Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16

3. Senat | REWIS RS 2020, 57

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Gegenstand

Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren – Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren - "Kosten im Zwangslizenzverfahren" - während eines noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsverfahrens kann die Festsetzung weiterer Verfahrenskosten beantragt werden - auch noch im Erinnerungsverfahren – nicht für Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - zu den notwendigen Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens – alle Kosten, die dem Verfügungsantragsteller für die Glaubhaftmachung seiner Angaben entstanden sind – zu Gutachterkosten – zu Übersetzungskosten


Leitsatz

1. Während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kostenfestsetzungsverfahrens kann der Kostengläubiger in analoger Anwendung von § 263 ZPO jederzeit die Festsetzung weiterer Kosten, auch noch im Erinnerungsverfahren, begehren. Stimmt der Kostenschuldner der Berücksichtigung dieser nachträglich verlangten Kosten nicht zu, sind sie als sachdienlich zu berücksichtigen, sofern sie zu den Kosten des Verfahrens gehören, deren Festsetzung mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag beantragt worden waren und die daher Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind. Dies ist, wenn mit dem ursprünglichen Antrag Kosten geltend gemacht werden, die im Erkenntnisverfahren angefallen sind, für die Kosten des anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens aber zu verneinen. Der sich auf dessen Kosten beziehende Festsetzungsantrag ist vielmehr als eigenständiger Antrag anzusehen, über die im Erinnerungsverfahren nicht, auch nicht über § 263 ZPO analog, entschieden werden kann.

2. Zu den notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehören alle Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfügungsantragsteller seine Angaben glaubhaft zu machen hat. Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings auf diese Kosten beschränkt. Nicht hierzu gehören daher Gutachterkosten, die allein dazu dienen, die vom Gericht im Rahmen einer Schätzung (§ 287 ZPO) zu bewertende Frage, ob ein vorprozessuales Lizenzangebot i.S.d. § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 PatG angemessene geschäftsübliche Bedingungen enthielt, plausibel zu machen, wenn es dem Zwangslizenzsucher möglich war, die Angemessenheit und Geschäftsüblichkeit seines vorprozessualen Angebots auf einfachere und kostengünstigere Weise darzulegen; hierfür reicht es etwa aus, dass er eigene anonymisierte Lizenzverträge vorlegt, oder die Angemessenheit des Lizenzangebots mit Schätzungen anhand öffentlich zugänglicher Erkenntnisquellen darlegt.

3. Zu den notwendigen Kosten gehören wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch Kosten für die Übersetzung von fremdsprachigen Schriftstücken, die der Verfügungsantragsteller zur Glaubhaftmachung einzureichen hat; darauf, ob sie auch vom Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO angefordert wurden oder hätten angefordert werden können, kommt es hierfür nicht an (Anschluss an OLG Koblenz, Rpfleger 2017, 484).

4. Der Grundsatz, dass Kosten für die Übersetzung der im Verfahren eingereichten Schriftstücke der Gegenseite und des Gerichts nicht erstattungsfähig sind, wenn die das Verfahren betreffenden Entscheidungen zwar konzernbedingt ausschließlich von der ausländischen Konzernmutter getroffen werden, am Verfahren aber nur dessen inländisches Tochterunternehmen beteiligt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 29. März 2007, Az. 3 ZA (pat) 1/07, Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az. 5 W (pat) 21/08, beide Entscheidungen abrufbar bei www.juris.de) gilt auch für die Fälle, in denen neben dem inländischen Tochterunternehmen auch die ausländische Konzernmutter oder ausländische Schwesterunternehmen am Verfahren beteiligt sind. Von diesem Grundsatz ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn die vor dem Bundespatentgericht klagenden ausländischen Schwestergesellschaften zuvor vom Beklagten wegen einer behaupteten inländischen Verletzung seines Patents ihrerseits vor einem inländischen Gericht verklagt worden sind.

5. Kosten eines Privatgutachters sind nach Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen nur erstattungsfähig, wenn sie der späteren Überprüfung und Beurteilung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dienen. Nimmt der Privatgutachter an der mündlichen Verhandlung teil, in der die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachters erörtert werden, sind daneben geltend gemachte Kosten für eine schriftliche Begutachtung in der Regel nicht mehr notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Tenor

In dem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 28. April 2020 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] und Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2018 in der Fassung des [X.]es vom 6. September 2018 teilweise wie folgt abgeändert:

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des 3. Senats des [X.] vom 31. August 2016 sowie des Urteils des [X.] des [X.] vom 11. Juli 2017 werden die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

a) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag in Höhe von

87.239,25 €

- in Worten: siebenundachtzigtausendzweihundertneununddreißig 25/100 Euro –.

zu erstatten.

Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 41.862,00 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 44.048,76 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

b) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag in Höhe von

109.966,86 €

- in Worten: einhundertneuntausendneunhundertsechsundsechzig

86/100 Euro –.

zu erstatten.

Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.242,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 48.014,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das [X.]) vom 8. März 2018 an, einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

c) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 3) einen Betrag in Höhe von

109.840,86 €

– in Worten: einhundertneuntausendachthundertvierzig 86/100 Euro –.

zu erstatten.

Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.180,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 47.950,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das [X.]) vom 8. März 2018 , einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die weitergehende Erinnerung der Antragsgegnerin sowie die Erinnerungen der Antragstellerinnen, soweit ihnen durch den [X.] nicht abgeholfen wurde, werden jeweils zurückgewiesen.

3. Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden wie folgt verteilt:

Die Antragstellerin zu 1) trägt 1/4 und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) jeweils 1/25 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) und jeweils 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2) und 3).

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Für die [X.] bis 11. März 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 57.310,53 € und im Verhältnis zu den Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf jeweils 23.922,60 €,

für die [X.] vom 12. März 2018 bis 9. April 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 60.735,18 €, im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 2) auf 27.374,92 € und im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 3) auf [X.] €,

für die [X.] vom 10. April 2018 bis 6. September 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 63.760,82 €, im Verhältnis zu der [X.] zu 2) auf 30.400,56 € und im Verhältnis zu der [X.] zu 3) auf 30.372,89 €,

für die [X.] vom 10. April 2018 bis 10. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 76.689,07 € und für die [X.] ab 11. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 80.674,53 €.

Gründe

[X.]

1

Mit Urteil des 3. Senats des [X.] vom 31. August 2016 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits sowie mit Urteil des [X.] [X.] vom 11. Juli 2017 die Kosten der Berufung auferlegt.

2

Mit Antrag vom 15. November 2016 haben der Antragstellerinnen zunächst die Festsetzung von Kosten für das Verfahren vor dem [X.] und mit Antrag vom 30. August 2017 von Kosten für beide Verfahren beantragt. Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Rechtspflegerin auf diese Festsetzungsanträge mit Beschluss vom 26. Januar 2018 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 1) zu erstattenden Kosten auf insgesamt 131.678,71 € und die an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu erstattenden Kosten jeweils auf insgesamt 98.290,78 € festgesetzt. Hierbei wurden zugunsten der Antragstellerin zu 1) ein Anspruch auf Dolmetscher- und Übersetzerkosten in Höhe von insgesamt 30.180,46 € für das Verfahren vor dem [X.] und von insgesamt 3.207,47 € für das Berufungsverfahren vor dem [X.] zuerkannt, wobei in den Entscheidungsgründen die erstattungsfähigen Dolmetscher- und Übersetzungskosten in der Berufungsinstanz auf insgesamt 7.135,92 € berechnet wurden. Darüber hinaus wurden Kosten für die von den Antragstellerinnen vor und während des Verfahrens vor dem [X.] eingeholte Gutachten der Gutachterin Dr. L… in Höhe von 2.000 € (für zwei Gutachten), des Gutachters [X.] in Höhe von 7.955,53 € (Gutachten und Reisekosten zur Berufungsverhandlung) und des Gutachters (??) Dr. R… in Höhe von insgesamt 13.967,07 € (ebenfalls für zwei Gutachten) anerkannt und gleichmäßig zugunsten jeder der Antragstellerinnen angesetzt. Wegen der genauen Berechnung dieser Kosten wird auf den Beschluss vom 26. Januar 2018 Bezug genommen.

3

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin mit [X.] vom 21. Februar 2018 (Eingang bei Gericht am 23. Februar 2018) als auch die Antragstellerinnen mit [X.] vom 8. März 2018 (Eingang bei Gericht am 12. März 2018) jeweils fristgerecht Erinnerung eingelegt.

