzbar ist.Wenn nun vermehrt konische, also ungleich breite randprofilierte Bleche (im Folgenden "[X.]") hergestellt werden sollen, was im Zusammenhang mit der im Streitpatent dargelegten Problematik insbesondere beim Eindecken von kreisförmigen Dächern auftritt, wird sich deshalb der mit Walz- oder [X.]n befasste Fachmann ausgehend vom Gegenstand dieser Druckschrift im Stand der Technik, also bei [X.]n, nach Verbesserungsmöglichkeiten und Lösungen insbesondere für die Herstellung langer, ungleich breiter [X.] und den damit zusammenhängenden Transport-, Handhabungs- und Fertigungsproblemen umschauen. Dabei weiß er aufgrund der [X.], dass eine Rohblechzuführung bei den in Rede stehenden Rollformmaschinen sowohl von ebenen abgelängten Zuschnitten, wie auch vom [X.] mit entsprechender Mess- und Ablängvorrichtung erfolgen kann (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 21 bis 29 und [X.]. 3, [X.] 45 bis 55). Für einen rationellen Materialfluss bei der Fertigung langer konischer [X.] wäre deshalb eine Fertigung vom [X.] mit einem einmaligen Durchlauf durch eine [X.] entsprechend zur bereits aus der [X.] bekannten und rationellen Herstellung gleichbreiter [X.] anzustreben.

may be shaped similar to the finished produkt and may have the tapered edge walls 12 and 14…") mit Kantenschneidern (cutting rollers 162a, 162b, [X.]. [X.]. 7, [X.] 35 bis 40) durch beidseitiges seitliches Beschneiden (cutting off) vor dem seitlichen [X.] auf eine exakte konische Form zuzuschneiden ([X.]. 24 bis 24i, [X.]. [X.]. 4, [X.] 9 bis 24).

Dass bei dieser Maschine im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents die Blechzuführung durch bereits auf Länge geschnittene Blechplatinen und nicht direkt vom [X.] erfolgt, trübt den Blick des Fachmanns auf die darin weiter offenbarte Lehre nicht, wonach ein Kantenschneider jeder Reihe der [X.]en zugeordnet ist (Merkmal 8), da auch bei der [X.] der [X.] auf jeder Seite des zu verformenden Bleches jeweils ein Werkzeugsatz, bestehend aus dem [X.] 162a, 162b gekoppelt mit einem Formrollensatz 162c, 162d ([X.]. 24-A) (vgl. [X.]. 7, [X.] 35 bis 40), vorgesehen ist, die paarig angeordnet zunächst ein beidseitiges seitliches Beschneiden des Bleches, dann aber unmittelbar folgend gleich das Rollformen mit dem Formrollensatz durchführen, um eine wechselnde Breite des Rohblechs und auch des fertigen konischen [X.] in einem Durchlauf bzw. Arbeitsgang zu erhalten. Der Kantenschneider jeder Reihe ist auch zur Bewegung zusammen mit der ersten [X.] gekoppelt, da sie zusammen auf einem gemeinsamen, beweglichen Träger (base plate 134) montiert sind, worauf nachstehend noch näher eingegangen wird.

Damit sind aus dieser Schrift auch die Merkmale [X.] bis [X.] bekannt.

[X.] (base plate 134) der Rollformmaschine nach der [X.] kann, unabhängig davon, ob er, wie am ersten Träger, der einen Kantenschneider und eine erste [X.] aufnimmt, oder ob er, wie bei den übrigen Trägern, paarweise angebrachte [X.] ([X.], [X.]. 8B und 24 bis 24i) trägt, relativ zur Längsachse des Formgebungsabschnitts eingestellt (vgl. [X.]. 23 und [X.]. 6, [X.] 29 bis 35 und 44 bis 51) und auch parallel quer zur Längsachse des Formgebungsabschnitts bewegt werden (Merkmal [X.]2).

