Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 2 StR 5/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13324

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280317B2STR5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 5/17
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 28. März 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
September 2016 im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weiter gehende Revision
wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat
den
Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie [X.].
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zu den [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des [X.]s.

1
2
-
3
-

Das [X.] hat die gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebe-ne
Strafrahmenverschiebung nach
§ 49 Abs. 1 StGB nicht erkennbar beachtet.
Zwar hat die [X.] den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe bei der Prüfung, ob der Strafrahmen des minder schweren Falles nach §
29a Abs.
2 BtMG zugrunde zu legen ist,
in den Blick genommen; sie hat indes [X.] einer Gesamtwürdigung keinen minder schweren Fall angenommen und ist vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, ohne die obligatori-sche Strafrahmenverschiebung zu beachten. Der [X.] kann ungeachtet der moderaten Strafe letztlich nicht ausschließen, dass
sich die fehlerhafte Straf-rahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedarf es nicht.
[X.]

Bartel

Wimmer Grube

3

Meta

2 StR 5/17

28.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 2 StR 5/17 (REWIS RS 2017, 13324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13324

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