4

Mit ihrer Erinnerung haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, bei der Festsetzung seien zugunsten der Antragstellerin zu 1) lediglich Dolmetscher- und Übersetzerkosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 3.207,47 € im festgesetzten Betrag eingerechnet worden, obwohl nach der Begründung diese Kosten in Höhe von 7.135,92 € als erstattungsfähig anerkannt worden seien. Sie haben daher beantragt, die Kostenfestsetzung hinsichtlich des sich hieraus ergebenden [X.] in Höhe von 3.928,45 € abzuändern. Des Weiteren haben sie die Festsetzung weiterer Übersetzungskosten in Höhe von 6.345,50 €, hilfsweise fiktiver Übersetzungskosten für 46.185 Anschläge zur Rate nach § 11 [X.] von 2,05 € pro 55 Anschläge, insgesamt mithin in Höhe von 1.721,44 € beantragt. Auch seien die Reisekosten für den Angestellten [X.] zum Termin vor dem [X.] in der aus den dem [X.] beigefügten Belegen ersichtlichen konkreten Höhe von 1.250,67 € anzusetzen. Schließlich haben sie auch darum gebeten, nicht den Gesamtbetrag der (fiktiven) Reisekosten auf sie gleichmäßig nach Kopfteilen zu verteilen, sondern entsprechend der Berechnung für jede einzelne Antragstellerin bei dieser jeweils gesondert anzusetzen.

5

Schließlich haben sie mit [X.] vom 10. April 2018 die Festsetzung weiterer, im ursprünglichen [X.] noch nicht enthaltener Übersetzungskosten in Höhe von 5.042,41 € und weiterer Gutachterkosten in Höhe von 4.034,51 € beantragt.

6

Demgegenüber beanstandet die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung grundsätzlich die Berücksichtigung von Übersetzungskosten zugunsten der in [X.] ansässigen Antragstellerin zu 1) und den Ansatz von Gutachterkosten zugunsten aller drei Antragstellerinnen . Hilfsweise beantragt sie, diese Kosten höchstens zur Hälfte zu berücksichtigen.

7

Mit [X.] vom 6. September 2018 hat die Rechtspflegerin auf die Erinnerung der Antragstellerinnen die Kostenerstattung abweichend vom angefochtenen Beschluss neu festgesetzt. Danach sind nunmehr von der Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 99.219,29 € an die Antragstellerin zu 1), 121.946,90 € an die Antragstellerin zu 2) und 121.820,90 € an die Antragstellerin zu 3) zu erstatten. Der Erinnerung der Antragsgegnerin hat die Rechtspflegerin demgegenüber nicht abgeholfen und die Sache, auch wegen der Kosten des [X.], dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Begründung ist im [X.], soweit es für das Erinnerungsverfahren von Bedeutung ist, Folgendes ausgeführt:

9

Bezüglich der beantragten Übersetzungskosten für die Berufungsinstanz liege eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sei. Denn tatsächlich beliefen sich die Übersetzungskosten insgesamt auf 7.135,92 €, so dass die Festsetzung hinsichtlich des im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigten weiteren Betrags von 3.928,45 € abzuändern sei.

Die Reisekosten für den Parteivertreter der Antragstellerin zu 2) in der Berufungsinstanz seien nur, wie im Beschluss vom 26. Januar 2018 ausgeführt, in Höhe fiktiver Kosten von 1.223,00 € und nicht wie beantragt in Höhe von 1.250,67 € zu berücksichtigen, was im angefochtenen Beschluss versehentlich nicht begründet worden sei. Denn die den tatsächlichen Kosten zugrunde liegende Abwesenheit von drei Tagen sei nicht erforderlich gewesen, da auch die anwaltlichen Vertreter erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in [X.] angereist seien, so dass auf der Grundlage einer Abwesenheit von zwei Tagen fiktiv abzurechnen sei.

Da die (fiktiven) Reisekosten der Parteivertreter für jede Antragstellerin gesondert angefallen wären, sei die im Beschluss vom 26. Januar 2018 vorgenommene gleichmäßige Aufteilung auf alle drei Antragstellerinnen nicht gerechtfertigt, sondern diese in der jeweiligen Höhe den einzelnen Klägerinnen gesondert zuzuordnen.

Die Übersetzungs-, Dolmetscher- und Gutachterkosten seien, wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestand für die Mitarbeiter der rechtlich eigenständigen [X.] Antragstellerin zu 1 eine Verpflichtung, für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 [X.] Übersetzungen zu fertigen bzw. Dolmetscherleistungen vom [X.] ins [X.] zu erbringen. Es sei kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1 als Übersetzer hätte fungieren müssen (vgl. [X.], Rpfleger 2016, 504 f.).

Zudem seien auch die Kosten für die Übersetzungen vom [X.]n ins [X.] erstattungsfähig. [X.] sei [X.], so dass es für eingereichte Schriftsätze, in denen die ausdrückliche Bezugnahme auf ausländische Dokumente erfolge oder diese zitiert würden, durchaus dem Verhalten einer sorgfältigen Partei entspreche, zugleich eine [X.] Übersetzung mit einzureichen. Insbesondere in dem vorliegenden Verfahren, in dem eine große Eilbedürftigkeit gegeben gewesen sei, seien die Parteien nicht gehalten gewesen, zunächst eine mögliche Anforderung der Übersetzungen durch den Senat abzuwarten. Dementsprechend habe auch die Antragsgegnerin selbst von allen wesentlichen ausländischen Dokumenten sogleich die entsprechenden Übersetzungen vorgelegt.

Der Antragstellerin zu 1) sei als [X.] GmbH für die Vorbereitung und Durchführung des einstweiligen [X.] zuzugestehen, sich zur umfassenden Information und Beurteilung der Lage jeweils [X.] Übersetzungen der maßgeblichen Unterlagen zu beschaffen, denn eine Partei müsse auch dann, wenn ein Anwalt hinzugezogen werde, in der Lage sein, jederzeit Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, weshalb sie berechtigt sei, sich zur bestmöglichen Wahrung ihrer Belange wie im vorliegenden Fall die Übersetzung und Kenntnisnahme aller wesentlichen Unterlagen zu verschaffen.

Auch hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung der von den Antragstellerinnen vorgelegten Gutachten sei die Erstattungsfähigkeit gegeben. Da der Parteivortrag im [X.], zu dem auch Privatgutachten gehörten, in der Regel in [X.]r Sprache zu erfolgen habe, seien auch die Kosten für die Übersetzung vorgelegter Privatgutachten, auf die eine Bezugnahme erfolgt, als notwendige und damit erstattungsfähige Kosten zu betrachten, selbst wenn möglicherweise die Kosten für die Erstattung des Gutachtens selbst nicht erstattbar seien (vgl. hierzu [X.], 2 ZA (pat) 40/15 – Entscheidungssammlung des [X.] und Juris).

Auch wenn für die Höhe der Kosten für Fremdübersetzungen das [X.] nicht anwendbar sei [X.], [X.], 47. Aufl. [X.] § 11 Rn. 3), seien dessen Vorgaben als Richtgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der für eine Partei entstandenen Übersetzungskosten anzusehen, weil die Parteien verpflichtet seien, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten ([X.] / Lauterbach, ZPO 63. Aufl., § 91 Rn. 28, 29 m. w. N.), was auch für Übersetzungskosten gelte (vgl. [X.] NJW 1990, 3072). Es sei bekannt, dass bei Übersetzungen ausländischer Übersetzungsbüros in der Regel höhere Kosten als bei [X.] Übersetzungsbüros anfielen. Insofern könnten die vorliegend geltend gemachten Kosten noch als angemessen und erstattungsfähig betrachtet werden. Da im einstweiligen Verfügungsverfahren generell kurze Fristen gesetzt würden, sei auch von der Eilbedürftigkeit aller Übersetzungen auszugehen, was bei professionellen Übersetzungsdiensten höhere Kosten verursache. Bei insgesamt 589.203 Anschlägen, die sich aus der Aufstellung im Schreiben der Antragstellerinnen vom 21. Februar 2017 (ohne das bislang nicht im [X.] enthaltene 2. Gutachten R… und das im Wege der Eigenübersetzung übersetzte Protokoll) ergäben, errechneten sich bei einem minimalen Honorar von 1,85 € je 55 angefangener Anschläge 19.819,05 € und bei einem maximalen Honorar von 2,05 € je 55 angefangener Anschläge 21.961,65 €. Damit lägen die tatsächlich geltend gemachten Kosten von 24.849,32 € um ca. 13 % bzw. 25 % über der Vergütung nach [X.]. Dies bewege sich noch im angemessenen Rahmen. Für die Eigenübersetzung des Protokolls seien Kosten von 701,14 € anzusetzen, die sich aus 18.811 Anschlägen und entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 [X.] einer wegen der zahlreichen enthaltenen Fachausdrücke und der nicht elektronisch vorliegenden Übersetzungsgrundlage Entschädigung von 2,05 € je angefangene 55 Anschläge errechne. Auch die Kosten für die Übersetzung des Urteils seien ebenso wie die geltend gemachten Kosten für die Privatgutachten in der beantragten Höhe erstattungsfähig.