Diese Bewegungen relativ zur Längsachse des Formgebungsabschnitts werden durch eine mechanische, wegabhängige Steuerung, bestehend aus einer Schablone (cam track 126, [X.]. 19 und 21 und [X.]. [X.]. 6 [X.] 57 bis 60 und [X.]. 7, [X.] 5 bis 17) und den Kopier- oder Abtastrollen ([X.], 180, [X.]. 21 und 23, und [X.]. 7, [X.] 5 bis 17) abhängig von der [X.]ition des Bleches 10 zur Schablone ausgeführt. Die Bewegung der Werkzeugträger 134 quer zur Blechlängsachse ist dabei ebenso abhängig von der Konizität des Schablone wie die Winkelstellung. Die Führung der [X.] des auf den Führungsbalken (guide bar 138) angeordneten Werkzeugträgers 134 übernehmen die mit dem Balken 138 zusammenwirkenden Führungsrollen (horizontal [X.] und [X.]). Der Hub der [X.] wird durch die Rollen 140, 180 durch eine Dreipunktabtastung der [X.] erzeugt, die auch die Winkelstellung des Träger 134 verursacht.  Die Winkelstellung wird ermöglicht durch eine Drehung der Werkzeugträger 134 um die Drehachse (pivot 136) am Balken 138, wobei der davon abliegende Trägerteil durch die Schraube ([X.]) in einem kreisbogenförmigen Schlitz (slot 142, [X.]. 21, 23 i. V. m. [X.]. 6, [X.] 44 bis 60) geführt wird. Daraus ergibt sich eine Steuerung abhängig von der [X.]ition (und Geschwindigkeit) des Werkstückes (blank 10) und der Schablone in Längsrichtung des [X.] 10, so dass hier eine einfache mechanische zweidimensionale Steuerung stattfindet.

Beim Gegenstand der [X.] wird die seitliche Zustellbewegung mittelbar von der angetriebenen Vorschubbewegung des auf einem Rahmen gehaltenen [X.] abgeleitet, wofür eine mechanische Zwangskopplung vorgesehen ist. Diese Ausführung begründet indes entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Unterschied zum Merkmal [X.], weil sich dieser Patentanspruch über den Aufbau und die Ausbildung des Antriebs der benannten "motorisierten Antriebseinrichtung" ausschweigt und unter diesen Wortlaut auch mittelbar wirkende Antriebe mit abgeleiteten [X.] fallen.

[X.] entnimmt dieser Schrift somit auch die Lehre, dass durch ein Zuschneiden und Rollformen die Herstellung von konischen [X.]n, also Blechen mit nicht parallelen Außenkanten in einem Arbeitsgang durch gekoppelte Schneid- und Formeinheiten möglich ist. Da bei der [X.] die Zustellbewegung des Werkszeugträgers mit seinen [X.]en an die Bewegung des Werkstücks bzw. des [X.] über die Schablone gekoppelt ist, und die Bewegung des Werkstücks durch den [X.] und weitere Übertragungselemente z. B. Kettentriebe und –räder (vgl. [X.]. 10, [X.] 39 bis [X.]. 11, [X.] 33 und [X.]. 20, 30, 31 und 39) erfolgt, werden hier in Übereinstimmung mit Merkmal [X.] die [X.]en in jeder Reihe über den Formgebungsabschnitt letztlich durch eine motorisierte Antriebseinrichtung bewegt.

Auch wenn beim Gegenstand der [X.] nicht alle dort gezeigten [X.]en einer Reihe in Übereinstimmung mit dem Merkmal [X.]1 auf einem gemeinsamen Träger für diese Reihe befestigt sind, so geht aus dieser Druckschrift zumindest hervor, dass die gemeinsame Montage von [X.]en auf einem gemeinsamen Träger für die gemeinsame Ausrichtung und Bewegung der Stationen vorteilhaft ist. Dieser Aspekt findet sich auch in der [X.] wieder, bei der das Merkmal [X.]1, wie vorstehend dargelegt ist, in voller Übereinstimmung vorgesehen ist.

