Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 3/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3713

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 3/05 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den [X.] - 3 - den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schrei-ben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht übersehen. Dies ergibt sich bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide Schreiben ausdrücklich anführt. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders ge-wichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin liegt kein Verfahrensgrundrechtsverstoß. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 12 U 54/04 -

Meta

IX ZR 3/05

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 3/05 (REWIS RS 2008, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3713

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