Die Antragstellerinnen könnten auch die geltend gemachten Gutachterkosten erstattet verlangen. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren hätten sie sowohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 [X.] als auch die Dringlichkeit der alsbaldigen Erteilung der Lizenz i. S. d. § 85 Abs. 1 [X.] glaubhaft zu machen gehabt. Da die Glaubhaftmachung auf liquide Beweismittel und eidesstattliche Versicherungen beschränkt sei und die gesetzten Fristen im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung sehr kurz bemessen gewesen seien, hätten die Parteien zur Erlangung der notwendigen Sachkunde und zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags ohne vorherige Abklärung mit dem Senat Privatgutachten in Auftrag geben und auch ihre Gutachter mit in die mündliche Verhandlung bringen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die vom Senat in Betracht gezogene Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen beanstandet habe, weswegen es offen gewesen sei, ob ein gerichtliches Gutachten tatsächlich eingeholt werden würde. Das Bedürfnis zur Inanspruchnahme von sachkundigen Gutachtern ergäbe sich auch daraus, dass auch der mit fachkundigen Senatsmitgliedern besetzte Senat im Lauf des Verfahrens die Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen für notwendig erachtet habe. Die Schwierigkeit der Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren ergebe sich zudem auch aus dem Streit der Parteien um die richtigen Beweisfragen, was letztlich zu einem ergänzenden Beweisbeschluss geführt habe.

Die beiden Gutachten von Frau Dr. L… seien erstattungsfähig, da sie sich im Wesentlichen mit der Frage befassten, inwieweit ein medizinisches Bedürfnis bestehe, das Medikament ... für [X.]-Patienten in [X.] verfügbar zu halten. Da das erste Gutachten von Frau Dr. L…, das noch im parallelen [X.] vor dem [X.] bereits im Januar 2016 vorgelegt worden sei, von der Antragsgegnerin im [X.] beanstandet worden sei, hätte sich für die Antragstellerinnen die Notwendigkeit ergeben, für das einzuleitende Verfügungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme durch Frau Dr. L… einzuholen. Dies sei gegenüber der mit höheren Kosten verbundenen Beauftragung eines neuen Gutachters angesichts der Eilbedürftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zweckdienlich gewesen. Ob das Gutachten vom Senat im Urteil verwertet worden sei, sei dabei unerheblich, da es für die kostenrechtliche Beurteilung einer Maßnahme allein auf die [X.] ankomme. Sowohl das ursprüngliche Gutachten als auch das ergänzende Gutachten vom 6. Juni 2016 seien mit dem [X.] vom 7. Juni 2016 als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt worden (Anlagen [X.] und [X.] 12).

Nachdem sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen im Verlauf des Verfahrens „spezifischere medizinische Fragestellungen“ ergeben hätten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Gutachten von Frau Dr. L… noch nicht hätten ab gesehen werden können, zumal deren Gutachten von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2016, teilweise unter Bezugnahme auf ein von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2016 vorgelegtes eigenes Privatgutachten von Prof. R…, angegriffen worden sei, sei das weitere Gutachten von Professor B… vom 2. August 2016 erforderlich geworden, das sich nach den Angaben des Gutachters „eng an den Ausführungen des [X.] im Beweisbeschluss“ ausrichtete. Aufgrund des erheblichen Zeitdrucks im gesamten Verfahren und der Unsicherheit, welchen Umfang die Beweiserhebung durch den Gerichtssachverständigen tatsächlich haben würde, sei es aus Sicht der Antragstellerinnen erforderlich gewesen, sofort ein weiteres eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Hierfür spreche auch, dass es im Urteil des Senats an zahlreichen Stellen erwähnt werde. Da aufgrund dessen auch nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Senat die Privatsachverständigen zur näheren Erläuterung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung anhören könnte, hätten die Antragstellerinnen auch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten ihres [X.].

Unter Berücksichtigung der nachträglich beantragten weiteren Kosten und der Neuverteilung aufgrund der Erinnerung der Antragstellerinnen ergebe sich somit die im [X.] festgesetzten der jeweiligen Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Beträge. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnungen wird auf den angefochtenen [X.] Bezug genommen.

Die Übersetzungs- und Gutachterkosten seien nicht zwischen dem Verfügungs- und dem Hauptsacheverfahren aufzuteilen, da nach dem glaubwürdigen Vortrag der Antragstellerinnen in ihrem [X.] vom 26. März 2018 nur die Kosten für diejenigen Gutachten und Übersetzungen geltend gemacht worden sein, die erstmalig in diesem Verfahren verwendet oder spezifisch für dieses Verfahren erstellt worden seien.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Mit der Erinnerung würden die Übersetzungskosten zugunsten der in [X.] ansässigen und der [X.] und [X.]n Sprache mächtigen Antragstellerin zu 1 sowie der Ansatz der Gutachterkosten beanstandet. [X.] und die Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen seien daher nicht geboten gewesen. Auch die Kosten für die Übersetzung von englischsprachigen Originaldokumenten ins [X.] seien nicht notwendig gewesen, da die Senate des [X.] und des [X.] der [X.]n Sprache mächtig seien und trotz der Dringlichkeit des Verfahrens eine etwaige Anordnung zur Vorlage von Übersetzungen hätte abgewartet werden können. Wegen der tatsächlichen Dauer des Verfahrens seien auch die Eilzuschläge nicht gerechtfertigt. Zumindest sei – was hilfsweise geltend gemacht werde – nur ein Ansatz in Höhe der Hälfte der Übersetzungskosten gerechtfertigt, da die Dokumente auch im parallelen Hauptsacheverfahren vorgelegt worden seien. Auch sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Übersetzungskosten zwischen 0,206 USD/Wort und 0,40 USD/Wort schwanken würden.

Die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, weil [X.] im Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich seien. Auch seien die Stundensätze der Gutachter deutlich überzogen. Auch hier könne – was ebenfalls hilfsweise geltend gemacht werde – allenfalls der hälftige Betrag der Gutachterkosten wegen ihrer Vorlage auch im parallelen Hauptsacheverfahren angesetzt werden.

Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Sämtliche Übersetzungskosten seien notwendige Kosten. Insbesondere sei die Übersetzung der [X.]n Dokumente in die [X.] Sprache geboten gewesen, da [X.] [X.] sei und es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe. Die unterschiedlichen Raten der Übersetzer ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit der Übersetzungen. Eine Quotelung auf Hauptsache- und Verfügungsverfahren sei nicht angezeigt, denn im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren würden nur Kosten für die Übersetzungen geltend gemacht, die erstmalig im Verfügungsverfahren angefallen seien. Der Ansatz nur bei der Antragstellerin zu 1) sei aus Vereinfachungsgründen beantragt worden. Sollte dies nicht zulässig sein, so mögen die Übersetzungen in die [X.] Sprache gleichmäßig auf alle Antragstellerinnen verteilt und die Kosten für die Übersetzungen in die [X.] Sprache nur für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) angesetzt werden.

Die Privatgutachten seien notwendig gewesen. Nachdem das in einem sehr frühen Stadium eingeholte Gutachten von Dr. L…, das einen allgemeinen Überblick über den medizinischen Hintergrund der Verfahren gegeben habe, seitens der Antragsgegnerin angegriffen worden sei, seien ergänzende Ausführungen in einem zweiten Gutachten erforderlich gewesen, das im Verfügungsverfahren eingereicht worden sei. Das Gutachten von [X.] sei ebenfalls notwendig geworden, nachdem die Antragsgegnerin die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zunächst als nicht statthaft kritisiert und die Vorlage privater Gutachten als Mittel der Glaubhaftmachung gefordert und schließlich selbst ein eigenes Privatgutachten von Prof. R… (Anlage [X.] zum [X.] vom 30. Juni 2016) im Laufe des [X.] eingereicht habe. Da die Bestellung eines [X.] durch einen ökonomischen Sachverständigen nicht absehbar gewesen sei, sei auch die Einholung des Gutachtens von Dr. R… geboten gewesen. Die Stundensätze der Gutachter seien angemessen. Dass verschiedene Sachverständige unterschiedliche Stundensätze ansetzten, sei nicht ungewöhnlich und spreche nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten. Eine Quotelung der Gutachterkosten sei ebenfalls nicht angezeigt. Denn im vorliegenden Verfahren würden nur die Kosten für diejenigen Gutachten geltend gemacht, die erstmalig im Verfahren angefallen seien; im Hauptsacheverfahren würden diese Kosten demgegenüber nicht mehr geltend gemacht.