[X.] stellt sich dem Fachmann nach einer Zusammenschau der jeweils eine [X.] beschreibenden Schriften [X.] und [X.] als einfache Aggregation von zweckmäßigen, bereits bei [X.]n bekannten Vorrichtungsmerkmalen dar, um eine Fertigung vom [X.] und auch eine Fertigung ungleich breiter Profilwalzbleche zu erreichen.Eine Fertigung vom [X.], wie aus der Schrift [X.] vorbekannt, wird der Fachmann dabei schon aus wirtschaftlichen Erwägungen in jedem Fall in Betracht ziehen.

Somit gelangt der Fachmann durch eine einfache Übertragung der aus der [X.] bekannten Maßnahmen der gekoppelten Anordnung und Bewegung von Kantenschneider  und [X.]en gemäß der Merkmale [X.] bis [X.] sowie [X.]2 auf die für eine Herstellung vom [X.] mit Ablängeinheit ausgerichtete [X.] der [X.] mit den Merkmalen [X.] bis [X.] sowie [X.]1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Irgendeine kombinatorische Wirkung ist in dieser Zusammenführung, die auf keinerlei Vorurteile trifft,  für den [X.] nicht zu erkennen.

Die von der Beklagten geltend gemachten Vorteile der streitpatentgemäßen [X.] bspw. die Herstellung langer konischer [X.] oder die einfache Herstellung ungleich breiter [X.] vom [X.] in einem Durchlauf vor Ort qualifizieren sie nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar können Vorteile, insbesondere unerwartete Vorteile, im Einzelfall als Anzeichen dafür gewertet werden, dass eine technische Lehre, deren Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Zweifel steht, für den Fachmann nicht naheliegend war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die mit den Merkmalen der streitpatentgemäßen [X.] verbundenen Vorteile, nämlich die einfache Herstellung ungleich breiter [X.] vom [X.] in einem Durchlauf sowie die Herstellung sehr langer [X.] vor Ort liegen zwar nicht alle gleichzeitig bei bekannten [X.]n vor, die dazu notwendigen [X.] sind aber dem Fachmann im Stand der Technik bekannt.

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 3, für das ebenso wie für die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 4, 5 und 6 ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend gemacht wurde, ist aus der [X.] bekannt. Dort weist mindestens ein Teil der [X.]en [X.] auf, die auf schrägen Wellen befestigt sind (insbes. [X.]. 3, [X.] 33, 34, 36, 37  als [X.] auf schräg stehenden [X.] kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4 betreffend die Anordnung und die Form von Profilschneidemessern vor dem Walzen sind für das Ablängen eines Bleches vom [X.] allgemein üblich und dem Fachmann bekannt ([X.], [X.]. 3, [X.] 45 bis 55), um eine vorgegebene Bearbeitungslänge des Profilblechrohlings vor dem Walzen zu erhalten bzw. durch eine entsprechende Form eine gegenseitige Aufhebung der seitlichen [X.] zu erreichen und somit das Rohblech beim teilweisen oder vollständigen Abschneiden nicht zu verformen oder durch zu hohe [X.]annkräfte zu beschädigen.Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 5 betreffend die Anordnung von Schneidemessern mit profilierten Schneiderändern nach der letzten [X.] ist üblich und wird vom Fachmann vorgenommen, um eine Länge des fertig ausgeformten [X.] nach dem Walzen zu erhalten bzw. eine gegenseitige Aufhebung der seitlichen [X.] zu erreichen und somit das fertige Profilblech beim Schneiden nicht zu verformen oder durch hohe [X.]annkräfte zu beschädigen. Als "papierner Beweis des Wissens des Fachmanns" wird diesbezüglich auf die Schneidvorrichtung der Druckschrift [X.] 5 732 582 ([X.]0/[X.]) [X.]. 5 und [X.]eibung [X.]. 3, [X.] 15 bis [X.]. 4, [X.] 10 hingewiesen.Beim Kennzeichenteil des Anspruchs 6, wonach "die Maschine in einen Frachtcontainer eingebaut ist", ist nicht erkennbar, in welchem einheitlichen Zusammenhang das Merkmal des Anspruchs 6 mit den übrigen in Rückbezug genommenen Merkmalen zur Lösung der Aufgabenstellung des Streitpatents beitragen soll und wie dieses auch von den Abmaßen und vom Aufbau des "Containers" her unbestimmte Merkmal dem Fachmann eine klare Lehre vermitteln soll.Der Einbau in einen Container macht die gesamte [X.] transportabel und witterungsgeschützt. Diese Vorteile sind jedoch für Baustellenausrüstungen und -maschinen in allen Abmessungen allgemein bekannt, z. B. von Stromaggregaten, Druckluftstationen und Klimageräten, wobei auch auf dem Gebiet der [X.]n die Druckschrift [X.]4, [X.]. 12 bis 14 und zugehörige [X.]eibung, aber auch die Schriften [X.], [X.]. 1 bis 6, und [X.], [X.]. 1 und 2, jeweils mit zugehöriger [X.]eibung, Vorbilder für einen Containereinbau geben. Nach Überzeugung des [X.]s geht es hier über das übliche Wissen und Können des stets um eine Vereinfachung und Verbilligung bestrebten Fachmanns nicht hinaus, eine [X.] in einen für den baustellengerechten Transport und die spätere Aufstellung am Arbeitsplatz geeigneten Container einzubauen, statt die Teile getrennt zu transportieren, aufzustellen und bei jedem Ortswechsel erneut zu justieren.Irgendeine erfinderische Bedeutung ist deshalb für die Merkmale der Ansprüche 3 bis 6 weder alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents nach Hauptantrag erkennbar.