Nach Erlass des angefochtenen [X.]es haben die Antragstellerinnen mit [X.] vom 8. Oktober 2018 ([X.]. 291 ff. d. [X.].) die Festsetzung weiterer Kosten für den Privatgutachter [X.] in Höhe von insgesamt 3.985,46 € und mit weiterem [X.] vom 16. April 2019 ([X.]) ([X.]. 309 ff. d. [X.].) Kosten in Höhe von insgesamt 85.055,18 € beantragt, die ihnen für zwei Prozessbürgschaften zur vorläufigen Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 31. August 2017 entstanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Geltendmachung dieser Kosten ist die Antragsgegnerin entgegengetreten; hierzu wird auf ihren [X.] vom 12. Juli 2019 ([X.]. 339 ff. d. [X.].) verwiesen.

I[X.]

A. Die Erinnerungen der Antragstellerinnen sowie der Antragsgegnerin sind nach § 84 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz [X.] i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig. Soweit die Antragstellerinnen nach Erlass der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse weitere im Erkenntnisverfahren angefallene Kosten geltend gemacht haben, handelt es sich um eine zulässige Erweiterung der Erinnerungen der Antragstellerinnen analog § 263 ZPO. Demgegenüber erweist sich die weitere Geltendmachung von Zwangsvollstreckungskosten im vorliegenden Erinnerungsverfahren als unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin der Festsetzung dieser Kosten im Erinnerungsverfahren widersprochen hat und auch der Senat eine Entscheidung über diese beantragten Kosten innerhalb des vorliegenden Verfahrens nicht für sachdienlich erachtet.

1. Soweit die Rechtspflegerin den Erinnerungen der Klägerinnen mit dem [X.] vom 6. September 2018 weitgehend entsprochen hat, hat sich deren Erinnerung erledigt, so dass sie nicht mehr nach § 84 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz [X.] i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 und 6 RPflG im Erinnerungsverfahren vor dem Senat angefallen ist. Demgegenüber ist über die Erinnerungen der Antragstellerinnen , soweit ihnen hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerinnen im [X.] vom 8. März 2018 auf Festsetzung weiterer zu erstattender Übersetzungskosten in Höhe von 6.345,60 € statt der insoweit lediglich zuerkannten (fiktiven) Kosten in Höhe von 1.721,44 € sowie der Festsetzung der tatsächlichen Reisekosten des Mitarbeiters H… in Höhe von 1.250,67 € statt der anerkannten fiktiven Reisekosten von 1.223,00 € nicht abgeholfen wurde, zu entscheiden.

Da die Antragsgegnerin auch die Kosten, welche die Rechtspflegerin im [X.] zugunsten der Antragstellerinnen berücksichtigt hat, mit ihrer Erinnerung angegriffen hat, sind diese Kosten allerdings im Rahmen der Erinnerung der Antragsgegnerin weiterhin verfahrensgegenständlich. Daher ist trotz der teilweisen Erledigung der Erinnerungen der Antragstellerinnen aufgrund des [X.]es der Rechtspflegerin über alle übrigen während des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Kosten – also lediglich mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung von Anfang an nicht angegriffenen Kosten, insbesondere die Anwalts- und Reisekosten - vom Senat zu entscheiden.

2. Gegenstand des [X.] sind dabei auch die von den Antragstellerinnen mit [X.] vom 8. Oktober 2018 nach Erlass des [X.]es geltend gemachten weiteren Kosten für den Gutachter Dr. B…. Demgegenüber sind die mit weiterem [X.] der Antragstellerinnen vom 15. April 2019 geltend gemachten Kosten für die Bankbürgschaften nicht Gegenstand des [X.].

a) Grundsätzlich handelt es sich bei nachangemeldeten Kosten um einen eigenständigen (zulässigen) neuen [X.]. Diese weiteren Kosten können im Rahmen des vorangegangenen [X.]s berücksichtigt werden, sofern der Kostenschuldner entsprechend § 263 ZPO einer solchen Antragserweiterung zustimmt oder sie das Gericht als sachdienlich zulässt; eine Berücksichtigung ist dabei auch im Erinnerungsverfahren noch möglich, solange über den [X.] noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; werden weitere Kosten dabei im Rahmen der Erinnerung des [X.] geltend gemacht, handelt es sich um eine Anschlusserinnerung des Kostengläubigers (vgl. zum Vorstehenden KG, NJW-RR 1991, 768).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend lediglich für die mit [X.] vom 8. Oktober 2018 nachgeschobenen Gutachterkosten erfüllt, nicht aber für die mit [X.] vom 15. April 2019 ebenfalls geltend gemachten Kosten für die Bankbürgschaften.

aa) Eine Zustimmung der Antragsgegnerin zur Antragserweiterung hinsichtlich der mit [X.] vom 8. Oktober 2018 nachgeschobenen Gutachterkosten liegt nicht vor; da sich die Antragsgegnerin hierzu gar nicht geäußert hat, ist auch für die Annahme einer konkludente Zustimmung der Antragsgegnerin analog § 267 ZPO kein Raum. Insoweit ist die Antragserweiterung durch die Antragstellerinnen aber als sachdienlich zuzulassen. Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser nachangemeldeten Gutachterkosten ist gerade Gegenstand des von der Antragsgegnerin betriebenen [X.]. Würden die Antragstellerinnen auf den Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbeschlusses verwiesen, könnte die Antragsgegnerin diesen neuen Beschluss wiederum mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung anfechten. Damit wäre ihr aber die Möglichkeit eröffnet, die von ihr im vorliegenden [X.] bereits aufgeworfenen Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten erneut zur Entscheidung zu stellen. Eine solche Verfahrensweise, welche die Beurteilung derselben, jeweils entscheidungserheblichen Rechtsfrage auf zwei Verfahren aufteilt, ist nicht verfahrensökonomisch, weshalb diese nachgeschobenen weiteren Gutachterkosten im vorliegenden Erinnerungsverfahren als sachdienlich zuzulassen sind.

bb) Anders verhält es sich indessen bei den mit [X.] vom 15. April 2019 geltend gemachten Kosten für die Bankbürgschaften. Eine Zustimmung der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung dieser Kosten liegt nicht nur nicht vor, sie wurde von der Antragsgegnerin mit [X.] vom 12. Juli 2019 sogar ausdrücklich verweigert. Auch eine Zulassung aus Gründen der Sachdienlichkeit scheidet aus. Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten war bislang weder Gegenstand des bisherigen Kostenfestsetzungsverfahrens noch des [X.]. Es handelt sich zudem um Kosten, deren Erstattungsfähigkeit aus einem anderen Rechtsgrund zu beurteilen ist als die bislang als zu erstatten verlangten Kosten. Denn während es sich bei den bislang geltend gemachten Kosten um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, die im Erkenntnisverfahren angefallen sind und deren Erstattung die Antragstellerinnen aufgrund der Kosten(grund)entscheidungen in den Urteilen des [X.] vom 31. August 2016 und des [X.] vom 11. Juli 2017 von der Antragsgegnerin verlangen können, handelt es sich bei den nunmehr geltend gemachten Kosten der Bankbürgschaften um Kosten der Zwangsvollstreckung, deren Erstattungsfähigkeit nicht auf der Grundlage des § 91 ZPO in Verbindung mit den Kostenentscheidungen in den vorgenannten Urteilen, sondern allein aufgrund des § 788 ZPO zu beurteilen ist. Da es sich mithin um einen anderen Streitgegenstand handelt, der sich von den bislang im Verfahren befindlichen Streitgegenständen bereits im Grundsatz unterscheidet, besteht kein Sachgrund, die mit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Zusammenhang stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im vorliegenden Erinnerungsverfahren mit abzuhandeln und damit die Beurteilung dieser Fragen der hierfür zunächst an sich berufenen Rechtspflegerin zu entziehen und damit die Parteien der Möglichkeit zu berauben, die Entscheidung der Rechtspflegerin ggf. durch ein erneutes Rechtsmittel anzufechten.

B. Während die Erinnerungen der Antragstellerinnen , soweit über sie noch zu entscheiden ist, sich als unbegründet erweisen, hat die Erinnerung der Antragsgegnerin in der Sache teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen einen Teil der geltend gemachten Kosten für den Gutachter Dr. B… und die Kosten für das Gutachten Dr. R… wendet. Demgegenüber können die Antragstellerinnen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2018 in der Fassung des [X.]es vom 6. September 2018 angesetzten Übersetzungs- und Gutachterkosten aufgrund der Kostengrundentscheidungen in den Urteilen des [X.] vom 31. August 2016 und des [X.] vom 11. Juli 2017 als notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO nur teilweise von der Antragsgegnerin ersetzt verlangen. Darüber hinaus sind die mit [X.] der Antragstellerinnen mit [X.] vom 8. Oktober 2018 im Wege der Anschlusserinnerung geltend gemachten weiteren Gutachterkosten für das Berufungsverfahren teilweise zu berücksichtigen, soweit es sich hierbei um erstattungsfähige notwendige Kosten handelt.

1. Nach § 84 Abs. Satz 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die dem Kostenerstattungsberechtigten erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet waren, um das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Dies ist für die streitigen Übersetzungskosten sowie für die Kosten der Gutachten von Dr. L… und teilweise auch von Dr. B… zu bejahen, nicht aber für die Kosten des Gutachtens von Dr. R….

a) Die Kosten der Übersetzungen sind im geltend gemachten Umfang dem Grund und der Höhe nach als notwendige Kosten erstattungsfähig.

aa) Die Kosten für die Übersetzungen eingereichter [X.]r Dokumente ins [X.] sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich erstattungsfähig, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob eine solche Übersetzung vom Gericht nach § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO angefordert wird (vgl. [X.] Rpfleger 2017, 484). Ob hiervon für patentrechtliche Verfahren, insbesondere für Verfahren vor dem [X.], jedenfalls für englischsprachige Dokumente eine Ausnahme zu machen ist, weil hier eine Vielzahl an englischsprachiger Druckschriften verfahrensgegenständlich ist und üblicherweise alle Prozessbeteiligten einschließlich des Gerichts nicht nur des [X.]n mächtig sind, sondern auch an den Umgang mit englischsprachigen Dokumenten gewöhnt sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls aus den Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens folgt vorliegend die Erstattungsfähigkeit der englischsprachigen Dokumente. Charakteristisch für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nämlich zum einen, dass dieses grundsätzlich eilbedürftig ist, wie es in § 85 Abs. 1 [X.] ausdrücklich („dringlich“) zum Ausdruck kommt; insoweit wird auch auf die Ausführungen im dem vorliegenden Kostenverfahren zugrunde liegenden Senatsurteil vom 31. August 2018 (insb. [X.] ff.) verwiesen. Und zum anderen besteht für den Antragsteller die Verpflichtung, die für den Erfolg seines Antrags erforderlichen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 bis 6 [X.] glaubhaft zu machen. Beide Umstände erfordern es, dass er alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die vorliegen müssen, damit seinem Antrag stattgegeben werden kann, schon bei der Antragstellung vollständig darlegen muss. Vor diesem Hintergrund ist es ihm nicht zumutbar, bei fremdsprachigen Dokumenten, die das Gericht möglicherweise auch ohne eine Übersetzung verstehen und damit seiner Entscheidung zugrunde legen kann, abzuwarten, ob das Gericht von der Möglichkeit des § 142 Abs. 1 ZPO Gebrauch macht oder nicht. Hinzu kommt, dass im Fall einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO eine Übersetzung wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens innerhalb kürzester Frist beizubringen wäre, was erfahrungsgemäß mit höheren Kosten verbunden wäre, als wenn diese Übersetzungen bereits im Vorfeld der Antragstellung gefertigt werden. Es entspricht daher der gebotenen Pflicht des Antragstellers zur Kostenersparnis, wenn er es aus seiner maßgeblichen [X.] für notwendig erachtet, bereits vor der Antragstellung Übersetzungen auch jener Dokumente, welche das Gericht möglicherweise auch in der Originalsprache verstehen und würdigen könnte, anfertigen zu lassen, um sie mit dem Antrag einzureichen.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind auch die Übersetzungen der im Verfahren eingereichten Schriftstücke der Gegenseite und des Gerichts vom [X.] ins [X.] erstattungsfähig. Insoweit sind allerdings nur die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt, weil es sich bei der Antragstellerin zu 1) um ein [X.]s Unternehmen handelt, für das eine solche Übersetzung nicht erforderlich ist.

Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass Übersetzungskosten dann nicht zu erstatten sind, wenn am Verfahren ein inländisches Tochterunternehmen beteiligt ist, die das Verfahren betreffenden Entscheidungen aber [X.] ausschließlich von der ausländischen Konzernmutter getroffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2007, [X.]. 3 ZA (pat) 1/07, Beschluss vom 18. Dezember 2008, [X.]. 5 W (pat) 21/08, beide Entscheidungen abrufbar bei [X.]). Dies gilt im Grundsatz auch für die Fälle, in denen die ausländische Konzernmutter oder – wie es vorliegend der Fall ist – ausländische Schwesterunternehmen das Verfahren selbst betreiben. Denn in allen diesen Fällen kann die sich allein aus der wirtschaftlichen Organisationsstruktur ergebende Notwendigkeit zum Aufwand bestimmter Kosten, hier also von Übersetzungskosten, dem in Anspruch genommenen Prozessgegner nicht zugemutet werden, da er sie nicht zu verantworten hat.

Vorliegend ist hiervon allerdings eine Ausnahme zu machen. Denn dass der Antrag nicht nur von der Antragstellerin zu 1) als inländischem Tochterunternehmen des [X.] [X.], sondern auch von den Antragstellerinnen zu 2) und 3) als weitere Tochterunternehmen des [X.] mit Sitz in den [X.] und im [X.] gestellt wurde, beruhte allein auf dem Umstand, dass alle drei Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin wegen einer behaupteten inländischen Verletzung ihres Patents vor dem [X.] ([X.].: …) aufgrund des (unstreitigen) Sachverhaltes verklagt worden waren, dass alle drei Antragstellerinne in [X.] das Arzneimittel „...“ in vier verschiedenen Darreichungsformen vertrieben hatten. Da es sich bei den Antragstellerinnen zu 2) und 3) um juristisch selbständige Rechtspersonen handelt, die – übrigens auch in konzernrechtlicher Sicht – die Chancen und Risiken des Verfahrens jederzeit eigenständig zu beurteilen und ihr jeweiliges Prozessverhalten hierauf einzustellen hatten, sind die für die Übersetzung der [X.] Verfahrensdokumente ins [X.] angefallenen Übersetzungskosten zugunsten der Antragstellerinnen zu 2) und 3) erstattungsfähig (vgl. Zöller/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13 „Übersetzung“ m.w.N.).

cc) Wie die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2018 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der geltend gemachten Übersetzungskosten § 11 [X.] lediglich als Richtgröße zugrunde zu legen, weil dessen Vorgaben nur für Eigenübersetzungen, nicht aber auch für Fremdübersetzungen entsprechend angewandt werden. Deshalb kann die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht von einer strikten Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Erstattungsvorschriften abhängig gemacht werden, so dass eine maßvolle Überschreitung des sich nach [X.] ergebenden [X.] seitens des [X.] hinzunehmen ist. Dies ist vorliegend, wie bereits im Beschluss vom 26. Januar 2018 ausgeführt, der Fall.

Soweit die Antragsgegnerin beanstandet hat, dass den einzelnen Übersetzungen unterschiedliche Sätze zwischen 0,206 USD/Wort und 0,40 USD/Wort zugrunde lägen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten. Denn wie die Antragstellerinnen plausibel ausgeführt haben, beruhte dieser Unterschied auf den unterschiedlichen Zeitvorgaben zur Fertigung der Übersetzungen. Einwände, die geeignet wären, diese Angaben anzuzweifeln oder die höhere Rate als unangemessen anzusehen, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht erkennbar.

[X.]) Von den mit [X.] der Antragstellerinnen vom 30. August 2017 geltend gemachten Übersetzungs- und [X.] betreffen lediglich die eingereichten Rechnungen der Fa. P… LLC vom 19. Mai 2016, 6. Juni 2016 und 8. Juni 2016 Übersetzungen vom [X.]n ins [X.]. Diese Kosten in Höhe von 2.553,07 € sind mithin auf alle drei Antragstellerinnen gleichmäßig aufzuteilen, also zugunsten jeder Antragstellerin in Höhe von 851,02 €. Demgegenüber beziehen sich alle übrigen geltend gemachten Kosten des vorgenannten Übersetzungsunternehmens und die Kosten des Dolmetschers R… auf Übersetzungen vom [X.] ins [X.], so dass diese Kosten in Höhe von 27.627,39 € nur von den Antragstellerinnen zu 2) und 3) verlangt werden können, d.h. jeweils in Höhe von 13.813,70 €. Da die Antragstellerinnen ihren Antrag entsprechend hilfsweise geändert haben, bestehen gegen eine entsprechende Aufteilung der Kosten keine Bedenken.

2. Die geltend gemachten Gutachterkosten sind lediglich für die Gutachten von Dr. L… und teilweise für die Gutachten von Dr. B… erstattungsfähig, nicht aber für das Gutachten von Dr. R….

a) Gegenstand des Gutachtens von Frau Dr. L… vom 19. Dezember 2015, das in Original als Anlage [X.]11 und in [X.]r Übersetzung als Anlage [X.]11a zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 7. Juni 2016 eingereicht worden war, war die Frage, „inwieweit ein medizinisches Bedürfnis besteht, das Medikament ... für [X.] Patienten in [X.] verfügbar zu halten.“ Alleiniger Gegenstand des [X.]s in Zusammenhang mit der Begutachtung von Frau Dr. L… ist indes nicht dieses bereits im Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf vorgelegte Gutachten, sondern die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 6. Juni 2016, das als Anlage [X.]12 in Original und [X.]12a in [X.]r Übersetzung eingereicht wurde.