5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] bis [X.] beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Zum Hilfsantrag I

[X.] weist gegenüber dem des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag Abweichungen in Hinblick auf Vorrichtungsbezeichnungen auf, bspw. "Schneidemaschine 18" anstatt "Messer 18" oder "Blechpfad" anstatt "[X.]", "Transportmittel" statt "Träger" usw. Es kann diesbezüglich dahingestellt bleiben, ob darin jeweils eine nicht zulässige Schutzbereichserweiterung verborgen ist, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.[X.] nach Hilfsantrag I enthält gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als Zusatzmerkmal das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 6 (Merkmal 13), wonach "dass die Maschine in einem Frachtcontainer aufgenommen ist."Für dieses Merkmal ist jedoch, wie oben ausgeführt, weder alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I eine erfinderische Tätigkeit erkennbar.Da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht patentfähig ist, führt der Hilfsantrag I nicht zum Erfolg, da auch für den Anspruch 2 eine selbstständige erfinderische Tätigkeit weder geltend gemacht wurde noch für den [X.] erkennbar war.Auch bei Geltendmachung eines eigenständigen erfinderischen Gehalts für die weiteren Ansprüche 3 bis 5 des [X.], die inhaltlich den Ansprüchen 3 bis 5 des [X.] entsprechen und vorstehend in diesem Zusammenhang abgehandelt wurden, kann ein solcher weder in den Merkmalen dieser Ansprüche allein, noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 vom [X.] erkannt werden.