Die Einreichung beider Gutachten war ersichtlich erforderlich, weil nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 [X.] u.a. seitens der Antragstellerinnen glaubhaft zu machen war, dass das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet und die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Hierfür war u.a. näher auszuführen, aus welchen Gründen die beantragte Benutzung der geschützten Erfindung im Rahmen einer Zwangslizenz dadurch genutzt werden durfte, dass die Antragstellerinnen ihr Präparat ... weiter vertreiben können. Dabei war u.a. der medizinische Hintergrund für die Verwendung des vorgenannten Medikaments nicht nur näher darzulegen, sondern durch geeignete Beweismittel nach § 294 ZPO auch glaubhaft zu machen. Als solches geeignetes Beweismittel zur Glaubhaftmachung der vorgenannten Sachfrage kam, da das Bestehen dieser tatsächlichen Umstände nur mittels eines Sachverständigenbeweises nachzuweisen ist, nur die Vorlage eines von den Antragstellerinnen vor Antragstellung bereits eingeholten Gutachtens in Betracht. Dass hierzu nicht nur das bereits im [X.] vorgelegte ursprüngliche Gutachten von Frau Dr. L… vom 19. Dezember 2015, sondern auch deren ergänzende Stellungnahme vom 6. Juni 2016 vorgelegt werden musste, ergab sich – wie die Antragstellerinnen zutreffend und von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen haben – daraus, dass den Ausführungen im ursprüngliche Gutachten von der Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen und deren Richtigkeit angezweifelt worden war. Dies zeigte sich auch darin, dass die Antragsgegnerin diese Einwände im einstweiligen Verfügungsverfahren nochmals mit scharfen Worten wiederholt hatte (vgl. Seite 15 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2016, in der sie der Gutachterin vorwarf, ihre Feststellungen seien „ohne Aussagekraft, da sie wesentliche Aspekte und wissenschaftliche Erkenntnisse ausblendet“). Dies ließ die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme aus der gebotenen [X.] der Antragstellerinnen unumgänglich erscheinen. Die Antragstellerinnen mussten daher aus der kostenrechtlich gebotenen [X.] davon ausgehen, dass die bloße Einreichung des ursprünglichen Gutachtens vom 19. Dezember 2015 dem Senat als Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausreichen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Vorgehensweise – worauf sogleich noch näher einzugehen sein wird – kostengünstiger war, als wenn die Antragstellerinnen vor dem Hintergrund der Einwände der Antragsgegnerin einen anderen Gutachter mit der völlig neuen Erstellung eines Gutachtens beauftragt hätten. Aufgrund dieser begründeten Sorge war die Einholung der ergänzenden Stellungnahme, deren Kosten die Antragstellerinnen mit ihrem [X.] erstattet verlangen, erforderlich i.S.d. § 91 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Kosten der Gutachterin Dr. L… auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Diese hat ihrer ergänzenden Stellungnahme – unter Berufung auf den [X.] vom 19. Dezember 2015 – einen Stundensatz von 500 € zugrunde gelegt und für die Erstellung insgesamt 4 abrechenbare Zeitstunden angesetzt (vgl. die erste Rechnung im [X.] 5 zum [X.] vom 30. August 2017, [X.]. 35 d. [X.].). Wie die Rechtspflegerin im Beschluss vom 26. Januar 2018 zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit die Gebühren des [X.] nicht anwendbar; auch wird die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines [X.] nicht durch die Gebührensätze des [X.] begrenzt, bedürfen aber, wenn die Stundensätze des [X.] ganz erheblich von den im [X.] vorgesehenen Sätzen abweichen, einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit (vgl. [X.], 1532). Diese Notwendigkeit ist vorliegend zu bejahen. Denn wie bereits oben ausgeführt war die Vorlage eines Sachverständigengutachtens wegen der Besonderheiten des einstweiligen [X.] unabdingbar. Da die Antragstellerinnen für das [X.] bereits ein Gutachten hatten erstellen lassen, lag es nahe, dieses in das Verfügungsverfahren einzuführen und die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin, die bereits für das [X.] von den Antragstellerinnen konsultiert worden war und deren Kosten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren allein geltend gemacht werden, im Hinblick auf die erheblichen Einwendungen, welche die Antragsgegnerin gegen das erste Gutachten vorgetragen hatte, einzuholen und ebenfalls dem Gericht vorzulegen. Die einzige Alternative zu dieser Vorgehensweise hätte darin bestanden, ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Da dieser allerdings mit den relevanten Fragen noch nicht befasst war, wären gegenüber der ergänzenden Stellungnahme deutlich höhere Kosten angefallen; denn selbst wenn dieser Gutachter seiner Abrechnung die Stundensätzen des [X.] zugrunde gelegt hätte, wäre der erforderliche Zeitaufwand, den er zur Erstellung eines neuen Gutachtens hätte aufbringen müssen, deutlich höher ausgefallen, so dass die vom neu beauftragten Gutachter [X.] für ein neu zu [X.] Gutachten die vorliegend geltend gemachten Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin Dr. L… erheblich überschritten hätten. Da aus diesem Grund die vorliegend für die ergänzende Stellungnahme angefallenen und allein geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.000 € deutlich geringer sind, sind sie auch der Höhe nach trotz des hohen Stundensatzes als notwendige Kosten anzusetzen.

b) Demgegenüber sind die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. B… nur teilweise erstattungsfähig.

aa) Eine Notwendigkeit, den Gutachter Dr. B… nach Erlass des [X.] vom 19. Juli 2016 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu beauftragen, bestand nicht. Denn wie sich aus dem als Anlage [X.] 25 zum [X.] vom 4. August 2016 eingereichten Gutachten von Herrn Dr. B… vom 2. August 2016 ergibt, hat sich dieser darin mit denselben Fragen auseinandergesetzt, die auch Gegenstand der gerichtlichen Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sind. Für die Erforderlichkeit eines solchen „[X.]“ sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, denn die Durchführung eines gerichtlichen Sachverständigenbeweises dient gerade der Erkenntnisverschaffung durch einen neutralen Gutachter.

bb) Allerdings waren die Antragstellerinnen berechtigt, sich zur Überprüfung und Beurteilung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten ihrerseits sachverständigen Rates zu bedienen, ohne hiermit gegen das Gebot zur Kostenersparnis zu verstoßen. Da die Hinzuziehung eines Sachverständigen aus diesem Grund notwendig i.S.d. § 91 ZPO ist, können die Antragstellerinnen eine Erstattung der Tätigkeit des Gutachters Dr. B… insoweit verlangen, als sie für eine solche Beurteilung des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen angefallen ist.

Von der Rechnung Nr. 2016101901 des Gutachters [X.] vom 19. Oktober 2016 ([X.]. 32 d. [X.].) sind daher die Kosten als notwendig anzuerkennen, die für das Aktenstudium und die Bewertung des gerichtlichen Gutachtens angefallen sind. Der Gutachter hat in seiner Rechnung nur die Gesamtstundenzahl von 36 Stunden ohne nähere Aufschlüsselung angegeben. Von dieser Gesamtstundenzahl sind aufgrund einer in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung des Senats 15 Zeitstunden anzusetzen. Der Stundensatz in Höhe von 200 € ist im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der medizinischen Spezialfragen und die besondere Eilbedürftigkeit – zwischen Eingang der elektronischen Fassung des [X.] am 16. August 2016 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2016 lagen gerade einmal zwei Wochen – angemessen. Insgesamt ergibt sich somit für die Beurteilung des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein – wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellerinnen nur anzusetzender – Nettobetrag in Höhe von 3.000,00 €.

Aus demselben Grund sind auch die mit [X.] der Antragstellerinnen vom 8. Oktober 2018 nachgereichten Kosten für die gutachterliche Tätigkeit dieses [X.] im Berufungsverfahren laut dessen Rechnung Nr. 2017081701 vom 17. August 2017 ([X.]. 299 d. [X.].) in Höhe von 3.700 € (netto) erstattungsfähig. Zwar werden in dieser Rechnung auch Kosten für schriftliche Stellungnahmen angesetzt, der hierfür erforderliche Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden, in den auch der für Besprechungen mit den Prozessbevollmächtigten angefallene Aufwand eingerechnet ist, erscheint allerdings angesichts des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der auch in der Berufungsinstanz zu beurteilenden Sachfragen angemessen.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die von diesem Gutachter für seine Tätigkeit in erster und zweiter Instanz abgerechneten Reise- und Übernachtungskosten in folgender Höhe:

Flugkosten [X.] Instanz 306,37 €

Übernachtung [X.] Instanz 180,00 €

Taxikosten [X.] Instanz 269,16 €

Bahnkosten I[X.] Instanz 146,21 €

Übernachtungskosten I[X.] Instant 139,25 €

Gesamt: 1.040,99 .

cc) Somit können die Antragstellerinnen jeweils zu 1/3 folgende Gesamtkosten für die Tätigkeit des Gutachters Dr. B… erstattet verlangen:

Tätigkeit [X.] Instanz 3.000,00 €

Tätigkeit I[X.] Instanz 3.700,00 €

Nebenkosten 1.040,99 €

Summe: 7.740,99 €

c) Die schließlich noch streitigen Kosten für das von den Antragstellerinnen eingeholte ökonomische Gutachten Dr. R…, das sie als Anlage [X.] 10 in Original und [X.] 10a in [X.]r Übersetzung zur Antragsschrift vom 7. Juni 2016 eingereicht hatten, sind keine notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO.

Ausweislich dieses Gutachtens wurde es zu den Fragen eingeholt, „erstens ob [das [X.] Mutterunternehmen der Antragstellerinnen] wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen hat, um das [Streitpatent] zu lizenzieren und zweitens was eine angemessene Lizenzgebühr für eine Zwangslizenz für das [Streitpatent] darstellen würde“.

Zu diesen Fragen waren die Antragstellerinnen nicht darauf beschränkt, sich zur Glaubhaftmachung allein eines Sachverständigenbeweises bedienen zu können. Nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 [X.] hat derjenige, der die Erteilung einer Zwangslizenz im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, u.a. darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen. Hierzu bedarf es aber zunächst lediglich der Angabe, dass überhaupt und in welcher Höhe ein solches Angebot abgegeben worden ist. Bei der weiteren Frage, ob das tatsächlich abgegebene Angebot „angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen“ entsprach, handelt es sich demgegenüber nicht mehr um eine glaubhaft zu machenden Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Zwar wird diese auch auf Grundlage von Tatsachen beantwortet, diese müssen aber nicht zwingend festgestellt werden, da es für die Beurteilung der Rechtsfrage der Angemessenheit lediglich der groben Ermittlung von Richtgrößen bedarf. Wie im Urteil vom 30. August 2016 näher ausgeführt, kommt es zur Beurteilung der Angemessenheit nämlich nur darauf an, ob der [X.] sich um eine Lizenz bemüht hat, die ein vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Dritter an seiner Stelle zu tragen bereit wäre. Zu verneinen wäre das etwa, wenn das Verhalten des [X.]s erkennbar von zielgerichteten Bemühungen um eine „normale“ rechtsgeschäftliche Lizenz abweicht und bei objektiver Sicht den Schluss zulässt, dass es ihm nicht darum ging, eine Lizenz zu üblichen Bedingungen zu erhalten, sondern nur zum Schein verhandelt hat oder von vornherein nur an einer staatlich verliehenen Zwangslizenz interessiert war. Bei der im Wesentlichen der Rechtserkenntnis zuzurechnenden Beurteilung sind dem [X.] mithin Spielräume für individuelle unternehmerische Erwägungen ebenso wie Verhandlungsspielräume zuzubilligen.

Da es somit zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Lizenzangebot der Antragstellerinnen bzw. ihrer [X.]n Mutter angemessen war, allein der Darlegung vergleichbarer marktüblichen Lizenzbedingungen als möglicher Richtgrößen bedurfte, hätte es somit – entsprechend der Pflicht zur Kostenersparnis – genügt, wenn sie die Lizenzsätze mitgeteilt hätten, die in dem Konzern, dem sie angehören und der als globales großes Unternehmen sicherlich über eine Vielzahl an Lizenzen verfügt und daher hinreichende Kenntnis des Marktüblichen besitzt, üblich sind. Der mögliche Einwand, dass sie damit ggf. Betriebsgeheimnisse hätten offenbaren müssen, trifft dabei nicht zu und wäre auch unbeachtlich. Denn grundsätzlich hat derjenige, der eine staatliche Maßnahme als Rechtsfolge – hier die Erteilung einer Zwangslizenz – anstrebt, für die er ggf. Betriebsgeheimnisse offenbaren muss, sich zwischen dieser Offenbarung und der erstrebten Rechtsfolge zu entscheiden, also im Zweifel, wenn er Betriebsgeheimnisse auf keinen Fall offenlegen will, auf die erstrebte Rechtsfolge zu verzichten. Allerdings kommt es hierauf vorliegend ohnehin nicht an. Denn zur Glaubhaftmachung üblicher Lizenzsätze hätte es ausgereicht, anonymisierte Lizenzverträge, die keinen Rückschluss auf die Lizenznehmer gestatten, vorzulegen, oder – was dem Ziel einer Wahrung von Betriebsgeheimnissen noch näherkäme – alternativ die Angemessenheit des Lizenzangebots durch die Schätzungen darzulegen, welche auch der Senat in seinem zur Hauptsache ergangenen Urteil vom 21. November 2017 ([X.].…) – vgl. dort die Seiten 17 bis 33 – zugrunde gelegt hat. Eine sachverständige Begutachtung zu diesen Fragen war demgegenüber nachrangig.

Demgemäß sind die geltend gemachten Kosten laut den Rechnungen Nr. 17674 über 3.081,52, Nr. 17675 über 6.779,35 €, Nr. 17743 über 3.164,14 €, Nr. 17891 über 942,06 € und Nr. 17784 über 4.034,51 €, insgesamt mithin über 18.001,58 € nicht von der Antragsgegnerin zu erstatten.

3. Soweit die Antragstellerinnen mit ihren Erinnerungen, soweit diesen nicht abgeholfen wurde, weiterhin entsprechend ihrer [X.] vom 8. März 2018 höhere Übersetzungskosten und den Ersatz der tatsächlichen statt der fiktiven Reisekosten des Mitarbeiters der Antragstellerin zu 2) H… begehren, sind ihre Erinnerungen unbegründet.

Ausweislich der dem Antrag beigefügten Anlage handelt es sich um Kosten für sog. Eigenübersetzungen, welche eine Übersetzerin im Büro der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen angefertigt hat. Insoweit sind die Kosten grundsätzlich auf die sich unter Zugrundelegung der Gebührensätze des [X.] ergebenden Beträge begrenzt, sofern besondere Umstände nicht feststellbar sind, die für einen hiervon abweichenden Kostenansatz sprechen könnten. Solche besonderen Umstände haben die Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Daher hat es bei der von der Rechtspflegerin zutreffend berechneten und von den Antragstellerinnen auch nicht beanstandeten, sondern im Gegenteil von ihnen hilfsweise selbst geltend gemachten Kostenfestsetzung für diese Eigenübersetzung zu verbleiben.

Die Festsetzung der Reisekosten für die Teilnahme des Mitarbeiters [X.] der Antragstellerin zu 2) an der Berufungsverhandlung kann ebenfalls, wie von der Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt, nur auf der Grundlage einer fiktiven Kostenberechnung erfolgen. Der (geringfügige) Unterschied zwischen den beantragten und den festgesetzten Reisekosten beruht allein darauf, dass den beantragten Kosten eine dreitägige Reise zugrunde gelegt wurde, während die fiktive Kostenberechnung nur auf der Grundlage einer zweitägigen Reise erfolgte. Dem naheliegenden Einwand der Rechtspflegerin, es seien keine Gründe erkennbar, weswegen der Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2) für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine dreitätige Reise benötigte, während die eigenen Prozessbevollmächtigten hierfür nur zwei Tage in Ansatz gebracht haben, sind die Antragstellerinnen nicht mehr weiter entgegen getreten. Es ist – auch im Hinblick auf den geringfügigen [X.] – daher davon auszugehen, dass sie ihre Erinnerung insoweit nicht weiter betreiben wollen, nachdem plausible Gründe, welche den geltend gemachten Umfang der Reise rechtfertigen könnten, von ihnen auch nicht mehr vorgetragen wurden. Daher hat es beim Ansatz fiktiver Reisekosten zu verbleiben.

4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der unstreitigen erstattungsfähigen Beträge ergibt sich somit folgende Gesamtabrechnung:

a) Erstattungsfähige Kosten zugunsten aller Antragstellerinnen

[X.]    

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

1. Rechtsanwaltskosten
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 -

      

 100.280,91

        

[X.]
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 -

       

14.886,00

        

3. Übersetzer- und [X.]
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 und oben unter B. 1. a) [X.])

      

 2.553,07

        

4. Gutachterkosten
- laut obigen Ausführungen -

                 
        

a) Gutachten Dr. L…

       

2.000,00

        

b) Gutachten Dr. B…

       

7.740,99

        

c) Gutachten Dr. R…

       

0,00   

                                   
        

Summe [X.]:

       

127.460,97

        

1/3-Anteil für jede Antragstellerin :

       

42.486,99

                                   

I[X.]     