5.2 Zum Hilfsantrag II

Auch der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II weist gegenüber dem des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag Abweichungen in Hinblick auf Vorrichtungsbezeichnungen auf, bspw. "Schneidemaschine 18" anstatt "Messer 18" oder "Blechpfad" anstatt "[X.]", "Transportmittel" statt "Träger" usw. Es kann diesbezüglich dahingestellt bleiben, ob darin jeweils eine nicht zulässige Schutzbereichserweiterung verborgen ist, da auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.] nach Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Zusatzmerkmal (Merkmal 14), wonach der Winkel (je)des Transportmittels (bzw. Trägers) jeweils motorbetrieben in Bezug auf die Längsachse des Formgebungsabschnitts eingestellt werden und das Transportmittel außerdem parallel quer zur Längsachse [X.] bewegt werden kann, um somit eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.]en zu erzielen.Dieses Merkmal ist jedoch von den Transportmitteln bzw. Trägern der Druckschrift [X.] bekannt: Die drei Führungsrollen 140, 180 pro Träger 132 bewirken dort im Zusammenwirken mit der [X.] eine fortwährende Winkeleinstellung und Quereinstellung jedes [X.] (jeder Reihe) (siehe [X.]. 19, 21 und 23 i. V. m. [X.]. 7, [X.] 5 bis 17) entsprechend der Außenkontur der Schablone, so dass auch dort der Winkel des Trägers im Sinne des Merkmals [X.]4 relativ zur Längsachse des Formgebungsabschnitts eingestellt werden kann. Der Träger kann außerdem parallel quer zur Längsachse bewegt werden, um somit eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.]en im Sinne von Merkmal [X.]2 zu ermöglichen.

Der motorische Antrieb des Tisches 112 mit der darauf fixierten [X.], die mit den Führungsrollen 140, 180 zusammen als ebenes Kurvengetriebe wirkt, wird dabei, wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, vom [X.] und weiteren als Getriebe wirkenden Übertragungselementen (vgl. [X.]. 10, [X.] 39 bis [X.]. 11, [X.] 33 und [X.]. 20, 30, 31 und 39) übernommen, so dass durch diese Anordnung auch hier im Sinne von Merkmal [X.]4 jede Reihe des Formgebungsabschnitts, wenn auch mittelbar, motorbetrieben parallel in Querrichtung des Werkstücks bewegt werden kann.Darüber hinaus deutet auch die Druckschrift [X.] in [X.]. 3, [X.] 9 bis 10 und 33 bis 34 im Hinblick auf die Einstellung der Trägerwinkel in Bezug auf die Längsachse des Formgebungsabschnitts an, dass manuelle Verstellungen und gleichwirkende elektrische, d. h. motorische Verstellungen in Betracht zu ziehen sind, wenn Koppelungen und simultane Verstellbewegungen von [X.]en einer Walzenformgebungsmaschine angestrebt werden.Irgendeine erfinderische Bedeutung ist deshalb weder für das Merkmal [X.]4 allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II erkennbar.

Da auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht patentfähig ist, führt der Hilfsantrag II nicht zum Erfolg. Auch im Rahmen des [X.]I ergeben sich für den Anspruch 2 keine neuen Gesichtspunkte, die über das vorstehend im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag I Ausgeführte hinausgehen.Auch bei Geltendmachung eines eigenständigen erfinderischen Gehalts für die weiteren Ansprüche 3 bis 6 des [X.]I, die inhaltlich den Ansprüchen 3 bis 6 des [X.] entsprechen und vorstehend in diesem Zusammenhang abgehandelt wurden, kann ein solcher Gehalt weder in den Merkmalen dieser Ansprüche allein, noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 vom [X.] erkannt werden.

5.3 Zum Hilfsantrag [X.]

motorbetrieben in Bezug auf die Längsachse des Formgebungsabschnitts eingestellt werden und das Transportmittel außerdem parallel quer zur Längsachse [X.] bewegt werden kann, um somit eine simultane Bewegung und Winkeleinstellung der [X.]en zu erzielen."([X.]4).Diese Merkmale an sich sind jedoch, wie bei den Hilfsanträgen I und II bereits ausgeführt, einerseits für sich alleine gesehen jeweils ohne erfinderische Bedeutung, da sie entweder bekannt oder nahe liegend sind. Andererseits ergibt sich auch bei einer Zusammenführung lediglich eine Aggregation und kein Gegenstand, der auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Da auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] nicht patentfähig ist, führt der Hilfsantrag [X.] nicht zum Erfolg. Auch im Rahmen des Hilfsantrags [X.] ergeben sich für den Anspruch 2 keine neuen Gesichtspunkte, die über das vorstehend im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen I und II Ausgeführte hinausgehen.Auch bei Geltendmachung eines eigenständigen erfinderischen Gehalts für die weiteren Ansprüche 3 bis 5 des Hilfsantrags [X.], die inhaltlich den Ansprüchen 3 bis 5 des [X.] entsprechen und vorstehend in diesem Zusammenhang abgehandelt wurden, kann ein solcher Gehalt weder in den Merkmalen dieser Ansprüche allein, noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 vom [X.] erkannt werden.

6. Ein von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragtes Sachverständigengutachten über die Kenntnisse des Fachmanns am Anmeldungs- bzw. [X.] hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten, da er aufgrund der Besetzung mit sachkundigen technischen Richtern und der vorhandenen Fachliteratur selbst über die notwendige Sachkenntnis verfügt.

7. Auch in Kenntnis der Einspruchsentscheidung des [X.]s vom 9. Juni 2008, die zur beschränkten Aufrechterhaltung mit den Ansprüchen nach Hauptantrag führte, war die Nichtigerklärung des Patents geboten: Zur von den [X.] und auch vom [X.] gesehenen Vorgehensweise des Fachmanns, ausgehend von der [X.] 12 239 C2 ([X.]/[X.]) (im [X.] Einspruchsverfahren als [X.]1 bezeichnet), mit ihrer aufwändigen Handhabung des [X.] durch mehrfaches Einlegen und Drehen bei der Fertigung ungleich breiter (Dach-)[X.], aus diesem Anlass sich im Stand der Technik nach einer besser zur Serienfertigung geeigneten Lösung umzusehen, die eine Fertigung von [X.]n ungleicher Breite einfacher und rationeller ermöglicht, wurde in der Entscheidung des [X.]s nichts ausgeführt, da dort von einem anderen Stand der Technik ([X.] 4,558,577, dort [X.], hier [X.]) ausgegangen wird.

Die durch die im Streitpatent dargelegte Problemstellung eng verbundene und einen [X.] dafür gebende [X.] 3 051 214 ([X.]/[X.]), im [X.] Verfahren als [X.] bezeichnet, die auch ausdrücklich zur Herstellung von Dachblechen geeignet ist, erfährt im Beschluss des [X.] unter Voranstellung der zu berücksichtigenden Aspekte, Blatt 6, Abs. 4 u. 5 bezogen auf die in der [X.] enthaltenen Hinweise, eine andere, die Patentfähigkeit im Zusammenhang mit der [X.] nicht hindernde Wertung. Dabei wird zwar die Möglichkeit zur prinzipiellen Kombination der Lehre der [X.] mit dem übrigen Stand der Technik gesehen, jedoch kein Anlass dazu erkannt, warum der Fachmann so vorgehen sollte (Übergang Blatt 7/Blatt 8). Eine Kombination mit der Lehre der [X.] wird dort nicht thematisiert. Deshalb gibt es im o. g. Beschluss des [X.] auch keine näheren Ausführungen zur Übertragung auf den Gegenstand der [X.] der aus der [X.] bekannten, auf jeder Seite des [X.] angebrachten, mit zumindest einer Rollformstation gekoppelten Kantenschneider zur gleichzeitigen Beschneidung und Verformung des Werkstücks an den (ungleich weit voneinander entfernten) Außenkanten des [X.] in einem Arbeitsgang. Aber gerade diese Anregung hält der [X.] ausgehend von der [X.] als Stand der Technik für entscheidend.

Weil die vorstehende Begründung zum Haupt- wie den [X.] bis II des erkennenden [X.]s auf der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] beruht, die im [X.] Einspruchsverfahren für den Fachmann nicht als aus einer Veranlassung heraus begründbarer Weg gesehen wurde, kann die Würdigung dieser Schriften in der Begründung dort die hier im [X.] getroffene Auffassung nicht wenden.

8. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

10 Ni 8/09 (EU)

08.07.2010

Bundespatentgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2010, Az. 10 Ni 8/09 (EU) (REWIS RS 2010, 5043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5043

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