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

1. Rechtsanwaltskosten
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 -

      

 118.054,21

        

[X.]
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 -

      

 11.615,65

        

Summe [X.]:

       

129.669,86

        

1/3-Anteil für jede Antragstellerin :

       

43.223,29

                                   
        

Summe [X.] und [X.]:

       

257.130,83

        

1/3-Anteil für jede Antragstellerin :

       

85.710,28

b) Erstattungsfähige Kosten nur für die Antragstellerinnen zu 2) und 3)

[X.]    

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

 Übersetzer- und [X.]
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 und oben unter B. 1. a) [X.])
- laut Beschluss vom 6. September 2018

 
   

 27.627,39
5.042,41

        

Summe [X.]:

       

32.669,80

        

1/2-Anteil für die Antragstellerinnen zu 2) und 3):

 €    

16.334,90

                                   

I[X.]     

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

 Dolmetscher- und Übersetzungskosten
- laut Beschluss vom 26. Januar 2018 –
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

 
   

 7.135,92
1.721,44

        

Summe [X.]:

       

8.857,36

        

1/2-Anteil für die Antragstellerinnen zu 2) und 3):

       

4.428,68

                                   
        

Summe [X.] und [X.]:

       

41.527,16

        

1/2-Anteil für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) [X.] und [X.]:

      

 20.763,58

c) Erstattungsfähige Kosten nur für jede einzelne Antragstellerin

[X.]    

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

1. Antragstellerin zu 1)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

      

 703,50

        

 2. Antragstellerin zu 2)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

      

 2.270,00

        

3. Antragstellerin zu 3)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 –

      

 2.208,00

I[X.]     

Verfahren vor dem [X.]

                 
        

1. Antragstellerin zu 1)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

      

 825,47

        

2. Antragstellerin zu 2)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

      

 1.223,00

        

3. Antragstellerin zu 3)
Fiktive Reisekosten
- laut Beschluss vom 6. September 2018 -

      

 1.159,00

                                   

5. Berechnung der Gesamterstattungsansprüche für jede Antragstellerin

a) Antragstellerin zu 1)

1)    

1/3 der gemeinsam erstattungsfähigen Kosten für beide Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] laut oben B. 4. a

      

 85.710,28

2)    

Allein bei dieser Antragstellerin angefallene Kosten laut oben [X.])

 
   

 703,50
825,47

        

Summe 

       

87.239,25

Antragstellerin zu 2)

1)    

1/3 der zugunsten aller Antragstellerinnen gemeinsam zu erstattenden Kosten für beide Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] laut oben B. 4. a)

      

 85.710,28

2)    

1/2 der gemeinsam an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu erstattenden Kosten laut oben B. 4. b)

      

 20.763,58

3)    

Allein bei dieser Antragstellerin angefallene Kosten laut oben [X.])

 
   

 2.270,00
1.223,00

        

Summe 

       

109.966,86

Antragstellerin zu 3):

1)    

1/3 der zugunsten aller Antragstellerinnen gemeinsam zu erstattenden Kosten für beide Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] laut oben B. 4. a)

      

 85.710,28

2)    

1/2 der gemeinsam an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu erstattenden Kosten laut oben B. 4. b)

      

 20.763,58

3)    

Allein bei dieser Antragstellerin angefallene Kosten laut oben [X.])

 
   

 2.208,00
1.159,00

        

Summe 

       

109.840,86

4. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 84 Abs. 2, 121 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 ZPO erst ab dem jeweiligen Tag des Eingangs der [X.] beim [X.] zu verzinsen. Wegen der unterschiedlichen Eingangszeitpunkte war daher die Verzinsungspflicht jeweils für einzelne Teilbeträge für jeweils verschiedene Zeiträume gesondert auszusprechen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Quotelung ergibt sich dabei aus dem Obsiegen und Unterliegen jeder der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin. Hierfür wurde auf den höchsten Betrag des Gegenstandswertes abgestellt, weil sämtliche Kosten, die mit den Erinnerungen der Beteiligten und den Ergänzungsanträgen der Antragstellerinnen, soweit über diese vorliegend entschieden wurde, streitig waren und zuletzt – abweichend vom ursprünglichen Antrag, in dem die Übersetzungskosten lediglich zugunsten der Antragstellerin zu 1) beansprucht wurden, von jeder der Antragstellerinnen jeweils für sich geltend gemacht wurden.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 33 [X.]. Er setzt sich wie folgt zusammen:

vom 23. Februar 2018 (Eingang der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2018 bei Gericht) bis 11. März 2018

Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1):

        

Übersetzungskosten zugunsten der Antragstellerin zu 1)

33.387,93 €

        

Gutachterkosten

23.922,60 €

        

Summe:

57.310,53 €

Verhältnis der Antragsgegnerin jeweils zu den Antragstellerinnen zu 2) und 3):

        

Gutachterkosten

23.922,60 €

        

Summe:

23.922,60 €

                          

vom 12. März 2018 (Eingang der Erinnerung und des Ergänzungsantrags der Antragstellerinnen vom 8. März 2018 bei Gericht) bis 9. April 2018

Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1):

Erinnerung der Antragsgegnerin (Übertrag)

57.310,53 €

Erinnerung der Antragstellerinnen

        
        

1/3 der nicht berücksichtigte Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 3.928,45 €)

1.309,48 €

Ergänzungsantrag der Antragstellerinnen

        
        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 6.345,50 €)

 2.115,17 €

        

Summe:

60.735,18 €

 Verhältnis der Antragsgegnerin zu der Antragstellerin zu 2)

Erinnerung der Antragsgegnerin (Übertrag)

23.922,60 €

Erinnerung der Antragstellerinnen

        
        

1/3 der nicht berücksichtigte Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 3.928,45 €)

1.309,48 €

        

Differenz der geltend gemachten zu den anerkannten Reisekosten der Antragstellerin zu 2)

 27,67 €

Ergänzungsantrag der Antragstellerinnen

        
        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 6.345,50 €)

 2.115,17 €

        

Summe:

27.374,92 €

Verhältnis der Antragsgegnerin zu der Antragstellerin zu 3):

Erinnerung der Antragsgegnerin (Übertrag)

23.922,60 €

Erinnerung der Antragstellerinnen

        

1/3 der nicht berücksichtigte Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 3.928,45 €)

1.309,48 €

Ergänzungsantrag der Antragstellerinnen

        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 6.345,50 €)

 2.115,17 €

        

Summe:

[X.] €

vom 10. April 2018 (Eingang des Ergänzungsantrags der Antragstellerinnen vom 10. April 2018) bis 6. September 2018 (Erlass des [X.]es)

im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1):

        

Übertrag

60.735,18 €

        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 5.042,41 €)

1.680,80 €

        

1/3 der weiteren Gutachterkosten (Gesamtbetrag 4.034,51 €)

1.344,84 €

        

Summe:

63.760,82 €

im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 2):

        

Übertrag

27.374,92 €

        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 5.042,41 €)

1.680,80 €

        

1/3 der weiteren Gutachterkosten (Gesamtbetrag 4.034,51 €)

1.344,84 €

        

Summe:

30.400,56 €

im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 3):

        

Übertrag

[X.] €

        

1/3 der weiteren Übersetzungskosten (Gesamtbetrag 5.042,41 €)

1.680,80 €

        

1/3 der weiteren Gutachterkosten (Gesamtbetrag 4.034,51 €)

1.344,84 €

        

Summe:

30.372,89 €

vom 6. September 2018 bis 10. Oktober 2018            

        

(Wegen der Neuverteilung der streitigen Kosten auf alle Antragstellerinnen einheitlich alle v.g. Kosten)

76.689,07 €

        

ab 11. Oktober 2018 (Eingang des Ergänzungsantrags der Antragstellerinnen vom 8. Oktober 2018 bei Gericht)

        

weitere Gutachterkosten (Prof. B…)

3.985,46 €

        

Gesamtsumme:

80.674,53 €

Da die mit dem ursprünglichen [X.] und die nachträglich geltend gemachten Übersetzungs- und Gutachterkosten zwischen den Beteiligten auch nach dem [X.] weiterhin streitig waren, sind sie in vollem Umfang zu berücksichtigen. Auch der Differenzbetrag zwischen den beantragten tatsächlich angefallenen und den in den angefochtenen Beschlüssen lediglich fiktiven Reisekosten erhöhen den Gegenstandswert, da die Rechtspflegerin der Erinnerung der Antragstellerinnen insoweit nicht abgeholfen hat.

Meta

3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16

28.04.2020

Bundespatentgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KoF

§ 84 PatG, § 23ZPO RPflG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16 (REWIS RS 2020, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 57

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